Keine Berufung zur Klärung der Aufklärungspflicht über Rückvergütung bei Bankberatung
Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
06221-43401-14
Das OLG München hat die Berufung gegen ein Endurteil des LG München I zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Rechtssache keine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Berufung nicht erforderlich.
Eine Bank haftet, wenn sie im Rahmen der Anlageberatung einem Kunden ein Produkt empfiehlt und hierfür Provisionen erhält und diese dem Kunden nicht offenbart. Dies knüpft an den Grundsatz an, dass die Bank als Beraterin gehalten ist die Anlagemöglichkeiten objektiv und unvoreingenommen zu erörtern.
OLG München 19 U 2023/09
RA Nittel - 3. Dezember, 14:39





