In der Regel keine Zurechnung der Haustürsituation, wenn die Finanzierung einer kreditfinanzierten Kapitalanlage über die Hausbank des Anlegers erfolgte
Kreditfinanzierte Kapitalanlagen bergen für Banken große Risiken, insbesondere, wenn sie mit Emittenten, Initiatoren oder Vertrieb zusammenarbeiten um Kreditgeschäft zu generieren. Überlässt die Bank dem Initiator oder dem von diesem eingeschalteten Vertrieb auch die Anbahnung des Kreditvertrages, droht bei Widerrufsrechten oder Schadenersatzansprüchen des Anlegers der Verlust des Darlehensrückzahlungsanspruchs.
Mit einem weiteren Fall, in dem es um den Widerruf eines Darlehensvertrags nach dem seinerzeitigen Haustürwiderrufsgesetz – heute im BGB geregelt – ging, befasste sich der BGH in seinem Urteil vom 23. September 2008. Der Kredit für einen finanzierten Fondsbeitritt wurde hier nicht bei der in der Konzeption vorgesehenen Sparkasse, sondern bei der Hausbank des Anlegers aufgenommen. Diese sei aber, wie der BGH feststellte, in den Vertrieb der Fondsanteile nicht eingebunden gewesen. Auf die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Rahmenvereinbarung zwischen dem Anlagevermittler und der Beklagten komme es insoweit von vorneherein nicht an. Die angebliche Vereinbarung, nach der die Beklagte die Beteiligungen der vom Vermittler vermittelten Anleger, gleich bei welchem Fonds, finanzieren wollte, besage nichts über eine erforderliche institutionalisierte Zusammenarbeit der Beklagten mit den Initiatoren, Gründungsgesellschaftern und Prospektverantwortlichen des Fonds, dem der Kläger beigetreten sei.
Der Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage handele dann nicht im Namen und für Rechnung der finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung gerade zu Verhandlungen mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern deren Auswahl auf einer eigenständigen, selbstbestimmten Weisung des Anlegers beruht. Der mit der Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985, Erwägungen vor Art. 1) verfolgte Schutzzweck, den Verbraucher nicht an das Ergebnis von Vertragsverhandlungen zu binden, die auf eine für ihn unerwartete Initiative des Gewerbetreibenden hin geführt worden sind, rechtfertige es nicht, eine von dem Dritten geschaffene Haustürsituation auch dann der Bank zuzurechnen, wenn sie allein auf Wunsch des Anlegers eingeschaltet werde. Besorge hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der vermittelten Kapitalanlage, wird die konkrete Bank dabei aber nach Empfehlungen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen des Dritten bestimmt, so sei eine auf seinem Handeln beruhende Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger einen solchen mit dem Vertrieb der Kapitalanlage zunächst angelegten Zusammenhang durch eine von den Empfehlungen des Vertriebs abweichende autonome Weisung unterbrecht, werde der Dritte nicht mehr – auch nicht im weitesten Sinne – wirtschaftlich für Rechnung der Bank tätig, sodass eine von ihm geschaffene Haustürsituation dieser nicht zugerechnet werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 23).
BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az. XI ZR 266/07
Mit einem weiteren Fall, in dem es um den Widerruf eines Darlehensvertrags nach dem seinerzeitigen Haustürwiderrufsgesetz – heute im BGB geregelt – ging, befasste sich der BGH in seinem Urteil vom 23. September 2008. Der Kredit für einen finanzierten Fondsbeitritt wurde hier nicht bei der in der Konzeption vorgesehenen Sparkasse, sondern bei der Hausbank des Anlegers aufgenommen. Diese sei aber, wie der BGH feststellte, in den Vertrieb der Fondsanteile nicht eingebunden gewesen. Auf die vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Rahmenvereinbarung zwischen dem Anlagevermittler und der Beklagten komme es insoweit von vorneherein nicht an. Die angebliche Vereinbarung, nach der die Beklagte die Beteiligungen der vom Vermittler vermittelten Anleger, gleich bei welchem Fonds, finanzieren wollte, besage nichts über eine erforderliche institutionalisierte Zusammenarbeit der Beklagten mit den Initiatoren, Gründungsgesellschaftern und Prospektverantwortlichen des Fonds, dem der Kläger beigetreten sei.
Der Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage handele dann nicht im Namen und für Rechnung der finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung gerade zu Verhandlungen mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern deren Auswahl auf einer eigenständigen, selbstbestimmten Weisung des Anlegers beruht. Der mit der Haustürgeschäfterichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985, Erwägungen vor Art. 1) verfolgte Schutzzweck, den Verbraucher nicht an das Ergebnis von Vertragsverhandlungen zu binden, die auf eine für ihn unerwartete Initiative des Gewerbetreibenden hin geführt worden sind, rechtfertige es nicht, eine von dem Dritten geschaffene Haustürsituation auch dann der Bank zuzurechnen, wenn sie allein auf Wunsch des Anlegers eingeschaltet werde. Besorge hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage eingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der vermittelten Kapitalanlage, wird die konkrete Bank dabei aber nach Empfehlungen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Ermessen des Dritten bestimmt, so sei eine auf seinem Handeln beruhende Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger einen solchen mit dem Vertrieb der Kapitalanlage zunächst angelegten Zusammenhang durch eine von den Empfehlungen des Vertriebs abweichende autonome Weisung unterbrecht, werde der Dritte nicht mehr – auch nicht im weitesten Sinne – wirtschaftlich für Rechnung der Bank tätig, sodass eine von ihm geschaffene Haustürsituation dieser nicht zugerechnet werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 23).
BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az. XI ZR 266/07
RA Nittel - 15. November, 08:04





