Bank mußte Provisionen für VIP-Fonds-Beteiligungen exakt beziffern

Mathias Nittell
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-915770
Die Beklagte vertrieb Beteiligungen an VIP-Medienfonds. Auf die Beratungsleistung der Beklagten hin, zeichnete der Kläger 2003 eine Beteiligung an der VIP 3 und 2004 eine Beteiligung an der VIP 4. Die Beklagte erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision für beide Fonds in Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals. Der Kläger wurde hierüber nicht informiert.
Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Pflichtverletzung jedenfalls deswegen, weil weder aus der Anlageberatung noch aus der Prospektvergabe an den Kunden eine exakte Höhe der Rückvergütung zu erkennen war. Den Grundsätzen der Rechtsprechung wurde somit nicht einmal annähernd Rechnung getragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung sind darüber hinaus auch auf Medienfonds anzuwenden.
Des Weiteren kann die Beklagte sich nicht auf einen Rechtsirrtum oder fehlendes Organisationsverschulden berufen. Die Problematik ist keineswegs neu oder ohne früheren Nachhall in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die von der Beklagten ins Feld geführte Größenordnung von 15% betreffe erkennbar anders gelagerte Fälle.
Des Weiteren ist nach dem LG Frankfurt eine Berufung auf einen Rechtsirrtum schon grundsätzlich ungeeignet, um eine Haftung auszuschließen. Denn bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht schlussendlich für jede Rechtsfrage eine „hinreichende Ungewissheit“.
Anleger von Medienfonds sollten ihre Schadenersatzansprüche gegen die sie im Zusammenhang mit der Beteiligung beratenden Banken dringend prüfen lassen.
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RA Nittel - 17. Dezember, 09:00





