Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Anweisenden gegen Anweisungsempfänger im beleglosen Überweisungsverkehr
Leitsatz des Gerichts:
Die auf fehlerhafter Eingabe der Kontonummer bzw. Bankleitzahl beruhende Fehlüberweisung eines Unternehmers im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung stellt eine kondizierbare Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Empfänger dar.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen zwei Fehlüberweisungen im Dezember 2004 i.H.v. insgesamt 6.343,64 EUR in Anspruch. Der Kläger hatte zwei Rechnungen eines Unternehmens zu bezahlen und bei den entsprechenden Überweisungsaufträgen an seine Hausbank im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches zwar Empfängerin und Kontonummer richtig bezeichnet, aber versehentlich die falsche Bankleitzahl - die der Hausbank des Beklagten - angegeben.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Dresden erließ einen Hinweisbeschluss, wonach es die vom Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung durch Beschluss zu verwerfen beabsichtige. Zur Begründung führte der für Bankrechtsfragen zuständige 8. Zivilsenat aus, dass das das Landgericht hinsichtlich beider Fehlüberweisungen zu Recht Leistungsverhältnisse zwischen den Parteien des Rechtsstreites
angenommen und dementsprechend Bereicherungsansprüche des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat.
Der Beklagte hat die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge durch Leistungen des Klägers erlangt.
Bei der gewöhnlichen Fehlüberweisung, die darin besteht, dass die Überweisung aufgrund eines Irrtums der Bank an einen anderen als den im Überweisungsauftrag namentlich bezeichneten Empfänger ausgeführt wird, liegt eine Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Überweisungsempfänger nicht vor. Denn in diesem Fall fehlt es regelmäßig an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen.
Dieser Grundsatz gilt auch für Fehlüberweisungen im beleggebundenen Überweisungsverkehr, die mitursächlich darauf beruhen, dass der Überweisende das Konto des zutreffend benannten Empfängers unrichtig bezeichnet. Denn in einem solchen Fall hat die Empfängerbezeichnung Vorrang vor der Kontonummernangabe, so dass der Empfänger
die Gutschrift auf seinem Konto, die die Bank infolge unterlassenen Abgleichs zwischen Name und Kontonummer erteilt, nicht als Leistung des Überweisenden erhält.
Anders verhält es sich aber bei Fehlüberweisungen im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Überweisende - wie hier - kein Verbraucher ist. Ein solcher Auftraggeber weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass seine Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden, Kontonummer und Bankleitzahl also als Synonym für den Überweisungsempfänger stehen, ohne dass ein Kontonummer-Namensvergleich stattfindet. Zu einem solchen Abgleich waren und sind die Empfängerbanken aufgrund der bankenmäßigen Vereinbarungen über den beleglosen Datenaustausch im Inlandszahlungsverkehr nicht verpflichtet; der Hausbank des Überweisenden ist ihrerseits, sofern sie nicht zugleich das Konto des Empfängers führt, eine Prüfung anhand eigener Erkenntnisquellen kaum möglich. Ist danach die Bezeichnung von Kontonummer und Bankleitzahl und gerade nicht die hiervon abweichende namentliche Angabe des Überweisungsempfängers maßgeblich, so hat der in dieser irrtümlich fehlerhaften Weise Überweisende, der kein Verbraucher ist, die fehlgehende Zahlung kraft
wirksamen Überweisungsauftrages selbst veranlasst. Dementsprechend stellt sich seine fehlgehende Zahlung als eigene Leistung an den Überweisungsempfänger dar.
Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge also jeweils durch Leistung des Klägers, aber ohne Rechtsgrund erlangt, so dass er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist. Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet.
Eine doppelte Inanspruchnahme muss der Beklagte nicht befürchten. Weder seine noch die Bank des Klägers hat gegen ihn bereicherungsrechtliche oder sonstige Ansprüche wegen der fehlgegangenen Zahlungen. Umgekehrt hat der Kläger seinerseits keine Möglichkeit, sich bei einer dieser Banken schadlos zu halten, sondern ist auf die Inanspruchnahme des Beklagten verwiesen.
OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2007 - 8 U 311/07
Die auf fehlerhafter Eingabe der Kontonummer bzw. Bankleitzahl beruhende Fehlüberweisung eines Unternehmers im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung stellt eine kondizierbare Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Empfänger dar.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen zwei Fehlüberweisungen im Dezember 2004 i.H.v. insgesamt 6.343,64 EUR in Anspruch. Der Kläger hatte zwei Rechnungen eines Unternehmens zu bezahlen und bei den entsprechenden Überweisungsaufträgen an seine Hausbank im Wege des beleglosen Datenträgeraustausches zwar Empfängerin und Kontonummer richtig bezeichnet, aber versehentlich die falsche Bankleitzahl - die der Hausbank des Beklagten - angegeben.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Dresden erließ einen Hinweisbeschluss, wonach es die vom Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung durch Beschluss zu verwerfen beabsichtige. Zur Begründung führte der für Bankrechtsfragen zuständige 8. Zivilsenat aus, dass das das Landgericht hinsichtlich beider Fehlüberweisungen zu Recht Leistungsverhältnisse zwischen den Parteien des Rechtsstreites
angenommen und dementsprechend Bereicherungsansprüche des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat.
Der Beklagte hat die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge durch Leistungen des Klägers erlangt.
Bei der gewöhnlichen Fehlüberweisung, die darin besteht, dass die Überweisung aufgrund eines Irrtums der Bank an einen anderen als den im Überweisungsauftrag namentlich bezeichneten Empfänger ausgeführt wird, liegt eine Leistung des Überweisenden an den tatsächlichen Überweisungsempfänger nicht vor. Denn in diesem Fall fehlt es regelmäßig an einem wirksamen Überweisungsauftrag. Der Überweisende hat eine in dieser Weise fehlgehende Zahlung nicht veranlasst und muss sie sich nicht als eigene Leistung an den Empfänger zurechnen lassen.
Dieser Grundsatz gilt auch für Fehlüberweisungen im beleggebundenen Überweisungsverkehr, die mitursächlich darauf beruhen, dass der Überweisende das Konto des zutreffend benannten Empfängers unrichtig bezeichnet. Denn in einem solchen Fall hat die Empfängerbezeichnung Vorrang vor der Kontonummernangabe, so dass der Empfänger
die Gutschrift auf seinem Konto, die die Bank infolge unterlassenen Abgleichs zwischen Name und Kontonummer erteilt, nicht als Leistung des Überweisenden erhält.
Anders verhält es sich aber bei Fehlüberweisungen im beleglosen Überweisungsverkehr mittels elektronischer Datenfernübertragung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Überweisende - wie hier - kein Verbraucher ist. Ein solcher Auftraggeber weiß und erklärt sich konkludent damit einverstanden, dass seine Überweisungsaufträge ausschließlich anhand der elektronisch gespeicherten numerischen Angaben ausgeführt werden, Kontonummer und Bankleitzahl also als Synonym für den Überweisungsempfänger stehen, ohne dass ein Kontonummer-Namensvergleich stattfindet. Zu einem solchen Abgleich waren und sind die Empfängerbanken aufgrund der bankenmäßigen Vereinbarungen über den beleglosen Datenaustausch im Inlandszahlungsverkehr nicht verpflichtet; der Hausbank des Überweisenden ist ihrerseits, sofern sie nicht zugleich das Konto des Empfängers führt, eine Prüfung anhand eigener Erkenntnisquellen kaum möglich. Ist danach die Bezeichnung von Kontonummer und Bankleitzahl und gerade nicht die hiervon abweichende namentliche Angabe des Überweisungsempfängers maßgeblich, so hat der in dieser irrtümlich fehlerhaften Weise Überweisende, der kein Verbraucher ist, die fehlgehende Zahlung kraft
wirksamen Überweisungsauftrages selbst veranlasst. Dementsprechend stellt sich seine fehlgehende Zahlung als eigene Leistung an den Überweisungsempfänger dar.
Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge also jeweils durch Leistung des Klägers, aber ohne Rechtsgrund erlangt, so dass er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist. Auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet.
Eine doppelte Inanspruchnahme muss der Beklagte nicht befürchten. Weder seine noch die Bank des Klägers hat gegen ihn bereicherungsrechtliche oder sonstige Ansprüche wegen der fehlgegangenen Zahlungen. Umgekehrt hat der Kläger seinerseits keine Möglichkeit, sich bei einer dieser Banken schadlos zu halten, sondern ist auf die Inanspruchnahme des Beklagten verwiesen.
OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2007 - 8 U 311/07
RA Nittel - 7. Oktober, 09:13





