Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt Schadensersatzanspruch eines „Lehman-Geschädigten“ Am Telefon keine ordnungsgemäße Beratung zu Zertifikaten möglich
Mathias Nittel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt (17.02.2010 - 17 U 207/09) die Berufung einer Sparkasse zurückgewiesen und damit die vorausgegangene Entscheidung des LG Frankfurt am Main (31.08.2009 - 2-19 O 287/08) bestätigt.
Die Sparkasse hatte dem Anleger im August 2007 am Telefon den Erwerb von sog. „Lehman-Zertifikaten“ im Wert von 7.000€ empfohlen. Im Rahmen der Insolvenz der Lehman Brothers verloren die Zertifikate ihren Wert. Das Landgericht Frankfurt hatte seine Entscheidung in der Vorinstanz damit begründet, dass sich die Sparkasse die Verletzung von Aufklärungspflichten vorwerfen lassen und infolgedessen Schadenersatz an den Anleger leisten müsse. Die Risikostruktur solcher Geschäfte sei am Telefon nicht transparent zu machen. Das Telefonat sei daher nicht dazu geeignet gewesen, die Pflicht zur objektgerechten Beratung zu erfüllen. Außerdem habe die Sparkasse keine schriftlichen Produktinformationen zur Verfügung gestellt.
Das OLG wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstelle. Vielmehr müsse jeder Einzelfall gesondert auf eine Aufklärungspflichtverletzung des beratenden Finanzdienstleisters hin überprüft werden.
Anleger, die am Telefon über Zertifikate und andere Wertpapiere beraten wurden, sollten dringend von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob die Beratung korrekt erfolgt ist. Da mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss der Geschäfte verjähren können, führt längeres Zuwarten möglicher Weise zum Verlust der Ansprüche.
RA Nittel - 19. Februar, 09:25