Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag der Sparkasse Kraichgau

Sparkasse Kraichgau rechtskräftig zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Neckargemünd, den 07.07.2015 - Dass sie beim Abschluss eines Immobilienkredites mit einem Kunden im Jahr 2007 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, kam die Sparkasse Kraichgau teuer zu stehen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse Kraichgau, einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 Euro sowie Zinsen in Höhe von 12,25% zurück zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Sparkasse Kraichgau nach einem Hinweis des für Bankrecht zuständigen 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe, dass er die Berufung durch Beschluss verwerfen werde, die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat.

Das Landgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Sparkasse Kraichgau in der Widerrufsbelehrung die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet hat. Diese genügt, wie mehrere Senate des Bundesgerichtshofs bereits wiederholt entschieden haben, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie informiert den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt.

Die Belehrung ist auch deshalb unwirksam, weil der Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen war. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. Daran fehlt es in der Widerrufsbelehrung der Sparkasse Kraichgau ebenfalls.

Das Landgericht verurteilte die Sparkasse Kraichgau nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus 12,25% Zinsen zahlen. Dies begründete das Gericht damit, dass die Sparkasse Kraichgau nach dem Vortrag des Klägers diesen Zinssatz für Dispokredite verlangen würde und die Vorfälligkeitsentschädigung dafür verwendet hätte, Dispokredite zu gewähren.

Derartige Fehler in den Widerrufsbelehrungen tauchen aber nicht nur bei der Sparkasse Kraichgau auf. Gleichlautende Formulare wurden durch zahlreiche andere Sparkassen verwendet, so dass die Kreditnehmer auch die Darlehensverträge mit anderen Sparkassen widerrufen und so die Kredite auf die derzeit geltenden günstigen Zinssätze umschulden oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern können.

Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Immobilienkreditvertrages mit der Sparkasse Kraichgau oder anderen Banken und Sparkassen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - kostenlos.

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Widerrufsbelehrungen der Sparkassen und Kreissparkassen aus den Jahren 2011 und 2012 fehlerhaft

OLG München entscheidet zu Gunsten der Sparkassenkunden

06.07.2015 - Zahlreiche Sparkassen und Kreissparkassen verwendeten in den Jahren 2011 bis 2013 im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen Widerrufsbelehrungen, bei denen die Belehrung im so genannten Ankreuzmodell (auch checkbox-Modell) erfolgte. Dabei wurden die Textpassagen, die für den konkreten Fall Anwendung finden sollten, durch die Sparkasse angekreuzt. Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom 21.05.2015 (17 U 334/15 - nicht rechtskräftig) nunmehr festgestellt, dass in den ihm zur Entscheidung vorliegenden drei Widerrufsbelehrungen eine äußere Form der Gestaltung gewählt wurde, die nicht dem so genannten Deutlichkeitsgebot genügen.

Die von der beklagten Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen waren nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Dies gilt nach Ansicht des Bankrechts-Senats bereits deshalb nicht, weil sich das Druckbild der Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen, die mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind, nicht unterscheidet. Dies entspricht, so der Senat, nicht den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung

Nach unserer Erfahrung tritt dieses Problem bei den Darlehensverträgen zahlreicher Sparkassen und Kreissparkassen auf, die das entsprechende Muster in den Jahren 2011 - 2013 verwendet haben.

Die Darlehensnehmer haben daher auch heute noch gute Chancen, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.

Lassen Sie Ihren mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse geschlossenen Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKB (Deutsche Kreditbank AG)

Kammergericht bestätigt Darlehenswiderruf

06.07.2015 - Eine von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung war fehlerhaft und hat die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Darlehensnehmer konnte den mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag daher auch noch im Jahr 2014 wirksam widerrufen. Zu diesem Ergebnis kam das Kammergericht in seinem am 22. Dezember 2014 gefällten Urteil (24 U 169/13 - nicht rechtskräftig - BGH XI ZR 39/15).

Die Widerrufsbelehrung genügt nach Ansicht des Kammergerichts nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots, weil sie sich auf die Aussage beschränkt, dass die Frist "frühestens" mit Erhalt dieser Belehrung beginnt; dies ermöglicht es dem Verbraucher aber nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. In diesem Sinn haben für identische Formulierungen auch der BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte bereits mehrfach entschieden. Das Kammergericht rügt darüber hinaus auch noch weitere Mängel.

Darüber hinaus ist bei der von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrung die im Muster vorgesehene - und durch Fettdruck hervorgehobene - Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" ersatzlos entfallen. Der Bundesgerichtshof, auf den das Kammergericht ausdrücklich Bezug nimmt, hat in dem umgekehrten Fall, bei dem das Formular zwar die Überschrift "Widerrufsrecht", nicht aber die weitere Überschrift "Widerrufsbelehrung" enthielt, eine schädliche Abweichung von der Musterbelehrung festgestellt, weil für den Verbraucher nicht Hinreichend deutlich werde, dass er in den nachfolgenden Ausführungen nicht nur über sein Widerrufsrecht, sondern auch über die mit der Ausübung des Rechts verbundenen Pflichten belehrt werden solle. Vor diesem Hintergrund kann das Fehlen der Überschrift "Widerrufsrecht" nicht als unschädlich angesehen werden, weil damit dem Verbraucher gerade die wesentliche Information vorenthalten wird, dass es bei der Belehrung um ein von ihm auszuübendes Recht geht. Die inhaltlich übereinstimmende Wiedergabe der unter dieser Überschrift vorgesehenen Textpassage allein genügt dem Deutlichkeitsgebot nicht.

DKB-Kunden, deren Darlehensverträge die entsprechenden Fehler in der Widerrufsbelehrung - oder andere - aufweisen, haben daher auch heute noch die Möglichkeit, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit der DKB bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.

Lassen Sie Ihren mit der DKB oder einer anderen Bank oder Sparkasse geschlossenen Darlehensvertrag von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - wir prüfen Ihren Vertrag kostenlos.

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Schadenersatz Quantum Leben Select Investment Bond

Schadenersatzansprüche wegen Irreführung über vermeintliche Kapitalgarantie

Neckargemünd, den 29.06.2015 - Hohe Rendite bei garantiertem Kapitalerhalt - mit dieser Kernaussage wurde die fondsgebundene Lebensversicherung Select Investment Bond der Versicherungsgesellschaft Quantum Leben AG von Finanzberatern angeboten. Doch es kam wie so oft anders. Erst setzte die Versicherung die regelmäßigen Ausschüttungen aus, dann wurde über Kapitalverluste informiert. Eine tatsächliche Kapitalgarantie, wie sie versprochen wurde, gab es gar nicht.

Die schriftlichen Produktinformationen, die unsere Mandanten erhalten haben, waren in verschiedenen relevanten Punkten in unseren Augen widersprüchlich und zur Information der Anleger ungeeignet. Von einer Richterin hörten wir dazu vor kurzem: "Das verstehe ich nicht, das versteht keiner!"

Für Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Quantum Leben AG, als auch gegen die seinerzeitigen Anlageberater sehen wir vor diesem Hintergrund sehr gute Chancen.

Anlegern, die in die von Quantum Leben herausgegebene fondsgebundene Lebensversicherung Select Investment Bond investiert haben, helfen wir gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Mehr Informationen zu Quantum Leben Select Investment Bond erhalten Sie hier: https://nittel.co/kanzlei/versicherungsrecht/quantum-leben-ag-anlegergelder-verschwunden.html
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Vom Anwalt falsch beraten? Anlegerprozess verloren?
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MPC Schiffsfonds CPO Nordamerika-Schiffe 1: Nachschuss oder Insolvenz

Konzept gescheitert - Totalverlust für Anleger

26.06.2015 - Der vom Emissionshaus Münchmeyer & Petersen (MPC) aufgelegte Schiffsfonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG steht vor der Zahlungsunfähigkeit. Wie in einem Rundschreiben der Treuhänderin vom 23. Juni 2015 mitgeteilt wurde, reichen die erzielten Chartereinnahmen und vorhandenen Reserven nicht aus, um den Verpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken nachzukommen. Zwei der fünf Schifffahrtsgesellschaften werden, wie der Mitteilung der TVP zu entnehmen ist, den Kapitaldienst mit Chartereinnahmen voraussichtlich bis zum Jahresende 2016 abdecken können. Bei den übrigen drei Gesellschaften sei die Liquiditätsreserve soweit reduziert, dass diese in absehbarer Zukunft den Kapitaldienst nicht mehr leisten können. Eine Insolvenz von drei der fünf Einschiffgesellschaften sei ohne erhebliche Nachschüsse der Gesellschafter nicht zu vermeiden, so die Treuhänderin TVP. Für die Anleger, die in den im Februar 2008 aufgelegten Fonds unter anderem auf Vermittlung der comdirect private finance AG rund 90 Mio. € investiert haben, ist der Totalverlust ihres investierten Kapitals damit nur noch eine Frage der Zeit.

Gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Wurden Anleger im Vorfeld der Beteiligung am MPC-Fonds CPO Nordamerika Schiffe 1 falsch beraten oder durch Prospekte falsch informiert, können sie das verlorene Kapital im Wege des Schadenersatzes von ihrem Berater und den Gründungsgesellschaftern des Fonds zurückbekommen. Bei unseren Mandanten konnten wir feststellen, dass sie über zahlreiche Aspekte, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen wären, nicht informiert wurden:
  • Den Anlegern wurde nicht mitgeteilt, dass rund 37% des von den Anlegern investierten Kapitals für andere Zwecke als die Anschaffung der Schiffe verwendet wurde. Eine so hohe Verwendung der Anlegergelder für so genannte Weichkosten (Zinsen, Provisionen, Vergütungen für verschiedene Dienstleistungen) hat einen entscheidenden Einfluss auf die Rentabilität einer Geldanlage. Daher hätte hierüber sowohl im Prospekt aufgeklärt, als auch in der Beratung gesprochen werden müssen. (BGH Az.: II ZR 329/04)
  • In dem Fondskonzept waren Vertriebsaufwendungen in Höhe von 24% des von den Anlegern investierten Eigenkapitals vorgesehen. Wie das OLG Schleswig (Az.: 5 U 76/13) in einem gegen die comdirect bank AG im Zusammenhang mit der Beratung zu einem anderen MPC-Schiffsfonds geführten Rechtsstreit festgestellt hat, wäre über interne Vertriebskosten in dieser Höhe in der Beratung ungefragt aufzuklären gewesen. Eine solche Aufklärung ist in keinem der uns bekannten Fälle erfolgt.
  • Nach der Konzeption des MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 wurde mit einem jährlichen Anstieg der Schiffsbetriebskosten von 3% kalkuliert. Dieser Ansatz war unvertretbar niedrig. Nach uns vorliegenden Studien zur Entwicklung der Schiffsbetriebskosten bei deutschen Containerschiffen sind die Betriebskosten in der Größe der Fondsschiffe zwischen 2000 und 2007 um 115 % gestiegen. Dies entspricht 16,5% p.a. Darüber, wie sich die Schiffsbetriebskosten in der Vergangenheit entwickelt haben, war in den Beratungsgesprächen und im Fondsprospekt nicht die Rede.
  • In der einschlägigen Wirtschaftspresse (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Handelsblatt, Financial Times Deutschland), die der Anlageberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 302/07) auzuwerten hat, gab es in den Jahren 2007 und 2008 zahlreiche Berichte, die eine negative Entwicklung der weltweiten Handelsschifffahrt, sinkende Charterraten durch Überkapazitäten, massiv gestiegene Schiffsbetriebskosten und in deren Folge auch für die Schiffsfonds aufzeigten. Wie das Landgericht Baden-Baden (Az.: 3 O 296/13) für eine Beratung zu einer anderen Schiffsfondsbeteiligung Mitte 2007 festgestellt hat, hätte über diese negativen Presseberichte zur Situation des konkreten Marktes in dem Beratungsgespräch aufgeklärt werden müssen.
Besonders brisant: In einem auch in der Financial Times Deutschland erschienenen Artikel aus dem Februar 2006 unter der Überschrift "Schiffsfonds vor tiefen Einschnitten" wird der Mitinitiator des MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe Claus-Peter Offen wie folgt zitiert: "Es gibt immer mehr Emissionshäuser und immer weniger gute Projekte". - Claus-Peter Offen rechnet für diesen Zeitraum (Anm. Im vorhergehenden Absatz war von den nächsten zwei Jahren die Rede.) mit einer Überkapazität von zwei bis vier Prozent. - "Die Charterer vergleichen natürlich die Kosten. Und im Moment sind die Fonds einfach teurer als das Eigenkapital".

Anleger des MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG, die beispielsweise über die vorgenannten Punkte durch ihre Berater nicht informiert wurden, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit dem MPC-Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-schiffsfonds-cpo-nordamerika-schiffe-1-hilfe-fuer-anleger.html

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds CPO Nordamerika-Schiffe 1 GmbH & Co. KG? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatz durchzusetzen? Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-schiffsfonds-cpo-nordamerika-schiffe-1-nachschuss-oder-insolvenz.html
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Ship Invest MS Kollmar - Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern und Falschberatung gegen Gründungsgesellschafter und Anlageberater

25.06.2015 - Mit rund 20 Mio. € haben sich Anleger in den Jahren 2006 und 2007 an der vom Emissionshaus Ship Invest aufgelegten Fonds MS Kollmar (Zweite RHW Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG) beteiligt. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds, der das bereits 1993 gebaute 1.661 TEU Containerschiff erworben hat, hat sich nicht prognosegemäß entwickelt. Anlegern drohen hohe Verluste.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken, ist es für betroffene Anleger des Ship Invest MS Kollmar um so wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Bei einer Prüfung des Fondsprospekts haben wir verschiedene Ansatzpunkte für eine Schadenersatzpflicht der Gründungsgesellschafter des Fonds gefunden. Zu nennen sind dabei exemplarisch:
  • Die Angaben zu den Schiffsbetriebskosten insbesondere hinsichtlich des prognostizierten Anstiegs sind vor dem Hintergrund der in den Vorjahren branchenweit zu beobachtenden Entwicklungen nach unserer Ansicht in unvertretbarer Weise zu niedrig angesetzt.
  • Die Angaben zu dem Charterpool, in dem das Schiff MS Kollmar fahren sollte, sind völlig unzureichend.
  • Die Bezeichnung des Kaufpreises als "günstig" führt die Anleger in die Irre, die regelmäßig nicht wissen, welchen Starken Schwankungen Schiffspreise unterliegen und denen nicht bekannt war, dass die Preise für gebrauchte Containerschiffe in den Boomjahren 2006 und 2007 bis dahin nie dagewesene Höhen erreicht hatten.
Für die getäuschten und enttäuschten Anleger, die sich an dem Fonds Ship Invest MS Kollmar beteiligt haben, bietet dieser Umstand aber hervorragende Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, zu denen auch der Hintermann des Emissionshauses gehört.

Die Gründungsgesellschafter müssen sich auch eine etwaige Falschberatung durch die jeweiligen Anlageberater zurechnen lassen, so dass neben Prospektfehlern auch die konkrete Falschberatung, die in jedem Einzelfall zu prüfen ist, den Schadenersatzanspruch der Anleger sowohl gegen den Anlageberater, als auch gegen die Gründungsgesellschafter begründen kann.

Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung an.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/ship-invest-schiffsfonds-ms-kollmar-schadenersatz-wegen-prospektfehlern-und-falschberatung.html
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Prozesserfolg für Anlegerin des MPC Zweite Reefer Flottenfonds gegen Sparkasse Dessau

23.06.2015 - Wegen eines besonders deutlichen Falls fehlerhafter Anlageberatung verurteilte das Landgericht Dessau-Roßlau am 16. Juni 2015 (nicht rechtskräftig) die Sparkasse Dessau ohne Beweisaufnahme zu Schadenersatz in Höhe von rund 23.000 €. Die Sparkasse hatte einer Kundin im März 2007 zur Zeichnung einer Beteiligung an der Zweite Reefer Flottenfonds GmbH & Co. KG des Emissionshauses MPC geraten.

Wie das Landgericht in seinem Urteil feststellt, hat die Sparkasse Dessau die Anlegerin weder durch rechtzeitige Übergabe des Fondsprospekts, noch durch eine mündliche Beratung hinreichend aufgeklärt. Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der die geschädigte Sparkassenkundin erfolgreich im Prozess vertreten hat: "Die Sparkasse hat meine Mandantin weder über die wesentlichen Eckdaten zur Funktionsweise des Fonds informiert, noch über die damit verbundenen Risiken. Auch auf das eigene Interesse von den mit rund 25% sehr üppig ausgefallenen Vertriebskosten zu profitieren, hat die Sparkasse nicht aufgeklärt." informiert. Dabei wäre gerade beim Zweite Reefer Flottenfonds aufgrund der besonderen Marktbedingungen bei Kühlschiffen, dem extrem hohen Anteil an Vertriebskosten und den erheblichen Marktrisiken eine besonders intensive Beratung erforderlich gewesen. Es bleibt angesichts der deutlichen Urteilsbegründung abzuwarten, ob die Sparkasse in die Berufung gehen wird.

Das Urteil zeigt, dass es sich für Kunden der Sparkasse Dessau lohnen kann, Anlageberatungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds daraufhin prüfen zu lassen, ob Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bestehen.

Mehr Informationen zur MPC Zweite Reefer Flottenfonds GmbH & Co. KG: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-reefer-flottenfonds-2-schadenersatz-fuer-schiffsfonds-anleger.html

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Anwaltshaftung wegen falscher Mahnbescheide

Macht der Anwalt bei einem Mahnbescheid bewusst falsche Angaben, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14).

In zahlreichen Fällen, in denen die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gehemmt werden sollte, haben Anwälte ihren Mandanten empfohlen, den Erlass von Mahnbescheiden zu beantragen. So auch in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat der Anwalt erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Rechtsanwalt wusste, dass die Beklagte den gewünschten Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung der Vermögensanlage (z.B. Eigentumswohnung, Fondsbeteiligung, Wertpapier) schuldete.

Die Begründung des BGH

Ein Mahnverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss daher im Antragsformular erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Anwalt im Mahnverfahren bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – der Vermögensanlage – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar gehemmt. Die Geltendmachung des Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem klagenden Anleger, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Deshalb musste sich der klagende Anleger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

Anwaltshaftung

Anwälte, die ihren Mandanten empfohlen haben, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen Mahnbescheid geltend zu machen und dabei falsche Angaben gemacht haben, haben unter anderem ihre Pflicht aus dem Rechtsanwaltsvertrag, ihren Mandanten zum sichersten Weg zu raten verletzt. Wären die Schadenersatzansprüche bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts durchsetzbar gewesen, haben die Anleger gegen ihren Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung einen Anspruch auf Schadenersatz.

Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.

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Anwaltshaftung wegen unzureichender Güteanträge

Güteanträge, die bei staatlich anerkannten Gütestellen gestellt werden, müssen individualisiert werden, um die Verjährung zu hemmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Mehr als 1.000 Klagen geschädigter Anleger, deren Anwälte unzureichende Güteanträge gestellt oder ihnen Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, droht damit das Aus: Die Güteanträge haben die Verjährung nicht gehemmt, die Schadenersatzansprüche sind verjährt.

Güteanträge in Fällen fehlerhafter Anlageberatung hemmen danach nur dann die Verjährung, so der BGH, wenn sie die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Das Ziel des Anlegers ist zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Die ungefähre Größe der Forderung muss zu erkennen sein, eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag allerdings nicht enthalten. Diesen Mindestanforderungen genügten die dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Muster-Güteanträge, die eine Anwaltskanzlei massenhaft an Anleger verteilt hat, nicht.

Stellen Rechtsanwälte, wie in diesen Fällen, unzureichende Formulare zur Verfügung, die den beabsichtigten Zweck nicht erreichen können, stellt dies eine Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag dar, für die sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung Schadenersatz leisten müssen.

Betroffene Anleger, die mit derart fehlerhaften Mustergüteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt haben und die nunmehr ihre Schadenersatzklagen verlieren, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die ihnen die fehlerhaften Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

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Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/06/anwaltshaftung-wegen-unzureichender-gueteantraege/

Orange Ocean MS United Tambora - Anlegertäuschung

Täuschung der Anleger mit veraltetem Prospekt - Schadenersatz

Neckargemünd, 23.06.2015 - Die Anleger des insolventen Schiffsfonds Orange Ocean MS United Tambora haben gute Chancen auf Schadenersatz. Hintergrund ist, dass der Fonds in weiten Teilen nach der Lehman-Pleite vom 15. September 2008 vertrieben wurde. Dieser Tag löste nicht nur eine weltweite Finanzkrise aus. Auch die Märkte der weltweiten Handelsschiffahrt brachen zusammen und haben sich hiervon bis heute nicht erholt. Dennoch wurde bei der Beratung ein Prospekt verwendet, der rosige Zukunftsaussichten zeichnete.

Ungeachtet dessen haben Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen den vom Emissionshaus Orange Ocean im August 2008 aufgelegte Schiffsfonds MS United Tambora weiter vertrieben. Dabei wurde weiterhin der Ende August 2008 herausgegebenen Fondsprospekt verwendet, ohne die Kunden darauf hinzuweisen, dass sich in der Folge der Lehman Pleite und des dadurch verursachten Zusammenbruchs des Welthandels und der weltweiten Handelsschifffahrt die wirtschaftlichen Grundlagen fundamental geändert haben. So verlor beispielsweise der Baltic Dry Index, der die Frachtraten von Bulkern abbildet, innerhalb weniger Wochen nach der Lehman-Pleite 90 % seines Kurses. Die Preise für Schiffe brachen ein und der IWF revidierte die Prognosen für die Entwicklung des Welthandels und damit für die Nachfrage nach Transportkapazitäten. Erst im Herbst 2009 wurde mit einer vierten Prospektaktualisierung den grundlegend veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen.

Dass Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken trotz des auch außerhalb der Schifffahrtsbranche offenkundigen Ausbruchs der globalen Finanzkrise, die sich auch in einem Einbruch der allgemeinen Wirtschaftsdaten ausgewirkt hatte, Beteiligungen an einem Schiffsfonds wie dem MS United Tambora vertrieben haben, ist mehr als fragwürdig. Der Verdacht, dass hier um der üppigen Provisionen Willen die eigenen Kunden verkauft wurden, drängt sich auf.

Für die getäuschten und enttäuschten Anleger, die sich an dem Fonds MS "United Tambora" beteiligt haben, bietet dieser Umstand aber hervorragende Ansatzpunkte für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die beratenden Banken.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/orange-ocean-ms-united-tambora-taeuschung-der-anleger-mit-veraltetem-prospekt.html
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Quantum Leben Select Investment Bond

Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhafter Aufklärung über vermeintliche Kapitalgarantie

Neckargemünd, den 23.06.2015 - Als Anlage mit hoher Rendite bei garantiertem Kapitalerhalt wurde die die von der in Lichtenstein ansässigen Versicherungsgesellschaft Quantum Leben AG angebotene fondsgebundene Versicherung mit dem Namen "Select Investment Bond" von verschiedenen Anlageberatern empfohlen. Besonders hervorgehoben wurde dabei in den uns bekannten Fällen, dass das investierte Kapital durch eine Versicherung garantiert würde.

Aufgeschreckt wurden die Anleger, als sie von der Versicherungsgesellschaft erfuhren, dass ein Teil des Kapitals, das von Quantum Leben in einen Argyle Principal Protected Private Client 10 % Net 5 Yr. High Yield Monthly Pay Notes SP - EUR/USD (im Folgenden "Argyle Fund") investiert wurde, verloren sei.

Unklare Produktinformationen
Wie wir bei unseren Recherchen verifizieren konnten, wurden die Gelder tatsächlich bei einem in Kanada ansässigen "credit advisor" nicht bestimmungsgemäß verwendet. Es spricht viel dafür, dass sie verloren sind.

Durch die Rekonstruktion, welchen Weg das von den Anlegern in die Versicherung einbezahlte Geld bis zu diesem "credit advisor" genommen hat, konnten wir feststellen, dass die schriftlichen Informationsunterlagen, die gemeinsam von Quantum Leben und der Andrew Peat Finanz Consultants GmbH herausgegeben wurden, in verschiedenen relevanten Punkten in unseren Augen widersprüchlich sind. Damit wären sie zur Anlegerinformation nicht geeignet. Von einer Richterin hörten wir dazu vor kurzem: "Das verstehe ich nicht, das versteht keiner!"

Worum geht es im Einzelnen:
  • Die Produktinformation ist gespickt mit englischen Fachbegriffen, die in Deutschland so nicht verwendet werden.
  • Worin die Versicherung investiert, ist nicht eindeutig zu erkennen.
  • Die Darstellungen dazu, was eigentlich durch eine Versicherung abgesichert sein soll, sind widersprüchlich.
Haftung von Quantum Leben und der Anlageberater

Die Anlageberater haften zunächst für eine fehlerhafte Beratung. Viele Anleger berichten, ihnen sei die Versicherung so dargestellt worden, dass das Kapital durch die Versicherung abgesichert sei, lediglich der Ertrag könne schwanken. Diese Information war falsch, denn ein Versicherungsschutz für das investierte Kapital der Anleger bestand zu keiner Zeit. Die Berater sind aber auch deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie offensichtlich die Produktinformationen nicht geprüft haben, denn sonst hätten sie die zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten erkennen können und müssen.

Die Quantum Leben AG haftet sowohl für die fehlerhaften Produktinformationen, als auch für die fehlerhafte Beratung, die sich die Versicherung zurechnen lassen muss.

Anlegern, die in die von Quantum Leben herausgegebene fondsgebundene Lebensversicherung "Select Investment Bond" investiert haben, helfen wir gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Mehr Informationen zu Quantum Leben Select Investment Bond erhalten Sie hier: https://nittel.co/kanzlei/versicherungsrecht/quantum-leben-ag-anlegergelder-verschwunden.html
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Medienfonds Montranus I: Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

23.06.2015 - Nach den Oberlandesgerichten in Frankfurt, München, Stuttgart und Koblenz hat jetzt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 14.04.2015) einem Anleger eines Montranus Medienfonds Recht gegeben und die Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG verurteilt. Ausschlaggebend für die Entscheidung war einmal mehr die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit der zur teilwiesen Finanzierung der Beteiligung abzuschließenden Inhaberschuldverschreibung.

Das OLG Karlsruhe bestätigte, wie auch andere Oberlandesgerichte vor ihm, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist. Daher hat der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen. Darüber hinaus ist das Widerrufsrecht nicht verwirkt, denn es fehlt an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Auch der Umstand, dass der Kläger den Widerruf erst über drei Jahre nach vollständiger Rückführung der Finanzierung erklärt hat, ändert daran nach Ansicht des OLG Karlsruhe nichts.

Widerruf und Rückabwicklung auch heute noch möglich

Für die Anleger der von HANNOVER LEASING für Privatanleger aufgelegten Montranus Medienfonds I, II und III hat dies zur Folge, dass sie die mit der Helaba Dublin zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Finanzierungsverträge (Kreditvertrag oder Inhaberschuldverschreibung) auch heute noch widerrufen können. Auf der Grundlage dieses Widerrufs können die Anleger der Montranus Fonds von der finanzierenden Bank die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Einige Gerichte haben den Montranus-Anlegern darüber hinaus den entgangenen Gewinn zugesprochen. Im Gegenzug müssen sie ihre Fondsbeteiligung an die Helaba Dublin übertragen.

Wir haben schon für zahlreiche Anleger von Montranus Medienfonds die Rückabwicklung der Beteiligung durchgesetzt. Gerne helfen wir auch Ihnen weiter.

Mehr Informationen zu Ihren Möglichkeiten bei Montranus Medienfonds erhalten Sie hier: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/medienfonds/hannover-leasing-medienfonds-montranus-i-und-ii-gerichte-oeffnen-tuere-zur-rueckabwicklung-der-beteiligung.html
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Mustergüteanträge können Verjährung nicht hemmen

Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Neckargemünd, den 19. Juni 2015 - Einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung muss man nicht unbedingt im Wege einer Klage geltend machen. Alternativ dazu bieten sich auch Beschwerden etwa bei Ombudsleuten an, wie zum Beispiel beim Bundesverband deutscher Banken, dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband oder den Beschwerdestellen regionaler Sparkassenverbände. Nicht immer ist jedoch der Berater oder das Beratungsunternehmen einem Verband mit einer solchen Schlichtungsstelle angeschlossen. Für solche Fälle kann ein Schlichtungsantrag auch bei einer staatlich anerkannten Gütestelle gestellt werden. Allen Schlichtungs- und Güteanträgen gemein ist, dass die Stellung eines Schlichtungs- oder Güteantrags bei ihnen die Verjährung des Schadensersatzanspruchs hemmt. Allerdings reicht der Antrag als solcher hierzu nicht ohne weiteres aus, wie eine Entscheidungsserie des BGH zeigt.

Nicht individualisierte Mustergüteanträge

Eine Vielzahl von solchen Schlichtungsanträgen wurde in der Vergangenheit Kapitalanlegern von dritter Seite (Vereinen und Rechtsanwälten) zur Verfügung gestellt, um damit die Hemmung der Verjährung ihres Schadensersatzanspruchs zu bewirken. Bereits in der Vergangenheit haben diverse Oberlandesgerichte, etwa Frankfurt, Düsseldorf, Karlsruhe oder Bamberg sich schon mit solchen Anträgen beschäftigt, auch solchen, die von Rechtsanwälten für ihre Mandanten eingereicht wurden. Teilweise wurde dabei solchen unbestimmten Anträgen die Hemmungswirkung abgesprochen.

BGH formuliert Mindestanforderungen an den Inhalt von Güte- und Schlichtungsanträgen

Unter der Überschrift "Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge" hat der III. Zivilsenat des BGH am 18. Juni 2015 in vier Verfahren klargestellt, welchen Anforderungen ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu genügen hat. Der von der Kanzlei Nittel & Minderjahn schon lange kritisierten Praxis, mit Musteranträgen zu arbeiten, wird damit endgültig ein Riegel vorgeschoben. Rechtsanwalt Michael Minderjahn dazu: "Wir fanden es schon immer bedenklich, geschädigten Kapitalanlegern ein Muster an die Hand zu geben, ohne dass sie gleichzeitig angehalten wurden, in dem Antrag ganz individuell die Beratung zu schildern und klarzustellen, wie es in ihrem Fall zu der jeweiligen Vermögensanlage gekommen ist."

Ein wirksamer Güte- oder Schlichtungsantrag muss nach den Entscheidungen des BGH zumindest folgende Angaben enthalten:
  • möglichst genaue Bezeichnung der Vermögensanlage,
  • Benennung der Zeichnungs- bzw. Investitionssumme,
  • Bezeichnung mindestens den Beratungszeitraum,
  • der Ablauf der Beratung soll "im Groben" umrissen werden,
  • Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs, so dass der Gegner erkennen kann, welcher Anspruch erhoben wird.
Fehlen diese Angaben, kann der Antrag die Verjährung nicht hemmen, die Schadenersatzansprüche sind verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Wir erwarten, dass der für bankrechtliche Streitigkeiten zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof sich dieser Auffassung demnächst anschließen wird.

Wohlgemerkt: Dem Anleger wird nicht abverlangt, die einzelnen Pflichtverletzungen selbst schon genau zu bezeichnen. Vielmehr ist es so, dass sich viele Pflichtverletzungen aus dem Sachverhalt ergeben, auch solche, die ein juristischer Laie regelmäßig gar nicht kennen kann.

Schlichtungsanträge nach wie vor zur Hemmung der Verjährung geeignet

Für die Anleger ist dies deshalb so wichtig zu beachten, weil die Hemmung der Verjährung außerhalb eines Rechtsstreits oft sehr wichtig ist, vor allem dann, wenn etwa die Finanzierung eines Rechtsstreits weder geklärt noch gesichert ist. Hier bieten Schlichtungs- oder Güteanträge die Möglichkeit, mit geringem finanziellem Aufwand die Hemmung der Verjährung zu bewirken.

Wir raten dringend dazu, die Anforderungen an eine Beschwerde bei einem Ombudsmann oder einen Schlichtungsantrag bei einer Gütestelle nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Schon deshalb, weil gerade in der Anlageberatung jede Pflichtverletzung einer gesonderten Verjährung unterliegt, empfehlen wir stets sich zumindest von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Das kostet auch nur sehr überschaubare Beträge, dürften sich aber oftmals lohnen.

Anwaltshaftung für fehlerhafte Güte- oder Schlichtungsanträge

In den Streitfällen, die der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, steht für die Geschädigten fest, dass sie auch dann keinen Anspruch mehr geltend machen konnten, wenn wirklich Pflichtverletzungen vorlagen. Das ist sicher eine herbe Enttäuschung. Vermutlich wird dies jetzt vielfach zum Anlass genommen werden, diejenigen, die zu den Musteranträgen geraten haben, in die Haftung zu nehmen.

Sollten Ihr Anspruch bereits von einem Gericht mit der Begründung abgewiesen worden sein, der von Ihrem Rechtsanwalt gestellte Güte- oder Beschwerdeantrag sei nicht geeignet die Verjährung zu hemmen, müssen Sie sich rechtzeitig darüber Gedanken machen, ob Sie ihn ausreichend mit Informationen versorgt haben. Im zweiten Schritt stellt sich erst die Frage, ob hier nicht ein Haftungsfall im Rahmen der so genannten Anwaltshaftung vorliegt.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/schadenersatz-wegen-fehlerhafter-anlageberatung.html

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Darlehenswiderruf: OLG Hamm stärkt Verbraucherrechte

Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei vereinbarter Aufhebung des Verbraucherdarlehensvertrages möglich

Neckargemünd, den 01.06.2015 - Treffen Bank und Darlehensnehmer zur Regelung der Rückführung eines Darlehens vor Ablauf der Zinsbindung eine Aufhebungsvereinbarung, in der auch ein Vorfälligkeitsentgelt festgelegt wird, kann der Verbraucher trotzdem nachträglich den Widerruf des Darlehensvertrags erklären, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dies entschied das OLG Hamm mit seinem Urteil vom 25. März 2015 (31 U 155/14). Es gab damit einem Verbraucher Recht, der von seiner Bank die Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von rund 6.000 € verlangt hatte.

Die Bank hatte eingewandt, durch die zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens getroffene Vereinbarung sei das Widerrufsrecht gegenstandslos geworden. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: "Das OLG stellt sich auf den Standpunkt dass der Darlehensnehmer, dem keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, sein Widerrufsrecht unbefristet wahrnehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag vollständig erfüllt wurde. Damit steht auch eine Aufhebungsvereinbarung einem Widerruf nicht entgegen." Auf die zu erstattende Vorfälligkeitsentschädigung sprach das Gericht dem Kunden auch noch Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins zu.

Fachanwalt Mathias Nittel: "Das Urteil zeigt, dass es auch bei bereits abgelösten Darlehen Sinn macht, prüfen zu lassen, ob die Belehrung über das Widerrufsrecht korrekt erfolgte." War dies nicht der Fall, bestehen grundsätzlich gute Chancen, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern.

Lassen Sie die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen - bei uns kostenlos!

Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/06/01/olg-hamm-staerkt-verbraucherrechte/

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OLG Karlsruhe spricht HCI-Schiffsfonds-Anleger Schadenersatz zu

Falschberatung durch Sparkasse Kraichgau

Neckargemünd, den 29.05.2015 - Weil sie im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds des Emissionshauses HCI falsch beraten hat, muss die Sparkasse Kraichgau rund 24.500 € Schadenersatz an ihren Kunden zahlen. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 17 U 45/14) und bestätigte damit eine Entscheidung des Karlsruher Landgerichts aus dem Februar 2014.

Der Kläger hatte im November 2006 auf Anraten eines Mitarbeiters der Sparkasse Kraichgau eine Beteiligung an dem geschlossenen HCI-Schiffsfonds MS Elena Interscan Verwaltungs-GmbH & Co. KG gezeichnet. Dabei war ihm von dem Sparkassenberater mitgeteilt worden, dass die Sparkasse für die Vermittlung des HCI-Fonds das Agio als Provision erhalten würde. Dabei unterschlug er, dass die Sparkasse für die erfolgreiche Vermittlung des Fondsanteils zusätzlich zum Agio einen Anteil der im Fondsprospekt ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsprovision erhalten würde. Darin sei ein Beratungsfehler zu sehen, so das Oberlandesgericht. Den Beweis dafür, dass der Beratungsfehler nicht ursächlich für die Anlageentscheidung geworden sei, hat die Sparkasse nach Ansicht des Gerichts nicht geführt.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, der den Anleger vor Gericht vertreten hat: "Die Sparkasse Kraichgau hat gar nicht bestritten, dass sie nur über das Agio informiert hat und dies als damals bei ihr gängige Praxis bei der Beratung über geschlossene Fonds dargestellt. Daher bestehen für andere Kunden der Sparkasse Kraichgau, die falsch über die an die Sparkasse fließenden Provisionen informiert wurden, gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen."

Der Mandant von Fachanwalt Nittel erhält nunmehr den gezahlten Beteiligungsbetrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurück. Gleichzeitig muss die Sparkasse ihn von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Fonds freistellen und bekommt den Fondsanteil.

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/falschberatung-sparkasse-kraichgau-olg-karlsruhe-spricht-hci-schiffsfonds-anleger-schadenersatz-zu.html

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Darlehenswiderruf auch bei Bauspardarlehen

Landgericht Nürnberg spricht Darlehensnehmer Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung zu

Neckargemünd, den 28.05.2015 - Immer wieder fragen Bauherren, die Ihre Immobilie mit einem Bauspardarlehen finanziert haben, an, ob die Regeln über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen auch auf Bauspardarlehen anzuwenden sind. Diese Frage hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 13. April 2015 (6 O 7468/14 - nicht rechtskräftig) eindeutig mit ja beantwortet. Dem klagenden Kunden der in Nürnberg ansässigen Bausparkasse sprach das Gericht die Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von über 22.000 € zu, die dieser bei einer Ablösung des Darlehens im Jahr 2011 gezahlt hatte.

Die von der Bausparkasse verwendete Widerrufsbelehrung enthielt folgende Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist:
"Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Q. Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen."
Damit sei es, so das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung, dem Verbraucher nicht möglich zu ermitteln, wann die Widerrufsfrist effektiv zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07) zu einer ähnlichen Belehrung zutreffend deutlich gemacht, dass es sich der Kenntnis des Darlehensnehmers entzieht, wann der Vertrag bei dem Kreditinstitut eingeht, da der Verbraucher über interne Abläufe seines Vertragspartners nicht informiert sei. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der damit verbundenen unzureichenden Information über sein Widerrufsrecht, hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der Darlehensnehmer auch noch Jahre später den Darlehensvertrag widerrufen konnte.

Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag bereits gekündigt war. Der BGH hat, worauf das Landgericht hinweist, bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Widerruf eines bereits gekündigten Vertrages möglich ist.

Dementsprechend war der klagende Bauspar-Kunde nicht verpflichtet, das Vorfälligkeitsentgelt zu bezahlen, das die Bausparkasse ihm nun zurückzahlen muss. Außerdem muss sie dieses mit 5%-Punkten über dem Basiszins verzinsen.

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easycredit Bank: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Kreditvertrag

Eine im Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung der easycredit Bank (Teambank AG) ist fehlerhaft. Zu diesem Ergebnis gelangte das OLG Hamm in einem Beschluss vom 17.03.2015. Zuvor hatte bereits das Landgericht Essen (Az.: 6 O 353/14) der Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrages nach erklärtem Widerruf stattgegeben.

Die Widerrufsbelehrung, die in dem Kreditvertrag der easycredit Bank verwendet wurde, enthielt unter anderem folgenden Wortlaut: "Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder die Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde." Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts legt diese Formulierung das - falsche - Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bank zugegangen ist. Das Oberlandesgericht hat diese Auffassung bestätigt.

Zusätzlich wies das Oberlandesgericht Hamm noch darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot genügt, da es an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Hervorhebung fehle. Die Belehrung sei in derselben Kleinstschrift gehalten wie der Rest des Vertrages. Sie sei zwar mit einer Umrahmung versehen, vergleichbare Umrahmungen fänden sich aber auch unmittelbar über der Widerrufsbelehrung, so dass die Widerrufsbelehrung dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht besonders ins Auge falle.

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Landgericht Düsseldorf rügt Fußnoten in Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

In zahlreichen Widerrufsbelehrungen, die von verschiedenen Sparkassen verwendet wurden, finden sich Verweise auf Fußnotentexte. Eine solche Widerrufsbelehrung wurde nun einer Sparkasse zum Verhängnis. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 10 O 131/14) stellt fest, das ein Darlehensnehmer mit einer solchen Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Der vom Kreditkunden erklärte Widerruf sei wirksam gewesen, so das Gericht.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Die einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 hinzugefügte Widerrufsbelehrung enthielt eine Fußnote mit dem Wortlaut "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Dies führe in den Augen des Gerichts ganz offensichtlich zu Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns, da beim Kunden der Eindruck erweckt werde, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung konnte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag auch noch Jahre später wirksam widerrufen.


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Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen

Die Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG ist nicht nur für die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter zuständig, sie vergibt auch Immobiliendarlehen. Dass sie dabei fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat, kommt sie teuer zu stehen. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-04 O 294/13) verurteilte sie, einer Kundin die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.700 € sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins zurück zu zahlen.

Das Landgericht beanstandete, dass die Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe in der Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft belehrt hat. Die dort verwendete Formulierung lautete: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n. Der vorgenannte Fristlauf setzt voraus, dass die Annahme des Vertragsangebotes binnen der jeweiligen Annahmeerklärungsfrist erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Darlehensnehmerin konnte nach Ansicht des Gerichts dieser Widerrufsbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch sie in Form der Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich ist oder – wie im Rechtsverkehr üblich – erst der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse. In letzterem Fall kommt hinzu, dass die Verbraucherin ohne weitere Nachforschungen nicht wissen kann, wann tatsächlich der Zugang der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse erfolgt ist, und so aus der Widerrufsbelehrung der Beginn der Widerrufsfrist selbst nicht hervorgeht.

Das Gericht verurteilte die Pensionskasse nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins an ihre Kundin bezahlen.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Dass sie beim Abschluss eines Immobilienkredites eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, kommt einer Sparkasse teuer zu stehen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse, einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 € sowie Zinsen in Höhe von 12,25 % zurück zu zahlen.

Das Landgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Sparkasse in der Widerrufsbelehrung die Ausführungen zu den finanzierten Geschäften nicht entsprechend der in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen Gestaltungshinweise angepasst hätte. Dies sei ausschlaggebend dafür, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die 14-tägige Frist zum Widerruf daher nicht in Gang gesetzt worden sei.

Das Gericht verurteilte die Sparkasse nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus 12,25 % Zinsen zahlen. Dies begründete das Gericht damit, dass die Sparkasse nach dem Vortrag des Klägers diesen Zinssatz für Dispokredite verlangen würde und die Vorfälligkeitsentschädigung dafür verwendet hätte, Dispokredite zu gewähren.

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Bankhaus Wölbern: Widerruf eines Darlehensvertrages durch Schiffsfondsanleger wirksam

Gute Nachrichten für Fondsanleger, die Ihre Beteiligung teilweise durch einen beim Bankhaus Wölbern aufgenommenen Kredit finanziert haben. Wie das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 07. Januar 2015 (nicht rechtskräftig) festgestellt hat, war die dem Darlehensvertrag aus dem September 2008 beigefügte Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Der Anleger konnte daher den Darlehensvertrag auch noch Jahre später widerrufen.

Beanstandet wurde durch das Gericht folgende Formulierung, die das Bankhaus Wölbern in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hatte: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen“. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass diese bei einem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher das Missverständnis, er bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäftes an den Darlehensvertrag gebunden. Dies widerspricht aber der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: „Der Widerruf der auf den Abschluss des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbeitritts abzielenden Willenserklärung hat automatisch zur Folge, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit jenem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.“ Diese Verdeutlichung fehlt in der Widerrufsbelehrung des Bankhauses Wölbern.

Der wirksame Widerruf führt nicht nur zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages sondern zugleich zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gegenüber dem Bankhaus Wölbern. Dieses hat danach nicht nur die Zahlungen des Anlegers auf den Darlehensvertrag, sondern auch die an die Fondsgesellschaft geleisteten Einlagebeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zu zahlen. Die Bank erhält im Gegenzug die Kommanditanteile an der Schiffsfondsgesellschaft.

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Nordcapital Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG

Deutsche Bank wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

16.03.2015 - Schadenersatz in Höhe von rund 13.000 € muss die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG bezahlen, weil sie einen Kunden im Sommer 2008 im Zusammenhang mit einer Beteiligung am Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG falsch beraten hat. Wie das Landgericht Frankfurt in seiner von der Kanzlei Nittel | Fachanwälte erstrittenen Entscheidung vom 12. März 2015 (2-10 O 506/13 - nicht rechtskräftig) festgestellt hat, wurde der Kunde durch die Deutsche Bank über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken nicht vollständig informiert.

Nach der Beweisaufnahme gelangte das Landgericht Frankfurt zu der Einschätzung, dass die seinerzeit in der Filiale Neustrelitz der Bank tätige Beraterin ganz wesentliche Aspekte der Beteiligung in ihrer Beratung nicht erwähnt hat. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: "Die ehemalige Mitarbeiterin der Bank hat in ihrer Zeugenvernehmung eingeräumt, dass sie über das Charterrisiko und das Risiko, dass die Schiffsbetriebskosten stärker als in der Prognose des Fonds zu Grunde gelegt ansteigen, nicht informiert hat." Darüber hinaus hat sie bestätigt, dass der Prospekt des Fonds von ihr nicht vor der Zeichnung der Beteiligung am Fonds Nordcapital Bulkerflotte 1 an den Kunden übergeben wurde.

Weitere Informationen zum Fonds Nordcapital Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG

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