Beratungspflichten gelten auch für risikofreudige Anleger
Der Kläger wandte sich im Jahr 2001 an seine Bank, um sich über eine Geldanlage beraten zu lassen. Seine Anlageziele waren Altersvorsorge und Vermögensaufbau. Seine Anlagestrategie bezeichnete er in einem vorgegebenen Schema als „wachstumsorientiert“, was wie folgt definiert war: „Überdurchschnittliche Wertentwicklungschancen. Wertverluste sind jederzeit möglich. Aktienanteil ist größer als Rentenanteil.“ Ein Mitarbeiter der beklagten Bank beriet ihn und empfahl eine Beteiligung an einem Medienfonds.
In dem umfangreichen Fondsprospekt war unter der Rubrik „Risiken und Chancen“ darauf hingewiesen worden, dass im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme „floppen“ sollten, sich die „Ausschüttungen auf etwa 50 Prozent ihrer Nominaleinlage reduzieren könnten.“ Nur im Fall weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse könne dies bis zum Totalverlust führen.
Im Jahr 2006 teilte die Fondsgesellschaft dem Kläger mit, dass sich der Wert seiner Anlage auf rund 20 Prozent verringert habe. Daraufhin forderte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil auf und gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass auch ein Anleger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, Anspruch auf zutreffende Informationen hat. Dies muss auch dann gelten, wenn Gegenstand der Beratung eine für den Anleger neues Anlageprodukt ist, bezüglich dessen er noch nicht über Informationen verfügt.
Die mit der Beteiligung an den Medienfonds verbundenen Risiken gingen, so das OLG, über das hinaus, was der Kläger in seiner Anlagestrategie noch in Kauf nehmen wollte. Die Bereitschaft, Wertverluste hinzunehmen umfasst nicht automatisch die Inkaufnahme eines Totalverlustes. Da der Prospekt die im „Extremfall“ drohenden Risiken zu positiv und damit unrichtig darstelle und die Risikobeschreibung im Prospekt rechnerisch unschlüssig und sachlich falsch sei, müsse sich die beratende Bank die fehlerhaften Prospektdarstellungen zurechnen lassen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 24. September 2008 - 3 U 54/07
In dem umfangreichen Fondsprospekt war unter der Rubrik „Risiken und Chancen“ darauf hingewiesen worden, dass im Extremfall, wenn alle hergestellten Filme „floppen“ sollten, sich die „Ausschüttungen auf etwa 50 Prozent ihrer Nominaleinlage reduzieren könnten.“ Nur im Fall weiterer unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse könne dies bis zum Totalverlust führen.
Im Jahr 2006 teilte die Fondsgesellschaft dem Kläger mit, dass sich der Wert seiner Anlage auf rund 20 Prozent verringert habe. Daraufhin forderte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht Oldenburg das Urteil auf und gab der Klage statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass auch ein Anleger, der bereit ist, hohe Risiken einzugehen, Anspruch auf zutreffende Informationen hat. Dies muss auch dann gelten, wenn Gegenstand der Beratung eine für den Anleger neues Anlageprodukt ist, bezüglich dessen er noch nicht über Informationen verfügt.
Die mit der Beteiligung an den Medienfonds verbundenen Risiken gingen, so das OLG, über das hinaus, was der Kläger in seiner Anlagestrategie noch in Kauf nehmen wollte. Die Bereitschaft, Wertverluste hinzunehmen umfasst nicht automatisch die Inkaufnahme eines Totalverlustes. Da der Prospekt die im „Extremfall“ drohenden Risiken zu positiv und damit unrichtig darstelle und die Risikobeschreibung im Prospekt rechnerisch unschlüssig und sachlich falsch sei, müsse sich die beratende Bank die fehlerhaften Prospektdarstellungen zurechnen lassen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 24. September 2008 - 3 U 54/07
RA Nittel - 2. Februar, 12:21





