Freitag, 12. Februar 2010

Lehman-Zertifikate: Landgerichtsurteil auf dem Prüfstand



Mathias Nittel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Das OLG Hamburg verhandelte am 20.01.2010 in den Schadensersatzprozessen zweier Lehman-Anleger über die Berufung der Haspa gegen die Urteile des LG Hamburg (Aktenz.: 13 U 118/09 und 13 U 117/09).

Das LG Hamburg (Urteile vom 23.06.2009 und 01.07.2009; Aktenz.: 310 O 4/09 und 325 O 22/09) hatte zuvor in beiden Verfahren den Klagen der Anleger stattgegeben.
In beiden Fällen erwarb die Haspa von Lehman Brothers in großem Umfang Zertifikate zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis und verkaufte diese dann zum Nennbetrag an die Anleger weiter. Hierbei hat die Haspa die Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht über realisierte Gewinnmargen aufgeklärt und somit ihr Eigeninteresse verschwiegen. Des Weiteren hat die Haspa die Anleger auch nicht über die fehlende Einlagensicherung aufgeklärt.
Das LG Hamburg wandte die „Kick-Back“ Rechtsprechung des BGH analog an und kam zu dem Ergebnis, dass die Bank ihre Beratungspflicht verletzt habe. Sie hätte die Anleger darüber aufklären müssen, dass sie aufgrund der Gewinnmarge ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt. Nur so könne der Anleger feststellen, ob die Bank seine Anlegerinteressen verfolgt oder vielmehr ihr Eigeninteresse fördern will. Insbesondere der Umstand, dass die Haspa große Mengen Zertifikate erwarb und diese nicht ohne Abschläge an Lehman Brothers zurückgeben konnte, spreche dafür, dass ein besonderer Eigenanreiz der Haspa bestand.
Auch die unterlassene Aufklärung über das Fehlen einer Einlagensicherung ist von den Obliegenheiten der Haspa erfasst. Die unterlassene Aufklärung war für den Kauf der Zertifikate durch die Anleger und somit die späteren Schäden kausal. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte von der Bank nicht entkräftet werden.

Laut dpa ließ der Vorsitzende Richter des 13. Zivilsenats des OLG durchblicken, dass sein Senat dem „sehr grundsätzlichen Ansatz“ des LG Hamburgs nicht unbedingt folgen wolle. Dementsprechend kann die auf den 14.04.2010 anberaumte Urteilsverkündung mit Interesse erwartet werden.

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