ApolloProMedia – Schadenersatz für Anleger
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Der Prospekt des ApolloProMedia GmbH & Co. 1. Filmproduktion KG ist fehlerhaft. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof jüngst ein klageabweisendes Berufungsurteil des Oberlandesgerichts München auf.
In dem Verfahren waren der frühere Geschäftsführer der Komplementärin, die Alleingesellschafterin der Komplementärin und deren Alleingesellschafter bzw. Alleingeschäftsführer von einem Anleger auf Schadenersatz verklagt worden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stützt sich auf eine Aussage im Prospekt, wonach frühere Emissionen der Apollo-Gruppe zum „gegenwärtigen Zeitpunkt deutlich über Plan“ liegen. Diese Angaben trafen nicht zu. Bei dieser Aussage handelt ee sich in den Augen des BGH nicht um unwichtige werbende Anpreisungen, wie noch das OLG München ausgeführt hatte. Vielmehr er BGH hob das Urteil des OLG München unter anderem mit der Begründung auf, dass die in dem Prospekt angeführte Mitteilung, wonach Vorgängerfonds „deutlich über Plan“ liegen würden, eben im Gegensatz zur Einschätzung des OLG München keine unwichtige werbende Anpreisung wären. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erlöse der Fonds im Jahr 2001 hinter den in den Prospekten teilweise auch für einzelne Jahre prognostizierten Einnahmen zurückgeblieben seien und die Aussage, die Fonds lägen "deutlich über Plan", schon aus diesem Grund falsch sei.
Der BGH sieht auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt Schadenersatzansprüche. Denn der Prospekt ist trotz der negativen Einflüsse des Terroranschlags vom 18. September 2001 nicht aktualisiert worden. Denn der Terroranschlag habe die Medienbranche nicht unberührt gelassen. Die Fondsgesellschaft selbst schrieb in ihrem Geschäftsbericht vom 19. März 2002 dass infolge des Terroranschlags bei den ersten Fonds die Lizenzeinnahmen nicht in der erwarteten Höhe und im vorgesehenen Zeitrahmen hätten erzielt werden konnten. Damit ist die Aussage im Prospekt, die Rahmenbedingungen seien "nachhaltig stabil" geblieben, nicht zu vereinbaren. Hier hätte der Fondsprospekt entsprechend aktualisiert werden müssen.
Für die betroffenen Anleger von Apollo-Medienfonds bedeutsam ist darüber hinaus, dass die Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt sind. Wir können daher nur dringend raten, mögliche Prospekthaftungsansprüche sowie Ansprüche gegen die Analgeberater prüfen zu lassen.
RA Nittel - 1. Juli, 07:00