Mittwoch, 6. April 2011

PROKON Genussrechte: Werbung mit irreführenden Angaben verboten

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Landgericht Itzehoe (Az.: 5 O 66/10 – nicht rechtskräftig) dem Windkraft-Unternehmen PROKON verboten, künftig mit irreführenden Angaben für eine Anlage in PROKON-Genussrechten zu werben. PROKON dürfe danach in seiner Werbung keine Formulierungen mehr verwenden, die einseitig Vorteile der Anlage in Genussrechten hervorheben, ohne zugleich auf die erheblichen Risiken dieser Geldanlage hinzuweisen.

Chancen und Risiken müssen gleichermaßen dargestellt werden

Das Gericht untersagte es PROKON, damit zu werben, seine Genussrechte seien eine „Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „wie bei einer Sparanlage“ oder eine „Geldanlage, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet“ oder gar ein „grünes Sparbuch“, wenn nicht zugleich auf die erheblichen Risiken hingewiesen werde. Auch die Formulierung „maximale Flexibilität“ im Zusammenhang mit der Anlage in PROKON-Genussrechten sei künftig nicht mehr erlaubt.

Gesnussrechte sind hochriskante Anlagen

Zahlreiche von PROKON in der Werbung verwendeten Aussagen sind nach Ansicht des Gerichts irreführend. Sie stellen einseitig Vorteile der Genussscheine heraus, ohne gleichzeitig auf vorhandene Risiken einer derartigen Anlage hinzuweisen.
Tatsächlich trägt der Anleger bei Erwerb der Genussscheine das volle unternehmerische Risiko hinsichtlich des investierten Kapitals, ohne dass er im Insolvenzfall auf eine Einlagensicherung zurückgreifen könnte oder ohne dass er auch nur irgendwelchen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaften hat, bei der sein Kapital angelegt wird.

Genussrechte enthalten das Risiko der Nichtverzinsung bis zum Risiko des Totalverlustes, selbst unter Berücksichtigung der Garantiezusage, die unter der Voraussetzung steht, dass die Inanspruchnahme der Garantiegeber keine Zahlungsunfähigkeit bei diesen hervorruft. Eine Sicherheit wie bei einer Sparanlage ist schon deshalb nicht gegeben, weil Sparanlagen jederzeit abgehoben werden können und im Falle der Insolvenz der Bank die Einlagensicherung greift. Eine Sicherheit wie bei Bankanlagen oder Lebensversicherungen ist bei PROKON Genussscheinen nicht gegeben.

Schadenersatz für PROKON Anleger?

Für Anleger, die in PROKON Genussrechte investiert und darin vertraut haben, in eine sichere und rentable Geldanlage zu investieren, prüfen wir gerne, ob sie Chancen zum Ausstieg aus ihrer riskanten Beteiligung haben.


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