MPC MS Santa-P Schiffe: Schiffe des krisengeschüttelten Fonds fahren in die Insolvenz

31. Januar 2014 - In sechs hochmoderne Panamax-Schiffe, die unter dem Dach des vom Emissionshaus MPC herausgegebenen Schiffsfonds MS "Santa-P Schiffe" zusammengefasst sind, investierten Anleger in den Jahren 2004 und 2005 über 87 Mio. €. Nach der im vergangenen Jahr gescheiterten Sanierung der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-P Schiffe" GmbH & Co. KG befinden sich jetzt zwei Fondsschiffe im vorläufigen Insolvenzverfahren. Bereits im November 2013 wurde Insolvenzantrag für die Kommanditgesellschaft MS "Santa Priscilla" Offen Reederei GmbH & Co. gestellt. Jetzt musste das zweite Fondsschiff, die Kommanditgesellschaft MS "Santa Patricia" Offen Reederei GmbH & Co. Insolvenzantrag stellen.

Auch die wirtschaftliche Situation der vier anderen Schiffe ist angesichts der angespannten Lage auf den weltweiten Schiffsmärkten alles andere als rosig. Weitere Insolvenzen kämen nicht überraschend. Für die Anleger des Schiffsfonds besteht das Risiko des Totalverlusts des investierten Kapitals. Bei der gegenwärtigen Marktlage ist kaum zu erwarten, dass der Erlös bei einem Verkauf der Schiffe die Verbindlichkeiten übersteigen wird.

Schadenersatzansprüche für Anleger

Dabei hätte dieser Fonds Privatanlegern gar nicht empfohlen werden dürfen. Nur 33% des investierten Eigenkapitals sind tatsächlich in den Bau der Schiffe geflossen. Der Rest von rund 67% wurde für diverse Vergütungen, Vertriebsprovisionen und Zinsen verwendet. Gerade dieser Umstand eröffnet Anlegern die Möglichkeit, Schadenersatz gegen die beratenden Banken und Sparkassen sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen. Uns ist keine Anleger bekannt, dem sein Berater diese Zahlen offenbart hätte.

Auch darüber, dass in diesem Fonds die Vertriebskosten 33,6% des Kommanditkapitals der Anleger betrugen, wurden diese von ihren Beratern regelmäßig nicht informiert, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH über Vertriebsaufwendungen von mehr als 15% ausdrücklich aufgeklärt werden muss. (BGH III ZR 359/02)

Hinzu kommt, dass der Prospekt nach unserer Meinung gerade hinsichtlich der geplanten Mittelverwendung intransparent und irreführend ist. Der Bundesgerichtshof fordert, dass in einem Prospekt ohne weiteres zu erkennen sein muss, welcher Anteil des von den Anlegern investierten Kapitals für andere Zwecke als die Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Dem genügt die Darstellung der geplanten Mittelverwendung im Prospekt nach unserer Ansicht in keiner Weise. [BGH II ZR 329/04)

Auch über die Vertriebsprovisionen, die an die im Vertrieb des Fonds tätigen Banken geflossen sind, wurde nach unseren Erfahrungen ebenfalls regelmäßig nicht informiert. So wie im Fall eines Mandanten, für den wir Schadenersatzansprüche gegen die Apotheker- und Ärztebank erstritten haben. Die ApoBank hat ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass sie für den Vertrieb des Fonds 14% an Provisionen erhalten hat. Daher hat das Landgericht Karlsruhe die Bank, die im Übrigen gar nicht bestritten hat, den Kunden nicht über die Provision aufgeklärt zu haben, rechtskräftig zur vollständigen wirtschaftlichen Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt.

Schadenersatzansprüche drohen zu verjähren

Die Vielzahl möglicher Angriffspunkte lässt auch für andere Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" einen positiven Prozessausgang erwarten. Angesichts der maximalen taggenau berechneten Verjährungsfrist von 10 Jahren, die für einige Anleger des ab Februar 2004 vertriebenen Fonds akut abzulaufen drohe, bestehe akuter Handlungsbedarf. Wer jetzt nicht umgehend seine Chancen auf Schadenersatz nutzt und durch einen spezialisierten Anwalt die richtigen Schritte einleiten lässt, riskiert seine Ansprüche zu verlieren.

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FHH-Fonds Nr. 32 MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte: Erstes Fondsschiff insolvent

Fachanwälte helfen Anlegern

31.01.2014 - Mit schlechten Nachrichten beginnt für die Anleger des FHH-Fonds Nr. 32 MS "Rubina Schulte" und MS "Valerie Schulte" das Neue Jahr. Über das Vermögen der MS "Rubina Schulte" Shipping GmbH & Co. KG wurde am 29. Januar 2014 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Mehr als 33,5 Mio. € hatten Anleger in den Jahren 2005 - 2007 in den Fonds des Hamburger Emissionshauses Fondshaus Hamburg investiert. Bei den Schiffen des Fonds handelt es sich um zwei baugleiche 2.824 TEU Vollcontainerschiffe, die im Januar 2005 und im Juni 2005 zur Ablieferung kamen.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken, ist es für betroffene Anleger des FHH Fonds Nr. 32 umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen, die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den beiden Containerschiffen MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Zahlreiche Mandanten berichten uns, dass ihnen der Schiffsfonds als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Verlustrisiken ist, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. In einigen Fällen wurde vielmehr damit geworben, dass die Anteile jederzeit auf einem Zweitmarkt zu veräußern seien.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte, der im Jahr 2003 begann, hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Diese Entwicklung wurde in der Fach- und Wirtschaftspresse bereits seit 2005 vorhergesagt. Auf diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den FHH Fonds Nr. 32 investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren Berechnungen flossen 26,3% des von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder bei dem FHH-Fonds Nr. 32 für Vertriebskosten eingeplant ist, den sie übersteigen auch bei diesem Fonds nach unseren Berechnungen 15% des Emissionskapitals.
  • Risiko des Widerauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds konzeptionsbedingt regelmäßig der Fall gewesen. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.Im Falle des FHH Fonds Nr. 32 kann dies dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 20% zu einem späteren Zeitpunkt von den Anlegern einfordern wird. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen. Gleiches gilt für das Risiko der so genannten Nachhaftung, die noch 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Fonds besteht.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des FHH-Fonds Nr. 32 MS "Rubinia Schulte" und MS "Valerie Schulte" beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am FHH-Fonds Nr. 32?Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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MPC-Schiffsfonds Santa-P Schiffe: MS Santa Priscilla und MS Santa Patricia insolvent

Kanzlei Nittel setzt Schadenersatz gegen ApoBank für Fondsanleger durch

Nach der im vergangenen Jahr gescheiterten Sanierung der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-P Schiffe" GmbH & Co. KG befinden sich bereits zwei Fondsschiffe im vorläufigen Insolvenzverfahren. Bereits im November 2013 wurde Insolvenzantrag für die Kommanditgesellschaft MS "Santa Priscilla" Offen Reederei GmbH & Co. gestellt. Jetzt musste das zweite Fondsschiff, die Kommanditgesellschaft MS "Santa Patricia" Offen Reederei GmbH & Co. Insolvenzantrag stellen.

Für die Fondsanleger droht der Totalverlust ihrer Einlagen. Eine Veräußerung der Fondsschiffe würde zu keinem Erlös führen, der die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, berichten Branchenkenner. Es bliebe also nichts übrig, was an die Anleger ausgeschüttet werden könnte.

Für die Anleger bleibt daher nur die Alternative, ihre Investition abzuschreiben oder die Berater und die Gründungsgesellschafter des Fonds auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Schadenersatz für Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" gegen ApoBank durchgesetzt

Dass die Aussichten hierfür gut stehen, hat ein von uns geführtes Verfahren gegen die Deutsche Apotheker- und Wechselbank eG (ApoBank) gezeigt. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Bank, dem von uns vertretenen Kunden den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Die ApoBank hatte nach den Feststellungen des Gerichts in der Beratung nicht über die Provision von 14% des Zeichnungskapitals informiert. Darüber hinaus hat das Gericht schwerwiegende Fehler im Prospekt festgestellt.

Vor diesem Hintergrund bestehen für Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" sehr gute Aussichten, Ihr verlorenes Kapital im Wege des Schadenersatzes von ihrer beratenden Bank oder Sparkasse, ihrem Berater oder den Gründungsgesellschaftern des Fonds zurückzuerlangen.

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Prorendita Fonds: Sparkasse KölnBonn wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

Das Landgericht Köln verurteilte die Sparkasse zu Schadenersatz in Höhe von rund 17.000 €. Zudem ist die von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anlegerin von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen. Die schlechte Qualität der Beratung einer Kundin, der im Jahr 2005 die Beteiligung an der PRORENDITA EINS GmbH & Co. KG, einem Fonds, der in britische Lebensversicherungen investiert hat, empfohlen wurde, kommt die Sparkasse KölnBonn teuer zu stehen.

Die vom Landgericht Köln festgestellten Beratungsfehler lässt in meinen Augen auf eine wohl insgesamt schlechte Schulung der Kundenbetreuer im Hinblick auf ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten schließen. So offenbarte die Beweisaufnahme, dass bereits die durch die Sparkasse dokumentierte Einordnung der Kundin in Risikoklassen, eine wichtige Voraussetzung für die Auswahl der passenden Anlageprodukte, nicht auf einer Selbsteinschätzung der Kundin basierte. Angaben in der Beratungsdokumentation der Sparkasse hätten, wie die Kundenberaterin vor Gericht einräumte, nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen. Folgerichtig hatte das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran, ob die streitgegenständliche Anlage überhaupt dem Risikoprofil der Klägerin entsprach, wie es im Urteil heißt.

Darüber hinaus hat die Sparkassenberaterin die klagende Kundin nicht hinreichend über Inhalt und Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung schreibt. So fehlte es bereits an einer Erklärung der Funktionsweise britischer Lebensversicherungen, in die der Fonds investieren sollte. Nach Ansicht des Gerichts wäre es in einem ersten Schritt erforderlich gewesen, die Kenntnisse der Klägerin über die Funktionsweise von Lebensversicherungen zu erfragen. Da die Klägerin keine Kenntnisse hatte, wäre es dann erforderlich gewesen, zu erläutern, wo Gewinnchancen und Risiken britischer Lebensversicherungen bestünden, mit denen eben auch Verluste erwirtschaftet werden könnten.

Eine Ursache dafür, dass die wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung nicht ausreichend erklärt wurden, war, dass der Fonds, wie die Beraterin vor Gericht mitteilte, im Hause der Sparkasse "als relativ sicher unter den geschlossenen Fonds" gegolten habe. Es sei, wie das Gericht die Beraterin aus der Beweisaufnahme zitiert, so gewesen, dass die Berater und auch sie selbst das Totalverlustrisiko und überhaupt die Risiken des Fonds damals als nicht besonders stark gewichtet hätten. Dies hat sich anscheinend auch in der Schulung der Anlageberater zu dem PRORENDITA-Fonds niedergeschlagen. Die Sparkasse KölnBonn hat Prorendita-Fonds offensichtlich als Witwen und Waisen-Papiere verkauft und es spricht nach dieser Beweisaufnahme viel dafür, dass die Berater völlig unzureichend geschult wurden. Denn der Beraterin waren, wie das Gericht ausführt, die wirtschaftlichen Risiken des Fonds, unter anderem sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Finanzierung eines Teils der Investitionen des Fonds über Darlehen, als auch aus den Besonderheiten des britischen Lebensversicherungssystems ersichtlich und wie sie auch selbst einräumte zum Beratungszeitpunkt nicht bewusst.

Kritisch sah das Gericht auch eine von der Beraterin geschilderte Empfehlung im Hause der Sparkasse KölnBonn, wonach aus Steuergesichtspunkten und vor dem Gesichtspunkt einer Diversifizierung bei größeren Kapitalanlagesummen 10% aus risikobewussteren Anlagen beizumischen seien. Das Gericht folgte unserer Argumentation gefolgt, wonach es auch in diesen Fällen bei der Empfehlung risikoträchtigerer Produkte erforderlich gewesen wäre, deutlich zu erklären, warum die Ergänzung sinnvoll ist und welche Besonderheiten und Unterschiede sie zu den übrigen bereits bekannten Anlageformen aufweist, was allerdings auch in diesem Fall nicht geschehen ist.

Da für das Gericht damit feststand, dass die Beraterin der Sparkasse KölnBonn ihre Beratungspflichten in verschiedenster Hinsicht verletzt hat, spielte es aus der Sicht des Gerichts keine Rolle mehr, ob die Beraterin die klagende Kundin zutreffend über die an die Sparkasse für die erfolgreiche Vermittlung des Fondsanteils fließenden Provisionen (kickbacks) aufgeklärt hat.

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Atlantic Flottenfonds: Schadenersatzklage gegen Gründungsgesellschafter der insolventen Schiffsgesellschaften eingereicht

28. Januar 2014 - Schadenersatz in Höhe von rund 16.500 € machen wir für eine Anlegerin vor dem Landgericht Hamburg geltend, die sich im Jahr 2008 an dem Atlantic Flottenfonds beteiligt hat. Die Anlegerin wurde von der zwischenzeitlich insolventen Firma Poxleitner & Kollegen Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG zur Beteiligung an dem aus vier Tankern - MT "CHEMTRANS ALSTER" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MT "CHEMTRANS OSTE" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MT "CHEMTRANS WESER" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MT "CHEMTRANS EMS" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG - bestehenden Fonds bewogen. Zwischenzeitlich sind die Schiffsgesellschaften insolvent.

Die Klage stützt sich auf fehlerhafte Information im Vorfeld der Beteiligung.

Mehr Informationen zum Atlantic Flottenfonds und zu Beratungsfehlern rund um diesen Fonds finden Sie hier.

Anleger des Atlantic Flottenfonds haben grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

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AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2: Klagen für Anleger gegen Volksbanken eingereicht

Vom boomenden Markt der Videospiele sollten die Anleger des AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2 profitieren können, so die Anpreisungen der Berater verschiedener Volksbanken. An dem ab Mitte September 2005 vertriebenen Fonds beteiligten sich rund 590 Anleger mit insgesamt 24,76 Mio. €, die ihr investiertes Kapital verloren haben.

Für mehrere Kunden verschiedener Volks- und Raiffeisenbanken haben wir jetzt Schadenersatzklagen gegen die genossenschaftlichen Institute eingereicht. Die Klagen stützen sich darauf, dass die Beratung zu dieser hoch riskanten Anlage weder anleger-, noch anlagegerecht war. Darüber hinaus wurde über die Provisionen, die die Volksbanken erhalten haben, nicht aufgeklärt.

Haben auch Sie eine Beteiligung am AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2 gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Zinsersparnis durch Widerruf von Immobilienkrediten

Viele Bauherren und Immobilienkäufer ärgern sich über die hohen Zinsen ihrer vor einigen Jahren abgeschlossenen Hypothekenkredite. Gerade in einer Phase mit niedrigen Zinsen ließ sich so mancher Euro sparen. Doch die eingegangene Zinsbindung verhindert einen Umstieg auf günstigere Darlehenskonditionen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die von vielen Kreditinstituten wie beispielsweise Commerzbank, Deutscher Bank, ING-Diba, Postbank oder verschiedener Sparkassen im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen verwandt wurden, können den Kreditnehmern jetzt die Chance zum Ausstieg aus den Verträgen eröffnen.

Die Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass Darlehensnehmer auch heute noch die einst abgeschlossenen Verträge widerrufen können. Die möglichen Fehler sind dabei vielfältig. Manche Banken haben insbesondere seit 2002 in bestimmten Zeiträumen Formulierungen verwandt, die unzulässig waren oder gegen das Gebot verstoßen, die Widerrufsbelehrungen deutlich grafisch hervorzuheben. Für die Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sie einen Vertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen können.

Vor unüberlegten und schlecht vorbereiteten Einzelaktionen oder gar Zahlungseinstellungen müssen wir warnen. Beim Widerruf langlaufender Kredite und deren Abwicklung gibt es zahlreiche Fallstricke, denn wenn eine Bank den Widerruf nicht akzeptiert und der Kunde die Zahlung einstellt, kann es schnell zu einem Schufa-Eintrag mit unangenehmen Weiterungen kommen. Erfolgversprechender ist es, mit anwaltlicher Unterstützung mit der Bank ins Gespräch zu kommen und zu versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Erst wenn dieser Versuch scheitert, sollte der Klageweg bestritten werden.

Sie möchten wissen, ob Sie Ihren Immobilienkredit widerrufen können? Sie suchen anwaltliche Begleitung bei der erfolgreichen Umsetzung des Widerrufs?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter.

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Ideenkapital Navalia-Schiffsfonds - Fachanwälte helfen Anlegern

Rund 6.000 Anleger haben seit 2003 in 15 Massengutschiffe und Spezialtanker des Düsseldorfer Emissionshauses Ideenkapital investiert. Doch der wirtschaftliche Verlauf der Fonds ist alles andere als zufriedenstellend. Das investierte Eigenkapital von insgesamt ca. 220 Mio. € ist infolge der seit mehreren Jahren desolaten Situation auf den Schifffahrtsmärkten und den zum Teil weit unter den Prognosen liegenden Chartereinnahmen in Gefahr.

Für die Anleger der Fonds
  • Navalia 02 MT Port Moody
  • Navalia 03 MT Port Russel
  • Navalia 04 MT Port Stanley
  • Navalia 05 MT Port Union
  • Navalia 06 MT Port Said
  • Navalia 07 MT Port Stewart
  • Navalia 08 MT Port Nelson / Port Mouton
  • Navalia 09 Port Moresby / Port Melbourne
  • Navalia 10 MS Port Maubert
  • Navalia 11 MS Port Manier
  • Navalia 12 MS Port Kelang
  • Navalia 13 MS Port Elisabeth
stellt sich die Frage, wie sie angesichts dieser Situation weiter verfahren sollen.

Grundsätzlich tragen Anleger das wirtschaftliche Risiko ihrer Investition. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung zutreffend und vollständig informiert wurden und die Beteiligung zu ihnen passte. War die Beratung nicht anleger- oder objektgerecht oder weist der Prospekt Fehler auf, kommen Schadenersatzansprüche gegen die Berater oder die Gründungsgesellschafter des Fonds in Betracht.

Wenn Sie eine der nachfolgenden Fragen mit "ja" beantworten, spricht einiges dafür, dass Sie falsch beraten wurden:
  • Wollten Sie das in den Navalia-Fonds investierte Geld als Altersvorsorge anlegen?
  • Hat der Berater Ihnen gegenüber die Sicherheit der Investition in den Schiffsfonds betont?
  • Hat der Berater die regelmäßigen Ausschüttungen und/oder die Rückzahlung des investierten Geldes als sicher dargestellt?
  • Hat Ihr Berater sie nicht darüber informiert, wie sich der Markt der Schiffe, die Charterraten und die Schiffspreise in den zurückliegenden Jahren entwickelt haben und welche Risiken daraus resultieren können?
  • Hat Ihr Berater Ihnen nicht mitgeteilt, wofür konkret die Mittel der Anleger verwendet werden sollen und wie hoch die Vertriebskosten sind?
  • Hat Ihr Bank- oder Sparkassenberater Ihnen nicht gesagt, wie hoch die Provision ist, die das Kreditinstitut für die Vermittlung der Beteiligung erhält?
  • Haben Sie den Prospekt erst nach der Beratung und Zeichnung der Beteiligung erhalten und wurden im Beratungsgespräch Risiken nicht erwähnt, von denen im Prospekt die Rede ist?
Wie Ihre konkreten Chancen sind, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, ermitteln wir gerne für Sie im Rahmen einer auf die individuellen Umstände Ihres Einzelfalles abstellenden Erstprüfung.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Commerzbank wegen Falschberatung bei CFB-Fonds zu Schadenersatz verurteilt

Die Commerzbank AG wurde einmal mehr wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Sie muss einem Anleger mehr als 25.000 € erstatten, die im Jahr 1999 in den CFB Fonds 130 "Neue Börse Frankfurt" investiert wurden. Ebenfalls zu Schadenersatz verurteilt wurden die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Commerz Real Verwaltung und Treuhand GmbH sowie die RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH. Zudem ist der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass in der Beratung durch einen Kundenberater der Bank über die von der Commerzbank AG für die Vermittlung des Fondsanteils vereinnahmten Provisionen nicht aufgeklärt wurde. Dass es sich um einen Fonds des zum Konzern der Commerzbank AG gehörenden Emissionshaus handelte, ändert nach Ansicht des Landgerichts nichts an der Verpflichtung zur Aufklärung über "kickbacks". Für diese unterlassene Beratung haften auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die sich das Fehlverhalten von Personen, die sie mit dem Abschluss von Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, zurechnen lassen müssen.

Auf die darüber hinaus vorgetragenen weiteren Aspekte fehlerhafter Beratung sowie die gleichfalls geltend gemachten Fehler im Fondsprospekt kam es für das Landgericht Berlin in dem nicht rechtskräftigen Urteil nach alledem nicht mehr an.

Michael Minderjahn
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MPC MS Santa Laetitia und MS Santa Liana Fonds

17. 01.2014 - In den im Jahr 2007 vom Emissionshaus MPC aufgelegten und platzierten Schiffsfonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" haben Anleger insgesamt gut 73 Mio. € investiert. Mit dem Fonds investierten die Anleger in die Kommanditgesellschaft MS "Santa Laetitia" Offen Reederei GmbH & Co. sowie die Kommanditgesellschaft MS "Santa Liana" Offen Reederei GmbH & Co., die jeweils ein 9.661 TEU Containerschiff erworben haben. Die neu gebauten Schiffe wurden im Mai bzw. August 2008 von den Fondsgesellschaften übernommen.

Die wirtschaftliche Entwicklung weicht erheblich von den im Prospekt enthaltenen Prognosen ab. Die auch weiterhin trüben Aussichten auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten geben wenig Anlass, auf eine in absehbarer Zeit eintretende positive Entwicklung und damit auf eine Erhöhung der Chartereinnahmen zu hoffen.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken ist es für betroffene Anleger des MPC Schiffsfonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem MPC Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana", mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung sind als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte, der im Jahr 2003 begann, hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Diese Entwicklung wurde in der Fach- und Wirtschaftspresse bereits seit 2005 vorhergesagt. Diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren Berechnungen flossen über 38% des Emissionskapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder bei dem MPC Schiffsfonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" für Vertriebskosten eingeplant ist, da diese nach unseren Berechnungen 25% des Emissionskapitals übersteigen.
Der Emissionsprospekt des MPC Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" weist nach unserer Ansicht erhebliche Mängel auf, insbesondere
  • lässt der Prospekt nicht erkennen, welcher Anteil des vom Anleger eingebrachten Kapitals für andere Zwecke als für Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird,
  • weist die tabellarische Übersicht der geplanten Mittelverwendung einzelne Positionen in der Höhe unzutreffend aus und ist infolgedessen irreführend.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für die Prospektfehler haften.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana"? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

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GEBAB Larentia + Minerva - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger

Mit mehr als 25 Mio. € beteiligten sich Anleger im Jahr 2005 an dem GEBAB Fonds Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG. Dieser investierte in zwei baugleiche im Jahr 2005 abgelieferte Containerschiffe. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds blieb weit hinter den bei den Anlegern geweckten Erwartungen zurück.

Wir vertreten zahlreiche Anleger dieses Fonds, denen zum Erwerb der Anteile durch eine in München ansässige Vermögensberatungsgesellschaft geraten wurde. Hierzu wurden die Anleger zunächst mittels eines Informationsbriefes, datierend „München im April 2005“ angeschrieben und auf das Fondsangebot aufmerksam gemacht. Die Kernaussagen, die für das Angebot sprächen, wurden wie folgt hervorgehoben:
  • Leistungsfähige Containerschiffe
  • Sehr gute Ausschüttungen, bei Tonnagesteuer nahezu steuerfrei
  • Chancen auf (noch) höhere Einnahmen
  • Geringe Kapitalbindung
  • Guter Zweitmarkt,: Keine Bindungsfristen. Hohe (steuergünstige) Rentabilität sichert gute Kurse beim Verkauf.
Zum Thema "Zweitmarkt" heißt es dort weiterhin:

"Gute Verfügbarkeit (Fungibilität): Einen "Schiffsverkauf" kann jeder Gesellschafter - bei Bedarf und nach eigener Entscheidung - jederzeit selbst vornehmen. Im Zweitmarkt werden für rentable Schiffsanteile gute Kurse gezahlt."
Falsche Information begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die Anleger, die uns mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beauftragt haben, wurden im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung über die Funktionsweise und Risiken der Beteiligung falsch informiert.
  • Die Ausführungen in dem Informationsbrief zur vermeintlich gegebenen Veräußerbarkeit von „gebrauchten“ Schiffsfondsanteilen stehen im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten und zu dem von der Rechtsprechung in diesem Punkt geforderten Inhalt der Aufklärung. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es für derartiger Anteile eben gerade keinen funktionierenden Zweitmarkt gibt, die Veräußerung daher nur eingeschränkt möglich ist und dabei in der Regel Verluste erzielt werden. Genau darauf hätte im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung hingewiesen werden müssen. Die diesbezüglichen Angaben in dem Informationsschrieben und im Prospekt sind ungenügend und irreführend.
  • Die Vertriebskosten belaufen sich auf weit mehr als 15%, jener vom Bundesgerichtshof formulierten Grenze, aber der ein Anleger vor der Beteiligungsentscheidung unaufgefordert über die Höhe der Vertriebsaufwendungen informiert werden muss.
  • Der Prospekt ist nach unserer Auffassung darüber hinaus fehlerhaft, weil er entgegen der vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen für den Anleger nicht erkennen lässt, welcher Anteil des von den Anlegern investieren Kapitals werthaltig in Anschaffungs- und Herstellungskosten fließt und welcher für nicht-investive Zwecke verwendet wird.
Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15 % des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds ausdrücklich als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des GEBAB Fonds Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG.

Haben auch Sie eine Beteiligung am GEBAB Fonds Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn
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König & Cie. MT Cape Balder und MT Cape Bantry (Suezmax-Flottenfonds III)

Mehr als 58 Mio. € Eigenkapital investierten Anleger in den Jahren 2006 und 2007 in die beiden gebrauchten Tankschiffe des König & Cie. Suezmax-Flottenfonds III, die MT "Cape Balder" Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und der MT "Cape Bantry" Tankschiffahrts GmbH & Co. KG. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds blieb weit hinter den bei den Anlegern geweckten Erwartungen zurück.

Wir vertreten zahlreiche Anleger dieses Fonds, denen zum Erwerb der Anteile durch eine in München ansässige Vermögensberatungsgesellschaft geraten wurde. Hierzu wurden die Anleger zunächst mittels eines Informationsbriefes, datierend „München 31.10.2006“ angeschrieben und auf das Fondsangebot aufmerksam gemacht. Die Kernaussagen, die für das Angebot sprächen, wurden wie folgt hervorgehoben:
  • Für die "Suezflotte III" gilt "Rendite-Sicherheit-Liquidität"
  • Überdurchschnittliche Rentabilität
  • "Sofortige Fungibilität (Handelbarkeit) zu guten Kursen. Im Zweitmarkt werden für rentable Schiffsanteile gute Kurse geboten. Die Nachfrage ist größer als das Angebot. Unser Haus ist mitführend im Zweitmarkt für Schiffsanteile".

Zum Thema "Zweitmarkt" heißt es in einem weiteren Informationsblatt, welches unter "München im 4. Quartal 2006" übermittelt wurde:

"Zweitmarkt: Einen "persönlicher Schiffsverkauf" kann jeder Gesellschafter - bei Bedarf und nach eigener Entscheidung - jederzeit selbst vornehmen. Im Zweitmarkt werden für Schiffsanteile mit (steuergünstigen) Ausschüttungen gute Kurse gezahlt."

Falsche Information begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die Anleger, die uns mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beauftragt haben, wurden im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung über die Funktionsweise und Risiken der Beteiligung falsch informiert.
  • Die Ausführungen in den Informationsbriefen zur vermeintlich gegebenen Veräußerbarkeit von "gebrauchten" Schiffsfondsanteilen stehen im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten und zu dem von der Rechtsprechung in diesem Punkt geforderten Inhalt der Aufklärung. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es für derartiger Anteile eben gerade keinen funktionierenden Zweitmarkt gibt, die Veräußerung daher nur eingeschränkt möglich ist und dabei in der Regel Verluste erzielt werden. Genau darauf hätte im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung hingewiesen werden müssen. Die diesbezüglichen Angaben in den Informationsschreiben und im Prospekt sind ungenügend und irreführend.

  • Die Vertriebskosten belaufen sich auf weit mehr als 15%, jener vom Bundesgerichtshof formulierten Grenze, aber der ein Anleger vor der Beteiligungsentscheidung unaufgefordert über die Höhe der Vertriebsaufwendungen informiert werden muss.
  • Der Prospekt ist nach unserer Auffassung darüber hinaus fehlerhaft, weil er entgegen der vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen für den Anleger nicht erkennen lässt, welcher Anteil des von den Anlegern investieren Kapitals werthaltig in Anschaffungs- und Herstellungskosten fließt und welcher für nicht-investive Zwecke verwendet wird.
Darüber hinaus haben wir bei der Prüfung noch weitere Prospektfehler festgestellt.

Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des König & Cie. Suezmax-Flottenfonds III.

Haben auch Sie eine Beteiligung am König & Cie. Suezmax-Flottenfonds III gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

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König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 MT King Douglas und MT King Daniel

Schadenersatz für Fondsanleger wegen Falschberatung und Prospektfehlern

In den im Jahr 2008 vom Emissionshaus König & Cie. aufgelegten und platzierten Schiffsfonds König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 MT "King Douglas" und MT "King Daniel" haben Anleger insgesamt 43 Mio. € investiert. Der Fonds selbst finanzierte damit das Eigenkapital für den Erwerb von zwei Rohöl- und Produktentanker der Panamax-Klasse. Die wirtschaftliche Entwicklung weicht aufgrund deutlich unter den Prospektannahmen liegender Chartereinnahmen erheblich von den im Prospekt enthaltenen Prognosen ab. Die auch weiterhin trüben Aussichten auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten geben wenig Anlass, auf eine in absehbarer Zeit eintretende positive Entwicklung und damit auf eine Erhöhung der Chartereinnahmen zu hoffen.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken, ist es für betroffene Anleger des König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 MT "King Douglas" und MT "King Daniel" umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem König & Cie. Produktentanker-Fonds 04, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte2 Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte, der im Jahr 2003 begann, hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Diese Entwicklung wurde in der Fach- und Wirtschaftspresse bereits seit 2005 vorhergesagt. Auf diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren Berechnungen flossen fast 50% des Emissionskapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der von den beiden Fondsschiffen 04 MT "King Douglas" und MT "King Daniel" aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Auf diese Risiken hätten die Berater die Anleger des König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Risiko des Widerauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Wie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen. Gleiches gilt für das Risiko der so genannten Nachhaftung, die noch 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Fonds besteht.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, dass nach unseren Berechnungen annähernd 20% der von ihnen investierten Gelder bei dem König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 für Vertriebskosten eingeplant sind und damit 15% des Emissionskapitals übersteigen.
Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche

Der Emissionsprospekt des König & Cie. Produktentanker-Fonds IV weist nach unserer Ansicht erhebliche Mängel auf, insbesondere
  • lässt der Prospekt nicht erkennen, welcher Anteil des vom Anleger eingebrachten Kapitals für andere Zwecke als für Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird;
  • weist die tabellarische Übersicht der geplanten Mittelverwendung einzelne Positionen in der Höhe unzutreffend aus und ist infolgedessen unvollständig.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des König & Cie. Renditefonds 73 beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für die Prospektfehler haften.

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Urteil zum MPC Zweiter Reefer Flottenfonds

Landessparkasse Oldenburg zu Schadenersatz verurteilt

Erfolgreich endete für einen Mandanten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Oldenburg. Die Landessparkasse zu Oldenburg wurde zur Rückabwicklung einer Schiffsfondsbeteiligung verurteilt und muss die Fondsbeteiligung übernehmen.

Die Landessparkasse zu Oldenburg hatte ihrem Kunden im Jahr 2007 geraten, sich mit 15.000 € an dem von MPC emittierten Schiffsfonds Zweite Reefer Flottenfonds GmbH & Co. KG zu beteiligen. Dabei wies der Bankberater darauf hin, dass die Landessparkasse einen Teil des Agios in Höhe von 5 % als Provision erhalten würde. Dass diese Provision tatsächlich wesentlich höher war, teilte der Berater seinem Kunden nicht mit.

Das Landgericht Oldenburg verurteilte die Landessparkasse daher zu einer Zahlung in Höhe von rund 14.500 € (die gezahlten Ausschüttungen waren abzuziehen) sowie zur Freistellung des Anlegers von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung und möglichen steuerlichen Nachteilen. Auch die Anwalts- und Prozesskosten muss die Sparkasse tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Hannover Leasing Fonds 177 - Maritime Werte 3: Frankfurter Sparkasse wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

21. August 2013 - Die Frankfurter Sparkasse wurde vom Landgericht Frankfurt zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Hannover Leasing Fonds 177 - Maritime Werte 3 verurteilt. Der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Kläger, der auf Anraten einer Kundenbetreuerin der Frankfurter Sparkasse im August 2007 60.000 US-$ in die beiden Fondsschiffe Schifffahrtsgesellschaft "LAUENBURG" mbH & Co. KG und Schifffahrtsgesellschaft "PAPENBURG" mbH & Co. KG investiert hatte, erhält nach dem am 16. August 2013 verkündeten Urteil mehr als 42.000 € Schadenersatz.

Das Landgericht stützt seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung darauf, dass die Frankfurter Sparkasse ihre Kunden nicht vollständig über die an sie fließenden Provisionszahlungen aufgeklärt habe. Es sei nicht ausreichend, wenn die Sparkassenberaterin nur über das an den Kunden fließende Agio aufgeklärt habe, die Sparkasse aber, was unbestritten geblieben sei, darüber hinaus weitere Zahlungen erhalten hat.

Haben Sie nach Beratung durch die Frankfurter Sparkasse Schiffs- oder Immobilienfonds gezeichnet und möchten wissen, ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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HANSA ARENDAL: Anleger werden unter Druck gesetzt, Ausschüttungen zurück zu zahlen

Haben die Fondsgesellschaften wirklich Anspruch auf Darlehensrückzahlung?

Über 10 Mio. € hatten Anleger in das Containerschiff MS "Hansa Arendal" investiert. Bis 2008 erhielten sie Ausschüttungen rd. 6,5 Mio. € (63% des Kapitals), womit man gegenüber den Prospektangaben schon um 44%punkte im Rückstand war. Aufgrund seitdem zyklisch gefallener Charterraten musste 2010 ein Fortführungskonzept beschlossen werden, rd. 1,8 Mio. € Verzugskapital zu schaffen, damit die Liquidität weiterhin gesichert werde. Da sich die Sanierungsprognose als zu optimistisch herausstellte, machte die Gesellschaft mit Schreiben vom 02.01.2013 nach Kündigung einen Rückzahlungsanspruch gegen die Anleger geltend, die die ihnen "als Darlehen gewährten Ausschüttungen" wieder einzahlen sollten.

Mit Urteilen vom 12.03.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen zu Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters die Rückforderungsklagen als unbegründet abgewiesen. Die Richter entschieden, dass nur dann die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen zurückfordern könne, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsehe. Eine Regelung, dass Ausschüttungen auf ein Darlehenskonto gebucht würden, reiche dafür nicht aus.

Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidungen des BGH fielen beide Fondsgesellschaften in Insolvenz. Ärgerliche Konsequenzen für die Anleger, die Recht bekommen hatten:
  • Ihre Kostenerstattungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft werden sie nicht befriedigt bekommen, können diese nur als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden und werden - wie praktisch immer - keine Zahlung erhalten.
  • Wegen der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen auf jeden Fall zurückfordern, zumindest diejenigen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren.
Die HANSA ARENDAL fordert nun durch ihre Rechtsanwälte diejenigen Gesellschafter zur Rückzahlung von 15% ihrer Beteiligung auf, die dem bisher nicht nachgekommen sind. Es wird behauptet, dass § 13 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich von Darlehen spreche und damit die Urteile des BGH keine Anwendung fänden.

Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für das Gesellschaftsrecht zuständig ist und zahlreiche Anleger in Haftungsprozessen vertritt, meint dazu: "Für die Anleger des HANSA ARENDAL ist die Situation extrem ärgerlich. Hätten sie bereits 2010 gewusst, dass es zur Rückforderung von Ausschüttungen kommen könne, hätten sie sich durch Teilnahme am Vorzugskapital besser stellen können. Nun greift offenbar das Sanierungskonzept aufgrund zu optimistischer Annahmen zu kurz, das Vorzugskapital greift ggf. einen Großteil zukünftiger Gewinne ab und trotzdem sollen sie jetzt in die Tasche greifen." Nach Meinung des Anlegeranwalts müssen die Anleger nunmehr entscheiden, ob sie sich verklagen lassen. Selbst wenn sie die Prozesse gewönnen, müssten sie sich aber darüber im Klaren sein, dass sie im Falle einer Insolvenz sehr wahrscheinlich nicht um eine Zahlung an den Insolvenzverwalter herumkämen. Minderjahn weiter: "Die Lage ist prekär, denn das Sanierungskonzept scheint nicht aufzugehen. Selbst wenn die Anleger der Geschäftsführung nicht mehr vertrauen, müssen sie über eine Frage entscheiden: zahle ich lieber 15% von meiner Nominalbeteiligung ein und erhalte mir die Chance, dass damit eine Insolvenz unwahrscheinlicher wird und ich nicht auch die restlichen 48% an den Insolvenzverwalter zahlen muss?"

Den Anlegern rät Minderjahn, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob der Zahlungsaufforderung Folge geleistet werden muss.

Sollten noch Fragen verblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Michael Minderjahn

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Wegweisende Entscheidung zu offenen Immobilienfonds

Kunden mussten in der Beratung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt werden

Bei der Beratung zu einer Kapitalanlage in einem offenen Immobilienfonds müssen Anlageinteressenten grundsätzlich auch darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Investmentanteilen besteht. Unterlässt der Berater diese Aufklärung, hat er den Anleger nicht anlagegerecht beraten. Mit dieser Begründung bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil vom 13.02.2013 (Aktenzeichen: 9 U 131/11) die Schadenersatzpflicht einer Bank gegenüber ihrem Kunden, dem sie zur Investition in offene Immobilienfonds geraten hatte.

Zahlreiche Offene Immobilienfonds haben seit Herbst 2008 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt, weil ihre Liquidität nicht ausreicht, um ausstiegswilligen Anlegern ihr Geld zurückzuzahlen. Massive Abwertungen waren die Folge. Die meisten offenen Immobilienfonds werden inzwischen abgewickelt. Für die Anleger dieser Fonds - AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI Europa, DEGI Global Business, DEGI International, KanAm Grundinvest, KanAm US Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB ImmoInvest, TMW Immobilien Weltfonds und UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe - drohen massive Verluste.

Aussetzungsrisiko mit Verlustrisiken für Anleger verbunden

Aus unserer Sicht war die Entscheidung des OLG Frankfurt längst überfällig. Jahrelang haben Banken und sonstige Anlageberater sich damit herausgeredet, dass es sich bei der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds um ein rein theoretisches Risiko handeln würde. Mit dieser Entscheidung ist jetzt klar, dass es sich bei der Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen um einen wesentlichen Umstand bei der Entscheidung zur Investition in einen solchen Fonds handelt.

Wesentlich für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war das mit der Rücknahmeaussetzung verbundene Liquiditätsrisiko für den Anleger. Da dieses Risiko immer besteht und die Anleger im Falle der Aussetzung der Rücknahme nur über einen Verkauf an der Börse zu Geld kommen und aufgrund des unter dem Rücknahmepreis liegenden Kurses erhebliche Verluste hinnehmen müssen, hätten die Berater auf das Risiko hinweisen müssen. Der vom OLG bejahten Wesentlichkeit dieses Gesichtspunktes für die Anlageentscheidung steht nicht entgegen, dass die Rücknahmeaussetzung vor 2008 faktisch keine Rolle gespielt hat und sich in den wenigen Fällen der Aussetzung der Rücknahme keine größeren Kapitalverluste für die Anleger verwirklicht hätten.

Entscheidung auch auf die Beratung durch nicht bankgebundene Berater anwendbar

In Fällen, in denen Kunden durch ihre Bank oder Sparkasse zur Investition in offene Immobilienfonds vor dem 05. August 2009 geraten wurde, dürften die Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung dieser Beratungspflicht bereits gemäß dem zum 05. August 2009 aufgehobenen § 37 a WpHG a.F. verjährt sein. Chancen sieht Anwalt Nittel aber in den Fällen, in denen auch vor dem 05. August 2009 durch nicht bankgebundene Berater die Investition in offene Immobilienfonds empfohlen wurde. Hintergrund ist, dass die entsprechende Verjährungsvorschrift nur für Banken und Sparkassen, nicht aber für nicht bankgebundene Vertriebe galt. Für diese Fälle schafft das Urteil des OLG Frankfurt zusätzliche gute Argumente. Auch jene Anleger, denen ihre Bank nach dem 05. August 2009 zur Anlage in offenen Immobilienfonds geraten hat, könnten gegebenenfalls gestützt auf dieses Argument noch Schadenersatz durchsetzen.

Auch bei der Empfehlung von Immobilien-Dachfonds musste auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden

Neben der Beteiligung an offenen Immobilienfonds wurden zumeist sicherheitsorientierten Anlegern auch zur Investition in so genannte Immobilien-Dachfonds geraten. Ob Allianz Flexi Immo, DWS Immoflex Vermögensmandat, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt, LBB Statego Grund oder Santander Vermögensverwaltungsfonds, all diese Fonds investierten in offene Immobilienfonds. In dem Maße, wie diese die Rücknahme von Anteilen aussetzten, kamen die Immobilien-Dachfonds nicht mehr an das investierte Kapital ihrer Anleger, was zur Folge hatte, dass auch die Immobilien-Dachfonds ihrerseits aufgrund der massenhaften Wünsche ihrer Anleger, Anteile zurückzugeben, selbst zahlungsunfähig wurden und nun ihrerseits von der Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen Gebrauch machen mussten.

Die uns bekannten Anleger wurden von ihren Beratern weder darauf hingewiesen, dass es bei den zur Geldanlage empfohlenen Immobilien-Dachfonds bereits zur Aussetzung der Rücknahme von Anteilen auf der Ebene der Zielinvestments, also jener offenen Immobilienfonds, in die der Dachfonds investierte, gekommen war, noch darauf, dass auch bei den Dachfonds selbst dieses Risiko bestand. Damit haben die Berater und beratenden Banken gegen die Verpflichtung, den Anleger über die für ihn wesentlichen Umstände der empfohlenen Geldanlage zu informieren, verstoßen. Das Urteil des OLG Frankfurt hat daher auch die Chancen der Anleger in Immobilien-Dachfonds, von ihren Beratern Schadenersatz zu erlangen, deutlich verbessert.

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Vorsicht bei Anwaltswerbung! - Es drohen Nachteile für die Anleger

Bereits des Öfteren haben wir uns dazu geäußert, was von unverlangten "Informationsschreiben" zu halten ist, die diverse Rechtsanwaltskanzleien massenhaft verschicken.

Wir haben u.a. hier darauf hingewiesen, dass solche Rundschreiben problematisch sein können. Sie haben, auch wenn sie zumeist möglichst neutral gehalten sind, vielfach ausschließlich werblichen Charakter. Den Menschen wird in Form einer Umfrage suggeriert, man sei an ihren Erfahrungen interessiert und könne - bei Bedarf - auch helfen. Der Bedarf wird regelmäßig auch gleich selbst geschaffen, indem etwa auf drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen wird.

Amtsgericht Weilheim: Anwaltsvertrag ist nichtig!

Mit Urteil vom 09.07.2012 hat Amtsgericht Weilheim (rechtskräftig) die Klage einer Kanzlei abgewiesen, die von einem Anleger in einem Filmfonds die Zahlung von Vergütung beanspruchte. Das Mandat war durch eines dieser Massenschreiben zustande gekommen, die derzeit die Briefkästen von Anlegern überfluten; allerdings stammen diese nicht nur von Rechtsanwälten sondern auch Anlegerschutzgemeinschaften, -vereinen und ähnlichen Gebilden.

Das Amtsgericht begründete die Klageabweisung damit, dass das Mandat durch unzulässige Werbung zustande gekommen sei. § 43b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) verbiete die Werbung um einen Auftrag im Einzelfall. Genau das sei dadurch geschehen, dass ein Schreiben an viele Gesellschafter eines Fonds versandt wurde, darin auf eine drohende Verjährung hingewiesen wurde und Interesse an weiteren Informationen geweckt werden sollte. "Aus der Formulierung des Schreibens selbst (…) und des weiteren Vorgehens" sei klar ersichtlich, dass es hier um die Begründung eines Mandats gehen sollte, urteilte das Gericht. Das werde auch durch die Teilnahme an einer dort angedachten Interessengemeinschaft nicht in Frage gestellt, im Gegenteil.

Ernste Konsequenzen für die betroffenen Anleger drohen!

Bereits des Öfteren mussten sich Gerichte mit der Werbepraxis von Rechtsanwälten befassen. Dies veranlasste u.a. die Rechtsanwaltskammer München darauf hinzuweisen. Es ist jedoch nicht so wichtig, dass die jeweiligen Rechtsanwälte hier einen berufsrechtlichen Verstoß begangen haben, dem Ansehen der Rechtsanwälte schaden oder die Mandanten dann die Vergütung nicht zu zahlen haben.

Viel wichtiger ist, dass das Zustandekommen der Mandate durch solche Massenrundschreiben natürlich nicht unbemerkt bleibt. So wenden sich natürlich auch Anleger an ihre Berater, um zu erfahren, was sie davon halten sollen.

Aus unserer Sicht steht zu befürchten, dass künftig sich diejenigen Berater (seien es Banken, Sparkassen oder unabhängige Finanzdienstleister), die dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, darauf berufen können und werden, dass das Mandat des Rechtsanwalts wegen Nichtigkeit gar nicht bestehe. In Informationsdiensten der Beraterbranche wird dazu bereits aufgerufen.

Insbesondere dann, wenn es tatsächlich um die Hemmung der Verjährung von derlei Ansprüchen geht, kann diese Einrede für den betroffenen Anleger katastrophale Folgen haben: etwaige Maßnahmen wie Klageerhebung, Stellung eines Güteantrags oder Beschwerde bei einer Ombudsstelle können schlicht unwirksam sein. Es besteht unseres Erachtens nach sogar die Gefahr, dass eine solche Einrede erst in der zweiten Instanz erhoben werden kann, wenn der Anleger womöglich schon zuvor ein Urteil zu seinen Gunsten erreichen konnte.

Konsequenz: der Anspruch, sei er auch noch so berechtigt, kann nicht mehr geltend gemacht werden! Da hilft es wenig, dass die Rechtsanwälte von Gesetzes wegen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen, denn diese zahlt regelmäßig auch nicht freiwillig. Überdies dürfte sich dann auch die Frage stellen, ob sie bei vorsätzlichen Verstößen wie massenhafter Werbung um Einzelmandate überhaupt eintrittspflichtig ist.

Anleger sollten prüfen!

Anleger, die aufgrund von solchen Massenrundschreiben einer Kanzlei - meist aufgrund der sorgfältig geschaffenen Verunsicherung - ihr Vertrauen geschenkt haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie an dem von ihnen erteilten Auftrag festhalten wollen. Sofern sie ihre Entscheidung in Frage stellen, steht ihnen das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB zu. Allerdings sollten Sie zuvor den Rat eines Anwalts ihres Vertrauens - sinnvoller Weise sollte der natürlich im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert sein - einholen, der auf die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte hinweist.

Sollten noch Fragen verblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

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MPC-Fonds MS Santa-P Schiffe

Deutsche Apotheker- und Ärztebank wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank wurde vom Landgericht Karlsruhe zur Rückabwicklung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen im Nennwert von 50.000 € verurteilt. Zwei Mandanten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die auf Anraten eines Mitarbeiters der ApoBank im April 2005 in den MPC-Fonds MS Santa-P Schiffe investiert hatten, erhalten danach vollen Schadenersatz.

Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Bank ihre Kunden nicht über die an sie fließenden Provisionszahlungen in Höhe von 14% bezogen auf die Bareinlage aufgeklärt habe. Darüber hinaus sei im Prospekt des Fonds MS Santa-P Schiffe nicht im Einzelnen dargestellt, wie sich die Kosten zur Kapitalbeschaffung verteilen, und wem, zu welchem Zeitpunkt, welche Gelder zufließen.

Die ApoBank hat im Prozess nicht behauptet, dass sie die Kunden konkret über die Höhe der an sie fließenden Vergütung informiert habe. Sie berief sich lediglich darauf, den Kunden sei bekannt gewesen, dass eine Bank für die Vermittlung von Finanzprodukten Vergütungen erhalte. Diese Verteidigungsstrategie weist nach unserer Auffassung darauf hin, dass auch für andere Kunden der ApoBank, die bis April 2005 geschlossene Fonds über die ApoBank gezeichnet haben, gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durchzusetzen. Offensichtlich gab es zumindest bis April 2005 bei der ApoBank keine Anweisung an die Kundenbetreuer, über Provisionen aufzuklären, sonst hätte sich die Bank darauf berufen und entsprechend Beweis angeboten.

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Achte Boll Beteiligungsgesellschaft

Uwe Boll zu Schadenersatz an Filmfondsanleger verurteilt

Erfolgreich verlief der Schadenersatzprozess für einen Anleger der Achten Boll Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der gegen den Fondsinitiator Dr. Uwe Boll geklagt hatte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Boll im Dezember 2012 zur Rückerstattung des investierten Betrages und zur Freistellung des Anlegers von Nachschussforderungen der wirtschaftlich nicht erfolgreichen Fondsgesellschaft.

Der Anleger, dem von einem Vermittler der Firma Brenneisen Capital AG zur Beteiligung an dem Fonds geraten worden war, hatte geltend gemacht, dass ihm vor der Zeichnung des Fonds weder der Prospekt überreicht worden sei, noch habe der Vermittler ihn über das Totalverlustrisiko oder die Zusammensetzung oder Höhe der Weichkosten informiert. Das Landgericht sah die Haftung des Initiators Boll als begründet an. Dieser habe als Gründungskommanditist der Achten Boll Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG für Beratungsfehler des Vermittlers der Brenneisen Capital AG einzustehen. Der Gründungskommanditist Boll habe über die zwischengeschalteten Gesellschaften der BOLU Filmproduktions und -verleih GmbH und der Brenneisen Capital AG und dem von letzterer beauftragten Untervermittler vor Ort versucht, die ihm obliegenden Aufklärungspflichten zu erfüllen, so das Landgericht in seinem Urteil. Er habe sich damit eines Vertriebs bedient und hafte für unrichtige und unzureichende Angaben seiner Erfüllungsgehilfen.

Für Anleger der Achten Boll Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und auch anderer Boll - Filmfonds bestehen gute Ansatzpunkte für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, wie das aktuelle Urteil zeigt. Dabei sind nicht nur Schadenersatzansprüche gegen den Gründungskommanditisten Uwe Boll sondern auch gegen die im Vertrieb der Fondsanteile eingeschaltete Brenneisen Capital AG nach unserer Einschätzung eine realistische Option, damit Anleger wieder an ihr Geld kommen.

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Hartmann Reederei Fonds MS Frisia Alster MS Cuxhaven - Fachanwälte setzen Anlegeransprüche durch

Mehr als 20 Mio. € haben Anleger in den im September 2007 aufgelegten Schiffsfonds MS "Frisia Alster" MS "Cuxhaven" investiert. Ob sie von diesem Geld etwas wiedersehen werden, steht in den Sternen. Die beiden Fondsschiffe haben mit der Krise auf den Schifffahrtsmärkten zu kämpfen. Das Containerschiff MS "Frisia Alster" ist einer Mitteilung der Fondsgesellschaft aus dem November 2012 zufolge seit 2009 bereits mit 13 Quartalstilgungen im Rückstand, die erzielten Pooleinnahmen reichen nicht einmal aus, die Zinsen der Schiffshypothekendarlehen abzudecken.

Für Anleger des Fonds stellt sich die Frage, ob sie den wirtschaftlichen Untergang ihres Investments tatenlos abwarten oder jetzt Schritte ergreifen sollen, um Ihr Geld zu retten.

Die wahrscheinlich einzige Chance, an das investierte Kapital zu gelangen, ist, Schadenersatzansprüche gegen die Berater durchzusetzen, die die Beteiligung empfohlen haben. Angesichts der zahlreichen Beratungs- und Prospektfehler, die regelmäßig bei der Beratung zu diesem Fonds zu beobachten waren, sollte dies möglich sein.

Hat Ihr Berater Sie darauf hingewiesen, dass weniger als 50% der Anlegergelder tatsächlich in den Bau der Schiffe flossen?

Ein wesentlicher Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche könnte sein, dass dieser Fonds ganz offensichtlich wirtschaftlich nicht funktionieren konnte. Denn mehr als 50% der Anlegergelder wurden nicht für den Erwerb der Schiffe verwendet, sondern flossen in Zinsen und Ausgaben zu Gunsten von Unternehmen der Unternehmensgruppe um die Hartmann Reederei, deren Logo den Fondsprospekt ziert.

Hat Ihr Berater Sie darauf hingewiesen, dass 75% des Kaufs und Baus der Schiffe mit Krediten finanziert werden?

Der Kauf und Bau der Schiffe wurde lediglich zu einem Anteil von 25% über das Eigenkapital der Anleger finanziert. Der Rest mit Krediten. Bei einem derart hohen Kreditanteil bestehen enorme Risiken, dass die Schiffsgesellschaften ihren Zahlungsverpflichtungen bereits dann nicht mehr nachkommen können, wenn es auch nur zu geringfügigen Schwankungen bei den Chartereinnahmen kommt. Solche Schwankungen sind aber im Schifffahrtsmarkt üblich. Legt man die Entwicklung der Charterraten in den 17 Jahren vor Vertrieb des Schiffes zu Grunde, wäre es nach unserer Ansicht zwangsläufig zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schiffe gekommen.

Hat Ihr Berater Sie darauf hingewiesen, dass mehr als 17% der von den Anlegern investierten Gelder für Vertriebskosten verwendet werden?

Von den von den Anlegern in den Fonds investierten Geldern wurden alleine 17,34% für Vertriebskosten verwendet, die den eingeschalteten Vertriebsgesellschaften zuflossen. Ab einer Höhe dieser Kosten von 15% fordert der Bundesgerichtshof, dass von Anlagevermittlern und Anlageberatern zwingend auf die Höhe der Vertriebskosten hinzuweisen ist.

Zahlreiche Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche

Bei der Prüfung des Fondsprospekts für unsere Mandanten haben wir zahlreiche Prospektfehler festgestellt:
  • Die investive Mittelverwendung wurde geschönt,
  • Weichkosten (nicht-investive Mittelverwendungen) wurden zu gering ausgewiesen,
  • Vertriebskosten wurden geschönt,
  • Schiffsbetriebskosten zu niedrig angesetzt und
  • Risikohinweise unvollständig oder irreführend dargestellt.
Wir sind daher bei der für Mandanten durchgeführten Prüfung des Prospekts zu dem Ergebnis gelangt, das der Prospekt nicht zur Aufklärung der Anleger geeignet war.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprach die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des Fonds MS "Frisia Alster" MS "Cuxhaven" wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen sowie aufgrund der diversen Prospektfehler.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Fonds MS "Frisia Alster" MS "Cuxhaven" der Hartmann Reederei gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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