Betrug beim Online-Banking
Der Betrug beim Online-Banking wächst weiter an. Mittels in die Computer der Nutzer eingeschleusten Schadprogrammen, so genannten Trojanern, durch Emails, die zur Eingabe von Zugangsdaten für Online-Banking auf eigens für die Betrugsvorgänge installierten Internetseiten aufrufen oder durch das Ausspähen des Online-Datenverkehrs zwischen Kunde und Bank gelingt es Betrügern immer wieder an Kontodaten zu gelangen. Diese werden dann dazu genutzt, von den Konten der Kunden Überweisungen vorzunehmen und so das Konto leer zu räumen.
Als Bankkunde und Opfer von kriminellen Angriffen auf Ihr Online-Konto sind Sie nicht schutzlos. Auch wenn Banken zunächst versuchen, das Problem schulterzuckend auf Sie abzuwälzen.
Grundsätzlich hat der Bankkunde einen Anspruch darauf, dass Buchungen, die ohne seinen Auftrag zu Lasten seines Kontos durchgeführt wurden, rückgängig gemacht werden. Die Bank hat nur dann einen Anspruch gegen ihren Kunden, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte dritte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat. Ohne rechtlich wirksame Überweisung darf das Konto nicht belastet werden. Das Risiko für die Fälschung eines Überweisungsauftrages trägt damit grundsätzlich die Bank.
Nur in Ausnahmefällen ist dem Bankkunden Fahrlässigkeit und damit eine eigene Haftung anzulasten. Die Bank muss darlegen und beweisen, dass der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dabei sind die an die Sorgfalt eines Kunden zu stellenden Anforderungen nicht übermäßig hoch.
Die Folge: Die Banken müssen in den meisten Fällen den unrechtmäßig überwiesenen Betrag dem Konto des Kunden wieder gutschreiben.
Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen wir Ihre Rechte.
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co
www.nittel.co/kanzlei/weitere-rechtsgebiete/bankrecht/betrug-beim-online-banking.html
Als Bankkunde und Opfer von kriminellen Angriffen auf Ihr Online-Konto sind Sie nicht schutzlos. Auch wenn Banken zunächst versuchen, das Problem schulterzuckend auf Sie abzuwälzen.
Grundsätzlich hat der Bankkunde einen Anspruch darauf, dass Buchungen, die ohne seinen Auftrag zu Lasten seines Kontos durchgeführt wurden, rückgängig gemacht werden. Die Bank hat nur dann einen Anspruch gegen ihren Kunden, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte dritte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat. Ohne rechtlich wirksame Überweisung darf das Konto nicht belastet werden. Das Risiko für die Fälschung eines Überweisungsauftrages trägt damit grundsätzlich die Bank.
Nur in Ausnahmefällen ist dem Bankkunden Fahrlässigkeit und damit eine eigene Haftung anzulasten. Die Bank muss darlegen und beweisen, dass der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dabei sind die an die Sorgfalt eines Kunden zu stellenden Anforderungen nicht übermäßig hoch.
Die Folge: Die Banken müssen in den meisten Fällen den unrechtmäßig überwiesenen Betrag dem Konto des Kunden wieder gutschreiben.
Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen wir Ihre Rechte.
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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RA Nittel - 3. Juli, 10:33