Leistungsbilanzangaben im Fondsprospekt als Haftungsfalle
Prospekte für Vermögensanlagen sollen Leistungsnachweise über bisher von dem Anbieter durchgeführten Vermögensanlagen in einer für die jeweilige Art der Vermögensanlage repräsentativen Phase der jüngeren Vergangenheit enthalten. Dabei ist darzustellen, ob und in welchem Umfang sich Prognosen zum wirtschaftlichen und steuerlichen Verlauf der Kapitalanlage bei bereits durchgeführten Vermögensanlagen der jüngeren Vergangenheit bestätigt haben. (Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S 4)
Das Landgericht München I hat nunmehr festgestellt, dass es sich bei der falschen Darstellung des Verlaufs und des Erfolgs der Vorgängerfonds um einen relevanten Prospektfehler handelt. Bei den Angaben zu dem Erfolg der Vorgängerfonds handele es sich um eine für die potentiellen Anleger wichtige Angabe, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein könne. Für den Anleger müsse der Erfolg eines Fondsinitiators in der Vergangenheit als wichtiger Gradmesser für dessen Leistungsfähigkeit dienen. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass der Anleger sich von einer derartigen Beteiligung nicht so problemlos und zeitnah trennen könne, wie dies etwa bei an der Börse Wertpapieren der Fall sei. Der Anleger müsse bei einem Fonds den handelnden Personen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und sich auf die Fähigkeiten dieser Akteure verlassen. Wenn in einer solchen Situation Angaben zu früheren Erfolgen gemacht werden, müssten diese Angaben vollständig richtig sein, da diese Angaben gerade darauf zielten, das erforderliche Vertrauen des Anlegers zu gewinnen.
Für die im Fondsvertrieb tätige Bank bedeutet dies, dass zur Haftungsvermeidung im Rahmen der durchzuführenden Plausibilitätsprüfung vom Anbieter Nachweise für die im Prospekt wiedergegebene Leistungsbilanz zu fordern und diese zu überprüfen sind.
LG München I, Urteil vom 29. November 2007 – Az.: 22 O 1865/06
http://www.kapitalanalgerecht.net
Das Landgericht München I hat nunmehr festgestellt, dass es sich bei der falschen Darstellung des Verlaufs und des Erfolgs der Vorgängerfonds um einen relevanten Prospektfehler handelt. Bei den Angaben zu dem Erfolg der Vorgängerfonds handele es sich um eine für die potentiellen Anleger wichtige Angabe, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein könne. Für den Anleger müsse der Erfolg eines Fondsinitiators in der Vergangenheit als wichtiger Gradmesser für dessen Leistungsfähigkeit dienen. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass der Anleger sich von einer derartigen Beteiligung nicht so problemlos und zeitnah trennen könne, wie dies etwa bei an der Börse Wertpapieren der Fall sei. Der Anleger müsse bei einem Fonds den handelnden Personen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und sich auf die Fähigkeiten dieser Akteure verlassen. Wenn in einer solchen Situation Angaben zu früheren Erfolgen gemacht werden, müssten diese Angaben vollständig richtig sein, da diese Angaben gerade darauf zielten, das erforderliche Vertrauen des Anlegers zu gewinnen.
Für die im Fondsvertrieb tätige Bank bedeutet dies, dass zur Haftungsvermeidung im Rahmen der durchzuführenden Plausibilitätsprüfung vom Anbieter Nachweise für die im Prospekt wiedergegebene Leistungsbilanz zu fordern und diese zu überprüfen sind.
LG München I, Urteil vom 29. November 2007 – Az.: 22 O 1865/06
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RA Nittel - 4. September, 12:53





