Bank muss bei Empfehlung einer Medienfondsbeteiligung den Kunden über ihr versprochene Rückvergütungen aufklären (VIP Medienfonds 3)
Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Der Kläger zeichnete im Dezember 2003, nach einem Beratungsgespräch mit der beklagten Bank, einen Kommanditanteil an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“. Aufgrund der von den Prospektangaben abweichenden Zahlungsflüsse wurde die vorläufige Anerkennung als Betriebsausgabe von den Finanzämtern rückgängig gemacht. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung im Wege des Schadenersatzes. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, in dem sie ihm verschwiegen hat, Provisionszahlungen durch den Vertrieb erhalten zu haben und zwar in Höhe von 8,25%.
Zwischen den Parteien wurde, den Feststellungen des LG Hamburg zufolge, konkludent ein Anlageberatungsvertrag vereinbart. Hieraus resultiert grundsätzlich die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Das beinhaltet auch die Pflicht, den Kläger über die Höhe der von der Emittentin bzw. der Fondsgesellschaft versprochenen Provision aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hat die Provision schlicht verschwiegen.
Auch Angaben in den Prospekten zu den Vertriebskosten ändern an der Pflichtverletzung nichts. Sie genügen im konkreten Fall inhaltlich nicht der vom BGH für den Ausschluss dieses Interessenkonflikts für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Es fehlt konkret an einer Individualisierung der Vertriebskosten. Erst eine Individualisierung führt dazu, dass der Kläger sich ein zutreffendes Bild über Provisionshöhe und somit die Interessenverbundenheit der Beklagten mit der Fondsgesellschaft einschätzen kann.
Den strengen Maßstäben eines unverschuldeten Rechtsirrtums wird die Beklagte nicht gerecht. Bereits das OLG Stuttgart habe 1995 entschieden, dass Anlageberater über interne Provisionen aufklären müssen. Auch der BGH hatte 2000 eine Offenlegungspflicht von Provisionen beim Vermögensverwalter statuiert und somit den Rechtsgedanken „Aufklärung des Kunden bei Interessenkollisionen der Banken“ bereits aufgegriffen. Somit bestand zumindest die Möglichkeit, dass mit einer anderen Beurteilung der Gerichte zu rechnen ist.
Die Beklage hat die für den Kläger sprechende Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können.
Allen Anlegern, die Medienfonds gezeichnet haben, ist dringend zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.
RA Nittel - 13. Dezember, 09:00





