Bank haftet Fondsanleger gegenüber für fehlende Aufklärung über eine ihr bekannte Unrichtigkeit des Prospekts in Bezug auf Vertriebsprovisionen.
Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
06221-43401-14
Eine Bank finanzierte einen Fondsbeitritt ihres Kunden. Bei der Gewährung des Darlehens hat die Bank ihren Kunden nicht über Risiken des zu finanzierten Geschäfts aufgeklärt.
Im Berufungsrechtszug wurde festgestellt, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages hat.
Grundsätzlich ist eine Bank, die keine Beratung vornimmt, bei Gewährung eines Darlehens nur zu einer Aufklärung gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet in Hinblick auf die Bedingungen des Darlehensvertrages als solchen. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäftes trifft die finanzierende Bank aber ausnahmsweise etwa dann, wenn sie in Bezug auf bestimmte Risiken über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt.
Über einen derartigen Wissensvorsprung verfügte die Beklagte im Hinblick auf die Höhe der im Zusammenhang mit Fonds gezahlten Vermittlungsprovisionen. Die Vermittlungsprovisionen beliefen sich auf jedenfalls 10%-12%, in Ausnahmefällen sogar 15%. Für den Kläger wurden aus dem Fondsprospekt nur 6% ersichtlich. Die Beklagte hätte richtig stellen müssen, dass die Angaben im Fondsprospekt diesbezüglich unrichtig sind.
Die Beklagte hatte in diesem Rahmen zwar keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben im Fondsprospekt, dennoch hätte sich aus den Umständen des Einzelfalls aufdrängen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. Die Bank bzw. der zuständige Bankmitarbeiter ist nicht berechtigt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen.
OLG Brandenburg 4 U 47/08
RA Nittel - 5. Januar, 09:00





