Donnerstag, 22. April 2010

Zinsänderungsklauseln in Prämiensparvertrag unwirksam. Leitlinien für die Ermittlung des Zinses



Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Mit Urteil vom 13.April 2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH XI ZR 197/09) das Berufungsurteil des OLG Zweibrücken aufgehoben und klargestellt, dass eine Vertragslücke in Folge einer unwirksamen Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsse. Der Rechtsstreit wurde an das OLG Zweibrücken zurückverwiesen, so dass weitere Feststellungen zum sachgerechten Referenzzins getroffen werden können.

Der zugrunde liegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar. Die Eheleute schlossen 1986 mit einer Sparkasswe einen Prämiensparvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Neben Zinsen waren mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen. Der Zins belief sich der Höhe nach auf den „jeweils gültigen Zinssatz für Versicherungsspareinlagen“. Die maximale Sparprämie belief sich auf 30% bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit. Die Eheleute leisteten in den folgenden 20 Jahren ihre Sparbeträge und erhielten mit Ablauf der Laufzeit einen Betrag in Höhe von 22.034,20 Euro ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag wurde daraufhin durch die Eheleute beanstandet und eine Neuberechung gefordert. Die Neuberechnung führte nur zu einem geringfügig höheren Zinsanspruch bzw. Auszahlungsbetrag und nicht wie beabsichtigt zur Zahlung von 3.101,18 Euro Sparzinsen.

Korrespondierend zu den vorausgegangenen Entscheidungen wurde die Zinsvereinbarung (AGB) auch durch den BGH für unwirksam erklärt. Eine Zinsänderungsklausel die „jeweils den gültigen Zinssatz für Versicherungsspareinlagen“ zugrunde legt, ist nach § 308 Nr.4 BGB unwirksam, weil sie schlicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit der Zinsänderungen nicht zulässt. Der Klägerin wurde zwar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Zinsanpassung eröffnet, gleichwohl müsse die Lücke im Wege ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Maßgabe ist der der Vertragszweck und eine angemessene Abwägung der beiderseitigen Interessen und nicht die Heranziehung der von der Beklagten zugrunde gelegten Prämissen im Rahmen der durchgeführten Neuberechnung. Es ist nicht Interessengerecht, wenn die Prämissen Referenzzinsen für kurzfristige Spareinlagen zugrunde legt, obwohl der Sparvertrag der Eheleute langfristig ausgelegt war. Es müssen vielmehr von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte langfristige Sparzinsen berücksichtigt werden. Des Weiteren ist es nicht Sachgerecht, wenn die Bank eine Anpassungsschwelle als Prämisse einbezieht und somit nur Zinsänderungen von 0,1% berücksichtigt, obwohl eine solche im Sparvertrag nicht vereinbart war.


Obwohl das Urteil des BGH klare Leitlinien aufstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Banken im Falle unwirksamer Vertragsbedingungen per se eine Interessengerechte Zinsneuberechnung vornehmen. Auch die Feststellung der Wirksamkeit von Vertragsbedingungen wird eine fundierten Analyse und Beratung erfordern.

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