Donnerstag, 26. Mai 2011

Anlagevermittler haftet für dubiose Anlageempfehlung

Ausschnitt-MN-gross

Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anlagevermittler sind dazu verpflichtet, das vermittelte Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Ihnen muss daher von vornherein bewusst sein, dass es Anlagen mit 100 % bzw. absoluter Sicherheit einerseits, sowie andererseits mit einer Rendite von namentlich 350 % in 15 bis 16 Monaten nicht gibt. Dies stellte das LG Coburg in einem rechtskräftigen Urteil vom 2. November 2010 (23 O 100/10) fest.

Verklagt wurde ein Anlagevermittler, der dem Kläger im Jahr 2006 die Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft angeboten hatte. Diese sollte sich am internationalen Handel mit "internen Bankinstrumenten" unter strikter Geheimhaltung sowie Vertraulichkeit beteiligen. Der Öffentlichkeit würde die Existenz dieser internen Bankprodukte der Weltbanken verschwiegen. Nur über die ausländische Gesellschaft könnten Privatanleger sich beteiligen. Die Gesellschaft versprach bei einer Einlagesumme von 100.000 € eine Rendite von 350.000 € bei einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten.

Der Vermittler versicherte dem Kläger, seine Recherchen zu den beschriebenen Renditen sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt zu haben. Im Vertrauen auf diese Informationen beteiligte sich der Kläger mit 100.000 €. Zu einer Ausschüttung oder einer Rückzahlung des Anlagekapitals kam es allerdings trotz mehrfacher Ankündigung nicht. Der "Chairman" der ausländischen Gesellschaft teilte dem Kläger schließlich mit, dass es bei dem Investitionsprojekt Schwierigkeiten mit der Staatsanwaltschaft gegeben habe. Danach wurde der Chairman in anderer Sache inhaftiert.

Der Kläger machte geltend, bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens des beklagten Anlagevermittlers hätte er sich nicht bei der ausländischen Gesellschaft beteiligt, sondern sein Kapital anderweitig sicher investiert. Der Beklagte entgegnete, er habe sich die schriftlichen Informationen der ausländischen Gesellschaft zu Eigen gemacht ohne eigene Zusicherungen zu tätigen. Die Einlage des Klägers könne aufgrund der Beschlagnahme der angelegten Gelder durch die Staatsanwaltschaft nicht ausgezahlt werden.

Das Landgericht Coburg sprach dem geschädigten Anleger nun vollen Schadenersatz zu, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteilsscheine an der ausländischen Gesellschaft an den Vermittler. Das Landgericht stellte dabei fest, dass der Vermittler es unterlassen hätte, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen. Es könne auch sein, dass er dazu aufgrund einer erschreckenden Unkenntnis gar nicht in der Lage gewesen ist. So konnte er die Bankgeschäfte, mit denen die fantastische Rendite erzielt werden sollte, nicht einmal namentlich benennen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Plausibilität hätte der Anlagevermittler nach Ansicht des Landgerichts Coburg folgendes berücksichtigen müssen, dass eine Anlage entweder 100 % sicher ist, dann ist sie aber nicht sehr renditeträchtig. Oder eine Anlage ist sehr renditeträchtig, dann ist sie aber nicht sicher. Anlagen mit 100 % bzw. absoluter Sicherheit einerseits, sowie andererseits mit einer Rendite von namentlich 350 % in 15 bis 16 Monaten gibt es nicht.

Auch die Behauptung, es finde ein Handel mit internationalen Bankinstrumenten im Geheimen statt, konnte nicht belegt werden.

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