Kein Haustürwiderruf des Darlehensvertrages nach vollständiger Leistungserbringung
Die klagenden Anleger wurden im Dezember 1988 in einer Haustürsituation zum kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds bewogen. Dem Darlehensvertrag war keine Widerrufsbelehrung beigefügt. Bei Darlehensvertrag und Fondsbeitritt handelt es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. 1999 zahlten die Kläger das Darlehen vorzeitig zurück, worauf die finanzierende Bank die gestellten Sicherheiten freigab. Im Jahr 2006 widerriefen die Kläger gegenüber der Bank unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie verlangten von der finanzierenden Bank die Rückzahlung des Ablösebetrages und der gezahlten Darlehenszinsen sowie die Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln geleisteten Zahlungen unter Anrechnung der erhaltenen Fondsausschüttungen.
Das OLG Stuttgart bestätigte die in erster Instanz erfolgte Abweisung der Klage. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, noch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (cic). Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen (§ 2 Abs. 1 S. 4 HWiG). Somit ist ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht der Kläger bereits 1999 durch beiderseitige Leistungserfüllung und Vertragsbeendigung des widerrufenen Vertrages (Darlehensrückzahlung und Rückgewähr gestellter Sicherheiten) erloschen. Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vertrag, der widerrufen werden soll. Dass der Darlehensvertrag mit der finanzierten Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, hat nicht zur Folge, dass es auch auf die vollständige Erbringung der Leistungen aus dem verbundenen Geschäft ankommt.
Aus der unterlassenen Widerrufsbelehrung folgt kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo. Das Unterlassen der gemäß § 2 HWiG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung stellt zwar grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, die einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach sich ziehen kann. Voraussetzung ist aber, dass das Unterlassen der Belehrung auf einem Verschulden der Bank beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist. Diese Kausalität konnten die Kläger allerdings nicht darlegen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2008, Az: 6 U 274/06
Ihr Ansprechpartner bei Problemen mit finanzierten Fondsbeteiligungen:
Rechtsanwalt Mathias Nittel - 06221-4340114
Das OLG Stuttgart bestätigte die in erster Instanz erfolgte Abweisung der Klage. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, noch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (cic). Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen (§ 2 Abs. 1 S. 4 HWiG). Somit ist ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht der Kläger bereits 1999 durch beiderseitige Leistungserfüllung und Vertragsbeendigung des widerrufenen Vertrages (Darlehensrückzahlung und Rückgewähr gestellter Sicherheiten) erloschen. Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vertrag, der widerrufen werden soll. Dass der Darlehensvertrag mit der finanzierten Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, hat nicht zur Folge, dass es auch auf die vollständige Erbringung der Leistungen aus dem verbundenen Geschäft ankommt.
Aus der unterlassenen Widerrufsbelehrung folgt kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo. Das Unterlassen der gemäß § 2 HWiG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung stellt zwar grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, die einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach sich ziehen kann. Voraussetzung ist aber, dass das Unterlassen der Belehrung auf einem Verschulden der Bank beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist. Diese Kausalität konnten die Kläger allerdings nicht darlegen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2008, Az: 6 U 274/06
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RA Nittel - 26. September, 10:01





