Ausstieg aus Renten- und Lebensversicherungsverträgen - Prämien zurück
Versicherungskunden, die in den Jahren 1994 bis 2007 Lebensversicherungen und Rentenversicherungen abgeschlossen haben, können die Verträge rückabwickeln und erhalten die gezahlten Prämien zurück. Diese Chance hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 7. Mai 2014 eröffnet.
Die Voraussetzungen:
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite www.lv-widerruf.net. Dort finden Sie auch ein Formular, mit dem Sie uns mit der Prüfung Ihres Versicherungsvertrages beauftragen können.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co
Berlin:
Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279
Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043
Neckargemünd:
Bahnhofstr. 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 72 98 080 | Fax: 06223 - 72 98 099
München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855
Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/versicherungsrecht/ausstieg-aus-renten-und-lebensversicherungsvertraegen-praemien-zurueck.html
Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter nittel.co , schiffsfonds-anleger.de und anwaltshaftung.de
Die Voraussetzungen:
- Der Versicherungsantrag oder der Versicherungsschein enthalten keine Information über das Recht zum Widerspruch, wie beispielsweise bei dem Versicherungsvertrag, der Gegenstand der BGH-Entscheidung war.
- Widersprochen werden kann auch dann, wenn die Belehrung zwar erteilt wurde, aber den daran zu stellenden strengen inhaltlichen und formellen Anforderungen nicht genügt.
- Der Widerspruch kann auch dann noch erklärt werden, wenn ein Vertrag stillgelegt ist oder, wie im vom BGH entschiedenen Fall, bereits gekündigt wurde.
- Mit der Erklärung des Widerspruchs ist der Vertrag so zu behandeln, als wäre er nie zustande gekommen.
- Die Versicherung müsste Ihnen die geleisteten Prämien erstatten.
- Enthält der Vertrag einen Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, darf die Versicherung dessen wirtschaftlichen Wert abziehen.
- Nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hätten Sie zudem einen Anspruch auf Verzinsung der Ihnen zu erstattenden Prämien.
- Bei bereits gekündigten Verträgen muss die Versicherung zu Unrecht einbehaltene Beträge nachzahlen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite www.lv-widerruf.net. Dort finden Sie auch ein Formular, mit dem Sie uns mit der Prüfung Ihres Versicherungsvertrages beauftragen können.
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Neckargemünd:
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RA Nittel - 4. Juni, 15:04