UniImmo Global: Schadenersatzklagen gegen Volks und Raiffeisenbanken – Verjährung droht

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Heidelberger Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat die Vertretung zahlreicher Anleger übernommen, die sich auf Anraten ihrer Volks- oder Raiffeisenbank an dem offenen Immobilienfonds UniImmo Global (WKN 980555) beteiligt haben.
Gute Chancen für Schadenersatz
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von UniImmo-Anlegern sehen wir Angesichts der zahlreichen Beratungsfehler, die wir bei unseren Mandanten festgestellt haben, gute Chancen.“ Die gegen die Volks- und Raiffeisenbanken erhobenen Vorwürfe basieren in der Regel auf typischen, mehr oder weniger in allen Fällen identischen Fehlern bei der Beratung im Vorfeld der Investition in offene Immobilienfonds.
Fünf Punkte in denen Nitel regelmäßig eine Falschberatung festgestellt hat:
- Keiner seiner Mandanten wurde in der Beratung darüber informiert, dass es zu einer Aussetzung der Rücknahme der Anteile von bis zu 2 Jahren kommen könne und dass in dieser Zeit keine regelmäßigen Entnahmen, beispielsweise zur Aufbesserung der Altersrente möglich sind.
- Keiner seiner Mandanten hat von seinem Berater erfahren, wie lange die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann und welche Verlustrisiken bei einer anschließenden Liquidation drohen. Stattdessen wurde die vermeintliche Sicherheit des Fonds herausgestellt und eine risikofreie Anlage suggeriert wurde.
- Keiner seiner Mandanten wurde darüber informiert, dass auch andere offene Immobilienfonds in der jüngsten Vergangenheit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt hatte, es also ein durchaus greifbares Risiko war, nicht an sein Geld zu kommen.
- Keiner seiner Mandanten war darüber informiert, dass die Volks- oder Raiffeisenbank das Agio sowie Teile der laufenden Verwaltungsvergütung als Vertriebsprovision erhält und so ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse hinter ihrer Anlageempfehlung stand.
- Keinem seiner Mandanten wurde die Aushändigung des Verkaufsprospekts und der Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichte angeboten, obwohl dies nach dem Investmentgesetz zwingend vorgeschrieben ist. Ohne diese Informationen ist eine ordnungsgemäße Beratung nicht gewährleistet.
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RA Nittel - 15. April, 11:31