Montag, 29. September 2008

Ein Verbraucher kann laufenden Leasingvertrag Mangels Einhaltung der Schriftform nicht im bei Ebay ersteigern.

Das Internet macht vieles möglich, der Abschluss von Geschäften im Internet unterliegt aber auch Schranken. So bei der Versteigerung von Leasingverträgen auf Auktionsplattformen, wie das OLG Frankfurt jetzt aufzeigte.

Bei einer Ebay-Versteigerung hatte der Beklagte ein Gebot von 1,00 € für die Übernahme eines Pkw-Leasing-Vertrages mit monatlichen Leasingraten von 845,64 € und einer Laufzeit von noch etwa sieben Monaten abgegeben und den Zuschlag erhalten. Zu einer Übernahme des Leasingvertrages kam es nicht. Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsablauf geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht kündigte nunmehr an, die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss zu verwerfen.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Übernahmevertrag nach §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB analog wegen mangelnder Schriftform des Vertrages nichtig sei. Dies ergebe sich aus dem in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass die Formbedürftigkeit einer Vertragsübernahme dem Formerfordernis des übernommenen Vertrages folge.
Das Oberlandesgericht folgt der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung.

Der von dem Kläger angebotene „Leasingübernahmevertrag“ unterliegt als Vorvertrag eines Finanzierungsleasingvertrages zwischen der Leasinggeberin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin dem Schriftformerfordernis der §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen und bereits – ohne wesentliche Änderung des Inhalts – von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war. Mit dem Übernahmevertrag zwischen den Parteien wäre zwar ein der Schriftform unterliegender Finanzierungsleasingvertrag noch nicht zustande gekommen, zumal der Leasinggeberin kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden konnte. Durch den Leasingübernahmevertrag sollte die Beklagte sich aber verpflichten, einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen und damit einen Vertrag zu schließen, der der Schriftform unterlag, weil dieser Vertrag „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“ geschlossen werden sollte.

Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.

Dem gegenüber kann der Kläger sich nicht auf das Urteil des BGH NJW 02, 363 f. berufen, weil diese Entscheidung lediglich allgemein zur Frage der Wirksamkeit einer Internetersteigerung Stellung nimmt, nicht aber zur Frage des Abschlusses eines formbedürftigen Geschäftes ohne Wahrung des Formzwanges.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf Bestätigung des Vertrages in Schriftform. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19.2.2008 (NJW 2008, 1298) berufen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Wirksamkeit einer Verpflichtung durch ein Internetgeschäft beschäftigt, sondern mit der Frage der Zulässigkeit einer berufsrechtlichen Rüge gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Internetwerbung mit niedrigem Startpreis. Auch hier wäre die Wahrung der Schriftform der Honorarvereinbarung zum wirksamen Vertragsabschluss erforderlich gewesen, wobei allerdings der Mandant wegen des besonders niedrigen Honorars durchaus an dem Abschluss interessiert gewesen wäre, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.

Da die Erklärung der Beklagten wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig ist, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die von den Bietern mit ihrer Bestellung anerkannte Vereinbarung stützen, der zufolge „Spaßbieter“ mit einer Berechnung von sechs Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen müssen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter ggf. welchen Umständen eine derartige Vereinbarung als Vertragsstrafe wirksam sein könnte.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 17 U 70/08

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