ALBIS Capital AG & Co. KG: Unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen

Anleger sollen sich nicht verunsichern lassen


10.03.2015 - Erst geht die Fondsgesellschaft in Liquidation, jetzt sollen Anleger der ALBIS Capital AG & Co. KG auch noch die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Zumindest fordert dies eine Karlsruher Anwaltskanzlei, die die inzwischen in RvH AG & Co. KG i.L. umfirmierte Fondsgesellschaft vertritt.

Dabei dürften die Ansprüche in keiner Weise begründet sein. Ausschüttungen können, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, nur dann zurückverlangt werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Der Gesellschaftsvertrag der ALBIS Capital AG & Co. KG schließt einen unmittelbaren Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückforderung von Ausschüttungen aber explizit aus. Daher besteht nach unserer derzeitigen Einschätzung der geltend gemachte Anspruch nicht.

Auf keinen Fall sollten sich ALBIS-Anleger daher durch derartige Schreiben einschüchtern lassen. Es empfiehlt sich vielmehr, einen mit der Materie vertrauten Anwalt mit der Prüfung der Ansprüche und gegebenenfalls ihrer Zurückweisung zu beauftragen.

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Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen der ApoBank in zahlreichen Fällen unwirksam

Gerichte sprechen Kunden zum Teil hohe Erstattungsansprüche zu

06.03.2015 - In zahlreichen Kreditverträgen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank wurden in der Vergangenheit variable Zinssätze vereinbart. Zum Teil auch in Form sogenannter Cap-Darlehen, in denen Zinsober- und Untergrenzen vereinbart wurden, innerhalb derer der variable Zinssatz dem Marktzins oder einem Referenzwert (z.B. EURIBOR) folgen sollte. Die hierzu in den Kreditverträgen der ApoBank enthaltenen höchst unterschiedlichen Klauseln sind, wie zahlreiche Gerichte festgestellt haben, in zahlreichen Fällen fehlerhaft.

Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu. Eine wirksame Zinsänderungsklausel liegt danach nur dann vor, wenn die Anpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind. Darüber hinaus darf die Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen, enthalten, sondern muss die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichten. Diesen Anforderungen genügen die von der ApoBank verwandten Kreditverträge vielfach nicht.

Die Folge unwirksamer Zinsänderungsklauseln ist, dass die überzahlten Zinsen von der Bank nebst darauf gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten sind. Bei überzahlten Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs unter Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem günstigeren Ergebnis führen. Dabei ist auch zu beachten, dass viele Banken über die Jahre hinweg die Marge bei den Krediten – also den Aufschlag auf den Referenzzins – für den Kunden unerkannt erhöht haben. Hierzu waren sie nicht berechtigt. Darüber hinaus werden Zinsbegrenzungsprämien (auch CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet und sind verzinst zu erstatten.

Bank muss Kunden 233.000 € zahlen

So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem Kunden, der mit ihr im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest- und Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.

Bank muss Kontokorrentkredit neu berechnen

Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen. Auslöser war, dass die Zinsänderungsvereinbarungen in den mit der Bank geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank Zinssenkungen an den Kunden nicht oder verspätet weitergegeben hat. Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.

Wir prüfen, ob die in Kreditverträgen mit der ApoBank enthaltenen Zinsanpassungsklauseln wirksam sind und setzen die Ansprüche der Kreditnehmer durch.

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Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen

Hohe Rückforderungen möglich

Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern, Selbständigen und Unternehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht. Für die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahnte Möglichkeiten, zu viel geleistete Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbeitungsentgelte zurückzuerhalten. Dies gilt auch für Kontokorrentkreditverträge.

Hintergrund ist, dass die in den Kreditverträgen enthaltenen Regelungen zu den Modalitäten der Zinsanpassung in zahlreichen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Zinsanpassungsklauseln müssen, um transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, die wesentlichen Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen.

Eine wirksame Zinsanpassungsklausel liegt nur dann vor, wenn die Zinsanpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind und die Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen, sondern die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichtet.

Beispiele, von der Rechtsprechung für unwirksam angesehene Zinsanpassungsklauseln:

"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen".

"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des Festschreibungszeitraums) - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes - entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist der von der Bank festgesetzten Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung verbindlich. Änderungen werden dem Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnungen mitgeteilt".

Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses Zinsen in angemessener Weise anheben; bei Senkungen des Marktzinses wird sie Zinsen in angemessener Weise herabsetzen.“

Nach Ablauf der Festschreibungszeit gilt vorbehaltlich einer neuen Zinsvereinbarung der jeweils von der Bank festgesetzte variable Zinssatz. Entsprechendes gilt bei einem an den Basiszinssatz oder eine andere variable Größe gekoppelten Zinssatz bzw. bei einer vereinbarten Zinsunter- und/oder Zinsobergrenze.“

Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, bei denen die Anpassung zu Gunsten der Darlehensnehmer in das Ermessen der Bank gestellt wird.

Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln sind die überzahlten Zinsen von der Bank nebst darauf gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten. Bei überzahlten Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs unter Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem wirtschaftlich günstigeren Ergebnis führen. Dabei ist auch zu beachten, dass viele Banken über die Jahre hinweg ihre eigene Marge bei den Krediten unerkannt erhöht haben. Hierzu waren sie nicht berechtigt. Darüber hinaus werden Zinsbegrenzungsprämien (auch CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet. Auch Bearbeitungsgebühren entfallen unter bestimmten Umständen und sind verzinst zu erstatten.

Für die Bankkunden ergeben sich aus einer Neuberechnung des Kreditvertrages, auch des Kontokorrentkreditvertrages bzw. des Girokontos, oft hohe Zahlungsansprüche gegen die Kreditinstitute.

Bank muss Kunden 233.000 € zahlen

So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem Kunden, der mit ihr im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest- und Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.

Bank muss Kontokorrentkredit neu berechnen

Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen. Auslöser war, dass die Zinsanpassungsvereinbarungen in den mit der Bank geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank Zinssenkungen an den Kunden nicht oder verspätet weitergegeben hat. Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.

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Erneuter Prozesserfolg der Kanzlei Nittel für Anleger von Montranus II Fonds

Helaba Dublin nimmt Berufung vor dem OLG Koblenz zurück

05.03.2015 - Eine weitere empfindliche Schlappe hat die Helaba Dublin vor dem OLG Koblenz erlitten. In einem um die Zulässigkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung einer Beteiligung am Filmfonds Montranus II gewährten Darlehens geführten Rechtsstreit hat die Bank die Berufung gegen ein obsiegendes Urteil des Landgerichts Mainz zurückgenommen.

Der von der Kanzlei Nittel vertretene Kläger hatte sich im Jahr 2004 an dem Fonds Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt und wie in der Konzeption des vom Emissionshaus Hannover Leasing aufgelegten Fonds vorgesehen, einen Teil der Einlage durch ein Verbraucherdarlehen der Helaba Dublin finanziert. Der Anleger widerrief im Jahr 2012 den Darlehensvertrag und verlangte von der Bank die Rückabwicklung der Beteiligung. Das Landgericht Mainz gab ihm mit Urteil vom 15. 04.2014 Recht und verurteilte die Helaba Dublin.

In der gegen das Urteil eingereichten Berufung machte die Bank insbesondere geltend, dass das Recht zum Widerruf verwirkt sei. Das Oberlandesgericht Koblenz machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass es diesen Argumenten nicht folgen wird. Von einer Verwirkung sei, so der Senat, nicht auszugehen, weil die Bank, der bereits 2007 Bedenken gegen die Wirksamkeit ihrer Widerrufsbelehrung bekannt waren, nicht davon ausgehen konnte, dass auch die Anleger hiervon Kenntnis hatten.

Eine weitere Abfuhr erhielt die Helaba Dublin beim Thema "Anrechnung von Steuervorteilen". Dazu Fachanwalt Mathias Nittel: "Das OLG Koblenz folgte in dieser Frage dem BGH, der im Januar 2014 entschieden hatte, dass bei der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen bzw. Schadenersatzansprüchen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung keine Anrechnung von Steuervorteilen mehr in Betracht kommt."

Im Angesicht einer drohenden erneuten Prozessniederlage nahm die Helaba Dublin nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das Urteil des LG Mainz zurück. Fachanwalt Nittel: "Die Helaba Dublin muss an meinen Mandanten nunmehr die ihm vom Landgericht zugesprochenen 10.750 € zuzüglich Zinsen bezahlen."

Für Anleger der Montranus Medienfonds bestehen nach wie vor gute Aussichten, die mit der Helaba Dublin geschlossenen Darlehensverträge zu widerrufen und sich auf diese Weise von den verlustbringenden Beteiligungen zu trennen.

>Mehr Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten bei Montranus Medienfonds

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HCI Schiffsfonds und MPC Lebensversicherungsfonds

Sparkasse Kraichgau erneut wegen fehlerhafter Beratung zu Schadenersatz verurteilt

04.03.2015 - Mehr als 27.000 € Schadenersatz muss die Sparkasse Kraichgau einer Kundin bezahlen, die sie in den Jahren 2006 und 2007 im Zusammenhang mit zwei Vermögensanlagen beraten hat. Wie das Landgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20. Februar 2015 (4 O 468/13 - nicht rechtskräftig) festgestellt hat, wurde die von der Kanzlei Nittel vertretene Klägerin, der die Beteiligung an einem HCI Schiffsfonds und einem von MPC aufgelegten Lebensversicherungsfonds empfohlen worden war, durch die Sparkasse nicht ordnungsgemäß beraten.

Dabei hat das Landgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt, die der Sparkasse vorzuwerfen sind. Fachanwalt Mathias Nittel: "Der Berater der Sparkasse musste in seiner Zeugenvernehmung einräumen, dass er auf die besonderen Risiken derartiger Fondsbeteiligungen ebenso wenig hingewiesen hat wie auf die speziellen Risiken hinsichtlich der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen." Auch über das Provisionsinteresse der Sparkasse, die für die Vermittlung des Fonds MS "Elena" Interscan Verwaltungs GmbH & Co. KG und für den Fonds MPC Leben plus Spezial V GmbH & Co. KG Provisionen in Höhe von 13% bzw. 9,5% erhalten hat, wurde die Kundin durch den Sparkassenberater nicht aufgeklärt.

Da die Sparkasse Kraichgau inzwischen eingeräumt hat, über an sie fließende Rückvergütungen grundsätzlich nicht aufgeklärt zu haben, da ihr eine entsprechende Pflicht seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, wie sie am Rande einer mündlichen Verhandlung in einem anderen Fall eingeräumt hat, bestehen für Kunden der Sparkasse, denen zur Investitionen in geschlossene Beteiligungen geraten wurde, gute Chancen, diese im Wege des Schadenersatzes rückabzuwickeln.

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Erneuter Prozesserfolg der Kanzlei Nittel für Fondsanleger des IVG Euroselect 14

02.03.2015 - Rund 9.000 Anleger haben sich an dem Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" beteiligt. Dass es sich dabei um eine riskante Beteiligung handelt, bei der sie auch weite Teile des investierten Kapitals verlieren können, war den allermeisten Anlegern nicht bewusst. Weil ihr Kundenberater über diese Verlustrisiken nicht aufgeklärt hat, verurteilte das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 20.02.2015 - 2-30 O 464/13 - nicht rechtskräftig) jetzt die Commerzbank AG, die einen damals 81-jährigen Anleger in ihrer Filiale in Andernach beraten hatte, zur wirtschaftlichen Rückabwicklung der Beteiligung.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Commerzbank AG ihren Kunden nicht objektgerecht beraten. Die Bank hätte in der Beratung all diejenigen Eigenschaften und Risiken ansprechen müssen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatten. Hierzu hätte es auch gehört, so das Landgericht, über das mit der Anlage in den IVG Euroselect 14 verbundene Verlustrisiko aufzuklären. Fachanwalt Mathias Nittel, der den Kläger vertreten hat: "Der Berater hat sehr anschaulich darauf verwiesen, dass er selbst keine nennenswerten Risiken bei dem Fonds gesehen hat. Insbesondere hat er das Risiko, dass der Anleger sein Kapital verlieren könne, nach eigenem Bekunden nicht gesehen." Für das Landgericht reichte diese Pflichtverletzung aus, um dem Kläger den beantragten Schadenersatz zuzusprechen.

Für Anwalt Nittel, der in zahlreichen Prozessverfahren geschädigte Fondsanleger auch gegen die Commerzbank AG vertritt, ist dieser erneute Prozesserfolg der Beleg dafür, dass Anleger des gescheiterten IVG-Fond gute Chancen haben, Schadenersatz gegen die beratende Bank durchzusetzen. Mann muss aber sehen, das jeder Fall anders gelagert ist und unterschiedliche Ansatzpunkte zur Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Anleger bietet: "Bei Anlegerklagen wegen fehlerhafter Beratung gibt es kein Patentrezept. Es kommt immer darauf an, den jeweiligen Einzelfall exakt zu prüfen."

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Tod dem Bausparvertrag - Kündigungswelle überrascht treue Kunden

Vielen Verbrauchern wurde bis in die jüngste Zeit der Bausparvertrag als klassisches Anlageinstrument empfohlen, vor allem auch dann, wenn sie noch nicht gebaut oder noch keine Eigentumswohnung erworben hatten. Selbst für Kinder sollte sich ein solcher Vertrag gut eignen. Nunmehr schwappt eine Kündigungswelle über die Kunden deutscher Banken und Sparkassen, die solche Verträge bespart haben oder dies noch tun, weil die Summe noch nicht erreicht ist.

Zahlreiche Menschen haben sich bei uns bereits erkundigt, was dagegen unternommen werden kann. Wo nötig bereiten wir auch bereits Klagen vor.

Nunmehr hat sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg des Themas angenommen. Nehmen Sie unbedingt das unter https://www.vz-bawue.de/bausparkassen Informationsangebot (Musterbrief und ausführliche Information) an und prüfen Sie zunächst selbst anhand Ihrer Unterlagen, ob Sie sich das Verhalten Ihrer Bausparkasse gefallen lassen wollen.

Wir raten Ihnen, sich zu informieren und - falls nötig - des Beistands eines auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts zu versichern.

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Kanzlei Nittel setzt Schadenersatz für Fondsanleger des IVG Euroselect Vierzehn durch

Commerzbank AG hat Anleger nicht über das Risiko fehlender Unabhängigkeit der Treuhänderin aufgeklärt

24.11.2014 - Rund 9.000 Anleger haben sich an dem Krisenfonds IVG Euroselect 14 beteiligt und zu diesem Zweck mit einer Treuhänderin einen Vertrag geschlossen. Da diese Treuhandgesellschaft, die Wert-Konzept Immobilienfonds Verwaltungsgesellschaft mbH (heute PFM GmbH) zum Konzern des Emissionshauses IVG gehörte, bestand das Risiko, dass sie die Anlegerinteressen nicht unabhängig wahrnehmen konnte. Darüber hätte die seinerzeitige Dresdner Bank AG ihre Kunden bei der Beratung aufklären müssen entschied jetzt das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 17.10.2014 - 2-21 O 339/13 - rechtskräftig). Die klagenden Anleger, die von Nittel | Fachanwälte vertreten wurden, erhalten aufgrund des rechtskräftigen Urteils jetzt von der Commerzbank AG mehr als 50.000 € Schadenersatz.

Die Entscheidung hat Signalwirkung über den entschiedenen Fall und den betroffenen Fonds hinaus. Denn nicht nur beim IVG Euroselect 14, sondern auch bei zahllosen anderen Fonds mussten sich die Anleger über Treuhandgesellschaften wie TVP Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds GmbH, EVT Elbe Vermögens Treuhand GmbH, DS-Fonds-Treuhand GmbH, FHT Fondshaus Treuhand GmbH, Hanse Capital Finanzservice GmbH oder Tertia Beteiligungstreuhand GmbH, um nur einige zu nennen, an den Fonds beteiligen, die zur Unternehmensgruppe des jeweiligen Emissionshauses gehörten. Der Bundesgerichtshof, auf den sich das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil bezog, hat bereits vor mehr als 25 Jahren entschieden, dass diese Konstellation für Anleger besondere Risiken birgt, über die im Beratungsgespräch gesondert aufzuklären ist. Den Anwälten der Kanzlei Nittel ist kein Fall bekannt, in dem auf diesen Interessenkonflikt der Treuhänderin und die daraus für die unabhängige Interessenwahrnehmung resultierenden Risiken hingewiesen worden wäre.

Die Immobilie des Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" in London wurde auf Betreiben der finanzierenden Banken gerade zwangsweise verkauft. Anleger müssen mit dem Totalverlust ihres investierten Kapitals rechnen. Das Urteil verbessert die Chancen, gegenüber den im Vertrieb des Fonds tätigen Banken eine wirtschaftliche Rückabwicklung des Fonds erfolgreich durchzusetzen.

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Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG: Erneuter Prozesserfolg für Mandant von Nittel

Berlin, 21.11.2014 - Mit Urteil vom 18.11.2014 (noch nicht rechtskräftig) hat die Fondsgesellschaft erneut eine Prozessniederlage erlitten. Das Amtsgericht Sömmerda wies die Klage auf Zahlung der Sparraten gegen den von Rechtsanwalt Michael Minderjahn vertretenen Anleger ab.

Verklagt war ein Anleger, der im Jahre 2002 eine Beitrittserklärung über 4.800,00 € gezeichnet hatte. Schon 2009 war gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid wegen rückständiger Sparraten für die Jahre 2006 bis 2009 erlassen worden, den er auch bezahlt hatte. Die Fondsgesellschaft machte nunmehr die Raten für die Zeit vom Januar 2010 bis April 2012 geltend, die der Anleger ebenfalls nicht bezahlt hatte.

Sie berief sich insbesondere auch darauf, dass die Gesellschafterversammlung vom 24.10.2013 nachträglich die Auswechslung der Treuhandkommanditistin, die zunächst Frau Sonja Schoch war, durch zunächst die WITU Immobilien Treuhand GmbH und später die FW Treuhand GmbH genehmigt habe.

Außerdem behauptete sie, der Anleger sei erst beigetreten, als bereits Herr Herbert Josef Lorenz als Komplementär und Frau Sonja Schoch als Treuhandkommanditistin ausgeschieden gewesen seien. Sie konnte allerdings die Beitrittserklärung des Anlegers nicht vorlegen.

Das Amtsgericht Sömmerda hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Fondsgesellschaft ihre Forderung nicht habe nachweisen können. Es sei nicht nachvollziehbar, zu welchen Bedingungen und mit welchen Vertragspartnern der Beitritt des Anlegers erfolgt sei. Immerhin habe die Klägerin ausgerechnet den Emissionsprospekt vorgelegt, der für die Zeit nach dem Ausscheiden des ehemaligen Komplementärs Lorenz und der ehemaligen Treuhandkommanditistin Schoch eben nicht mehr gelten konnte.

Nach Meinung von Rechtsanwalt Minderjahn kann sich Fondsgesellschaft nicht darauf berufen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge des Jahres 2001 im Jahre 2013 genehmigt worden seien. Sie bleiben schlicht unwirksam, zumal anzunehmen ist, dass vor allem diejenigen Gesellschafter bei ordnungsgemäßer Unterrichtung dieser Beschlussfassung gar nicht zugestimmt hätten, die vor 2002 dem Fonds beigetreten sind. Minderjahn meint, eben das sei überhaupt nicht erfolgt.

Schon 2013 hatte Minderjahn beim Landgericht Mannheim das bundesweit erste Urteil erwirkt, in dem festgestellt wurde, dass man hinter dem Rücken der Anleger und ohne deren Beteiligung geschweige den Benachrichtigung im Jahre 2001 eine Umstrukturierung durchgeführt hatte.

Im Hinblick auf weitere Prozesse gegen Anleger warnt Minderjahn, die verklagten Anleger sollten sich sorgfältig und umfassend beraten lassen. Es gebe bereits Fälle, in denen säumigen Anlegern eine neue Beitrittserklärung untergeschoben worden sei, obwohl sie bereits Gesellschafter waren. Ob die Fondsgesellschaft sich darauf überhaupt wirksam berufen könne, werde gerade in einem anderen Prozess erst noch geklärt. Seiner Meinung nach sei das aber nicht möglich.

Michael Minderjahn
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CFB Fonds 165 - OLG Hamm spricht Anleger Schadenersatz zu

Neckargemünd, den 10. Oktober 2014 - Zur wirtschaftlichen Rückabwicklung einer Beteiligung am CFB Fonds 165 ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG hat das OLG Hamm (31 U 179/13 - nicht rechtskräftig) die Commerzbank AG verurteilt. Der klagende Anleger hatte sich im Jahr 2008 mit einem Anteil von 20.000 € zzgl. 5 % Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Das OLG Hamm bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen.

Das Gericht stützt sein Urteil darauf, dass die Commerzbank AG den Anleger nicht zutreffend über die an sie fließenden Rückvergütungen (Vertriebsprovisionen) aufgeklärt hat. Die durch das Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der klagende Bankkunde lediglich darüber informiert worden sei, dass das Agio von 5 % an die Bank fließen würde. Dass diese darüber hinaus noch Zahlungen erhalten hat, was unstreitig ist, war nicht Gegenstand des Beratungsgesprächs. Damit war in den Augen des Gerichts die Angabe über die Rückvergütung weder vollständig, noch richtig, was die Schadenersatzpflicht der Commerzbank AG begründet.

Da sich das Beweisergebnis mit jenem zahlreicher Beweisaufnahmen deckt, in denen Bankberater für die Zeit bis 2008 bestätigen, dass sie bei der Beratung zu geschlossenen Fonds, wenn überhaupt, dann lediglich über das Agio aufgeklärt haben wollen, bestehen für Anleger des CFB Fonds 165 ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG gerichtlich durchzusetzen.

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Anleger des MPC Fonds CPO Nordamerikaschiffe 2 vor Landgericht Nürnberg-Fürth erfolgreich

15. September 2014 - Schadenersatz in Höhe von rund 55.000 € muss die UniCredit Bank AG einem von der Kanzlei Nittel | Fachanwälte vertretenen Anleger zahlen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 25. August 2014 entschieden (nicht rechtskräftig). Ein Kundenberater der ehemaligen HypoVereinsbank AG hatte dem Anleger im September 2008 empfohlen, sich an dem vom Emissionshaus MPC aufgelegten Schiffsfonds CPO Nordamerikaschiffe 2 zu beteiligen.

HypoVereinsbank hat nicht vollständig über Provisionen aufgeklärt

Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Beratung durch den Berater der HypoVereinsbank AG fehlerhaft war. Dieser hat dem Kläger mitgeteilt, dass die Bank das Agio in Höhe von 5% als Vertriebsprovision erhalten würde. Dass die Bank darüber hinaus aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten, die fast 25% des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals betrugen, weitere Provisionen erhalten hat, wies der Berater den Kläger nicht hin. In seiner Zeugenvernehmung vor Gericht erklärte der Berater vielmehr, er habe im Jahr 2008 von einer das Agio übersteigenden Vergütung der Beklagten gar nichts gewusst.

Zahlreiche weitere Aufklärungsmängel beim CPO Nordamerika 2

Auf die weiteren Beratungsfehler, die mit der Klage geltend gemacht wurden, kam es für das Landgericht bei seiner Entscheidung danach nicht mehr an. So hatte der Berater den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass mehr als 15% des Eigenkapitals für Vertriebskosten verwendet würden. Auch auf den Umstand, dass lediglich rund 63% der Anlegergelder in die Schiffsinvestition fließen, was erhebliche Zweifel an der Rentabilität der Anlage geweckt hätte, wurde in der Beratung nicht informiert. Darüber hinaus hätten hinsichtlich der Schiffsbetriebskosten, bei denen lediglich eine jährliche Steigerung von 3% zu Grunde gelegt worden seien, erhebliche Risiken bestanden, da diese in der Vergangenheit wesentlich stärker gestiegen seien.

Gute Chancen auf Schadenersatz für Fondsanleger

Nittel | Fachanwälte vertreten zahlreiche Anleger, die ebenfalls Beteiligungen an dem MPC Schiffsfonds CPO Nordamerikaschiffe 2 gezeichnet haben. Diese Beteiligung wurde unseren Mandanten regelmäßig mit dem Argument angeboten, es handele sich um eine sichere Geldanlage. Über die Höhe der an die im Vertrieb tätigen Banken wie UniCredit Bank, Targo Bank und verschiedene Sparkassen fließenden Vertriebsprovisionen ("kick-backs") wurden unsere Mandanten regelmäßig nicht zutreffend informiert.

> Mehr Informationen zum MPC Fonds CPO Nordamerikaschiffe 2

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Anleger des CFB 168 Twins 2 vor Landgericht FFM erfolgreich

Nittel | Fachanwälte erstreiten Schadenersatz

11. September 2014 - rund 21.500 € Schadenersatz muss die Commerzbank AG einem von der Kanzlei Nittel | Fachanwälte vertretenen Anleger zahlen. Dies hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 04. September 2014 entschieden (nicht rechtskräftig). Ein Kundenberater der ehemaligen Dresdner Bank AG hatte dem Anleger im Juni 2008 empfohlen, sich am geschlossenen Schiffsfonds CFB 168 Twins 2 zu beteiligen.

Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Beratung durch den Berater der Dresdner Bank AG fehlerhaft war. Dieser hat dem Kläger die Risiken der Beteiligung nicht ausreichend erläutert. Außerdem hat der Berater mit der Empfehlung des Fonds seine Pflicht zu einer auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnittenen Beratung verletzt. Der Kläger suchte eine sichere und risikoarme Geldanlage und hatte eine niedrige Risikobereitschaft. Damit war die Empfehlung des CFB Fonds 168 , bei dem es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Verlustrisiko handelte, bereits fehlerhaft.

Darauf, dass der Berater den Kläger nicht über die an die Dresdner Bank fließenden Provisionen aufgeklärt hat, kam es danach nicht mehr an.

Nittel | Fachanwälte vertreten mehrere Anleger, die ebenfalls Beteiligungen an dem CFB Fonds 168 Twins 2 gezeichnet haben. Diese Beteiligung wurde regelmäßig mit dem Argument angeboten, es handele sich um eine sichere Geldanlage. Über die Höhe der an die Dresdner Bank fließenden "kick-backs" wurden unsere Mandanten nicht informiert.

Mehr Informationen zum CFB Fonds 168 Twins 2: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/cfb-fonds-168-twins-2-ms-nedlloyd-marita-und-ms-maersk-nottingham.html

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Anlegerprozess verloren? Schadenersatzanspruch verjährt? – www.anwaltshaftung.de

Kanzlei Nittel setzt Ansprüche von Anleger der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 durch

Landgericht Karlsruhe verurteilt Sparkasse Karlsruhe zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Neckargemünd, den 01.09.2014 - Schadenersatz von mehr als 20.000 € muss die Sparkasse Karlsruhe einem Kunden zahlen, dem sie im Jahr 2006 zu einer Beteiligung an der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 geraten hat. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Sparkasse in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22. August 2014 darüber hinaus, dem von der Kanzlei Nittel | Fachanwälte vertretenen Anleger den entgangenen Gewinn und die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.

Fehlerhafte Beratung über die Höhe der Vertriebsprovisionen

Nach Ansicht des Landgerichts wäre die Sparkasse Karlsruhe im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet gewesen, ihren Kunden im Rahmen der Beratung zutreffend über die Höhe der an sie fließenden Vertriebsprovisionen zu beraten. Nach Angaben des als Zeugen vernommenen Beraters der Sparkasse habe dieser seinen Kunden immer mitgeteilt, dass das Agio in Höhe von 5% an die Sparkasse fließen würde. Tatsächlich hatte die Sparkasse im Rahmen einer zuvor eingeklagten Auskunft über vereinnahmte Vertriebsprovisionen angegeben, 6,5 % Provisionen erhalten zu haben. Für das Landgericht Karlsruhe stand damit fest, dass die Sparkasse Karlsruhe zumindest über die vollständige Höhe der Rückvergütung nicht aufgeklärt hat.

Umfangreicher Schadenersatz zugesprochen

Das Landgericht sprach dem Anleger nicht nur den Ersatz der um erhaltene Ausschüttungen geminderten Investitionssumme zu. Die Sparkasse Karlsruhe muss ihm darüber hinaus entgangenen Gewinn in Höhe von 2% p.a. erstatten. Der Anleger ist darüber hinaus von Ansprüchen aus der Beteiligung sowie von Steuerforderungen im Hinblick auf die im Wege des Schadenersatzes zu erfolgende Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages durch die Sparkasse freizustellen. Seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten muss die Sparkasse dem Anleger zum Teil ersetzen.

Mehr Informationen zur Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co. KG

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/kanzlei-nittel-setzt-ansprueche-von-anleger-der-macquarie-infrastrukturgesellschaft-nr.-3-durch.html

CFB Fonds 168 Twins 2: Nittel | Fachanwälte erstreiten Schadenersatz

09. September 2014 – Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 04. September 2014 (nicht rechtskräftig) zu Schadenersatz in Höhe von 21.531 € zuzüglich Verzugszinsen verurteilt und damit einem von Nittel | Fachanwälte vertretenen Anleger Recht gegeben.

Ein Kundenberater der ehemaligen Dresdner Bank AG hatte dem Anleger im Juni 2008 empfohlen, sich am geschlossenen Schiffsfonds CFB 168 Twins 2 zu beteiligen, der exklusiv über die Dresdner Bank vertrieben wurde. Der Anleger wollte sein Geld sicher anlegen.

Das Fondskonzept sah die Beteiligung an zwei 2.556 TEU Containerschiffen der Sub-Panamax-Klasse, der MS "Nedlloyd Marita" und der MS "Maersk Nottingham" vor. Als der Kläger erkannte, das es sich bei dem Fonds entgegen der Aussagen des Beraters um eine riskante Anlage handelt und der Verlust des investierten Geldes droht, beauftragte er die Anwaltskanzlei Nittel | Fachanwälte mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG.

Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Beratung durch den Berater der Dresdner Bank AG fehlerhaft war. Dieser hat dem Kläger die der Beteiligung immanenten Risiken nicht ausreichend erläutert. Insbesondere hat er nicht auf das Totalverlustrisiko und die Tatsache, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handelt, hingewiesen. Außerdem hat der Berater mit der Empfehlung des Fonds seine Pflicht zur anlegergerechten, auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnittenen Beratung verletzt. Der Kläger suchte eine sichere und risikoarme Geldanlage und hatte eine niedrige Risikobereitschaft. Damit war die Empfehlung des CFB Fonds 168, bei dem es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit einem Verlustrisiko handelte, bereits fehlerhaft, so das Gericht. Außerdem hat der Berater den Wissensstand des Klägers über geschlossene Fonds nicht ermittelt. Aus dem Umstand, dass der Kläger bei der vorhergehenden Bank bereits geschlossene Beteiligungen gezeichnet hatte, folgt nicht zwangsläufig, dass er dort ausreichend beraten wurde. Der Berater der Dresdner Bank hätte sich über den Kenntnisstand des Kunden informieren müssen, was nicht geschehen ist.

Darauf, dass der Berater den Kläger nicht über die an die Dresdner Bank fließenden Provisionen aufgeklärt hat, kam es danach nicht mehr an.

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/cfb-fonds-168-twins-2-nittel-fachanwaelte-erstreiten-schadenersatz-fuer-fondsanleger.html

Prozesserfolg für Anleger der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3

Nittel | Fachanwälte setzen Schadenersatz gegen Sparkasse durch

Neckargemünd, den 09.09.2014 - Schadenersatz von mehr als 20.000 € muss die Sparkasse Karlsruhe einem Kunden zahlen, dem sie zur Beteiligung an der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 geraten hat. Das Landgericht Karlsruhe kommt in seinem Urteil vom 22. August 2014 zu dem Ergebnis, dass die Sparkasse den von Nittel | Fachanwälte vertretenen Kläger über die an sie fließende Provision falsch beraten hat. Der als Zeuge vernommene Berater der Sparkasse hat vor Gericht ausgesagt, dass er seinen Kunden immer mitgeteilt hätte, dass das Agio in Höhe von 5 % an die Sparkasse fließt. Tatsächlich hatte die Sparkasse allerdings viel höhere Provisionen erhalten, wie sie einräumen mußte.

Nittel | Fachanwälte vertreten mehrere Anleger, die ebenfalls Beteiligungen an der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 gezeichnet haben. Über die Höhe der an die beratende Bank oder Sparkasse fließenden Provisionen, so genannte "kick-backs", wurden unsere Mandanten nicht oder unzutreffend informiert.

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Atlantic Schiffsfonds MS Benjamin Schulte (Hammonia Pescara) und MS Benedict Schulte

Nach Auslaufen der 5-jährigen Festcharter auf dem Weg in die Insolvenz?

03.09.2014 - Die für fünf Jahre vereinbarte Festcharter hat dem vom Emissionshaus Atlantic im Jahr 2008 aufgelegten und bis in das Jahr 2010 hinein platzierten Schiffsfonds MS "Benjamin Schulte" (jetzt MS "Hammonia Pescara") und MS "Benedict Schulte" bislang trotz der seit Herbst 2008 anhaltenden Krise der weltweiten Schifffahrt auskömmliche Einnahmen beschert. Rund 40 Mio. € haben Anleger in diese Beteiligung investiert. Fünf Jahre nach Übergabe der Schiffe im Juli bzw. September 2009 laufen die Charterverträge aus und die Schiffe müssen sich auf dem Markt neue Beschäftigung suchen. Dabei ist nicht zu erwarten, dass mit den derzeit erzielbaren niedrigen Charterraten die für den Schiffsbetrieb und den Kapitaldienst benötigten Einnahmen erzielt werden können.

Situation auf dem Markt für Containerschiffe und Folgen für die Schiffsgesellschaften

Noch immer ist die Containerschifffahrt von Überkapazitäten und - im Vergleich zu den im Jahr 2008 erzielbaren Raten - niedrigen Charterraten geprägt. 8.500 USD/Tag waren Ende Juli 2014 für ein Schiff mit 4.300 TEU zu erzielen, mit leicht rückläufiger Tendenz (Quelle König & Cie.). Für das laufende Jahr und 2015 ist infolge des weiterhin über dem prognostizierten Wachstum der Weltwirtschaft liegenden Flottenwachstums wohl kein signifikanter Anstieg der Charterraten zu erwarten. Für die beiden Fondsschiffe MS "Benedict Schulte" und MS "Hammonia Pescara" bedeutet dies, dass, ausgehend von der derzeitigen Marktsituation, eine Anschlussbeschäftigung wohl nur zu einer Charterrate von weniger als 1/3 der bislang erzielten Einnahmen zu vereinbaren sein dürfte. Mit Nettoeinnahmen aus dem Schiffsbetrieb, die dann im Bereich von rund 2 Mio. € je Schiff liegen dürften, lassen sich die Schiffsbetriebskosten von rund 1,8 Mio. €, Zinsaufwendungen von etwa 0,6 Mio. € und die Tilgung von weiteren rund 2 Mio. € (siehe Geschäftsbericht Stand August 2013) nicht finanzieren. Für eine Übergangszeit kann dies mit den Rücklagen der Schiffsgesellschaften ausgeglichen werden. Sind diese aufgebraucht, droht jedoch die Zahlungsunfähigkeit der Schiffsgesellschaften und deren Insolvenz.

Für Anleger bedeutet dies nicht nur der Verlust des investierten Kapitals sondern gegebenenfalls auch die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen.

Fonds wurde in die Krise hinein platziert

Die Krise des Schiffsmarktes, die inzwischen bereits mehr als fünf Jahre andauert, begann mit der erstmaligen Emission des Fonds am 16. September 2008. Einen Tag zuvor hatte das Bankhaus Lehman Brothers Insolvenz angemeldet. Der bereits aufgrund der entstandenen Überkapazitäten an Containerschiffen angespannte Markt der Containerschifffahrt brach parallel zum Welthandel völlig ein und hat sich seitdem nicht wirklich erholt. Damit waren die im Fondsprospekt enthaltenen Aussagen zur Marktsituation und zu den Marktperspektiven und damit zu den Grundlagen der Beteiligungsentscheidungen der Anleger bereits wenige Tage oder Wochen nach Vertriebsbeginn durch die Entwicklung überholt worden. Doch erst rund ein Jahr später, am 11. September 2009, veröffentlichte das Emissionshaus Atlantic einen Nachtrag zum Fondsprospekt, in dem auf die grundlegend veränderte Marktsituation eingegangen wurde.

Schadenersatz wegen Verwendung des nicht aktualisierten Fondsprospekts und Falschberatung

Im Verlaufe dieses Jahres zwischen Prospektherausgabe und Prospektaktualisierung wurden an eine Vielzahl von Anlegern Beteiligungen am Fonds MS "Benjamin Schulte" und MS "Benedict Schulte" vertrieben. Dabei wurden der Prospekt und die in diesem enthaltenen Informationen in der Beratung verwendet und die Anleger so über die tatsächlichen Marktgegebenheiten und die inzwischen eingetretenen erheblichen Risiken für die wirtschaftliche Perspektive des Fonds getäuscht. Da für Schiffsfondsprospekte eine Pflicht zur ständigen, zeitnahen Aktualisierung besteht, können Anleger Schadenersatzansprüche bereits auf diese fehlende zeitnahe Aktualisierung des Fondsprospekts stützen.

Weitere Beratungsfehler

Bei zahlreichen Anlegern, deren Beratungen wir inzwischen geprüft haben, haben wir viele weitere Beratungsfehler festgestellt, die Schadenersatzansprüche und damit die Chance auf eine "wirtschaftliche Rückabwicklung" der Beteiligung eröffnen. Verschiedene Klagen sind inzwischen in Vorbereitung.

Für eine individuelle Beratung zu der Frage, wie Ihre Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen stehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rufen Sie mich an, ich weiß, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Orange Ocean: Totalverlust für Kunden von Volksbanken und Sparkassen

Kanzlei Nittel macht Schadenersatz für Anleger insolventer Orange Ocean Schiffsfonds geltend

27.08.2014 - Schlecht beraten wurden Kunden von Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken, die sich auf Empfehlung ihrer Kundenberater an den vom Emissionshaus Orange Ocean aufgelegten Schiffsfonds beteiligt haben. Die Anleger, die mehr als 70 Mio. € in die Fonds MS Marietta Bolten, MS Lucia Bolten, MS United Tristan da Cunha, MS United Tronador, MS United Tambora und MS United Takawangha investiert haben, haben ihr investiertes Vermögen verloren. Die Fonds mussten Insolvenz anmelden, der Totalverlust ist eingetreten.

Hintergrund ist, dass die Schiffe zu teuer erworben und die Fonds zu einer Zeit aufgelegt wurden, als absehbar war, dass erhebliche Überkapazitäten gerade im Bereich der Containerschiffe auf den Markt drängen werden. Einige Schiffe wurden sogar erst dann vertrieben, als die Schifffahrtsmärkte bereits zusammengebrochen waren.

Für den Vertrieb der Fonds haben die Banken und Sparkassen weit mehr als 10% an Vertriebsprovisionen erhalten, zumeist ohne ihre Kunden in der Beratung darüber zu informieren.

> Mehr Informationen zu Fonds des Emissionshauses Orange Ocean

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Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co. KG

Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhafter Beratung

01.09.2014 - In die im Jahr 2006 platzierte Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co. KG haben Privatanleger aus Deutschland und Österreich mehr als 158 Mio. € investiert. Der unter anderem von der seinerzeitigen Dresdner Bank AG (heute Commerzbank AG) und verschiedenen Sparkassen in Deutschland platzierte Infrastrukturfonds sollte von einer MEIF Germany Two S.ar.l. begebende Genussrechte erwerben. Diese würde sich wiederum mit anderen überwiegend institutionellen Anlegern an der Macquarie European Infrastructure Fund II Limited Partnership (MEIF II) beteiligen, die sich ihrerseits an 8-15 Infrastruktur-Unternehmen in der Europäischen Union beteiligen würde. Erzielt werden sollte dadurch eine Rendite von 9-10% p.a.

Hochriskante Anlage mit Totalverlustrisiko

Das Angebot, welches sich laut Prospekt grundlegend von der Investition in Immobilien unterschied, richtetet sich an Anleger, die über die notwendigen finanziellen Ressourcen verfügen, um das Risiko eines vollständigen Verlustes der Einlage und des Agios zu tragen. Dennoch betrug die Mindestanlagesumme lediglich 20.000 €, so dass die Beteiligung auch Privatanlegern empfohlen wurde, bei denen die erforderliche Fähigkeit, das einzugehende Totalverlustrisiko zu tragen, nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass nach unserer Erfahrung die Beteiligung vielfach als krisensichere Anlage beworben und so Anlegern angedient wurde, die an einer vergleichsweise sicheren Anlage, teilweise zum Aufbau einer Altersvorsorge interessiert waren.

Keine Immobilieninvestition oder Beteiligung an Infrastruktur-Unternehmen sondern Erwerb von Genussrechten

Der Fonds hat sich weder an Immobilien noch unmittelbar oder mittelbar über den Fonds an dem Fonds MEIF II an Infrastrukturgesellschaften beteiligt. Vielmehr wurde in Genussrechte investiert, die dem Fonds und den Anlegern keinerlei Kontroll- oder Mitspracherechte bei der eigentlichen Investition und Verwaltung des investierten Kapitals einräumen. Darüber hinaus gibt es bezüglich der Genussrechte zahlreiche Risiken, darunter ein nicht zu vernachlässigendes Emittentenrisiko, über die aufzuklären gewesen wäre.

Sparkasse Karlsruhe zu Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt

In einem von Nittel | Fachanwälte für einen Anleger der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co. KG geführten Schadenersatzprozess wurde die Sparkasse Karlsruhe, die einem Kunden diese Beteiligung empfohlen hatte, zwischenzeitlich zu Schadenersatz verurteilt. (nicht rechtskräftig) Der als Zeugen vernommenen Berater der Sparkasse hatte eingeräumt, dass er seinen Kunden immer mitgeteilt habe, dass das Agio in Höhe von 5 % an die Sparkasse fließen würde. Tatsächlich hatte die Sparkasse aber höhere Provisionen für die Vermittlung der Beteiligung erhalten.

Ich berate Sie gerne über Ihre Möglichkeiten, als Anleger der Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 GmbH & Co. KG Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank oder Sparkasse durchzusetzen.

Rufen Sie mich an, ich weiß, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/kanzlei-nittel-setzt-ansprueche-von-anleger-der-macquarie-infrastrukturgesellschaft-nr.-3-durch.html

MPC-Fonds MS Santa P-Schiffe insolvent

Kanzlei Nittel setzt erfolgreich Schadenersatzansprüche für Anleger durch

27.08.2014 - Rund 86 Mio. € investierten Anleger in den Jahren 2003 - 2005 in den MPC Schiffsfonds MS "Santa-P Schiffe" mbH & Co. KG. Die Fondsgesellschaft ist mittlerweile insolvent. Für die Anleger ist damit der Totalverlust ihres investierten Kapitals eingetreten. Sie müssen mit der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen rechnen.

Die Kanzlei Nittel | Fachanwälte, die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert ist, vertritt zahlreiche Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe", die den Fonds nach Beratung durch die Deutschen Apotheker- und Ärztebank (ApoBank), diversen Sparkassen und Volksbanken und nicht bankgebundene Anlageberater gezeichnet haben. In zahlreichen Gerichtsverfahren konnten wir dabei obsiegende Entscheidungen erzielen oder für unsere Mandanten zufriedenstellende Vergleiche abschließen.
Verjährung droht: Für Anleger des Fonds droht die Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Hintergrund ist die 10-jährige taggenaue Totalverjährung. Anleger sollten daher dringend anwaltlichen Rat einholen, ob Ihre Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind.
Mehr Informationen zum MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe"“ finden Sie unter diesem Link.

Anleger, die wissen möchten, ob sie im Vorfeld Ihrer Beteiligung am MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" falsch beraten wurden und noch Chancen haben, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, stehen wir gerne für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch zur Verfügung.

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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Anlegerklage verloren, Ansprüche verjährt? Vielleicht ein Fall für die Anwaltshaftung, nutzen Sie Ihre Chance. (anwaltshaftung.de)

MPC Santa P Schiffe 2

Kanzlei Nittel macht Schadenersatz für Fondsanleger gegen Banken und Sparkassen geltend

26.08.2014 - Rund 87 Mio. € investierten Anleger in Jahr 2007 in den Schiffsfonds MPC Santa P Schiffe 2 und beteiligten sich so an den Panamax-Containerschiffen MS "Santa Pamina", MS "Santa Placida", MS "Santa Pelagia" und MS "Santa Petrissa". Der Fonds befindet sich in wirtschaftlicher Schieflage. Die MS "Santa Petrissa" musste als erstes Schiff des Fonds im Dezember 2013 Insolvenz anmelden. Anlegern drohen erhebliche Verluste.

Die Kanzlei Nittel | Fachanwälte, die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert ist, vertritt zahlreiche Anleger des MPC-Fonds "Santa P-Schiffe 2", die den Fonds nach Beratung durch die Deutschen Apotheker- und Ärztebank (ApoBank), diversen Sparkassen und Volksbanken, die Postbank Finanzberatung und andere nicht bankgebundenen Berater gezeichnet haben.

Die Beratung weist dabei in jedem Einzelfall eine Vielzahl von Beratungsfehlern auf. So wurden Anleger beispielsweise nicht darüber informiert, dass und in welcher Höhe die beratenden Banken und Sparkassen Provisionen für den Vertrieb des Fonds erhalten (kickbacks). Verlustrisiken blieben oft unerwähnt, ebenso Risiken aus konjunkturell schwankenden Charterraten und Schiffspreisen. Auch die Höhe der Vertriebskosten, über die nach der Rechtsprechung des BGH durch den Anlageberater ab einer Höhe von 15% zwingend aufgeklärt werden muss, wurde in den uns bekannten Beratungen nie erwähnt. Stattdessen wurde der Umstand, dass die Schiffe aufgrund ihrer Größe gerade noch den Panama-Kanal befahren können, regelmäßig als besonderer Wettbewerbsvorteil der Schiffe hervorgehoben. Dabei war die Erweiterung des Panama-Kanals für noch größere Schiffe, die 2015 abgeschlossen sein wird, bereits seit Herbst 2006 beschlossene Sache.

Anleger, die wissen möchten, ob sie im Vorfeld Ihrer Beteiligung am MPC-Fonds "Santa P-Schiffe 2" falsch beraten wurden, stehen wir gerne für ein unverbindliches telefonisches Erstgespräch zur Verfügung.

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Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-santa-p-schiffe-2-schadenersatz-fuer-fondsanleger.html

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CFB Fonds 168 Twins 2 ( MS Nedlloyd Marita und MS Maersk Nottingham)

26. August 2014 - Fast 59 Mio. € hat die Dresdner Bank AG im Jahr 2008 bei ihren Kunden für den CFB Schiffsfonds 168 Twins 2 eingeworben. Sie beteiligten sich damit an der MS "Nedlloyd Marita" und der MS "Maersk Nottingham", zwei 2.556 TEU Vollcontainerschiffen der Sub-Panamax-Klasse.

Die auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisierte Kanzlei Nittel | Fachanwälte ist von zahlreichen Kunden der ehemaligen Dresdner Bank AG beauftragt, Schadenersatz gegenüber der Rechtsnachfolgerin der "Beraterbank", der Commerzbank AG geltend zu machen. Diese fühlen sich von ihrer ehemaligen Bank falsch beraten, weil sie unter anderem nicht darüber aufgeklärt wurden,
  • dass es sich bei der Schiffsbeteiligung um eine riskante Anlage mit Totalverlustrisiko handelt,
  • dass die Fondsschiffe zu einem überteuerten Kaufpreis erworben wurden,
  • dass die versprochenen Ausschüttungen gar keine Gewinne der Schiffsbeteiligungen darstellen sondern zu einem Wiederaufleben der Haftung der Gesellschafter führen und daher gegebenenfalls zurückbezahlt werden müssen,
  • dass Charterraten und Schiffspreise starken Schwankungen unterliegen und welche Risiken daraus für den Fonds resultieren,
  • dass und in welcher Höhe die Dresdner Bank Provisionen für die Vermittlung des Fonds erhalten hat.
Haben auch Sie eine Beteiligung am CFB Fonds 168 "Twins 2" gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/cfb-fonds-168-twins-2-ms-nedlloyd-marita-und-ms-maersk-nottingham.html

Rufen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne.

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Anlegerklage verloren, Ansprüche verjährt? Vielleicht ein Fall für die Anwaltshaftung, nutzen Sie Ihre Chance. (anwaltshaftung.de)

Rückabwicklung von Renten- und Lebensversicherungsversicherungen

Bundesgerichtshof macht den Weg frei.

Juni 2014 - Versicherungsnehmer, die in den Jahren 1994 - 2007 Renten- und Lebensversicherungsverträge geschlossen haben, können die Verträge rückabwickeln und erhalten die gezahlten Prämien zurück. Diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 7. Mai 2014 eröffnet. Er folgte der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, der unlängst entschieden hat, dass Versicherungsnehmer, die über ihr Recht zum Widerruf von Renten- und Lebensversicherungsverträgen nicht ordnungsgemäß belehrt wurden, entgegen dem Wortlaut der entsprechenden Regelungen des seinerzeit gültigen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages auch heute noch widersprechen dürfen.

Für Versicherungsnehmer, die zwischen 1994 und Ende 2007 eine Renten- oder Lebensversicherung, eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung oder eine Renten- oder Lebensversicherung eines ausländischen Anbieters abgeschlossen haben, ergeben sich dadurch interessante Handlungsmöglichkeiten. Dies gilt für bereits gekündigte, stillgelegte aber auch für noch laufende aber wirtschaftlich unrentable oder verlustbringende Versicherungsverträge.

Wann können Versicherungsnehmer von der neuen BGH-Rechtsprechung profitieren:
  • Der Versicherungsantrag oder der Versicherungsschein enthalten keine Information über das Recht zum Widerspruch, wie beispielsweise bei dem Versicherungsvertrag, der Gegenstand der BGH-Entscheidung war.
  • Widersprochen werden kann auch dann, wenn die Belehrung zwar erteilt wurde, aber nicht den strengen inhaltlichen und formellen Anforderungen entspricht.
  • Der Widerspruch kann auch dann erklärt werden, wenn ein Vertrag bereits stillgelegt ist oder, wie im vom BGH entschiedenen Fall, schon gekündigt wurde.
Nach erklärtem Widerspruch ist der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag so zu behandeln, als wäre er gar nicht zustande gekommen.
  • Die Versicherung muss geleistete Prämien erstatten.
  • Enthält der Vertrag einen Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, darf die Versicherung den wirtschaftlichen Wert von den zu erstattenden Prämien abziehen.
  • Der Versicherte hat zudem einen Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Prämien.
  • Ist der Vertrag bereits gekündigt, muss die Versicherung zu Unrecht einbehaltene Beträge nachzahlen.
Hier erfahren sie mehr: https://nittel.co/kanzlei/versicherungsrecht/widerruf-lebensversicherung/rueckabwicklung-von-lebens-und-rentenversicherungsversicherungsvertraegen-praemien-zurueck.html

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Anlegerprozess verloren? Schadenersatzanspruch verjährt? – www.anwaltshaftung.de

CFB Fonds 168 Twins 2 - Wurden Anleger getäuscht?

Falschberatung durch Dresdner Bank und Prospektfehler

Fast 59 Mio. € Eigenkapital haben Kunden der Dresdner Bank AG im Jahr 2008 in den CFB Fonds 168 Twins 2 investiert. Sie beteiligten sich damit an der MS "Nedlloyd Marita" und der MS "Maersk Nottingham", zwei 2.556 TEU Vollcontainerschiffen der Sub-Panamax-Klasse. Die im Jahr 2002 bestellten und um den Jahreswechsel 2003/2004 ausgelieferten Schiffe gehörten zuvor dem CFB-Fonds 146, der die Schiffe laut Prospekt für jeweils rund 27,5 Mio. USD erworben hatte. An den CFB Fonds 168 wurden die zwischenzeitlich rund vier Jahre alten Schiffe, wie dem Fondsprospekt zu entnehmen ist, für 41,75 Mio. USD verkauft.

Ein Gewinn von 162,5% für den veräußernden Fonds, der nur dadurch möglich wurde, dass die Schiffspreise sich 2007 in einer Hochphase befanden. Für den verkaufenden Fonds und seine Anleger ein Bombengeschäft. Auch die Commerzbank-Tochter CFB profitierte davon in Form von satten Vergütungen für die Neuauflage des Fonds. Ebenso die Dresdner Bank, die für den Vertrieb des Fonds hohe Provisionen eingenommen hat.

Schiffe überteuert eingekauft

Der Prospekt des CFB-Fonds 146 warb die Anleger mit den "historisch niedrigen Niveau der Einstandspreise für Containerschiffsneubauten". Davon, das sich die Schiffspreise im Jahr 2007, als der CFB Fonds 168 Twins 2 sie erwarb, in einer Phase historisch hoher Preise befand, ist im Prospekt nicht die Rede. Vielmehr wird ein Wertgutachten zitiert, in dem die Kaufpreise der Schiffe als "marktgerecht bis günstig" bezeichnet wurden.

Was den Anlegern verschwiegen wurde: Der Schiffskaufpreis orientiert sich im Wesentlichen an der zum Kaufzeitpunkt erzielbaren Charterraten. In den Jahren 2003 - 2008 war ein weit überdurchschnittlicher, völlig außergewöhnlicher Anstieg der Charterraten und damit auch der Schiffspreise zu verzeichnen. Die Charterraten sind im Herbst 2008 nicht zuletzt infolge des sich aufgrund der zahlreichen Bestellungen neuer Containerschiffe bereits lange vorher abzeichnenden drastischen Überangebots an Transportkapazitäten stark und nachhaltig eingebrochen. Diese Entwicklung war sowohl in der Fachpresse, als auch in der Wirtschaftspresse bereits seit Ende 2005 vorhergesagt worden. Hierauf wurden die Anleger vor der Zeichnung nicht hingewiesen.

Heute befinden sich die Charterraten auf einem im Vergleich zu den Boom-Jahren 2003 - 2008 vergleichsweise niedrigen Niveau. Daher fallen die Chartereinahmen nach dem Auslaufen der Festcharter auch deutlich niedriger aus.

Da der Kaufpreis auf der Grundlage hoher Charterraten ermittelt wurde, stellte der Kauf des Schiffes faktische eine Spekulation auf nachhaltig hohe Chartereinnahmen dar. Den Anlegern verschwiegen wurde, dass die fallenden Chartereinnahmen für das Jahr 2008 bereits seit Herbst 2005 vorhergesagt wurden. Fallende Charterraten werden angesichts der hohen Kosten für Zins und Tilgung (zur Finanzierung des hohen Kaufpreises mussten hohe Darlehen aufgenommen werden) hingegen schnell die Zahlungsunfähigkeit der Schiffe zur Folge haben und damit den Verlust des Anlegerkapitals.

Bemerkenswerte Aussage eines Bankberaters

In einer kürzlich vor dem Landgericht Frankfurt durchgeführten Beweisaufnahme bestätigte ein ehemaliger Berater der Dresdner Bank unter anderem, dass er über den Schiffsmarkt keine Informationen gehabt hätte. Auch über die Presseveröffentlichungen, die bereits seit 2005 einen Rückgang der Charterraten ab 2008 vorhergesagt haben, habe er keine Kenntnisse gehabt.

Wurden Anleger getäuscht?

Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Anleger des CFB-Fonds 168, die ja langfristig investieren wollten, über die im langfristigen Vergleich tatsächlich weit überdurchschnittlichen Schiffskaufpreise getäuscht wurden. Auch wurden ihnen wesentliche Marktinformationen vorenthalten. Nicht nur, dass ihnen die prognostizierte rückläufige Entwicklung von Charterraten und Schiffskaufpreisen nicht mitgeteilt wurde, auch Informationen über die historische Entwicklung der Schiffskaufpreise, denen der - im langfristigen Vergleich - hohe Kaufpreis zu entnehmen gewesen wäre, finden sich im Prospekt nicht.

Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG

Anlegern des CFB Fonds 168 Twins 2 stehen aus diesen und anderen Gründen nach unserer Auffassung Schadenersatzansprüche zu. Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage auf der CFB Fonds 168 Seite.

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CFB Fonds 166 Twins 1 - Sind die Anleger Opfer eines Betrugs geworden?

Falschberatung durch Dresdner Bank und Prospektfehler

17. Juni 2014 - Rund 59 Mio. € Eigenkapital haben Commerzbank-Kunden im Jahr 2008 in den CFB Fonds 166 Twins 1 investiert. Sie beteiligten sich damit an der MS "Nedlloyd Adriana" und der MS "Nedlloyd Valentina", zwei 2.556 TEU Vollcontainerschiffen der Sub-Panamax-Klasse. Die im Jahr 2002 bestellten und um den Jahreswechsel 2003/2004 ausgelieferten Schiffe gehörten zuvor dem CFB-Fonds 146, der die Schiffe für jeweils rund 27,5 Mio. USD erworben hatte. An den CFB Fonds 166 wurden die zwischenzeitlich rund vier Jahre alten Schiffe, wie dem Fondsprospekt zu entnehmen ist, für 41,75 Mio. USD verkauft.

Ein Gewinn von 162,5% für den veräußernden Fonds, der nur dadurch möglich wurde, dass die Schiffspreise sich 2007 in einer Hochphase befanden. Für den verkaufenden Fonds und seine Anleger ein Bombengeschäft. Auch die Commerzbank-Tochter CFB profitierte davon in Form von satten Vergütungen für die Neuauflage des Fonds. Ebenso die Commerzbank, die für den Vertrieb des Fonds hohe Provisionen eingenommen hat.

Überteuert eingekaufte Schiffe

Der Prospekt des CFB-Fonds 146 warb die Anleger mit den "historisch niedrigen Niveau der Einstandspreise für Containerschiffsneubauten". Davon, das sich die Schiffspreise im Jahr 2007, als der CFB Fonds 166 Twins 1 sie erwarb, in einer Phase historisch hoher Preise befand, ist im Prospekt nicht die Rede. Vielmehr wird ein Wertgutachten zitiert, in dem der Kaufpreis der Schiffe als "marktgerecht bis günstig" bezeichnet wurde.

Was den Anlegern verschwiegen wurde: Der Kaufpreis für Schiffe orientiert sich im Wesentlichen an den zum Kaufzeitpunkt erzielbaren Charterraten. In den Jahren 2003 - 2008 war ein weit überdurchschnittlicher, völlig außergewöhnlicher Anstieg der Charterraten und damit auch der Schiffspreise zu verzeichnen. Daher trifft die Aussage aus dem Wertgutachten, bezogen auf den Kaufzeitpunkt, zu. Da dieser aber einen langfristig investierenden Anleger überhaupt nicht interessiert, ist diese Information eher zur Irreführung von Anlegern, denen der Marktzusammenhang nicht bekannt ist, geeignet.

Die Charterraten sind im Herbst 2008 nicht zuletzt infolge des sich aufgrund der zahlreichen Bestellungen neuer Containerschiffe bereits lange vorher abzeichnenden drastischen Überangebots an Transportkapazitäten stark und nachhaltig eingebrochen. Diese Entwicklung war sowohl in der Fachpresse, als auch in der Wirtschaftspresse bereits seit Ende 2005 vorhergesagt worden. Hierauf wurden die Anleger vor der Zeichnung nicht hingewiesen. Die Pleite der Lehman-Bank und der daraus resultierende Schock für die Weltwirtschaft war lediglich ein zusätzlicher, verstärkender Faktor.

Heute befinden sich die Charterraten auf einem im Vergleich zu den Boom-Jahren 2003 - 2008 vergleichsweise niedrigen Niveau. Daher sind die Chartereinahmen nach dem Auslaufen der Festcharter auch deutlich niedriger.

Der Kauf der Schiffe und die Beteiligung am CFB-Fonds 166 stellt faktisch eine Spekulation auf nachhaltig hohe Chartereinnahmen dar, da die Schiffe zu historisch hohen Preisen gekauft wurden.
  • Bleiben die Charterraten hoch und die Einnahmen langfristig stabil, können die – infolge der hohen Kreditaufnahme – hohen Kosten für Zins und Tilgung bedient werden.
  • Bleiben die Schiffspreise hoch, kommt es zu keiner Verletzung von Wertsicherungsklauseln aus den Schiffshypothekendarlehensverträgen und infolgedessen nicht zu Risiken für den Bestand der Schiffsgesellschaften.
  • Sinken hingegen die Charterraten, was bereits seit Herbst 2005 für die Zeit ab 2008 vorhergesagt wurde, droht die Zahlungsunfähigkeit der Schiffe und eine Verletzung der Wertsicherungsklauseln und damit quasi zwangsläufig der Verlust des Anlegerkapitals.
Wurden Anleger getäuscht?

Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Anleger des CFB-Fonds 166, die langfristig investieren wollten, über die im langfristigen Vergleich weit überdurchschnittlichen Schiffskaufpreise getäuscht wurden. Wesentliche Marktinformationen wurden ihnen vorenthalten. Nicht nur, dass ihnen die prognostizierte rückläufige Entwicklung von Charterraten und Schiffskaufpreisen nicht mitgeteilt wurde, auch Informationen über die historische Entwicklung der Schiffskaufpreise, denen der – im langfristigen Vergleich – hohe Kaufpreis zu entnehmen gewesen wäre, finden sich im Prospekt nicht.

Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank AG

Anlegern des CFB Fonds 166 Twins 1 stehen aus diesen und anderen Gründen nach unserer Auffassung Schadenersatzansprüche zu. Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage auf der CFB Fonds 166 Seite.

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IVG Euroselect 14 The Gherkin - Der befürchtete Totalschaden ist eingetreten

17. Juni 2014 - Das Drama um den Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" geht weiter. Nachdem die Gesellschaft über Jahre hinweg die in den Verträgen mit den finanzierenden Banken vereinbarte loan-to-value-Klausel verletzt hat, hat das Bankenkonsortium um die Bayerische Landesbank die Kredite fällig gestellt und die Zwangsverwaltung des Objekts angeordnet. Der wirtschaftliche Totalverlust dürfte damit für die rund 9.000 Anleger des Fonds eingetreten sein. Denn Rückflüsse für die Anleger sind bei einem Verkauf oder einer Zwangsversteigerung des Objektes nicht zu erwarten.

Schadenersatz wegen Falschberatung

Anleger, die die Verluste aus der Beteiligung am IVG Euroselect 14 nicht hinnehmen wollen, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Verschiedene Gerichte haben Anlegern bereits Schadenersatz wegen Falschberatung zugesprochen.

Nach unserer Erfahrung kommen dabei unter anderem folgende Beratungsfehler in Betracht:
  • Als Altersvorsorge nicht geeignet: Zahlreichen Anlegern wurde der Fonds IVG Euroselect Vierzehn -"The Gherkin" zur Altersvorsorge empfohlen. In Anbetracht der vielen Risiken, die bis hin zum Totalverlust führen können, ist der Fonds als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zwischenzeitlich verschiedene Gerichte festgestellt haben.
  • Keine Aufklärung über Währungsrisiken: Keinem der von uns vertretenen Anleger wurde erklärt, dass der Fonds ein Darlehen in Schweizer Franken aufnimmt und damit ein Währungsrisiko besteht, das sich in verschiedener Hinsicht auswirken kann.
  • Loan-to-value-Klausel: Völlig überrascht waren die von uns vertretenen Anleger von der Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass mit den finanzierenden Banken eine so genannte loan-to-value-Klausel vereinbart wurde. Weder die Klausel selbst, noch Wechselkursschwankungen und Schwankungen des Preises für Gewerbeimmobilien wurden ihnen gegenüber von den Beratern thematisiert. Die damit verbundenen Risiken wurden verschwiegen.
  • Starke Preisschwankungen auf dem Londoner Immobilienmarkt: Die Preise für Gewerbeimmobilien in London unterliegen grundsätzlich starken Schwankungen. Bereits im Jahr 2007 waren sie stark rückläufig. Die Verletzung der loan-to value-Klausel war damit vorprogrammiert.
  • Banken wiesen nicht auf kickbacks hin: Unerwähnt blieb zudem, dass die beratende Bank, wie beispielsweise die Deutsche Bank oder die Commerzbank ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, am Vertrieb der Fondsanteile Provisionen zu verdienen. Keiner der von uns vertretenen Anleger wurde darüber informiert, dass und in welcher Höhe die ihn beratende Bank Provisionen erhält.
Wir sehen daher gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen.

Mehr Informationen zum Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin"

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Anwaltshaftung: wenn der Anwalt beim falschen Gericht Berufung einlegt

Eigentlich sollte es unmöglich sein, aber es ist vor wenigen Wochen tatsächlich passiert. Für einen Mandanten hatten wir vor dem Landgericht Frankfurt/Main ein Urteil wegen einer an ihn zu zahlenden Maklercourtage erstritten. Der Anwalt des Gegners legte am letzten Tag Berufung gegen das Urteil ein und faxte den an das Landgericht Frankfurt adressierten Schriftsatz an die Faxnummer des Landgerichts. Drei Tage später ging die dorthin weitergeleitete Berufungsschrift beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.

Dieses wies den Gegner jetzt wenig überraschend darauf hin, dass es die Berufung als unzulässig zu verwerfen beabsichtige. Denn die Berufung sei nicht binnen eines Monats nach der am 03.04.2014 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden. Die Berufung des Beklagten sei bei dem zuständigen Oberlandesgericht erst am 6.5.2014 und damit nach Ablauf der nach § 517 ZPO i.V.m. § 193 BGB am 5.5.2014 endenden Berufungsfrist eingegangen. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Berufung bereits am 05.05.2014 bei der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) eingegangen sei. Da die Berufung an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert worden sei, komme es darauf an, wann sie nach erfolgter Weiterleitung beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Dies war erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 06.05.2014 der Fall.

Aus unserer Sicht ist dies ein klarer Anwaltsfehler, da dieser die Berufungsschrift an das falsche Gericht adressiert und so eine fristgerechte Einlegung der Berufung nicht herbeigeführt hat. Dass die Berufung im Ergebnis von Erfolg gekrönt gewesen wäre, bezweifeln wir, so dass der Anwaltsfehler möglicher Weise gar keinen Schaden verursacht hat.

Möglicher Weise hätte der Anwalt seinem Mandanten gar nicht zur Einlegung der Berufung raten dürfen, da das Urteil in der Sache richtig und gut begründet war. Dies könnte zur Folge haben, dass der gegnerische Anwalt seinem Mandanten die durch die Einlegung der Berufung entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung erstatten muss.

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Anwaltshaftung: Unterlassene Einlegung von Rechtsmitteln

Mit der Durchsetzung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrages über 40.000 €, den eine Treuhandgesellschaft im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Cumulus-Immobilienfonds "Neue Bundesländer Nr. 6" abgeschlossenen hatte, beauftragten Fondsanleger eine in München ansässige "Anlegerkanzlei". Das Landgericht im pfälzischen Frankenthal wies die Klage gegen die finanzierende Sparkasse in erster Instanz ab.

Die Kanzlei legte gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Zweibrücken Berufung ein. Die Berufung unterschrieb eine in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin, die nicht über die damals noch erforderliche Zulassung beim OLG verfügte. Sie war aber als Vertreterin eines der am OLG auftrittsbefugten Kanzleiinhaber bestellt. Die nach seiner Ansicht nicht wirksam eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht. Obwohl eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgversprechend gewesen wäre, legte die Kanzlei keine Rechtsmittel ein. Das die Klage abweisende Urteil wurde so rechtskräftig. Die Anleger waren ihre Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 40.000 € nicht los geworden.

Die Anleger beauftragten Kanzlei Nittel | Fachanwälte rund um Ihr Vermögen nach ausgiebiger Beratung mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung. In dem sich über mehrere Jahre hinziehenden, von Rechtsanwältin Dr. Katja Lembach geführten Verfahren setzten Nittel | Fachanwälte rund um Ihr Vermögen letztendlich die Schadenersatzansprüche der Mandanten durch. Die Münchner Kanzlei hat zwischenzeitlich die Anleger von den Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse in Höhe von 40.000 € freigestellt und darüber hinaus weiteren Schadenersatz geleistet.

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Ausstieg aus Renten- und Lebensversicherungsverträgen - Prämien zurück

Versicherungskunden, die in den Jahren 1994 bis 2007 Lebensversicherungen und Rentenversicherungen abgeschlossen haben, können die Verträge rückabwickeln und erhalten die gezahlten Prämien zurück. Diese Chance hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 7. Mai 2014 eröffnet.

Die Voraussetzungen:
  • Der Versicherungsantrag oder der Versicherungsschein enthalten keine Information über das Recht zum Widerspruch, wie beispielsweise bei dem Versicherungsvertrag, der Gegenstand der BGH-Entscheidung war.
  • Widersprochen werden kann auch dann, wenn die Belehrung zwar erteilt wurde, aber den daran zu stellenden strengen inhaltlichen und formellen Anforderungen nicht genügt.
  • Der Widerspruch kann auch dann noch erklärt werden, wenn ein Vertrag stillgelegt ist oder, wie im vom BGH entschiedenen Fall, bereits gekündigt wurde.
  • Mit der Erklärung des Widerspruchs ist der Vertrag so zu behandeln, als wäre er nie zustande gekommen.
Die Folgen:
  • Die Versicherung müsste Ihnen die geleisteten Prämien erstatten.
  • Enthält der Vertrag einen Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, darf die Versicherung dessen wirtschaftlichen Wert abziehen.
  • Nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hätten Sie zudem einen Anspruch auf Verzinsung der Ihnen zu erstattenden Prämien.
  • Bei bereits gekündigten Verträgen muss die Versicherung zu Unrecht einbehaltene Beträge nachzahlen.
Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeiten, die sich hieraus für Sie ergeben können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für die Erklärung des Widerspruchs oder die Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite www.lv-widerruf.net. Dort finden Sie auch ein Formular, mit dem Sie uns mit der Prüfung Ihres Versicherungsvertrages beauftragen können.

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Select Investment Bond: Anlegergelder verschwunden?

Deutsche Anleger der in Liechtenstein ansässigen Versicherers Quantum Leben AG sollen Millionen verloren haben. Hintergrund sind laut Medienberichten Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Fonds Argyle Fonds Class S. In Deutschland sind dies vor allem Kunden der fondsgebundenen Lebensversicherung Select Investment Bond.

Recherchen des Handelsblatts zufolge soll das Geld der Anleger aus dem Fonds in die kanadische Firma New Solutions Capital geflossen und dort angeblich veruntreut worden sein. Die Zahlungen an die Versicherungsnehmer wurden ausgesetzt, der Fonds geschlossen. Den Versicherungsnehmern der Lebensversicherung Select Investment Bond wurde der Tausch in den Fonds Argyle Recovery Class angeboten. Allerdings verlieren die Versicherungsnehmer hierbei ca. 35 % des investierten Kapitals. Ob nach einer festen Anlagedauer von zunächst drei Jahren der Argyle Recovery Class auszahlt oder aber wie auch sein Vorgänger möglicherweise geschlossen wird, ist derzeit völlig unklar.

Für den Argyle Fonds Class S wurde regelmäßig von Vermittlern als eine Investition mit hoher Rendite und Sicherheit geworben. Unsere Mandanten berichten, dass Ihnen die Berater zugesichert hätten, die Rückzahlung ihres investierten Kapitals sei garantiert. Aber eine solche Garantie gibt es offensichtlich nicht. Es besteht daher der Verdacht, dass Anleger für Policen der Quantum Leben AG mit falschen Informationen gewoben wurden. Wir bereiten daher derzeit mehrere Klagen gegen den Versicherer und die jeweiligen Anlageberater vor.

Betroffene Anleger der Quantum Leben Versicherung Select Investment Bond sollten sich daher an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt wenden, um mögliche Ansprüche auf Schadenersatz prüfen zu lassen. An die Risikoaufklärung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind hohe Anforderungen zu stellen. Werden diese verletzt, können den Anlegern Schadenersatzansprüche zustehen.

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Falsch beraten durch die Apotheker- und Ärztebank: MPC MS Santa-B Schiffe

Kanzlei Nittel gewinnt Schadenersatzklage für Fondsanlegerin

Weil sie in der Osnabrücker Filiale der Deutschen Apotheker- und Ärztebank hinsichtlich einer Beteiligung am MPC-Fonds MS Santa-B Schiffe falsch beraten wurde, erhält eine Kundin der Bank rund 40.000 € Schadenersatz. Dies entschied jetzt das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 12. Mai 2014 - Az. 7 O 1535/13 - nicht rechtskräftig).

Im August 2006 hatte die Bank die Kundin angeschrieben und ihr die Beteiligung an einem Schiffsfonds angeboten. Die vom Emissionshaus MPC aufgelegte Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG sollte in 14 Containerschiffe investieren und für die Kundin der Bank eine renditestarke Anlage sein. Dementsprechend wurde der Fonds in einem Gespräch im Oktober 2006 durch den Kundenberater der Apotheker- und Ärztebank angepriesen.

Hohe Provisionen bei der Vermittlung von Schiffsfonds

Was der Kundin durch den Bankmitarbeiter verschwiegen wurde: Die ApoBank erhielt einen nicht unwesentlichen Teil der im Fondsprospekt mit 26,26% des zu investierenden Kapitals ausgewiesenen Vertriebsvergütungen. Aus unserer Sicht waren es die hohen Provisionen, die die Bank überhaupt dazu gebracht hat, ihren Kunden eine derart riskante Fondsanlage anzubieten. Wenn eine Bank für den Vertrieb von Schiffsfonds 14% Provision bekommt, ist es nicht auszuschließen, dass das Vertriebsinteresse stärker wiegt, als das Interesse an einer ordnungsgemäßen Anlegeraufklärung.

Unterbliebene Aufklärung über Provisionen unstreitig

Eine Annahme, der sich auch das Landgericht Osnabrück nicht verschlossen hat. Eine wesentliche Pflicht der ApoBank aus dem Anlageberatungsvertrag wäre es nach dem Urteil gewesen, die Kundin nicht nur darüber zu informieren, dass sie für den Vertrieb des Fonds Provisionen erhält, sondern auch wie hoch diese sind. Die Apotheker- und Ärztebank hat gar nicht bestritten, dass sie unsere Mandantin über ihr Provisionsinteresse nicht aufgeklärt hat.

ApoBank verliert bundesweit auch vor anderen Gerichten

Auch aus zahlreichen anderen gegen diese Bank geführten Verfahren wissen wir, dass zumindest bis ins Jahr 2006 hinein bei der Beratung über geschlossene Beteiligungen wie Schiffs-, Immobilien- oder Lebensversicherungsfonds über Provisionen nicht gesprochen wurde. Auch dort behauptet die ApoBank nicht, dass sie über die Provisionen aufgeklärt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass beispielsweise auch das Landgericht im rheinland-pfälzischen Frankenthal (Urteil vom 6. Mai 2014 - Az. 7 O 381/13 - nicht rechtskräftig) wenige Tage zuvor die ApoBank ebenfalls zum Schadenersatz verurteilt hat. Dies zeigt, dass Anleger, die von der Bank nicht über die Provisionen informiert wurden, die diese für die Vermittlung von geschlossenen Fonds erhalten hat, gute Chancen haben, die Beteiligung wirtschaftlich rückabzuwickeln.

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Werbung mit unrealistischen Renditeerwartungen: Clerical Medical unterliegt vor dem OLG Frankfurt

23. Mai 2014 - 8,5% Rendite im Jahr sollte eine Anlegerin durchschnittlich mit zwei im Jahr 2002 abgeschossenen Versicherungspolicen des Anbieters Clerical Medical erzielen. In der Realität kam alles ganz anders. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 15. Mai 2014 - Az. 12 U 112/11 - nicht rechtskräftig) verurteilte jetzt die Versicherungsgesellschaft zum Schadenersatz. Rund 22.000 € erhält die geschädigte Anlegerin danach zurück.

Euro-Wealth Plan von Anfang an zum Scheitern verurteilt

Eine sichere zusätzliche private Altersvorsorge sollte der Euro-Wealth Plan bieten. Mit einer durchschnittlichen jährlichen Rendite von 8,5% sollte der zur Finanzierung einer Einmalanlage in eine Versicherungspolice von Clerical Medical aufgenommene Kredit von 20.000 € getilgt werden und die Anlegerin aus einem weiteren Vertrag nach 25 Jahren eine monatliche Auszahlung von 1.000 € erhalten. Doch der Plan ging schief. Die allen Berechnungen zu Grunde gelegte langfristig im Durchschnitt zu erwartende Rendite von 8,5% war viel zu hoch angesetzt und wurde nie erzielt. Damit war das gesamte Modell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Für die Anlegerin eine fatale Situation, denn den Kredit über 20.000 € musste sie aus eigenen Mitteln bedienen, die ihr nach 25 Jahren versprochene "Zusatzrente" war nicht mehr zu erwarten.

Clerical Medical warb mit unrealistischer Rendite

Vier Jahre und durch zwei Instanzen kämpfte die Kanzlei Nittel für die Anlegerin. Anders als das Landgericht Darmstadt, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, kam das OLG Frankfurt zu dem Schluss, dass Clerical Medical seine Aufklärungspflichten verletzt hat. Wir konnten das Gericht davon überzeugen, dass Clerical Medical selbst davon ausgegangen ist, dass lediglich 6% Durchschnittsrendite zu erwarten seien und die den Berechnungen zu Grunde gelegte Rendite von 8,5% damit völlig unrealistisch war. Das OLG findet dementsprechend deutliche Worte: Werden konkrete Aussagen über eine zu erwartende Wertentwicklung gemacht, müssen diese ein realistisches Bild vermitteln; zeichnet sich bereits bei Vertragsschluss ab, dass diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden können, ist der Interessent hierüber aufzuklären. An einer solchen Aufklärung fehlt es.

Leere Kasse statt lebenslanger Rente

Für das OLG Frankfurt steht darüber hinaus fest, dass die bei Clerical Medical abgeschlossenen Policen unter Zugrundelegung einer Durchschnittsrendite von 6% die mit dem Euro-Wealth Plan versprochenen wirtschaftlichen Ergebnisse nicht zu erzielen waren. Die eingeplante zusätzliche private Altersvorsorge wäre nach Erreichen des 71. Lebensjahres nicht mehr gezahlt worden.

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Irreführende Werbung für Genussscheine

Bank muss Chancen und Risiken ausgewogen darstellen

Genussscheine zur Finanzierung von Unternehmen sind in den letzten Jahren in Mode gekommen. Vielfach werden sie inzwischen zur Finanzierung von Projekten eingesetzt, die früher den in Verruf gekommenen geschlossenen Fonds vorbehalten waren.

Anbieter und Vertreiber von Genussscheinen werben regelmäßig mit ihren hohen Renditen. Fünf Prozent und mehr werden bei solchen Papieren geboten. Gerade die im Vergleich zu Tagesgeld und Bundesanleihen überaus hohe Verzinsung ist es, die bei der Werbung besonders herausgestellt wird. Von Risiken ist dabei sowohl in den entsprechenden Darstellungen auf den Internetseiten von Banken und Sparkassen, als auch in den Beratungsgesprächen regelmäßig nur äußerst allgemein die Rede.

Genussscheine sind eine riskante Anlage

Dabei sind gerade Genussscheine eine sehr riskante Anlage. Bei Genussscheinen kann die vereinbarte Rendite ausbleiben, es gibt keine Absicherung durch Einlagensicherungseinrichtungen und im Insolvenzfall muss der Anleger mit Verlusten bis hin zum Totalverlust seines investierten Geldes rechnen, wie aktuell der Fall PROKON zeigt. Darüber hinaus haben die Anleger weder Kontroll- noch Mitspracherechte.

Irreführung durch besonderes Herausstellen hoher Rendite

Dabei muss die Produktinformation zu einem Wertpapier - um ein solches handelt es sich auch bei einem Genussschein - eindeutig und ausgewogen sein. Je stärker die Vorteile des Genussscheins herausstellt werden, desto umfassender müssen auch die Risiken benannt werden. Es genügt also nicht, beispielsweise im Internet überwiegend die Vorteile eines Genussscheins anzupreisen und darüber hinaus auf den Emissionsprospekt oder andere Dokumente zu verweisen und zu verlinken, in denen dann die Risiken dargestellt werden. Dementsprechend hat das OLG Nürnberg in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 15. April 2014 (3 U 2124/13) die Werbung der Umweltbank für Genussscheine eines Solarparks als irreführend eingestuft.

Risikoeinstufung von Genussrechten problematisch

Auch der Risikoeinstufung durch die Bank kommt eine besondere Bedeutung zu: Es führt Anleger in die Irre, wenn ein Genussschein, dem immer auch ein Totalverlustrisiko innewohnt, in eine mittlere Risikoklasse eingestuft wird. Gerade dann, wenn neben den Ansprüchen der Genussrechtsinhaber weitere Verbindlichkeiten wie beispielsweise Kredite bestehen, droht im Falle des wirtschaftlichen Scheiterns der Verlust des Kapitals. Denn die Ansprüche von Genussscheininhabern werden im Insolvenzfall grundsätzlich nachrangig berücksichtigt, sie gehören also zu den Letzten, die, wenn alle bevorrechtigten Gläubiger befriedigt sind, noch auf Auszahlungen hoffen können, was nur in wenigen Fällen vorkommt.

War die Empfehlung, in einen Genussschein zu investieren, für mich richtig?

Angesichts der hohen Risiken, die mit der Investition in einen Genussschein verbunden sind, stellt sich für zahlreiche Anleger die Frage, ob die Investitionsempfehlung richtig war. Entspricht dieses Papier tatsächlich meiner Risikobereitschaft, oder ist es eigentlich zu riskant für mich? Bin ich nur mit Renditeerwartungen gelockt und über Risiken im Unklaren gelassen worden? Dies sind Fragen, die uns von Mandanten gestellt werden, denen zur Investition in Genussrechte geraten wurde. Viele Anleger, mit denen wir gesprochen haben, sind sehr überrascht, wenn sie von den Risiken erfahren. In solchen Fällen muss sehr gründlich geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, die Anlage im Wege des Schadenersatzes wirtschaftlich rückabzuwickeln.

Schnelles Handeln, wenn Zinszahlungen ausbleiben

Wenn die vereinbarten Zinszahlungen überraschend ausbleiben, sollten Anleger schnell handeln. Ausbleibende Zinszahlungen sind ein Warnsignal, dass Verlustrisiken bestehen. Möglicher Weise beginnt auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu laufen. In solchen Situationen sollten sich Anleger an erfahrene Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, die mit solchen Anlagen vertraut sind.

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BGH macht Weg frei für Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Krediten

Banken und Sparkassen müssen ihren Privatkunden für den Abschluss von Kreditverträgen einbehaltene Bearbeitungsentgelte zurückbezahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei am 13. Mai 2014 ergangenen Grundsatzurteilen entschieden und damit eine lange Zeit bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Für die Verbraucher bedeuten die Urteile, dass sie auch bereits gezahlte Gebühren von den Banken zurückfordern können.

Der Rückzahlungsanspruch besteht, wenn der Kreditnehmer als Privatperson mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag geschlossen hat und neben den üblichen Zinsen ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt berechnet wurde. Wofür der Kredit verwendet wurde, ist dabei unerheblich. Dementsprechend können Bearbeitungsentgelte bei Privatkrediten ebenso zurückgefordert werden, wie bei KFZ-Krediten oder Immobilienfinanzierungen.

Anleger erhalten dabei nicht nur das Bearbeitungsentgelt selbst zurück. Das Kreditinstitut schuldet darüber hinaus auch eine angemessene Verzinsung. Wurde das Bearbeitungsentgelt durch den Kredit mitfinanziert, schuldet es die Rückzahlung der auf das Bearbeitungsentgelt geleisteten Zinsen.

Da zu erwarten ist, dass die Kreditinstitute trotz der Grundsatzentscheidungen weigern werden, den berechtigten Forderungen ihrer Kunden nachzukommen, raten wir, einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Geltendmachung und gegebenenfalls Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen.

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Orange Ocean Schiffsfonds - Totalverlust für Anleger

Sechs der sieben vom Emissionshaus Orange Ocean aufgelegte Schiffsfonds sind insolvent. Für die Anleger, die mehr als 70 Mio. € in den vor allem über Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen vertriebenen Fonds MS Marietta Bolten (Orange Ocean one), MS Lucia Bolten (Orange Ocean two), MS United Tristan da Cunha (Orange Ocean four), MS United Tronador (Orange Ocean five), MS United Tambora (Orange Ocean six) und MS United Takawangha (Orange Ocean seven) investiert haben, ist ihr Geld verloren, der Totalverlust ist eingetreten.

In den vergangenen Tagen haben sich zahlreiche Anleger von Orange Ocean Schiffsfonds bei uns gemeldet, denen von ihren Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen zur Beteiligung an diesem Fonds geraten wurde. Die Gespräche mit den Anlegern lassen erkennen, dass in der Beratung anscheinend zahlreiche Fehler gemacht wurden.
  • Zahlreichen Anlegern hätten die Fondsbeteiligungen gar nicht empfohlen werden dürfen, da sie nicht zu ihren Anlagezielen passte und weit über die Risiken hinausgingen, die die Anleger tragen konnten.
  • Darüber hinaus war die Information über die Funktionsweise des Fonds und die damit einhergehenden Risiken zumeist völlig unzureichend.
  • Letztlich wurde in den meisten Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass die beratende VR Bank oder Sparkasse für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhält und wie hoch diese ist.
Jeder dieser Verstöße gegen die Beratungspflichten kann für sich genommen zu einer „wirtschaftlichen Rückabwicklung“ der Beteiligung führen. Im Ergebnis können die Anleger ihre einbezahlten Gelder zurück erhalten.

> Mehr Informationen zu Fonds des Emissionshauses Orange Ocean

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MS United Tambora - Totalverlust für Anleger des Fonds

Kanzlei Nittel macht Schadenersatz für Anleger gegen Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen geltend

Der vom Emissionshaus Orange Ocean aufgelegte Schiffsfonds MS United Tambora ist am Ende. Am 09. April 2014 hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS United Tambora Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Anleger haben mehr als 13,5 Mio. € in den vor allem über Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen vertriebenen Fonds investiert. Ihr Geld ist verloren, der Totalverlust ist eingetreten.

In den vergangenen Tagen haben sich zahlreiche Anleger bei uns gemeldet, denen von ihren Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen zur Beteiligung an diesem Fonds geraten wurde. Die Gespräche mit den Anlegern lassen erkennen, dass in der Beratung anscheinend zahlreiche Fehler gemacht wurden.
  • Zahlreichen Anlegern hätte die Fondsbeteiligungen gar nicht empfohlen werden dürfen, da sie nicht zu ihren Anlagezielen passte und weit über die Risiken hinausgingen, die die Anleger tragen konnten.
  • Darüber hinaus war die Information über die Funktionsweise des Fonds und die damit einhergehenden Risiken zumeist völlig unzureichend.
  • Letztlich wurde in den meisten Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass die beratende VR Bank oder Sparkasse für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhält und wie hoch diese ist.
Jeder dieser Verstöße gegen die Beratungspflichten kann für sich genommen zu einer "wirtschaftlichen Rückabwicklung" der Beteiligung führen. Im Ergebnis können die Anleger ihre einbezahlten Gelder zurück erhalten.

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Orange Ocean Four MS United Tristan Da Cunha - Schadenersatz für Anleger

10.05.2014 - Der vom Emissionshaus Orange Ocean im März 2008 aufgelegte Schiffsfonds MS "United Tristan da Cunha" ist am Ende. Am 09. April 2014 hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS "United Tristan da Cunha" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Mehr als 14 Mio. € haben Anleger in den seit März 2008 vertriebenen Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 37 Mio. € investiert. Doch das Fondsschiff, ein neuer 35.000 tdw Handysize-Bulker, der durch eine chinesische Werft gebaut wurde, konnte die im Prospekt geweckten Erwartungen nicht erfüllen.

Schiff wurde viel zu teuer eingekauft

Eine der Ursachen: Das Schiff wurde, absolut betrachtet, viel zu teuer eingekauft. Der vom Fonds übernommene Schiffsbauvertrag wurde mit einem Kaufpreis von 39,9 Mio. US-$ vergütet. Hinzu kamen noch Kosten für Anzahlungsfinanzierung, Erstausrüstung, Übernahmekosten und Vorbereitende Bereederung, so dass die Anschaffungskosten insgesamt mehr als 40,9 Mio. US-$ betrugen. Der Schiffsgutachter kam laut Prospekt im Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass der Einkaufspreis günstig sei.

Darüber, dass diese Aussage sich vor dem Hintergrund der starken Preisschwankungen bei Schiffen nur auf den Kauf- bzw. Gutachtenzeitpunkt bezog, nicht aber auf ein langfristiges Mittel, klärt der Prospekt nicht auf. Denn absolut betrachtet bewegten sich die Preise für vergleichbare Schiffe im in Jahr 2008 auf allerhöchstem Niveau und lag um rund 100 % über dem Preis, der zur Jahrtausendwende für vergleichbare Schiffe zu zahlen war. Der Umstand, dass Schiffspreise derart stark schwanken können, wurde nach unserer bisherigen Erfahrung den Anlegern nicht mitgeteilt.

Handlungsalternativen für geschädigte Anleger

Mit der Insolvenz des Fonds dürfte für die Anleger des Fonds MS United Tristan da Cunha der Totalverlust ihre Einlagen eingetreten sein.

Nach unserer langjährigen Erfahrung dürften neben dem Prospekt- und Aufklärungsfehler hinsichtlich der vermeintlichen "Günstigkeit" des Schiffskaufpreises oder der wirtschaftlichen Ausgangslage des Fonds noch weitere Beratungsfehler im Vorfeld der Anlageentscheidung festzustellen sein.

In den vergangenen Tagen haben sich zahlreiche Anleger bei uns gemeldet, denen von ihren Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen zur Beteiligung an diesem Fonds geraten wurde. Die Gespräche mit den Anlegern lassen erkennen, dass in der Beratung anscheinend zahlreiche Fehler gemacht wurden.
  • Zahlreichen Anlegern hätte die Fondsbeteiligung gar nicht empfohlen werden dürfen, da sie nicht zu ihren Anlagezielen passte und weit über die Risiken hinausgingen, die die Anleger tragen konnten.
  • Darüber hinaus war die Information über die Funktionsweise des Fonds und die damit einhergehenden Risiken zumeist völlig unzureichend.
  • Letztlich wurde in den meisten Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass die beratende VR Bank oder Sparkasse für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhält und wie hoch diese ist.
Jeder dieser Verstöße gegen die Beratungspflichten kann für sich genommen zu einer "wirtschaftlichen Rückabwicklung" der Beteiligung führen. Im Ergebnis können die Anleger ihre einbezahlten Gelder zurück erhalten.

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Orange Ocean MS Lucia Bolten insolvent - Schadenersatz für Anleger

10.05.2014 - Der vom Emissionshaus Orange Ocean im Januar 2008 aufgelegte Schiffsfonds MS "Lucia Bolten" ist am Ende. Am 09. April 2014 hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS "Lucia Bolten" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Mehr als 15,6 Mio. € haben Anleger in den seit Ende August 2008 vertriebenen Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 37 Mio. € investiert. Doch das Fondsschiff, ein neuer 54.000 tdw Supramax-Bulker, der durch eine vietnamesische Werft gebaut wurde, konnte die im Prospekt geweckten Erwartungen nicht erfüllen.

Schiff wurde viel zu teuer eingekauft

Eine der Ursachen: Das Schiff wurde, absolut betrachtet, viel zu teuer eingekauft. Der vom Fonds übernommene Schiffsbauvertrag mit einem Kaufpreis von 40,5 Mio. US-$ vergütet. Hinzu kamen noch Kosten für Bauzeitfinanzierung, Bauzeitversicherung, , Erstausrüstung, Übernahmekosten und Vorbereitende Bereederung, so dass sich insgesamt Anschaffungskosten von über 44 Mio. US-$ ergeben. Der Schiffsgutachter kam laut Prospekt im Oktober 2007 zu dem Ergebnis, dass der Einkaufspreis günstig sei.

Darüber, dass diese Aussage sich vor dem Hintergrund der starken Preisschwankungen bei Schiffen nur auf den Kauf- bzw. Gutachtenzeitpunkt bezog, nicht aber auf ein langfristiges Mittel, klärt der Prospekt nicht auf. Denn absolut betrachtet bewegten sich die Preise für vergleichbare Schiffe im in Jahr 2008 auf allerhöchstem Niveau und lag um rund 100% über dem Preis, der zur Jahrtausendwende für vergleichbare Schiffe zu zahlen war.

Handlungsalternativen für geschädigte Anleger

Mit der Insolvenz des Fonds dürfte für die Anleger des Fonds MS Lucia Bolten der Totalverlust ihre Einlagen eingetreten sein.

Nach unserer langjährigen Erfahrung dürften neben dem Prospekt- und Aufklärungsfehler hinsichtlich der vermeintlichen "Günstigkeit" des Schiffskaufpreises oder der wirtschaftlichen Ausgangslage des Fonds noch weitere Beratungsfehler im Vorfeld der Anlageentscheidung festzustellen sein.

In den vergangenen Tagen haben sich zahlreiche Anleger bei uns gemeldet, denen von ihren Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen zur Beteiligung an diesem Fonds geraten wurde. Die Gespräche mit den Anlegern lassen erkennen, dass in der Beratung anscheinend zahlreiche Fehler gemacht wurden.
  • Zahlreichen Anlegern hätte die Fondsbeteiligung gar nicht empfohlen werden dürfen, da sie nicht zu ihren Anlagezielen passte und weit über die Risiken hinausgingen, die die Anleger tragen konnten.
  • Darüber hinaus war die Information über die Funktionsweise des Fonds und die damit einhergehenden Risiken zumeist völlig unzureichend.
  • Letztlich wurde in den meisten Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass die beratende VR Bank oder Sparkasse für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhält und wie hoch diese ist.
Jeder dieser Verstöße gegen die Beratungspflichten kann für sich genommen zu einer "wirtschaftlichen Rückabwicklung" der Beteiligung führen. Im Ergebnis können die Anleger ihre einbezahlten Gelder zurück erhalten.

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Orange Ocean Five MS United Tronador insolvent - Schadenersatz für Fondsanleger

10.05.2014 - Der vom Emissionshaus Orange Ocean im Mai 2008 aufgelegte Schiffsfonds MS "United Tronador" ist am Ende. Am 09. April 2014 hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS "United Tronador" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Mehr als 14 Mio. € haben Anleger in den seit Mai 2008 vertriebenen Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 31Mio. € investiert. Doch das Fondsschiff, ein neuer 35.000 tdw Handysize-Bulker, der durch eine chinesische Werft gebaut wurde, konnte die im Prospekt geweckten Erwartungen nicht erfüllen.

Schiff wurde viel zu teuer eingekauft

Eine der Ursachen: Das Schiff wurde, absolut betrachtet, viel zu teuer eingekauft. Der vom Fonds übernommene Schiffsbauvertrag wurde mit einem Kaufpreis von 39,9 Mio. US-$ vergütet. Hinzu kamen noch Kosten für Anzahlungsfinanzierung, Erstausrüstung, Übernahmekosten und Vorbereitende Bereederung, so dass die Anschaffungskosten insgesamt mehr als 40,9 Mio. US-$ betrugen. Der Schiffsgutachter kam laut Prospekt im Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass der Einkaufspreis günstig sei.

Darüber, dass diese Aussage sich vor dem Hintergrund der starken Preisschwankungen bei Schiffen nur auf den Kauf- bzw. Gutachtenzeitpunkt bezog, nicht aber auf ein nach unserem Dafürhalten für langfristige Investitionen zu Grunde zu legenden langfristiges Mittel, klärt der Prospekt nicht auf. Denn absolut betrachtet bewegten sich die Preise für vergleichbare Schiffe im in Jahr 2008 auf allerhöchstem Niveau und lag um rund 100% über dem Preis, der zur Jahrtausendwende für vergleichbare Schiffe zu zahlen war. Der Umstand, dass Schiffspreise regelmäßig derart stark schwanken, wurde nach unserer bisherigen Erfahrung den Anlegern nicht mitgeteilt.

Handlungsalternativen für geschädigte Anleger

Mit der Insolvenz des Fonds dürfte für die Anleger des Fonds MS United Tronador der Totalverlust ihre Einlagen eingetreten sein.

Nach unserer langjährigen Erfahrung dürften neben dem Prospekt- und Aufklärungsfehler hinsichtlich der vermeintlichen "Günstigkeit" des Schiffskaufpreises oder der wirtschaftlichen Ausgangslage des Fonds noch weitere Beratungsfehler im Vorfeld der Anlageentscheidung festzustellen sein.

In den vergangenen Tagen haben sich zahlreiche Anleger bei uns gemeldet, denen von ihren Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen zur Beteiligung an diesem Fonds geraten wurde. Die Gespräche mit den Anlegern lassen erkennen, dass in der Beratung anscheinend zahlreiche Fehler gemacht wurden.
  • Zahlreichen Anlegern hätte die Fondsbeteiligung gar nicht empfohlen werden dürfen, da sie nicht zu ihren Anlagezielen passte und weit über die Risiken hinausgingen, die die Anleger tragen konnten.
  • Darüber hinaus war die Information über die Funktionsweise des Fonds und die damit einhergehenden Risiken zumeist völlig unzureichend.
  • Letztlich wurde in den meisten Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass die beratende VR Bank oder Sparkasse für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhält und wie hoch diese ist.
Jeder dieser Verstöße gegen die Beratungspflichten kann für sich genommen zu einer "wirtschaftlichen Rückabwicklung" der Beteiligung führen. Im Ergebnis können die Anleger ihre einbezahlten Gelder zurück erhalten.

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MPC Fonds: Deutsche Apotheker- und Ärztebank erneut wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

09.05.2014 - Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank wurde vom Landgericht Frankenthal zur Rückabwicklung von Beteiligungen an zwei MPC Fonds verurteilt. Eine Mandantin der Neckargemünder Anlegerkanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die auf Anraten eines Mitarbeiters der ApoBank im November 2005 35.000 USD in die MPC Sachwert Rendite Fonds Opportunity GmbH & Co. KG und im Oktober 2006 24.000 € in die MPC Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG investiert hatte, erhält danach vollen Schadenersatz.

Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Bank ihre Kundin nicht über die an sie fließenden Provisionszahlungen aufgeklärt habe. Darüber hinaus sei weder über die in den Fonds geplante Mittelverwendung, insbesondere über die weichen Kosten, noch über die Nachhaftung für wieder aufgelebte Haftung als Kommanditistin beraten worden. Der Kundenberater der ApoBank hatte in seiner Vernehmung als Zeuge die Beratungsfehler eingeräumt.

Das Landgericht verurteilte die ApoBank daher in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil, an die Klägerin rund 48.500 € zu zahlen, die Klägerin von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit den beiden Fondsbeteiligungen sowie eventuellen steuerlichen Nachforderungen freizustellen und ihr die für ein durchgeführtes Güteverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Haben Sie nach Beratung durch die ApoBank Schiffs- oder Immobilienfonds gezeichnet und möchten wissen, ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Hansa Treuhand Flottenfonds III: Rückforderung von Ausschüttungen durch Fonds

Rund 60 Mio. € haben Anleger in den Jahren 2004 und 2005 bei der Hansa Treuhand Dritter Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG angelegt. Es handelt sich um einen Dachfonds, der sich an drei Ein-Schiffsgesellschaften beteiligte, zwei Containerschiffen und einem Rohöl-Tanker. Die Situation sieht schlecht aus, das Ganze entwickelt sich in Richtung Totalverlust für die Anleger, denn Zins- und Tilgungsleistungen sind nicht mehr zu erwirtschaften. Dafür ist die erzielbare Charter zu gering und waren die Kaufpreise für die Schiffe zu hoch.

Nunmehr fordert die Fondsgesellschaft die geleisteten Ausschüttungen - wie schon in anderen Fällen, etwa der Hansa Arendal - von den Anlegern zurück. Anfang April erhielten diejenigen, die der Aufforderung der Geschäftsführung noch nicht nachgekommen sind, Post vom Rechtsanwalt.

Darin wird behauptet, dass das Zahlungsverlangen begründet sei, denn der Fall unterscheide sich grundlegend von den beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen. Nach Meinung von Michael Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für insbesondere das Gesellschaftsrecht und Rückforderung von Ausschüttungen zuständig ist, verhält es sich aber nicht so. Das Urteil des Landgerichts Hamburg, auf das verwiesen wird, dürfte so keinen Bestand haben, weil es sich nicht hinreichend mit den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen beschäftigt.

Die Anleger des Hansa Treuhand Flottenfonds III stehen vor der Frage, ob sie sich einem Rechtsstreit aussetzen sollen. Das grundsätzliche Problem ist immer noch dasselbe: Lässt man sich auf einen Prozess ein und gewinnt diesen auch noch, ist keineswegs sicher, dass der Kostenerstattungsanspruch werthaltig ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass spätestens dann die Fondsgesellschaft in die Insolvenz "geschickt" wird, der obsiegende Anleger also kein Geld sieht. Im Falle der Insolvenz dürfte der Insolvenzverwalter jedenfalls die Ausschüttungen zurückverlangen. Sein Anspruch gründet jedoch auf einer gesetzlichen Regelung, weswegen es auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht mehr ankommt.

Vorsicht! Für Anleger, die ihre Beteiligung schon veräußert haben, und dennoch in Anspruch genommen werden, gilt etwas anderes; in jedem Fall muss hier genau geprüft werden!

Sprechen Sie uns unverbindlich an, wir helfen Ihnen gerne.

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MPC-Schiffsfonds MS Santa-P Schiffe des krisengeschüttelten Fonds fahren in die Insolvenz

Nur 33% der Anlegergelder flossen in den Bau der Schiffe, der Rest in Vergütungen, Provisionen und Zinsen

09.04.2014 - In sechs hochmoderne Panamax-Schiffe, die unter dem Dach des vom Emissionshaus MPC herausgegebenen Schiffsfonds MS "Santa-P Schiffe" zusammengefasst sind, investierten Anleger in den Jahren 2004 und 2005 über 87 Mio. €. Nach der im vergangenen Jahr gescheiterten Sanierung der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-P Schiffe" GmbH & Co. KG befinden sich jetzt zwei Fondsschiffe im vorläufigen Insolvenzverfahren. Bereits im November 2013 wurde Insolvenzantrag für die Kommanditgesellschaft MS "Santa Priscilla" Offen Reederei GmbH & Co. gestellt. Jetzt musste das zweite Fondsschiff, die Kommanditgesellschaft MS "Santa Patricia" Offen Reederei GmbH & Co. Insolvenzantrag stellen.

Auch die wirtschaftliche Situation der vier anderen Schiffe ist angesichts der angespannten Lage auf den weltweiten Schiffsmärkten alles andere als rosig. Weitere Insolvenzen kämen nicht überraschend. Für die Anleger des Schiffsfonds sieht er das Risiko des Totalverlusts des investierten Kapitals. Bei der gegenwärtigen Marktlage ist kaum zu erwarten, dass der Erlös bei einem Verkauf der Schiffe die Verbindlichkeiten übersteigen wird.

67% des Anlegerkapitals flossen nicht in die Schiffe

Dabei hätte dieser Fonds Privatanlegern gar nicht empfohlen werden dürfen. Nur 33% des investierten Eigenkapitals sind tatsächlich in den Bau der Schiffe geflossen. Der Rest von rund 67% wurde für diverse Vergütungen, Vertriebsprovisionen und Zinsen verwendet. Gerade dieser Umstand eröffnet Anlegern die Möglichkeit, Schadenersatz gegen die beratenden Banken und Sparkassen sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen. Uns ist keine Anleger bekannt, dem sein Berater diese Zahlen offenbart hätte.

Vertriebskosten 33,6% des Anlegerkapitals

Auch darüber, dass in diesem Fonds die Vertriebskosten 33,6% des Kommanditkapitals der Anleger betrugen, wurden diese von ihren Beratern regelmäßig nicht informiert, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH über Vertriebsaufwendungen von mehr als 15% ausdrücklich aufgeklärt werden muss. (BGH III ZR 359/02)

Hinzu kommt, dass der Prospekt nach unserer Meinung gerade hinsichtlich der geplanten Mittelverwendung intransparent und irreführend ist. Der Bundesgerichtshof fordert, dass in einem Prospekt ohne weiteres zu erkennen sein muss, welcher Anteil des von den Anlegern investierten Kapitals für andere Zwecke als die Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Dem genügt die Darstellung der geplanten Mittelverwendung im Prospekt nach unserer Ansicht in keiner Weise. [BGH II ZR 329/04)

14% Vertriebsprovision für die Bank - Prozesserfolg für unsere Mandanten

Auch über die Vertriebsprovisionen, die an die im Vertrieb des Fonds tätigen Banken geflossen sind, wurde nach unseren Erfahrungen ebenfalls regelmäßig nicht informiert. So wie im Fall eines Mandanten, für den wir Schadenersatzansprüche gegen die Apotheker- und Ärztebank erstritten haben. Die ApoBank hat ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass sie für den Vertrieb des Fonds 14% an Provisionen erhalten hat. Daher hat das Landgericht Karlsruhe die Bank, die im Übrigen gar nicht bestritten hat, den Kunden nicht über die Provision aufgeklärt zu haben, rechtskräftig zur vollständigen wirtschaftlichen Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Unsere Mandanten habe das Ihnen durch das Gericht zugesprochene Geld inzwischen erhalten.

Schadenersatzansprüche drohen zu verjähren

Die Vielzahl möglicher Angriffspunkte lässt auch für andere Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" einen positiven Prozessausgang erwarten. Angesichts der maximalen taggenau berechneten Verjährungsfrist von 10 Jahren, die für einige Anleger des ab Februar 2004 vertriebenen Fonds akut abzulaufen drohe, besteht dringender Handlungsbedarf. Wer jetzt nicht umgehend seine Chancen auf Schadenersatz nutzt und durch einen spezialisierten Anwalt die richtigen Schritte einleiten lässt, droht, seine Ansprüche zu verlieren.

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Orange Ocean MS United Takawangha insolvent - Schadenersatz für Fondsanleger

Der vom Emissionshaus Orange Ocean am 31. März 2010 aufgelegte Schiffsfonds MS "United Takawangha" ist insolvent. Über das Vermögen der MS "United Takawangha" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hat das Amtsgericht Hamburg am 09.04.2014 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Mehr als 12,6 Mio. € haben Anleger in den seit April 2010 vertriebenen Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von rund 30,4 Mio. € investiert. Doch das Fondsschiff, ein neuer 35.000 tdw Handysize-Bulker, der am 28. Januar 2010 an den Fonds übergeben wurde, konnte die im Prospekt geweckten Erwartungen nicht erfüllen.

Schiff wurde viel zu teuer eingekauft

Eine der Ursachen: Das Schiff wurde, absolut betrachtet, viel zu teuer eingekauft. Der vom Fonds übernommene Schiffsbauvertrag mit einem Kaufpreis von 36,9 Mio. US-$ vergütet. Hinzu kamen noch Kosten für Anzahlungsfinanzierung, Erstausrüstung, Übernahmekosten, Kommission und Vorbereitende Bereederung, so dass sich insgesamt Anschaffungskosten von 38,4 Mio. US-$ ergeben. Der Schiffsgutachter kam laut Prospekt im Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass der Einkaufspreis günstig sei. Im Januar 2010 ermittelte er "unter Berücksichtigung der vierjährigen Zeitcharter" den Wert auf 37,5 Mio. US-$. Tatsächlich waren Neubaupreise für vergleichbare Schiffe bis dahin um ca. 10 Mio. US-$ gesunken. (Quelle: kmi)

Darüber, dass die im Februar 2008 Bewertung als "günstig" sich vor dem Hintergrund der starken Preisschwankungen bei Schiffen nur auf den Kauf- bzw. Gutachtenzeitpunkt bezog, nicht aber auf ein langfristiges Mittel, klärt der Prospekt nicht auf. Denn absolut betrachtet bewegten sich die Preise für vergleichbare Schiffe im in Jahr 2008 auf allerhöchstem Niveau und lag um rund 100% über dem Preis, der zur Jahrtausendwende für vergleichbare Schiffe zu zahlen war. Auch die Ermittlung des Kaufpreises "unter Berücksichtigung der vierjährigen Zeitcharter" im Januar 2010 stellt keine Aussage zum tatsächlichen Wert des Schiffes dar.

Handlungsmöglichkeiten für geschädigte Fondsanleger

Mit der Insolvenz des Fonds dürfte für die Anleger des Fonds MS United Takawangha der Totalverlust ihre Einlagen eingetreten sein.

Nach unserer langjährigen Erfahrung dürften neben dem Prospekt- und Aufklärungsfehler hinsichtlich der vermeintlichen "Günstigkeit" des Schiffskaufpreises oder der wirtschaftlichen Ausgangslage des Fonds noch weitere Beratungsfehler im Vorfeld der Anlageentscheidung festzustellen sein. Für diese Beratungsfehler sind sowohl der Berater, als auch die Gründungsgesellschafter des Fonds zum Schadenersatz verpflichtet. Geschädigte Anleger können auf diese Weise ihr verlorenes Geld zurückholen.

Häufig anzutreffende Beratungsfehler sind beispielsweise
  • die Empfehlung der Beteiligung an der MS United Takawangha als Altersvorsorge, was angesichts des Risikos des Totalverlustes des als Altersvorsorge gedachten Kapitals einen Verstoß gegen die Pflichten des Anlageberaters darstellt,
  • der unterbliebene Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage,
  • die unterlassene Information, dass der Fondsanteil infolge eines nicht vorhandenen Zweitmarktes nur höchst eingeschränkt zu veräußern ist und dabei regelmäßig nicht ein dem investierten Kapital entsprechender Kaufpreis erzielt wird,
  • dass durch den Berater nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Vertriebsvergütung mehr als 15% des von den Anlegern zu investierenden Kapitals betrug.
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Insolvenz Orange Ocean MS United Tambora- Schadenersatz für Anleger

Der vom Emissionshaus Orange Ocean Ende August 2008 aufgelegte Schiffsfonds MS "United Tambora" ist am Ende. Am 09. April 2014 hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS "United Tambora" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet. Mehr als 13,5 Mio. € haben Anleger in den seit Ende August 2008 vertriebenen Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 32 Mio. € investiert. Doch das Fondsschiff, ein neuer 35.000 tdw Handysize-Bulker, der seit Anfang 2008 durch die chinesische Werft gebaut wurde, konnte die im Prospekt geweckten Erwartungen nicht erfüllen.

Schiff wurde viel zu teuer eingekauft

Eine der Ursachen: Das Schiff wurde, absolut betrachtet, viel zu teuer eingekauft. Der vom Fonds übernommene Schiffsbauvertrag mit einem Kaufpreis von 39,9 Mio. US-$ vergütet. Hinzu kamen noch Kosten für Anzahlungsfinanzierung, Erstausrüstung, Übernahmekosten und Vorbereitende Bereederung, so dass sich insgesamt Anschaffungskosten von 40,4 Mio. US-$ ergeben. Der Schiffsgutachter kam laut Prospekt im Februar und August 2008 jeweils zu dem Ergebnis, dass der Einkaufspreis günstig sei.

Darüber, dass diese Aussage sich vor dem Hintergrund der starken Preisschwankungen bei Schiffen nur auf den Kauf- bzw. Gutachtenzeitpunkt bezog, nicht aber auf ein langfristiges Mittel, klärt der Prospekt nicht auf. Denn absolut betrachtet bewegten sich die Preise für vergleichbare Schiffe im in Jahr 2008 auf allerhöchstem Niveau und lag um rund 100% über dem Preis, der zur Jahrtausendwende für vergleichbare Schiffe zu zahlen war.

Hinzu kommt, dass mit dem Zusammenbruch der US-Bank Lehman Brothers am 15. September 2008, also wenige Tage nach dem Beginn des Vertriebes des Fonds, die weltweiten Schifffahrtsmärkte zusammengebrochen sind. Wegen der gleichzeitig weltweit nachlassenden Konjunktur kam es vor allem ab Ende des dritten Quartals 2008 zu starken Preisrückgängen der Frachtraten. Am 5. Dezember 2008 sank der Baltic Dry Index, ein Preisindex für die weltweite Verschiffung von trockenem Schüttgut, welches hauptsächlich mit Bulkern transportiert wird, mit einem Schlussstand von 663 Punkten (inflationsbereinigt 746 Punkte) nominal auf den tiefsten Stand seit 1986. Seit dem Allzeithoch vom 20. Mai 2008 entspricht das einem Rückgang um 94,4 Prozent. Mit dieser Entwicklung war dem Fondskonzept zumindest aus damaliger Sicht jede Grundlage entzogen. Die im Fondsprospekt dargestellten und zu Grunde gelegten wirtschaftlichen Rahmendaten waren dadurch nach unserer Ansicht völlig überholt.

Handlungsalternativen für geschädigte Anleger

Mit der Insolvenz des Fonds dürfte für die Anleger des Fonds MS United Tambora der Totalverlust ihre Einlagen eingetreten sein.

Nach unserer langjährigen Erfahrung dürften neben dem Prospekt- und Aufklärungsfehler hinsichtlich der vermeintlichen "Günstigkeit" des Schiffskaufpreises oder der wirtschaftlichen Ausgangslage des Fonds noch weitere Beratungsfehler im Vorfeld der Anlageentscheidung festzustellen sein. Für diese Beratungsfehler sind sowohl der Berater, als auch die Gründungsgesellschafter des Fonds zum Schadenersatz verpflichtet. Geschädigte Anleger können auf diese Weise ihr verlorenes Geld zurückholen.

Mögliche Beratungsfehler sind beispielsweise
  • der unterbliebene Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage, das sich gerade realisiert hat,
  • die Empfehlung der Beteiligung an der MS United Tambora als Altersvorsorge, was angesichts des Risikos des Totalverlustes des als Altersvorsorge gedachten Kapitals einen Verstoß gegen die Pflichten des Anlageberaters darstellt,
  • die unterlassene Information, dass der Fondsanteil infolge eines nicht vorhandenen Zweitmarktes nur höchst eingeschränkt zu veräußern ist und dabei regelmäßig nicht ein dem investierten Kapital entsprechender Kaufpreis erzielt wird,
  • dass durch den Berater nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Vertriebsvergütung mehr als 15% des von den Anlegern zu investierenden Kapitals betrug.
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Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG

Schadenersatz für die Anleger des insolventen Schiffsfonds

Der 2007 emittierte Fonds bewirtschaftet die beiden baugleichen 1.155 TEU-Containerschiffe MS Sedef Kalkavan und MS Dilara Kalkavan und sammelte dafür bis ins Jahr 2008 hinein bei Anlegern rund 9,2 Millionen Euro Eigenkapital ein. Obwohl beide Schiffe bis ins Jahr 2021 einen Festchartervertrag mit der Turkon Line (Turkon Konteyner Tasimacilik ve Denizcikik A.S.) abgeschlossen hatten, geriet der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten und meldete schließlich am 28. November 2013 Insolvenz an.

Für die Anleger der Sedi Kalkavan Schiffseigentums GmbH & Co. KG dürfte damit der Totalverlust ihrer Einlage eingetreten sein.

Die betroffenen Anleger des insolventen Turkon Fonds stehen nun vor der Alternative, erlittene Verluste hinzunehmen oder bestehende Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz zu nutzen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht, bedürfen jedoch in jedem Einzelfall einer eingehenden Prüfung.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Containerschiff, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen
  • Hohe Weichkosten von 41% des von den Anlegern einzuwerbenden Kommanditkapitals verschwiegen
  • Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Fonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Auch der Fondsprospekt entspricht nach unserer ersten Prüfung möglicher Weise nicht den durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen.

Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.

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Kanzlei Nittel setzt Ansprüche von Anlegern des Montranus Medienfonds durch

Landgericht Mainz verurteilt Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Mehr als 11.000 € muss die Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International an einen Anleger der Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. KG zahlen. Das Landgericht Mainz verurteilte die Helaba Dublin in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Montranus Medienfonds


Nach Ansicht des Landgerichts Mainz ist der zwischen dem Kläger und der Helaba Dublin im Zuge des Fondsbeitritts geschlossene Finanzierungsvertrag ein widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag. Da die bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung beim Fonds Montranus 2 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, konnte der Kläger den Darlehensvertrag im Dezember 2012 noch widerrufen, mit der Folge einer "wirtschaftlichen Rückabwicklung" der Beteiligung und des Kreditvertrages.

Widerruf bei Montranus II und Montranus III auch heute noch möglich

Wie das Landgericht Mainz feststellte, ist ein Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit möglich. Eine zeitliche Begrenzung sei in der entsprechenden Vorschrift nicht vorgesehen. Daher war der Widerruf nach 8 Jahren nicht verspätet. Auch heute wäre daher ein solcher Widerruf sowohl bezüglich des Fonds Montranus 2, als auch beim Medienfonds Montranus 3, bei dem die Widerrufsbelehrung ähnlich fehlerhaft ist, noch möglich.

Mehr Informationen zu den Montranus Fonds I - III: https://nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/medienfonds/montranus-medienfonds-ausstieg-ist-moeglich-fachanwaelte-helfen-anlegern.html

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Orange Ocean MS Marietta Bolten insolvent - Schadenersatz für Fondsanleger

24.04.2014 - Der vom Emissionshaus Orange Ocean im Jahr 2008 aufgelegte Schiffsfonds MS "Marietta Bolten" ist am Ende. Am 09. April 2014 eröffnete das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS "Marietta Bolten" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Mehr als 16,2 Mio. € haben Anleger in den seit Januar 2008 vertriebenen Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von knapp 37 Mio. € investiert. Doch das Fondsschiff, ein neuer 54.000 tdw Supramax-Bulker, der seit Anfang 2008 durch die vietnamesische Werft gebaut wurde, konnte die im Prospekt geweckten Erwartungen nicht erfüllen.

Schiff wurde viel zu teuer eingekauft

Eine der Ursachen: Das Schiff wurde, absolut betrachtet, viel zu teuer eingekauft. Der vom Fonds übernommene Schiffsbauvertrag wurde im August 2007 mit einem Kaufpreis von 40,5 Mio. US-$ vergütet. Hinzu kamen noch Kosten für Bauzeitversicherung, Bauaufsicht, Erstausrüstung und Bauzeitzinsen, so dass sich insgesamt Anschaffungskosten von 44,6 Mio. US-$ ergeben. Der Schiffsgutachter kam laut Prospekt zu dem Ergebnis, dass der Einkaufspreis sehr günstig sei.

Darüber, dass diese Aussage sich vor dem Hintergrund der starken Preisschwankungen bei Schiffen nur auf den Kaufzeitpunkt bezog, nicht aber auf ein langfristiges Mittel, klärt der Prospekt nicht auf. Denn absolut betrachtet bewegten sich die Preise für vergleichbare Schiffe im August 2007 mit 46 Mio. US-$ und mit 48 Mio. US-$ Ende 2007 auf allerhöchstem Niveau. Der Preis für Handymax-Schiffe lag in den Jahren 1999 bis 2002 beispielsweise bei nur rund 20 Millionen US-$ (Quelle: fondstelegramm).

Handlungsalternativen für geschädigte Anleger

Anleger des Fonds MS Marietta Bolten dürften mit der Insolvenz ihres Fonds ihre Einlagen endgültig verloren haben. Nach unserer langjährigen Erfahrung dürften neben dem Prospekt- und Aufklärungsfehler hinsichtlich der vermeintlichen "Günstigkeit" des Schiffskaufpreises noch weitere Beratungsfehler im Vorfeld der Anlageentscheidung festzustellen sein. Diese Beratungsfehler ziehen Schadenersatzansprüche gegen die Berater aber auch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds nach sich, so dass Anleger auf diese Weise ihr verlorenes Geld zurückholen können.

Mögliche Beratungsfehler sind beispielsweise
  • der unterbliebene Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage, das sich gerade realisiert hat,
  • die Empfehlung der Beteiligung an der MS Marietta Bolten als Altersvorsorge, was angesichts des Risikos des Totalverlustes des als Altersvorsorge gedachten Kapitals einen Verstoß gegen die Pflichten des Anlageberaters darstellt,
  • die unterlassene Information, dass der Fondsanteil infolge eines nicht vorhandenen Zweitmarktes nur höchst eingeschränkt zu veräußern ist und dabei regelmäßig nicht ein dem investierten Kapital entsprechender Kaufpreis erzielt wird,
  • dass durch den Berater nicht darauf hingewiesen wurde, dass die Vertriebsvergütung mehr als 15% des von den Anlegern zu investierenden Kapitals betrug.
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Orange Ocean Fonds insolvent: Totalverlust für Anleger von sechs Bulker-Fonds

Als einer der letzten Anbieter startete das Emissionshaus Orange Ocean im Jahr 2008 mit der Emission von Schiffsfonds, zu Beginn der sich abzeichnenden weltweiten Schifffahrtskrise. Allein sechs davon wurden im Jahr 2008 aufgelegt, ein weiterer im Jahr 2010.

Mitte April 2014 eröffnete das Amtsgericht Hamburg die vorläufigen Insolvenzverfahren über die beiden 54.000-tdw-Bulker MS Marietta Bolten (Orange Ocean 01) und MS Lucia Bolten (Orange Ocean 02) und die vier 35.000-tdw-Bulker MS United Tristan da Cunha (Orange Ocean 04), MS United Tronador (Orange Ocean 05), MS United Tambora (Orange Ocean 06) und MS United Takawangha (Orange Ocean 07). Für die Anleger bedeutet dies aller Voraussicht nach den Totalverlust ihrer Einlage.

Dass die Fondsgesellschaften die im Jahr 2008 aufgelegten Schiffe zu einer Zeit gekauft haben, in der sich die Kaufpreise für Bulker auf nie dagewesener Höhe befanden, stellte der Brancheninformationsdienst fondstelegramm bereits im Februar 2008 in der Analyse für den ersten Fonds MS Marietta Bolten (Orange Ocean 01) fest. Auch hinsichtlich des zwei Jahre später aufgelegten Fonds MS United Takawangha (Orange Ocean 07) kritisierte das fondstelegramm den hohen Kaufpreis. Letzterer war einer der Gründe, warum die in einen Markt mit fallenden Charterraten hinein aufgelegten Fonds scheitern mussten.

Die betroffenen Anleger der insolventen Orange Ocean-Fonds stehen nun vor der Alternative, erlittene Verluste hinzunehmen oder bestehende Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz zu nutzen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht, bedürfen jedoch in jedem Einzelfall einer eingehenden Prüfung.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Containerschiff, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Zahlreiche Mandanten berichten uns, dass ihnen der Schiffsfonds als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Verlustrisiken ist, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. In einigen Fällen wurde vielmehr damit geworben, dass die Anteile jederzeit auf einem Zweitmarkt zu veräußern seien.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in die Orange Ocean Fonds investierte Geld ist nicht nur für den Kauf der Fondsschiffe aufgewandt worden. Ein wesentlicher Anteil des von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder für Vertriebskosten eingeplant ist, denn sie übersteigen auch bei diesem Fonds nach unseren Berechnungen 15% des Emissionskapitals und damit den Wert, ab dem der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Information des Anlegers durch den Berater vorschreibt.
  • Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds konzeptionsbedingt regelmäßig der Fall gewesen. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Fonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung an einem Orange Ocean Fonds? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Leipzig:
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PRORENDITA DREI Fonds: Commerzbank verliert auch vor dem Landgericht Essen

Schadenersatz in Höhe von mehr als 24.000 € muss die Commerzbank AG an einen Kunden zahlen, dem von der Essener Filiale der Bank im Jahr 2006 zur Zeichnung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds PRORENDITA DREI geraten worden war. Das Landgericht Essen verurteilte die Commerzbank AG in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.

Falschberatung bei Commerzbank AG

Nach Ansicht des Landgerichts Essen ist zwischen dem Kläger und der Commerzbank AG ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Bank wäre daher zur anleger-und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen. Das Landgericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht anlagegerecht beraten worden sei.

Keine Aufklärung über Provisionsinteresse der Bank

Wie das Landgericht Essen feststellte, habe die Beraterin der Commerzbank AG den Kunden nicht über die bei erfolgreicher Vermittlung der Fondsbeteiligung fließenden Provisionen aufgeklärt. Hierzu wäre sie aber nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen.

Schadenersatz für den falsch beratenen Kläger

Nach alledem besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Commerzbank AG, so gestellt zu werden, als hätte er den streitgegenständlichen Fonds nicht gezeichnet. Dann hätte er die in den Fonds PRORENDITA DREI investierten 21.000,00 € nicht gezahlt, die ihm die Commerzbank AG jetzt zu ersetzen hat. Außerdem hätte er auf das Kapital seither eine im Einzelnen näher begründete Rendite erzielt, die ihm das Gericht als weitere Schadenersatzposition zusprach. Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, also die für die vorgerichtliche Vertretung durch seinen Anwalt entstandenen Kosten, sind dem Kläger nach dem Urteil zu erstatten.

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MPC Schiffsfonds MS Santa Giorgina Offen Reederei

Erhebliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Ausschüttungen

Mitte März erhielten die Anleger des MPC-Schiffsfonds Kommanditgesellschaft MS "Santa Giorgina" Offen Reederei GmbH & Co. KG unangenehme Post. Der von der Fondsgesellschaft eingeschaltete Rechtsanwalt forderte "in den Geschäftsjahren 1998 bis 2000 und 2005 bis 2008 gewährte Darlehen" zurück. Den Anlegern des Fonds ist von einer Darlehensgewährung überhaupt nichts bekannt. Vielmehr haben sie in den genannten Jahren Ausschüttungen erhalten.

Der Anwalt des Schiffsfonds bezieht sich auf zwei Klauseln im Gesellschaftsvertrag, aus denen sich der Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen ergeben solle. Bei den Ausschüttungen soll es sich danach in Wahrheit um Darlehen der Fondsgesellschaft an die Anleger gehandelt haben.

Wir haben den von der Fondsgesellschaft geltend gemachten Anspruch eingehend geprüft, insbesondere im Lichte der grundlegenden Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 12. März 2013 und der danach ergangenen Urteile. Wir sind dabei zu dem Schluss gekommen, dass die im Gesellschaftervertrag der MS Santa Giorgina getroffenen Regelungen nicht ausreichen, um eine lediglich darlehensweise Gewährung der geflossenen Ausschüttungen und damit einen Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückforderung der Zahlungen zu begründen. Die Regelungen sind insbesondere nicht eindeutig genug und darüber hinaus widersprüchlich. Sie lassen für den Anleger nicht erkennen, wann Zahlungen als Ausschüttung und wann als Darlehen geleistet werden.

Gerne verteidigen wir Sie gegen die nach unserer Rechtsauffassung unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen.

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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Nordcapital MS Westerbrook insolvent - welche Ansprüche Anleger jetzt haben

Rund 12,8 Mio. € haben Anleger in den Jahren 2004 und 2005 in den vom Emissionshaus Nordcapital aufgelegten Schiffsfonds MS "Westerbrook" investiert. Am 1. April 2014 wurde über das Vermögen der Fondsgesellschaft das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Die diversen Sanierungsbemühungen für das 5.000 TEU Containerschiff sind damit endgültig gescheitert. Für die Anleger bedeutet dies aller Wahrscheinlichkeit nach den Totalverlust ihres investierten Vermögens.

Hinzu kommt, dass zu erwarten ist, dass der Insolvenzverwalter die bislang gezahlten Ausschüttungen zurückverlangen wird, soweit sie nicht bereits im Rahmen von Sanierungsbemühungen in einer das Kapitalkonto ausgleichenden Weise an die Fondsgesellschaft zurückgeführt wurden.

Die betroffenen Anleger des Fonds MS Westerbrook stehen nun vor der Alternative, erlittene Verluste hinzunehmen oder bestehende Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht, bedürfen jedoch in jedem Einzelfall einer eingehenden Prüfung.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Containerschiff, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Zahlreiche Mandanten berichten uns, dass ihnen der Schiffsfonds als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Verlustrisiken ist, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. In einigen Fällen wurde vielmehr damit geworben, dass die Anteile jederzeit auf einem Zweitmarkt zu veräußern seien.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Nordcapital-Fonds MS Westerbrook investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren Berechnungen flossen 56,5% des von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder für Vertriebskosten eingeplant ist, denn sie übersteigen auch bei diesem Fonds nach unseren Berechnungen 15% des Emissionskapitals und damit den Wert, ab dem der Bundesgerichtshof eine ausdrückliche Information des Anlegers durch den Berater vorschreibt.
  • Risiko des Wiederauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds konzeptionsbedingt regelmäßig der Fall gewesen. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.Im Falle des Fonds MS Westerbrook kann dies dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen von den Anlegern einfordern wird. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen. Gleiches gilt für das Risiko der so genannten Nachhaftung, die noch 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Fonds besteht.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Fonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.

Verjährung der Ansprüche steht unmittelbar bevor!

Da Schadenersatzansprüche taggenau spätestens 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung verjähren, ist für Anleger des Fonds, der in den Jahren 2004 und 2005 platziert wurde, Eile geboten, wenn sie Ihre Chancen auf Schadenersatz wahren möchten.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am Nordcapital Fonds MS "Westerbrook"? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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Falsche Anschrift: Anwaltshaftung bei Büroversehen

Wenn die Berufung ans falsche Gericht adressiert ist

Ein Rechtsanwalt darf zwar darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte konkrete Einzelanweisungen befolgt, er muss eine Berufungsschrift aber vor Unterschriftsleistung gründlich prüfen, wenn er weiß, dass eine falsch adressierte Version vom selben Tag existiert. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 19. Juli 2012 (AZ: V ZR 255/11) entschieden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt am letzten Tag der Berufungsfrist irrtümlicherweise beim Landgericht Leipzig und nicht beim zuständigen Landgericht Dresden Berufung eingelegt. Seinen eigentlichen Irrtum hatte er vor Versendung noch rechtzeitig erkannt und die Büroangestellte angewiesen, die Adresse zu ändern und den fehlerhaft adressierten Schriftsatz zu vernichten. Als er den Berufungsschriftsatz anschließend erneut unterzeichnete, prüfte er die Adresse nicht erneut. Die Mitarbeiterin faxte versehentlich den ursprünglichen Schriftsatz an das unzuständige Landgericht Leipzig. Später nahm der Anwalt vor dem Landgericht Leipzig die Berufung zurück und beantragte in Dresden Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Berufungseinlegung. Das Landgericht Dresden lehnte den Antrag ab.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des LG Dresden. Ein Rechtsanwalt dürfe zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Mitarbeiterin, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelanweisung befolge. Im konkreten Einzelfall hätten aber besondere Umstände vorgelegen, die den Anwalt zu einer nochmaligen Kontrolle der (vermeintlich) korrigierten Berufungsschrift hinsichtlich der Adresse hätten veranlassen müssen.

Die BGH-Entscheidung konkretisiert die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts im Umgang mit prozessualen Fristen und Büropersonal. Auch wenn den Anwalt grundsätzlich im Falle einer Fristversäumung kein Verschulden trifft, wenn er einer ansonsten zuverlässigen Mitarbeiterin eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die dann missachtet wird, kann sich unter besonderen Umständen etwas Anderes ergeben. In dem zu entscheidenden Fall lagen für den Bundesgerichtshof besondere Umstände vor, die ein Vertrauen des Anwalts in die Ausführung seiner Weisung, die korrigierte Berufungsschrift an das zuständige Gericht zu faxen, ausnahmsweise nicht erlaubten. Hier wäre der Anwalt aber zu einer besonderen Kontrolle verpflichtet gewesen, weil ihm bekannt war, dass er kurz zuvor einen an das falsche Gericht adressierten Berufungsschriftsatz unterzeichnet hatte, er also wusste, dass ein fehlerhafter Schriftsatz in der Welt war. Daher reichte es nicht aus, dass er bei Unterzeichnung der Abschriften seine Kanzleiangestellte fragte, ob es sich um den "richtigen" Berufungsschriftsatz handle. Gerade aufgrund der Vorgeschichte bestand Anlass, einen Blick auf das Adressfeld zu werfen. Indem der Anwalt diese naheliegende Prüfung unterlassen hat, hat er schuldhaft zur Fristversäumung beigetragen. Bei entsprechender Kontrolle wäre der Fehler sofort aufgefallen, und es hätte sich aufgedrängt, der Frage nachzugehen, ob die Kanzleiangestellte tatsächlich die zuvor erteilte Weisung befolgt und den "richtigen" Schriftsatz an das zuständige Gericht gefaxt hatte.

Zwar ging es in dem konkreten Fall nicht um die Haftung des Anwalts für die festgestellte Pflichtverletzung. Die Entscheidung des BGH beschreibt aber sehr genau die Pflichten des Anwalts, der, würden nun von seinem ehemaligen Mandanten Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht, unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung zu Schadenersatz verurteilt würde.

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Rechtsanwalt muss über Mandatsablehnung unverzüglich entscheiden

Bereits vor dem Zustandekommen des eigentlichen Mandatsvertrages steht die Wahrung der Interessen des Mandanten im Vordergrund anwaltlicher Pflichten. Deren Verletzung kann zur Haftung des Anwalts für aufgrund einer ihm zuzurechnenden, unmäßigen Verzögerung entstandene Schäden führen.

Gemäß § 44 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Anwalt, der ein ihm angetragenes Mandat nicht annehmen möchte, verpflichtet, dies dem anfragenden potentiellen Mandanten unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen.

Hintergrund hierfür ist, dass gerade zu diesem aus Sicht des Mandatsinteressenten unsicheren Zeitpunkt die Einhaltung von Fristen oder die anderweitige Sicherung von Rechtspositionen ein schnelles Handeln des Anwalts erfordern kann. Aus diesem Grunde kann der Anwalt über die Annahme oder die Ablehnung eines Mandats auch nicht längere Zeit nachdenken, oder die Mandatsanfrage einfach einige Tage liegen lassen. Vielmehr muss er sich umgehend entscheiden, ob er das Mandat übernehmen möchte und dies dem Mandatsinteressenten dann ebenfalls kurzfristig mitteilen. Denn nur so ist sichergestellt, dass der potenzielle Mandant die Chance hat, sich bei Ablehnung der Mandatsübernahme durch den Anwalt zeitnah einen anderen Rechtsbeistand zu suchen.

Um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, muss der Anwalt beispielsweise täglich selbst seine Post und die eingehenden E-Mails durchsehen und Mandatsanfragen unverzüglich beantworten.

Dabei spielt insbesondere auch die Frage der Verjährung von Ansprüchen eine wichtige Rolle. Denn der Anwalt ist zusätzlich verpflichtet, sich anhand der vom Mandanten übermittelten Informationen hinsichtlich des Zeitpunkts einer möglichen Verjährung von Ansprüchen des Mandanten zu vergewissern und gegebenenfalls den Mandanten im Hinblick auf die erforderliche kurzfristige Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zu beraten. Reichen die vom Mandanten hierzu gegebenen Informationen nicht aus, muss er sich durch unverzügliches, zielgerichtetes Nachfragen beim Mandanten die erforderlichen Informationen verschaffen.

Verliert der Mandatsinteressent durch eine verzögerte Beantwortung seiner Anfrage durch den Rechtsanwalt eine Rechtsposition, beispielsweise dadurch, dass sein Anspruch in der Zwischenzeit verjährt, hat er gegen den Anwalt einen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Der Geschädigte ist dann unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts stünde. Dies kann zur Folge haben, dass der Anwalt den durch den Verlust eines Anspruchs wegen zwischenzeitlicher Verjährung entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

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Comdirect Bank zu Schadenersatz verurteilt: PRORENDITA DREI nicht als Altersvorsorge geeignet

Heidelberg/Berlin, den 26.02.2014 - Schadenersatz in Höhe von mehr als 33.000 € muss die Comdirect Bank AG an einen Kunden zahlen, dem von der Düsseldorfer Filiale der Comdirect Private Finance im Jahr 2006 zur Zeichnung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds PRORENDITA DREI geraten worden war. Das Landgericht Itzehoe verurteilte die Comdirect Bank im noch nicht rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.

Falschberatung bei Comdirect Private Finance

Nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe ist zwischen dem Kläger und der Comdirect Private Finance, die inzwischen mit der Comdirect Bank AG verschmolzen wurde, ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Comdirect wäre daher zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen. Das Landgericht gelangte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Kläger weder anleger-, noch anlagegerecht beraten worden sei.

Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist sicher nicht zur Altersvorsorge geeignet

Die Anlage sollte nach dem Kundenwunsch der Altersvorsorge dienen und das Geld in fünf oder zehn Jahren verfügbar sein. Doch schon aus den Prospektangaben sei, wie das Landgericht zutreffend feststellt, zu entnehmen, dass sich der Fonds an risikobewusste Anleger richtet, die auch einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich nicht ausgezahlter Gewinne verkraften können und nicht für einen kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont geeignet ist. "Eine Kapitalanlage mit einem Totalverlustrisiko ist sicher nicht zur Altersvorsorge geeignet", so das Landgericht Itzehoe in den Urteilsgründen. Zudem wäre es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, auf das eingesetzte Kapital binnen 5 oder 10 Jahren zuzugreifen.

Schadenersatz für den falsch beratenen Kläger

Nach alledem besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Comdirect Bank AG, so gestellt zu werden, als hätte er den streitgegenständlichen Fonds nicht gezeichnet. Dann hätte er die in den Fonds PRORENDITA DREI investierten 31.500,00 € nicht gezahlt, die ihm die Comdirect jetzt zu ersetzen hat. Außerdem hätte er auf das Kapital seither eine Rendite von 2% erzielen können, die ihm das Gericht als weitere Schadenersatzposition zusprach. Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, also die für die vorgerichtliche Vertretung durch seinen Anwalt entstandenen Kosten, sind dem Kläger nach dem Urteil zu erstatten.

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Falschberatung bei HCI Schiffsfonds: Sparkasse Kraichgau muss Kunden mehr als 23.000 € Schadenersatz zahlen

20. Februar 2014 - Weil sie einen Kunden im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Schiffsfonds falsch beraten hat, wurde die Sparkasse Kraichgau jetzt vom Landgericht Karlsruhe zu Schadenersatz verurteilt. Mehr als 23.000 € muss sie an ihren Kunden zahlen und erhält im Gegenzug die seinerzeit empfohlene Beteiligung am HCI-Schiffsfonds MS "Elena". Zudem ist der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger durch die Sparkasse von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Das Landgericht Karlsruhe sah es als erwiesen an, dass in der Beratung durch einen Kundenberater der Bank über die von der Sparkasse Kraichgau für die Vermittlung des Fondsanteils vereinnahmten Provisionen nicht korrekt aufgeklärt wurde. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, der den geschädigten Sparkassenkunden vertreten hat: "Der Berater der Sparkasse hat unseren Mandanten zwar darüber informiert, dass die Sparkasse das Agio von 5% erhalten würde, nicht aber darüber, dass die Sparkasse zusätzlich neben dem Agio einen Anteil aus den im Emissionsprospekt offen als Eigenkapitalvermittlungsprovision ausgewiesenen Emissionskosten erhalten würde." Damit sei die Information über die an die Sparkasse fließenden Provisionen falsch gewesen, so der Heidelberger Fachanwalt Nittel.

Auf die darüber hinaus vorgetragenen weiteren Aspekte fehlerhafter Beratung sowie die gleichfalls geltend gemachten Fehler im Fondsprospekt des HCI-Schiffsfonds kam es für das Landgericht Karlsruhe in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil dann nicht mehr an.

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Verjährung der Haftung des Rechtsanwalts

Auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung unterliegt der Verjährung.

Nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem der Mandant Kenntnis davon hat oder bei Anwendung der auch in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt haben müsste, dass der Anwalt bei der Mandatsbearbeitung einen Fehler gemacht hat.
  • Versäumt es der Anwalt, vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung der Ansprüche seines Mandanten entsprechende Schritte einzuleiten, um die Verjährung zu hemmen (Klage, Mahnbescheid, Güteantrag etc.), beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche an dem Tag zu laufen, der auf den Eintritt der Verjährung folgt. Der BGH (IX ZR 85/10) hat für einen Fall, in dem der Anwalt eine Forderung mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren ließ, entschieden, dass der Schaden des Mandanten mit Beginn des darauf folgenden 01. Januar entsteht. Die dreijährige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.
  • Einen anderen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung bildet der Tag, an dem der Mandant über eine für ihn nachteilige Gerichtsentscheidung informiert wird. Die dreijährige Verjährung beginnt dann mit dem Emde des auf die Information folgenden 31. Dezember zu laufen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte. Daher beginnt die Verjährung in der Regel mit der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
Haben Sie Zweifel daran, ob Ihr Anwalt das ihm übertragene Mandat korrekt wahrgenommen hat? Befürchten Sie, dass ihm dabei Fehler unterlaufen sind? Dann empfiehlt es sich, frühzeitig eine zweite Meinung einzuholen, um keine Fristen oder erforderliche Maßnahmen zu versäumen.

Denn dieser und zahlreiche andere Anwaltsfehler haben zur Folge, dass dem Anleger Schadenersatzansprüche gegen seinen Anwalt zustehen können. Wenn der Rechtsanwalt einen Fehler macht, greift die Anwaltshaftung. Der Anwalt muss dem Mandanten Schadenersatz leisten. Für solche Fälle hat jeder Anwalt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche durch, nötigenfalls auch vor Gericht.

Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter www.anwaltshaftung.de
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner

Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Neckargemünd:
Bahnhofstr. 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 72 98 080 | Fax: 06223 - 72 98 099

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855

Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043

Berlin:
Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Kanzlei Nittel reicht für Anleger Schadenersatzklagen gegen die Gründungsgesellschafter des Schiffsfonds ein: MPC MS Santa-B Schiffe GmbH & Co. KG

09.02.2014 - Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzungen und Prospektfehlern macht die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierte Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Büros in Heidelberg, Berlin, Leipzig, Hamburg und München für mehrere Mandanten geltend. Vor dem Landgericht Hamburg wurden Klagen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds eingereicht. Verschiedene Banken und Sparkassen hatten ihren Kunden die Beteiligung an dem vom Emissionshaus MPC aufgelegten Fonds MS "Santa-B Schiffe" empfohlen.

Auf die im Emissionsprospekt genannten und die darüber hinaus vorhandenen Risiken der Fondsbeteiligung wurde in der Beratung ebenso wenig hingewiesen, wie auf nach Ansicht von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht fehlerhafte Angaben im Prospekt sowie die an die Banken und Sparkassen für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung des Fonds "MPC Offen Flotte" fließende Provision.

Für eine fehlerhafte Anlageberatung wäre nicht nur die die jeweilige Bank oder Sparkasse schadenersatzpflichtig, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die drei Gründungsgesellschafter des Fonds, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds KG, die MPC Capital Investments GmbH sowie die Reederei Claus-Peter Offen KG. Die Gründungsgesellschafter müssten darüberhinaus für etwaige Prospektfehler Schadenersatz leisten.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat bereits für zahlreiche Mandanten Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen durchgesetzt.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am MPC Fonds MS Santa-B Schiffe?

Möchten Sie wissen, wie Ihre persönlichen Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/santa-b-schiffe-kanzlei-nittel-reicht-fuer-anleger-schadenersatzklagen-gegen-die-gruendungsgesellschafter-des-schiffsfonds-ein.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

MPC MS Santa-B Schiffe GmbH & Co. KG: Kanzlei Nittel reicht für Anleger Schadenersatzklage gegen Sparkasse Hannover und Gründungsgesellschafter ein

Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzungen und Prospektfehlern macht die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierte Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Büros in Heidelberg, Berlin, Leipzig, Hamburg und München für einen ihrer Mandanten geltend. Vor dem Landgericht Hamburg wurde Klage gegen die Sparkasse Hannover sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds eingereicht. Die Sparkasse Hannover hatte ihrem Kunden die Beteiligung an dem vom Emissionshaus MPC aufgelegten Fonds MS "Santa-B Schiffe" empfohlen.

Auf die im Emissionsprospekt genannten und die darüber hinaus vorhandenen Risiken der Fondsbeteiligung wurde in der Beratung ebenso wenig hingewiesen, wie auf nach Ansicht von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht fehlerhafte Angaben im Prospekt sowie die an die Sparkasse Hannover für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung den der MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG fließende Provision.

Für eine fehlerhafte Anlageberatung wäre nicht nur die Sparkasse Hannover schadenersatzpflichtig, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die drei Gründungsgesellschafter des Fonds, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds KG, die MPC Capital Investments GmbH sowie die Reederei Claus-Peter Offen KG. Die Gründungsgesellschafter wären müssten darüberhinaus für etwaige Prospektfehler Schadenersatz leisten.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat bereits für zahlreiche Mandanten Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen durchgesetzt.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am MPC Fonds MS "Santa-B Schiffe"?
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MPC MS Santa-B Schiffe: Kanzlei Nittel reicht für Anleger Schadenersatzklage gegen ApoBank und Gründungsgesellschafter ein

06.02.2014 - Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzungen und Prospektfehlern macht die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierte Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Büros in Heidelberg, Berlin, Leipzig, Hamburg und München für einen ihrer Mandanten geltend. Vor dem Landgericht Hamburg wurde Klage gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds eingereicht. Die ApoBank hatte ihrem Kunden die Beteiligung an dem vom Emissionshaus MPC aufgelegten Fonds MS "Santa-B Schiffe" empfohlen.

Auf die im Emissionsprospekt genannten und die darüber hinaus vorhandenen Risiken der Fondsbeteiligung wurde in der Beratung ebenso wenig hingewiesen, wie auf nach Ansicht von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht fehlerhafte Angaben im Prospekt sowie die an die ApoBank für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung den der MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG fließende Provision.

Für eine fehlerhafte Anlageberatung wäre nicht nur die ApoBank schadenersatzpflichtig, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die drei Gründungsgesellschafter des Fonds, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds KG, die MPC Capital Investments GmbH sowie die Reederei Claus-Peter Offen KG. Die Gründungsgesellschafter müssten darüberhinaus für etwaige Prospektfehler Schadenersatz leisten.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat bereits für zahlreiche Mandanten Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen erstritten.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-ms-santa-b-schiffe-schadenersatzklage-gegen-apobank-und-gruendungsgesellschafter.html

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