Nichtigkeit eines Provisionsversprechen eines Anbieters steuerbegünstigter Vermögensanlagen gegenüber einem Anlageberater
Das Kammergericht befasste sich unlängst mit kick-backs, diesmal im Zusammenhang mit Steuersparimmobilien, und belegte das Provisionsversprechen mit dem Verdikt der Nichtigkeit.
Ein Anleger hatte sich auf Empfehlung seines langjährigen Anlageberaters an einem Bauträgermodell beteiligt. Der Anlageberater verschwieg die nicht unerheblichen Vermittlungsprovisionen, die ihm vom Objektanbieter vertraglich zugesagt waren, die aber unterhalb von 15 % der Investitionssumme lagen. Der Anleger forderte die Rückzahlung dieser Provision an die Gesellschaft, an der er sich mit dem Ziel der Begründung von Wohnungs-/Teileigentum beteiligt hatte.
Das Kammergericht bejahte einen Anspruch wegen Nichtigkeit des Provisionsversprechens nach § 138 BGB. Es sei bedenklich, wenn Unternehmen, die steuerbegünstigte Vermögensanlagen anbieten, Anlageberatern eine Provision für den Fall versprechen, dass sie ihre Klienten zu einem Vertragsschluss mit diesem Unternehmen veranlassen. Es läge in der Natur der Sache, dass Anlageberater mit ihren Klienten die Frage erörtern, in welcher Weise diese ihr Vermögen am besten anlegen können. Der abgeschlossene Anlageberatungsvertrag verpflichte den Anlageberater zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung seien. Der Anleger habe einen Anspruch darauf, dass sein Berater Fragen hinsichtlich des Anlageobjekts mit völliger Objektivität beantworte, sich also ausschließlich vom Interesse des Klienten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile beeinflussen lasse.
Durch eine Provisionsvereinbarung gerate der Anlageberater in die Gefahr, seinen Klienten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten. Dem Vorwurf des Treuebruchs könne er nur dadurch entgehen, dass er den Kunden das ihm gegenüber abgegebene Provisionsversprechen offenbare. Die Annahme einer Nichtigkeit des Provisionsversprechens nach § 138 BGB setze aber voraus, dass der Versprechende wisse oder damit rechne und billigend in Kauf nehme, dass der Anlageberater die Provisionsvereinbarung seinem Mandanten verschweigen will. An den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dürften keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das Verschulden des Hinweisverpflichteten werde, so das Kammergericht, regelmäßig vermutet.
Ein Anleger hatte sich auf Empfehlung seines langjährigen Anlageberaters an einem Bauträgermodell beteiligt. Der Anlageberater verschwieg die nicht unerheblichen Vermittlungsprovisionen, die ihm vom Objektanbieter vertraglich zugesagt waren, die aber unterhalb von 15 % der Investitionssumme lagen. Der Anleger forderte die Rückzahlung dieser Provision an die Gesellschaft, an der er sich mit dem Ziel der Begründung von Wohnungs-/Teileigentum beteiligt hatte.
Das Kammergericht bejahte einen Anspruch wegen Nichtigkeit des Provisionsversprechens nach § 138 BGB. Es sei bedenklich, wenn Unternehmen, die steuerbegünstigte Vermögensanlagen anbieten, Anlageberatern eine Provision für den Fall versprechen, dass sie ihre Klienten zu einem Vertragsschluss mit diesem Unternehmen veranlassen. Es läge in der Natur der Sache, dass Anlageberater mit ihren Klienten die Frage erörtern, in welcher Weise diese ihr Vermögen am besten anlegen können. Der abgeschlossene Anlageberatungsvertrag verpflichte den Anlageberater zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung seien. Der Anleger habe einen Anspruch darauf, dass sein Berater Fragen hinsichtlich des Anlageobjekts mit völliger Objektivität beantworte, sich also ausschließlich vom Interesse des Klienten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile beeinflussen lasse.
Durch eine Provisionsvereinbarung gerate der Anlageberater in die Gefahr, seinen Klienten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten. Dem Vorwurf des Treuebruchs könne er nur dadurch entgehen, dass er den Kunden das ihm gegenüber abgegebene Provisionsversprechen offenbare. Die Annahme einer Nichtigkeit des Provisionsversprechens nach § 138 BGB setze aber voraus, dass der Versprechende wisse oder damit rechne und billigend in Kauf nehme, dass der Anlageberater die Provisionsvereinbarung seinem Mandanten verschweigen will. An den Nachweis der subjektiven Voraussetzungen dürften keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das Verschulden des Hinweisverpflichteten werde, so das Kammergericht, regelmäßig vermutet.
RA Nittel - 3. Oktober, 12:37





