LG Leipzig:Bank, die VIP-Medienfonds vermittelt hat, muß Kunden Schadenersatz leisten
Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Die Bank empfahl ihrem Kunden eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie klärt den Kunden dabei nicht darüber auf, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhält.
Aufgrund des konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Bank verpflichtet, die Kläger darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhielt. Die Provisonszahlung führte zu einem Interessenkonflikt. Für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter bestand ein ganz erheblicher Anreiz das zur Rede stehende Produkt zu empfehlen. Hierdurch konnte der Kunde das Umsatzinteresse der Beklagten nicht einschätzen und mithin nicht beurteilen, ob die Bank nur deshalb das Produkt empfahl, weil sie selbst daran verdient.
Des Weiteren stellte das LG Leipzig fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Falle des Verschweigens des Provisionsinteresses der Beklagten gilt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stellt ein unverzichtbares Instrument für einen in höchstem Maße gebotenen Anlegerschutz dar.
Die Bank muß dem Kunden Schadenersatz leisten und ihn so stellen, wie er stünde, wenn er den Medienfonds nicht gezeichet hätte.
LG Leipzig 4 O 2102/08
RA Nittel - 21. Dezember, 09:00





