Samstag, 5. Dezember 2009

Ein Anlageberater muss den Anleger ungefragt über die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aufklären (VIP Medienfonds 4)


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Der Kläger beteiligte sich aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeiterin der beklagten Bank an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 4“ GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Medienfonds. Der Kläger erhielt im Rahmen der Tätigkeit der Mitarbeiterin eine Probeberechnung und den Kurzprospekt des Fonds. Die Beklagte hat für ihre Vermittlertätigkeit eine Provision in Höhe von 8,5% erhalten. Der Kläger wurde hierüber nicht aufgeklärt.

Die Kundenbetreuerin unterbreitete dem Kläger als neutrale und unabhängige Beraterin ein auf den Kläger abgestimmtes Anlageangebot. Hiermit kam ein Anlageberatungsvertrag zustande.

Aus dem Anlageberatungsvertrag resultiert die Pflicht, dass die Bank ungefragt auf Art und Umfang von Rückvergütungen hinweisen muss und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dieser Pflicht kam die beratende Bank allerdings nicht nach. Sie klärte den Kunden weder ausdrücklich auf noch wurde aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, welche der genannten Quoten an die beratende Bank fließt. Aber die konkrete Bezifferung der fließenden Rückvergütung ist für den Kunden essentiell, um Interessenkollisionen beim Kreditinstitut zu erkennen.

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte nicht entkräftet werden. Insbesondere nicht dadurch, dass bestritten wurde, dass der Anleger auch bei Kenntnis der tatsächlichen Provisionen trotzdem gezeichnet hätte.

Auch die Geltendmachung eines Rechtsirrtums hat keinen Erfolg. Insbesondere die durch die Beklagte zu Rate gezogene interne Rechtsabteilung kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Anleger, denen der Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds von ihrer Bank empfohlen wurde, sollten den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einholen. Die Rückabwicklung verlustbringender Beteiligungen ist möglich.

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