Auch Tochtergesellschaft einer Bank muss über Rückvergütungen aufklären

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
Lässt eine Bank die Beratung von Kunden über Kapitalanlagemöglichkeiten durch eine Tochtergesellschaft erfüllen, ist auch diese zur Aufklärung des Kunden über die an die Bankentochter fließenden Rückvergütungen (Provisionen, Ausgabeaufschlag etc.) verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 29. März 2011 (5 U 4680/10) entschieden.
Eine Anlageberatungsgesellschaft, auf die die Bank ihre Beratungsdienstleistung ausgelagert hat, der aber die Kunden von der Bank zugeführt werden beziehungsweise die auf den Kundenstamm der Bank zugreift, und dabei die bei der Bank vorhandenen Kundendaten und insbesondere der dort vorhandenen Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Bankkunden nutzt, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als „freie, nicht bankmäßig gebundene Beraterin“ entsprechend der diesbezüglich ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Aufklärung über kick-backs nicht verpflichtet sei.
Der Bankkunde, der sich auf ein von "seiner" Bank initiierte Beratungsangebot einlässt, nimmt die Beratungstochter nicht als bankungebundene freie Beraterin, sondern als Dienstleistungsangebot seiner Bank wahr.
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RA Nittel - 13. Mai, 14:30