Lloyd Fonds 54 "Premium Ship Select" nach Insolvenz beider Fondsschiffe am Ende

Der im Jahr 2004 mit rund 27 Mio. € Eigenkapital aufgelegte und im Jahr 2005 geschlossenen Lloyd Fonds 54 "Premium Ship Select" ist am Ende. Nachdem das eine Fondsschiff, die MS "Laura Schulte", ein 1.740 TEU Frachter, bereits Mitte 2012 Insolvenz anmelden musste, ging jetzt auch bei dem zweiten Fondsschiff, dem Containerschiff MS "Tatiana Schulte" der Insolvenzverwalter an Bord. Am 19. April 2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Für die Anleger des Lloyd Fonds 54 ist damit der Totalverlust eingetreten. Sie stehen vor der Frage, den Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für zahlreiche Mandanten, die am Lloyd Fonds 54 beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung sowohl Prospektmängel, als auch fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt. Beides begründet Schadenersatzansprüche gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Immobilienfonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger, mit denen wir bislang gesprochen haben, über die Risiken der hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung nicht informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hoher Anteil der Anlegergelder nicht werthaltig investiert - verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Überkapazitäten bei Containerschiffen - verschwiegen
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Schiffsbetriebskosten - zu niedrig angesetzt
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet
  • Keine Aufklärung über Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Möchten Sie wissen, ob auch Sie als Anleger des Lloyd Fonds 54 Schadenersatzansprüche durchsetzen können? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/lloyd-fonds-54-premium-ship-select-ms-laura-schulte-am-ende.html

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HCI Schiffsfonds VIII - MS "Maria Sibum" insolvent, Anlegern droht Totalverlust

Fachanwälte haben Klagen für Fondsanleger eingereicht

Das zweite der bereits seit längerer Zeit notleidenden Schiffe des HCI Schiffsfonds VIII ist pleite. Über das Vermögen der MS "Maria Sibum" GmbH & Co. KG wurde am 18. April 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Oktober musste mit der MS "Pandora" das erste Fondsschiff Insolvenz anmelden.

Für die Anleger, die im Jahr 2004 rund 43 Mio. € in die acht Fondsschiffe investiert haben, läuft das letzte Kapitel in der Misserfolgsgeschichte des Fonds. Sechs der acht Schiffe des Fonds blieben bereits seit dem Jahr 2006 regelmäßig hinter den prospektierten Erlösen zurück. Ende 2011 wiesen bereits sieben Schiffe Rückstände bei der Darlehenstilgung auf. Weitere Schiffsinsolvenzen dieses Fonds sind angesichts der desaströsen Zahlen nicht auszuschließen.

Für die Anleger des unter anderem über den AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst (jetzt: Swiss Life Select Deutschland GmbH) vertriebenen Fonds droht angesichts dessen der Totalverlust der Einlage. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen scheint der einzige Weg zu sein, um den Totalverlust abzuwenden.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht macht für Mandanten bereits gerichtlich Schadenersatz im Zusammenhang mit der Beratung zur Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII gegen den AWD / Swiss Life Select geltend. Die Klage stützt sich auf Beratungs- und Prospektfehler.

Lesen Sie hier mehr über Ihre Möglichkeiten als Anleger des HCI Schiffsfonds VIII.

Möchten auch Sie wissen, wie Sie Ihren Schaden durch die Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII abwenden können? Rufen Sie uns an, wir wissen wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-schiffsfonds-viii-ms-maria-sibum-insolvent-anlegern-droht-totalverlust.html

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IVG Euroselect 14 Fonds "The Gherkin" - Der befürchtete Totalschaden ist eingetreten

Akuter Handlungsbedarf für Fondsanleger zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen

(16. März 2013) Der Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" entpuppt sich für die mehr als 9.000 Anleger endgültig als Gurke. Die mit Rundschreiben vom 15. Februar 2013 durchgeführte Abstimmung über eine Umwandlung von in Schweizer Franken aufgenommenen Darlehen in Britische Pfund ist der wohl unvermeidbare Schritt, mit dem das Scheitern des Fondskonzepts manifestiert wird. Der damit realisierte Wechselkursverlust in Höhe von angekündigten 92 Mio. GBP entspricht rund 30% des ursprünglichen Immobilienkaufpreises und knapp 60% des von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals. Angesichts dieses massiven Zuwachses der Verschuldung (in GBP) erscheint es als äußerst unwahrscheinlich, dass die Anleger zu irgendeinem Zeitpunkt noch einen Rückfluss erhalten werden. Etwaige künftige Überschüsse werden allenfalls für den gestiegenen künftigen Kapitaldienst und die Bedienung des noch einzuwerbenden zusätzlichen Sanierungskapitals ausreichen. Für die Anleger bedeutet dies - zumindest derzeit - den wirtschaftlichen Totalverlust.

Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung als einziger Ausweg

Anleger, die die sich abzeichnenden Verluste nicht hinnehmen wollen, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Verschiedene Gerichte haben Anlegern bereits Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 14 zugesprochen. Nach unserer Erfahrung sind insbesondere folgende Punkte bei der Beratung nicht oder falsch angesprochen worden:
  • Keine Eignung als Altersvorsorge: Vielen Anlegern wurde die Beteiligung an dem Fonds IVG Euroselect Vierzehn – "The Gherkin" als Altersvorsorge empfohlen. Aufgrund der enormen Risiken derartiger Beteiligungen, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gehen können, ist eine solche unternehmerische Beteiligung als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zwischenzeitlich verschiedene Gerichte festgestellt haben.
  • Keine Aufklärung über Währungsrisiken: Keinem der von uns vertretenen Anleger wurde erklärt, dass der Fonds ein Darlehen in Schweizer Franken aufnimmt und damit ein Währungsrisiko besteht. Dieses kann zur Folge haben, dass sowohl die Darlehenssumme, als auch die Zinsraten, umgerechnet in GBP ansteigen. Da die Mietzahlungen in GBP erfolgen, kann sich dies negativ auf die Liquidität des Fonds und damit auf die Gewinne und Gewinnausschüttungen auswirken.
  • Loan-to-value-Klausel: Völlig überrascht waren die von uns vertretenen Anleger von der Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass mit den finanzierenden Banken eine loan-to-value-Klausel vereinbart wurde, die eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes und gewisse Beleihungswertgrenzenvorsieht, bei deren Unterschreiten die Banken zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen können. Mit ihnen wurde nicht erörtert, welche Faktoren zu einer solchen Unterschreitung der Beleihungsgrenze führen können. Wechselkursschwankungen und Schwankungen des Preises für Gewerbeimmobilien wurden ihnen gegenüber von den Beratern nicht thematisiert. Möchten Sie wissen was es mit der loan-to-value-Klausel auf sich hat, lesen Sie hier.
  • Starke Preisschwankungen auf dem Londoner Immobilienmarkt: Dementsprechend blieb auch unerwähnt, dass die Preise für Gewerbeimmobilien in London grundsätzlich starken Schwankungen unterliegen und bereits im Jahr 2007 stark rückläufig waren. Überhaupt wurde auf die Möglichkeit des Wertverlustes der Immobilie durch Marktschwankungen nicht hingewiesen. Regelmäßig wurde die Immobilie als sichere und wertbeständige Sachwertanlage bezeichnet.
  • Kein Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts: Die von uns vertretenen Anleger sind allesamt nicht durch ihre Berater darauf hingewiesen worden, dass sie mit dieser Anlage ihr Geld vollständig verlieren und somit einen Totalverlust erleiden können.
  • Banken wiesen nicht auf Provisionen hin: Außerdem unterblieb in zahlreichen Fällen ein Hinweis darauf, dass die beratende Bank, wie beispielsweise die Deutsche Bank oder die Commerzbank ein ganz erhebliches Eigeninteresse daran hatte, am Vertrieb der Fondsanteile an die Anleger Provisionen zu verdienen. Keiner der von uns vertretenen Anleger wurde darüber informiert, dass und in welcher Höhe die ihn beratende Bank Provisionen erhält. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre die Bank hierzu verpflichtet gewesen und muss, allein schon wenn sie diese Pflichten verletzt, ihrem Kunden Schadenersatz zahlen.
Angesichts der Häufung von Beratungsfehlern und der bereits zu Gunsten von Anlegern ergangenen Urteile sehen wir gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen.

Verjährung droht

Für die Schadenersatzansprüche der Anleger des IVG Euroselect 14 droht die Verjährung zum Jahresende 2013. Daher besteht akuter Handlungsbedarf, die entsprechenden Schritte zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche einzuleiten.

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn - "The Gherkin" Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung.

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Flächendeckend falsche Abrechnung geplatzter Immobilienkredite

Ob Arbeitslosigkeit oder Krankheit, die Gründe dafür, dass Immobilienkredite nicht mehr bedient werden können, die Bank das Darlehen kündigt und das Eigenheim durch die finanzierende Bank zwangsversteigert wird, sind vielfältig. Oftmals bleibt nach der Zwangsversteigerung noch ein stattlicher Schuldenbetrag übrig. Für die Betroffenen bleibt oft nur der Umzug in eine Mietwohnung und der Gang zum Insolvenzgericht. Was viele Verbraucher nicht wissen: Bei der Abrechnung geplatzter Immobiliendarlehen bedienen sich die Banken noch einmal: Neben rückständigen Raten und dem Restdarlehen werden stets auch eine Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Dabei kommen schnell tausende von Euro zusätzlich zusammen.

Doch nicht alles, was Banken so in Rechnung stellen, ist auch rechtens. Viele Banken kassieren nach der Darlehenskündigung doppelt. Denn sowohl Vorfälligkeitsentschädigung als auch Verzugszinsen sollen den Schaden der Bank durch die vorzeitige Darlehensrückzahlung ausgleichen. Doch die Bank kann nach der Darlehenskündigung zusätzlich zu Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen verlangen. Bei Verbraucherkrediten, die mit einer Grundschuld besichert sind, sind dies nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Darauf wies der vorsitzende Richter des für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kürzlich in einer Verhandlung hin. Die Bank erkannte daraufhin den Erstattungsanspruch der Kläger von rund 17.000 € Vorfälligkeitsentschädigung (incl. Zinsen) an, offensichtlich um ein Präzedenzurteil zu verhindern.

Wurde auch Ihr Immobiliendarlehen gekündigt und Ihr Eigenheim von der Bank zwangsversteigert? Wollen Sie wissen, ob Ihre Bank Ihnen zu viel abgerechnet hat? Für 50 € (incl. MWSt.) prüfen wir die Abrechnung Ihrer Bank.

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BGH zur Rückforderung von als Darlehen gewährten Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds

In zahlreichen Medien und von verschiedensten Anlegeranwälten werden die Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH vom 12. März 2013, in denen die Ansprüche zweier Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters (DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39) auf Rückzahlung von Ausschüttungen, die den Anlegern vermeintlich als Darlehen gewährt wurden, als großer Durchbruch gepriesen. Zu Unrecht, wie man weiß, wenn man, wie Rechtsanwalt Mathias Nittel bei der mündlichen Verhandlung zugegen war.

Denn die Entscheidungen, deren schriftliche Begründungen noch gar nicht vorliegen, lassen sich nicht für alle Fonds von Dr. Peters, ebenfalls nicht für Lloyd Fonds, Hansa Treuhand und anderer Emissionshäuser mit zum Teil ähnlichen Regelungen verallgemeinern. Hintergrund ist, dass die entsprechenden Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, in denen es darum geht, dass es sich bei den Ausschüttungen um Darlehen handeln soll, völlig unterschiedlich formuliert sind. Um festzustellen, ob durch diese Klauseln tatsächlich und unzweideutig eine entsprechende Darlehensregelung getroffen wurde, müssen diese für jeden Fonds gesondert ausgelegt werden. Und dabei kommt es insbesondere darauf an, wie die konkrete Formulierung aussieht. Der Vorsitzende des BGH-Senats hat in der Verhandlung sehr ausführlich verschiedene Ansatzpunkte für die Auslegung dargestellt. Sobald die Urteile vorliegen, sollte es möglich sein, anhand dieser Kriterien eine entsprechende Auslegung im Hinblick auf andere Fonds vorzunehmen.

In wirtschaftlicher Hinsicht bringt diese Entscheidung für die Anleger in den allermeisten Fällen wenig. Geht man davon aus, dass die Fonds regelmäßig keine Gewinne erwirtschaftet haben, stellt sich die Situation so dar, dass die Anleger im Falle der Insolvenz des Fonds die erhaltenen Ausschüttungen sowieso an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen. Der einzige Unterschied ist damit der Zeitpunkt der Zahlung: Jetzt an die Gesellschaft oder nach der Insolvenz an den Insolvenzverwalter.

Etwas anderes ist es, wenn in einigen Jahren tatsächlich Bilanzgewinne erwirtschaftet wurden. Wurden auch diese Gewinnanteile als Darlehen gewährt, müssten diese an die Gesellschaft zurückbezahlt werden, wenn die Darlehensvereinbarungen wirksam sind. An den Insolvenzverwalter müssten lediglich die nicht aus Gewinnen geleisteten Auszahlungen zurückbezahlt werden. In diesen Fällen ist die Entscheidung des BGH möglicher Weise von Bedeutung.

Viele Sanierungs- oder Restrukturierungskonzepte für Schiffsfonds, die in den Jahren 2009 - 2012 beschlossen wurden, sind nicht von einer realen Fortführungsprognose getragen. Denn ob und wann die Charterraten wieder ein auskömmliches Niveau erreichen und damit, ob und ab wann sich die Schiffsfonds wieder rentabel führen lassen, steht nach wie vor in den Sternen. Wenn die Fonds neue Liquidität erhalten, profitieren davon die Emissionshäuser mit den ihnen zugehörigen Treuhandgesellschaften über die Treuhandvergütungen, die den Emissionshäusern zumeist nahe stehenden Reedereien über die Reedervergütungen und die Banken, die zusätzlich Zinsen erhalten. Dies dürfte eine wesentliche Triebfeder für die "Sanierungs-" Bemühungen der Vergangenheit gewesen sein. Dazu gehört auch die Rückforderung von vermeintlich oder tatsächlich darlehensweise gewährten Ausschüttungen, die dann zur Aufbesserung der Liquidität der Fondsgesellschaften und zu einer Sterbeverlängerung beigetragen haben.

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MPC Fonds MS "Merkur Sky" - Grenzüberschreitende Anwaltskooperation zur Durchsetzung von Ansprüchen der Schiffsfonds-Anleger

Anlageprodukte des Grauen Kapitalmarkts wie beispielsweise Schiffsfonds werden inzwischen EU-weit vertrieben - oft zum Schaden tausender Anleger. Dementsprechend braucht auch die Vertretung von geschädigten Schiffsfonds-Anlegern eine europäische Dimension. Mit dem Wiener Anlegeranwalt Dr. Benedikt Wallner und dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel kooperieren jetzt zwei renommierte Anlegerschutzkanzleien aus Österreich und Deutschland bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Schiffsfonds-Anlegern.

Erstes gemeinsames Projekt ist der vom Hamburger Emissionshaus MPC im Jahr 2006 für österreichische Anleger aufgelegte Fonds MS "Merkur Sky". Knapp 600 österreichische Anleger haben sich im Jahr 2006 mit durchschnittlich € 23.900 an dem Fonds beteiligt. Nach der Insolvenz des Schiffsfonds im Jahr 2012 wurde das Schiff um 3,4 Mio. € an einen Schrotthändler in Singapur verkauft. Die Anleger haben einen Totalverlust erlitten.

Die kooperierenden Anlegerkanzleien sehen verschiedene Ansatzpunkte, wie sie geschädigten Anlegern wieder zu ihrem Geld verhelfen können. Dr. Benedikt Wallner sieht zunächst die Verantwortung der österreichischen Banken, über die rund 75% der Anleger ihre Beteiligungen erworben haben: "Die Beratung der Anleger war in den mir bisher bekannten Fällen immer unzureichend. Weder die Funktionsweise der Schiffsmärkte, noch die daraus für eine Beteiligung an einem Schiffsfonds resultierenden vielfältigen Risiken wurden den Anlegern aufgezeigt", so der Wiener Jurist. Auf den Kapitalmarktprospekt sei praktisch niemals hingewiesen worden, obwohl daraus bereits zahlreiche, wenngleich nicht alle Risken hervorgegangen wären. Stattdessen wurden euphemistische Verkausfsprospekte in Umlauf gebracht.

Österreicher erhielten ein altes Schiff fast zum Neubaupreis

Eine weitere Besonderheit des MPC Schiffsfonds MS "Merkur Sky" ist, das das Schiff bereits seit 1997 für einen anderen MPC-Schiffsfonds gefahren ist. Rund 39. Mio. € hatte dieser in den Bau des Schiffes investiert. Im Jahr 2006 wurde das Schiff MS "Merkur Sky" an den für österreichische Anleger aufgelegten Schiffsfonds veräußert. "Der Kaufpreis für das nun bereits 9 Jahre alte, stark renovierungsbedürftige Schiff belief sich auf immer noch 44 Mio. US-$, was bei einem Umrechnungskurs von 1,20 US-$/€ rund 36,7 Mio. € entsprach", empört sich Anwalt Dr. Wallner, denn "dies sind rund 95% des vom Vorgängerfonds bezahlten Herstellungspreises". Ein offenbar sehr gutes Geschäft - für die Verkäufergesellschaft! Zu diesem Zeitpunkt war die Nutzungsdauer des Schiffes, die insgesamt bei 22 - 25 Jahren liegen sollte, aber bereits zu 1/3 - 40% abgelaufen. "Darauf, dass das gebrauchte Schiff zu einem im langfristigen Vergleich völlig überteuerten Preis erworben wurde, was dramatische Auswirkungen auf die langfristige Wirtschaftlichkeit des Fonds hatte, hätten die Anleger in der Beratung hingewiesen werden müssen", meint der Wiener Anlegeranwalt.

Ungereimtheiten im Prospekt

Das deutsch-österreichische Juristenteam berichtet von weiteren Fehlern im Fondskonzept. Diese betreffen beispielsweise die langfristig angenommenen Chartereinnahmen, welche die MS "Merkur Sky" erzielen sollte. "Die Charterraten wurden mit 16.900 Dollar pro Tag angesetzt, obwohl die Merkur Sky in ihrem Erstbetrieb oft nur 6.500 Dollar täglich einnehmen konnte, was freilich verschwiegen wurde", so der Heidelberger Fachanwalt Nittel, der auch eine Verantwortlichkeit der in Deutschland ansässigen Gründungsgesellschafter des Schiffsfonds sieht. "Denn die Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich sowohl für Fehler im Prospekt, als auch für Fehler in der Beratung." Diese Ansprüche sind vor Gerichten in Deutschland geltend zu machen.

Zur Information der Anleger des gescheiterten MPC Schiffsfonds MS "Merkur Sky" haben die Anwälte aus Wien und Heidelberg unter www.merkursky.at eine gemeinsame Seite im Internet eingerichtet.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Benedikt Wallner
Rechtsanwalt
A-1030 Wien
Marxergasse 34

www.petricello.at
office@petricello.at

Tel. +43 1 715 31 85, Fax +43 1 712 53 33

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DG Immobilien-Anlage Nr. 49 "Berlin, Stuttgart" - VR Bank zum Schadensersatz verurteilt

Mit Urteil vom 07.02.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main einem von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger Schadensersatz zugesprochen. Die VR Bank Lech-Zusam muss nun an den Geschädigten Zahlung leisten, die Beteiligung übernehmen, von Verpflichtungen aus der Beteiligung sowie von steuerlichen Nachteilen freistellen und kann keine Rechte mehr aus dem zur Finanzierung der Beteiligung geschlossenen Darlehensvertrag herleiten. Unser Mandant muss das Darlehen also nicht zurückzahlen.

Was war geschehen? Der selbständige Handwerkermeister zeichnete 2001 nach Beratung durch Mitarbeiter der ehemaligen Raiffeisen-Volksbank Meitingen eG eine Einlage von 100.000 DM an dem Angebot DG Immobilienanlage Nr. 49 Berlin/Stuttgart, womit er sich an den Gesellschaften
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft "Berlin, Kronenstraße 5" Kreft & Dr. Neumann KG
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft "Berlin, Kronenstraße 6" Kreft & Dr. Neumann KG und
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft "Stuttgart, lndustriestraße" Kreft & Dr. Neumann KG
beteiligte. Die Investition wurde ihm als völlig unproblematisch dargestellt, weshalb man ihm auch gerne die Finanzierung anbiete. Durch die zu erwartenden Steuervorteile und die Ausschüttungen werde es ja zu Rückflüssen kommen, wodurch das Darlehen sich praktisch von alleine tilge. Über die Laufzeit des Fonds werde der Kredit getilgt und der Anleger könne sich dann, im Rentenalter über eine Aufbesserung seiner Rente freuen.

Das Landgericht Frankfurt hat seine Entscheidung damit begründet, dass die VR Bank dem Kläger verschwiegen habe, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütung erhalten habe. Dabei ließ das Gericht nicht gelten, dass es sich ja ersichtlich um ein Projekt des genossenschaftlichen Spitzeninstituts gehandelt habe.

Michael Minderjahn, der den Anleger vertritt, dazu: "Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Leider hat das Gericht meine Auffassung nicht geteilt, dass die Steuervorteile nicht anzurechnen seien." Der Anlegeranwalt meint, es bleibe abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig werde.

Die Entscheidung hat jedoch nur begrenzte Auswirkungen, denn zwischenzeitlich dürften alle Schadensersatzansprüche von Anlegern verjährt sein, die nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2011 bzw. im Laufe des Jahres 2012 (bei späteren Beitritten) hemmende Maßnahmen ergriffen haben.

Michael Minderjahn
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Tomorrow Income Portfolio 33 GmbH & Co. KG (TIP 33) - Ombudsmann der privaten Banken verlangt Rückabwicklung von der Commerzbank

Mehr als 1.300 Anleger haben in den Jahren 2002 und 2003 rd. 44 Mio. US$ eingezahlt, um an gewerblichen Immobilieninvestitionen in den USA zu partizipieren. Es wurde in sog. B-Objekte investiert, die nicht in den Top-Zentren liegen oder nicht voll vermietet waren. Die Konstruktion ist so, dass die Anleger sich an einer deutschen Kommanditgesellschaft beteiligten, die ihrerseits als Kommanditistin einer amerikanischen Kommanditgesellschaft (Limited Partnership) eine Beteiligung zeichnete.

Die Anleger wurden überwiegend von der Commerzbank geworben, aber nicht nur für den Tomorrow Income Portfolio 33, sondern auch in den Vorgängern und Nachfolgern: Aufgrund der (angeblich) negativen Entwicklungen wurden den Anlegern im Jahre 2012 angeboten, dass die Fondsgesellschaften ihre Beteiligungen an Rosemont Realty verkaufen könnten, falls auch die Anleger in den jeweils anderen Tomorrow-Fonds sich so entschlössen. Durch den Verkauf würden die Gesellschaften von den Problemen entlastet, mit denen die Fonds derzeit zu kämpfen hätten. Allerdings könnten aus dem Verkauf der Beteiligungen nur noch Rückflüsse für die Anleger zwischen 5% und 22% (TIP 35) generiert werden. Damit stand fest, dass in jedem der Tomorrow-Fonds die Anleger zumindest teilweise ihr eingesetztes Kapital - nach unseren Berechnungen im TIP 32 beispielsweise über 60% - verlieren werden, von einer Rendite ganz zu schweigen.

Einer Mandantin hat nun der Ombudsmann der privaten Banken Recht gegeben. Die Dame hatte auf Beratung der Commerzbank hin ihre gesamten Ersparnisse zur Sicherung ihres Ruhestands investiert. Über die Risiken wurde sie nicht aufgeklärt, im Gegenteil. Zudem verschwieg ihr der Berater, welches Eigeninteresse die Bank daran hatte, ihr gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Infolgedessen verpflichtete der Ombudsmann nun die Commerzbank, die Mandantin schadlos zu stellen. Die Anlegerin hat damit Anspruch auf Zahlung ihrer Investition abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen sowie des entgangenen Gewinns.

Michael Minderjahn, der die Anleger der Tomorrow-Fonds bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, meint, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Nach Auswertung einer großen Zahl von Antworten der von ihm vertretenen Anleger sei klar, dass die Bank - falls überhaupt - ihre Kunden nur sehr unzureichend über die mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Anlegeranwalt Minderjahn dazu: "Gewerbeimmobilien, zumal in einem anderen Land, konnte kaum ein Mandant wirklich beurteilen. Allein die Tatsache einer Immobilieninvestition macht die Sache doch noch nicht sicher!"

In einem anderen Fall hat das Landgericht Hannover bereits signalisiert, dass die Beratung der Commerzbank fehlerhaft gewesen sein muss und der Bank die Rückabwicklung dringend nahegelegt. Dort war einer Mandantin mit 70 Jahren die Beteiligung am TIP 32 empfohlen worden.

Anlegeranwalt Minderjahn rät: Nachdem nunmehr also endgültig für die Anleger feststeht, dass sie das eingesetzte Kapital verloren haben, sollten sie spätestens jetzt einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um prüfen zu lassen, ob sie richtig beraten wurden. Vor allem sollten Anleger umgehend prüfen lassen, ob Sie überhaupt noch Ansprüche geltend machen können. Bei den früheren Fonds TIP 32 und TIP 33 besteht die Gefahr der sog. Totalverjährung. Zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft tritt nämlich unabhängig von irgendwelcher Kenntnis die Verjährung der Ansprüche ein.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am Tomorrow Income Portfolio 33? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir klären in einem Vorgespräch, ob Ihr Fall ebenfalls gute Aussichten bietet.

Michael Minderjahn
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HCI Shipping Select XVI - Berliner Anwaltskanzlei verunsichert Anleger in unangemessener Weise

Von Mandanten, die wir im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am HCI-Fonds Shipping Select XVI vertreten, wurde uns mitgeteilt, dass sie in den letzten Tagen von einer in Berlin-Moabit ansässigen Anwaltskanzlei unaufgefordert Post erhalten haben. Konkret wird die Vertretung gegen Gründungsgesellschafter des Fonds angeboten und die Anmeldung von vermeintlichen Ansprüchen der Anleger im Insolvenzverfahren. Mit der Begründung, dass die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen alsbald abläuft, wird auf die Anleger Entscheidungsdruck ausgeübt.

Werbung um ein Mandat im Einzelfall ist berufsrechtlich verboten

Nach § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung sind Werbemaßnahmen von Rechtsanwälten grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sind. Das, was die Kollegen hier machen, ist unseres Erachtens nach unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall, nämlich die Vertretung im Insolvenzverfahren und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds.

Missbräuchliche Verwendung von gesellschaftsinternen Adressen

Bei den Namen und Anschriften der Treugeber des HCI-Fonds Shipping Select XVI handelt es sich um vertrauliche Daten. Ansprüche der Treugeber auf Herausgabe dieser Daten rechtfertigen sich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Anleger diese Daten zur Wahrung ihrer Gesellschafter- oder Treugeberrechte benötigen, so der Bundesgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung. Dementsprechend ist die Verwendung dieser ausschließlich ihren Mandanten zustehenden Daten durch Anwälte zu Werbezwecken nicht gestattet. Darüber hinaus stellt die Verwendung dieser Daten für anwaltliche Werbung nach unserem Dafürhalten auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar.

Anleger haben keine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft

Der Vorschlag, Ansprüche der Anleger in einem Insolvenzverfahren anmelden zu wollen, geht - insbesondere wirtschaftlich betrachtet - ins Leere. Denn die Anleger haben zum einen lediglich mit der Treuhandgesellschaft einen Vertrag, die ihrerseits die Kommanditanteile hält. Sofern Ihnen im Innenverhältnis ein kommanditisten-ähnlicher Status eingeräumt wird, erhalten Sie entsprechend ihres Anteils am Kapital der Gesellschaft einen Anteil eines nach Liquidation verbleibenden Gesellschaftsvermögens. Ansprüche der Kommanditisten sind dabei immer gegenüber Ansprüchen der Gläubiger nachrangig. Da, wovon auch die Kollegen auszugehen scheinen, der Erlös aus der Verwertung der Schiffe nicht ausreichen wird, die Darlehensforderungen der finanzierenden Banken auszugleichen, werden die Kommanditisten aller Voraussicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen erhalten. Daher macht die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren aus Anlegersicht schon wirtschaftlich keinen Sinn.

 

Es besteht kein akuter Handlungsbedarf wegen des Ablaufs der Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen

Da im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht einmal mit einer vollständigen Befriedigung der bevorrechtigter Gläubiger zu rechnen ist und eines solche, wenn sie verbleiben würde, automatisch an die Treuhänderin und über diese an die Treugeber (Anleger) ausgekehrt würde, besteht keine Veranlassung, etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen beratende Banken und Anlageberater

Nach unserer Erfahrung ist es sinnvoll, wenn Anleger sich auf die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen diejenigen konzentrieren, die sie im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung beraten haben: Banken, Sparkassen und Berater. Regelmäßig anzutreffende Beratungs- und Prospektfehler eröffnen hierfür aussichtsreiche Möglichkeiten.

Anleger, die Ihre Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen diejenigen, die sie im Zusammenhang mit der Beteiligungsentscheidung beraten haben nutzen möchten, können sich hier informieren:

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-shipping-select-xvi-zwei-fondsschiffe-in-der-insolvenz-totalverlust-fuer-anleger-droht.html

Wir stehen auch gerne für ein erstes unverbindliches Orientierungsgespräch zur Verfügung.

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CFB Fonds 166 Twins 1 - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger

Fast 59 Mio. US-$ haben Anleger in den im Jahr 2008 über die Commerzbank AG vertriebenen CFB Fonds 166 Twins 1 investiert. Sie beteiligten sich damit an der MS "Nedlloyd Adriana" und der MS "Nedlloyd Valentina". Die beiden 2.556 TEU Vollcontainerschiffe der Sub-Panamax-Klasse gehörten zuvor einem anderen CFB-Fonds, von dem die gut vier Jahre zuvor gebauten Schiffe zu einem Preis von 162,5% des eigenen Kaufpreises erworben wurden. Für den verkaufenden Fonds und seine Anleger ein Bombengeschäft. Für die Anleger des CFB Fonds 166 Twins 1 könnte dieser bei langfristiger Betrachtung völlig überhöhte Kaufpreis eine Ursache für einen Totalverlust ihrer Einlage werden.

Schiffe überteuert eingekauft

Hintergrund ist, dass bei der Ermittlung des Schiffskaufpreises - wie üblich - im Wesentlichen die zum Kaufzeitpunkt erzielbaren Charterraten zu Grunde gelegt wurden. In den Jahren 2003 - 2008 war ein weit überdurchschnittlicher, völlig außergewöhnlicher Anstieg der Charterraten zu verzeichnen. Die Charterraten sind im Herbst 2008 nicht zuletzt infolge des sich aufgrund der zahlreichen Bestellungen neuer Containerschiffe abzeichnenden drastischen Überangebots an Transportkapazitäten stark und nachhaltig eingebrochen. Bis heute befinden sich die Charterraten auf einem im Vergleich zu den Boomjahren 2003 - 2008 vergleichsweise niedrigen Niveau. Daher ist für die Zeit nach dem Auslaufen der Festcharter um den Jahreswechsel 2013/2014 für den CFB Fonds 166 Twins 1 mit deutlich niedrigeren Chartereinnahmen zu rechnen.

Dies zeichnet sich bereits jetzt ab. Mit der Aussetzung der Ausschüttungen für 2012 und 2013 sollen Rücklagen und damit Vorsorge getroffen werden, damit die beiden Schiffe trotz geringerer Einnahmen noch eine Weile in der Lage sind, die Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken zu bedienen. Dies geschieht in der Hoffnung, dass die von Marktbeobachtern ab 2014 erwartete Steigerung der Charterraten dann ausreichen wird, um das wirtschaftliche Überleben der Schiffe zu sichern.

Da der Kaufpreis auf der Grundlage hoher Charterraten festgelegt wurde, stellte der Kauf des Schiffes faktische eine Spekulation auf nachhaltig hohe Chartereinnahmen dar. Fallende Charterraten hätten angesichts der hohen Kosten für Zins und Tilgung hingegen schnell die Zahlungsunfähigkeit der Schiffe zur Folge und damit den Verlust des Anlegerkapitals.

Zahlreiche Prospektfehler

Hinzu kommt, dass der Prospekt des Twinfonds CFB Fonds 166 nach unserem Dafürhalten zahlreiche Fehler aufweist.
  • Unzureichende, an der Realität vorbeigehende Marktprognosen.
  • Anstieg der Schiffsbetriebskosten nur mit 3% p.a. prognostiziert, obwohl die Steigerungsrate bei vergleichbaren Schiffen von 2000 - 2006 ca. 7% p.a. betragen hat.
  • Überdurchschnittlicher Anstieg von Schiffsbetriebskosten bei älteren Schiffen nicht berücksichtigt.
  • Angaben im Prospekt zum Investitions- und Finanzierungsplan sind unvollständig und irreführend und entsprechen nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen.
  • Vertriebskosten falsch - zu niedrig - ausgewiesen.
  • Rechtliche Risiken des Fonds unzutreffend dargestellt.
  • Finanzierungsrisiken wurden verschwiegen.
Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprachen die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie von ihren Beratern über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15% des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
  • Die Schiffsbetriebskosten wurden in den Fonds regelmäßig zu niedrig kalkuliert. Geschönte Ertragserwartungen waren die Folge. In den Beratungsgesprächen wurde auf diesen Punkt zumeist nicht eingegangen.
  • Auch die für die Laufzeit des Fonds als fest angesetzten Wechselkurse - US-Dollar zu €uro - wurden von der Realität allzu oft überholt.
  • Auch auf das Risiko, nach Auslaufen der anfänglichen Festcharter keine auskömmliche Anschlusscharter finden zu können, blieben in den Beratungsgesprächen unerwähnt.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben zumindest bis ins Jahr 2008 hinein regelmäßig nicht darauf hingewiesen, welche Provisionen sie für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten (kickbacks), obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des CFB Fonds 166 Twin 1 wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen sowie aufgrund der diversen Prospektfehler.

Haben auch Sie eine Beteiligung am CFB Fonds 166 Twins 1 gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

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Michael Minderjahn
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CFB Fonds 168 Twins 2 - Schadenersatz für Fondsanleger

Fast 59 Mio. € haben Anleger in den im Jahr 2008 über die Commerzbank AG vertriebenen CFB Fonds 168 Twins 2 investiert. Sie beteiligten sich damit an der MS "Nedlloyd Marita" und der MS "Maersk Nottingham". Die beiden 2.556 TEU Vollcontainerschiffe der Sub-Panamax-Klasse gehörten zuvor einem anderen CFB-Fonds, von dem die gut vier Jahre zuvor gebauten Schiffe zu einem Preis von 162,5% des eigenen Kaufpreises erworben wurden. Für den verkaufenden Fonds und seine Anleger ein Bombengeschäft. Für die Anleger des CFB Fonds 168 Twins 2 könnte dieser bei langfristiger Betrachtung völlig überhöhte Kaufpreis eine Ursache für einen Totalverlust ihrer Einlage werden.

Schiffe überteuert eingekauft

Hintergrund ist, dass bei der Ermittlung des Schiffskaufpreises - wie üblich - im Wesentlichen die zum Kaufzeitpunkt erzielbaren Charterraten zu Grunde gelegt wurden. In den Jahren 2003 - 2008 war ein weit überdurchschnittlicher, völlig außergewöhnlicher Anstieg der Charterraten zu verzeichnen. Die Charterraten sind im Herbst 2008 nicht zuletzt infolge des sich aufgrund der zahlreichen Bestellungen neuer Containerschiffe abzeichnenden drastischen Überangebots an Transportkapazitäten stark und nachhaltig eingebrochen. Bis heute befinden sich die Charterraten auf einem im Vergleich zu den Boomjahren 2003 - 2008 vergleichsweise niedrigen Niveau. Daher ist für die Zeit nach dem Auslaufen der Festcharter um den Jahreswechsel 2013/2014 für den CFB Fonds 168 Twin 2 mit deutlich niedrigeren Chartereinnahmen zu rechnen.

Da der Kaufpreis auf der Grundlage hoher Charterraten ermittelt wurde, stellte der Kauf des Schiffes faktische eine Spekulation auf nachhaltig hohe Chartereinnahmen dar. Fallende Charterraten hätten angesichts der hohen Kosten für Zins und Tilgung hingegen schnell die Zahlungsunfähigkeit der Schiffe zur Folge und damit den Verlust des Anlegerkapitals.

Zahlreiche Prospektfehler

Hinzu kommt, dass der Prospekt des Twinfonds CFB Fonds 168 zahlreiche Fehler aufweist.
  • Unzureichende, an der Realität vorbeigehende Marktprognosen.
  • Anstieg der Schiffsbetriebskosten nur mit 3% p.a. prognostiziert, obwohl die Steigerungsrate bei vergleichbaren Schiffen von 2000 - 2006 ca. 7% p.a. betragen hat.
  • Überdurchschnittlicher Anstieg von Schiffsbetriebskosten bei älteren Schiffen nicht berücksichtigt.
  • Angaben im Prospekt zum Investitions- und Finanzierungsplansind unvollständig und irreführend und entsprechen nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen.
  • Vertriebskosten falsch - zu niedrig - ausgewiesen.
  • Rechtliche Risiken des Fonds unzutreffend dargestellt.
  • Finanzierungsrisiken wurden verschwiegen.
Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprachen die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie von ihren Beratern über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

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  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15% des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
  • Die Schiffsbetriebskosten wurden in den Fonds regelmäßig zu niedrig kalkuliert. Geschönte Ertragserwartungen waren die Folge. In den Beratungsgesprächen wurde auf diesen Punkt zumeist nicht eingegangen.
  • Auch die für die Laufzeit des Fonds als fest angesetzten Wechselkurse - US-Dollar zu €uro - wurden von der Realität allzu oft überholt.
  • Auch auf das Risiko, nach Auslaufen der anfänglichen Festcharter keine auskömmliche Anschlusscharter finden zu können, blieben in den Beratungsgesprächen unerwähnt.
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Hess AG nach vier Monaten an der Börse insolvent

Anlegerkanzlei Nittel prüft Schadenersatzansprüche der Zeichner

Der Traum währte nicht einmal einen Winter. Der Leuchtenhersteller Hess AG, der erst im Oktober 2012 mit einem Börsengang 35,65 Mio. € bei Anlegern eingesammelt hatte, ist überschuldet und ohne Fortführungsperspektive. Der Vorstand hat angekündigt, Insolvenz zu beantragen.

Für Investoren, die sich an der Kapitalerhöhung im Oktober beteiligt haben, stellt sich die Frage, ob beim Börsengang alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Die Kanzlei des Heidelberger Rechtsanwalts Mathias Nittel wurde jetzt von ersten Anlegern beauftragt, den kursierenden Gerüchten nachzugehen und Schadenersatzansprüche zu prüfen. "In den Medien wird zurzeit der Vorwurf der Bilanzmanipulation erhoben. Sollte sich dies bestätigen, kann auch der Wertpapierprospekt, der Grundlage des Börsengangs war, die Lage des Unternehmens falsch dargestellt haben. Dies würde Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen begründen", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Anlegern, die Aktien der Hess AG gezeichnet haben, empfiehlt Anlegeranwalt Nittel, ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

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Lloyd LF 58 Flottenfonds VII vor dem Aus - Fachanwälte setzen Anlegeransprüche durch

Die Zeit läuft ab für den Lloyd Fonds LF 58 - Lloyd Flottenfonds VII, in den Anleger im Jahr 2005 rund 29,25 Mio. € investiert haben. Die beiden Fondsschiffe, die MT "Hamburg Star" Schiffahrtgesellschaft GmbH & Co. KG sowie die MS "Patricia Schulte" Shipping GmbH stehen vor dem Aus. Bereits Mitte Dezember 2012 hatte die Lloyd Treuhand GmbH die Anleger über die desaströse finanzielle Lage des Fondsschiffs MT "Hamburg Star" aufgeklärt und zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert. Zusätzlich sollten für die Sanierung des Fonds weitere 10% der ursprünglichen Kapitaleinlage nachgeschossen werden.

Auch die Situation der MS "Patricia Schulte" ist wenig erfreulich. Nach dem Auslaufen des ursprünglichen Chartervertrages konnte kein neuer Charterer gefunden werden. Die finanzierenden Banken seien, wie die Anleger am 01. Februar 2013 erfuhren, ohne eine Rückzahlung der Ausschüttungen und ohne Einzahlung zusätzlichen Eigenkapitals zur weiteren Kreditgewährung nicht mehr bereit.

Da dem Fonds ohne einen annähernd auskömmlichen Chartervertrag für die MS "Patricia Schulte" jede wirtschaftliche Fortführungsperspektive fehlt, wird sich der Weg in die Insolvenz für beide Fondsschiffe wohl schwerlich vermeiden lassen. Für die Anleger bedeutet dies den Totalverlust ihrer - sicher geglaubten - Einlage.

Totalverlust für Anleger

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprachen die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie von ihren Beratern über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15% des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
  • Die Schiffsbetriebskosten wurden in den Fonds regelmäßig zu niedrig kalkuliert. Geschönte Ertragserwartungen waren die Folge. In den Beratungsgesprächen wurde auf diesen Punkt zumeist nicht eingegangen.
  • Auch die für die Laufzeit des Fonds als fest angesetzten Wechselkurse - US-Dollar zu Euro - wurden von der Realität allzu oft überholt.
  • Auch das Risiko, nach Auslaufen der anfänglichen Festcharter keine auskömmliche Anschlusscharter finden zu können, blieb in den Beratungsgesprächen unerwähnt.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben zumindest bis ins Jahr 2008 hinein regelmäßig nicht darauf hingewiesen, welche Provisionen sie für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten (kickbacks), obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Lloyd Fonds LF 58 - Lloyd Flottenfonds VII gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Schiffsfonds-Schaden: Geprellte Anleger machen Schadenersatz gegen Stadtsparkasse Dessau geltend

Sie suchten eine langfristige Geldanlage zum Vermögensaufbau und als Altersvorsorge. Jetzt droht zahlreichen Kunden der Stadtsparkasse Dessau der Verlust ihrer Ersparnisse. Die Sparkasse hatte ihnen im Jahr 2007 geraten, ihr Geld in einen Schiffsfonds, den MPC Reefer-Flottenfonds 2 zu investieren. Die 14 Kühlschiffe, die bereits bei der Übernahme durch den Fonds bis zu 15 Jahre alt waren, sollten eine sichere und renditestarke Anlage sein. Mehr als 120 Mio. € haben Fondsanleger aus Deutschland und Österreich investiert. Heute droht dem Fonds die Pleite und den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage.

Mir drängt sich gerade bei diesem Fonds der Eindruck auf, als seien hier Schiffe, bei denen es sich um Auslaufmodelle handelte, auf Kosten der Anleger entsorgt worden", stellt Verbraucheranwalt Mathias Nittel fest, dessen Kanzlei zahlreiche Kunden der Stadtsparkasse Dessau vertritt. Denn nach Meinung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht war bereits 2007 abzusehen, dass die reinen Kühlschiffe, im Volksmund auch "Bananendampfer" genannt, durch Kühlcontainer ersetzt würden. Viel spricht dafür, dass der Markt den Niedergang der spezialisierten „Reefer-Schiffe“ und den "Sieg" der Kühlcontainer zum Zeitpunkt der Fondsplatzierung längst akzeptiert hatte. Denn Kühlcontainer haben, was bei Fachleuten unbestritten ist, offensichtliche Vorteile. Die britische Financial Times zitiert einen Marktkenner: Container seien so viel leichter und billiger zu laden, entladen und zwischen LKWs, Zügen und Schiffen zu verladen. Dies gelte für normale Waren genauso wie für Kühlwaren. "Während der Markt sich von den Kühlschiffen verabschiedete, wurden nichtsahnenden Anleger Kühlschiffe als Investition schmackhaft gemacht", fasst Anwalt Nittel die Situation zusammen. Angesichts dessen lautet ein Vorwurf, den der Anlegeranwalt der Sparkasse macht, dass die Anleger über die Marktsituation der Fondsschiffe unzutreffend informiert wurden.

Hinzu kommt, dass keiner seiner Mandanten von den Beratern der Sparkasse über die Provisionen informiert wurde, die die Sparkasse für eine erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligungen erhalten hat. "Von anderen MPC Schiffsfonds wissen wir, dass an die vermittelnde Bank Provisionen bis zu 14% der Zeichnungssumme gezahlt wurden", so Nittel, der davon ausgeht, "dass die Stadtsparkasse Dessau Provisionen in vergleichbarer Höhe erhalten hat". Nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte die Sparkasse die Anleger aber von sich aus darüber informieren müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen erhält. "Hat sie dies unterlassen, muss sie dem Kunden den entstandenen Schaden ersetzen", erklärt Fachanwalt Nittel.

Für die von ihm gegen die Stadtsparkasse Dessau vertretenen Anleger des MPC Reefer-Flottenfonds 2 ist Anwalt Nittel denn auch optimistisch, Schadenersatzansprüche und eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Fondsanlage durchsetzen zu können.

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Interne Unterlagen beweisen: Postbank Finanzberatung bezeichnete offenen Immobilienfonds CS Euroreal noch im Jahr 2010 als "mündelsichere Anlage"

Dass es sich bei offenen Immobilienfonds um riskante Anlagen handelt, bei denen es sein kann, dass Anleger für lange Zeit nicht an ihr Geld kommen und Verluste erleiden, wurde den allermeisten Banken erst durch die Entwicklungen ab Herbst 2008 bewusst, als zahlreiche offene Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Mittlerweile befindet sich das Gros der für Privatanleger zugänglichen offenen Immobilienfonds in der Abwicklung.

Auch die Postbank Finanzberatung war beim Vertrieb offener Immobilienfonds sehr aktiv. Zahlreiche Kunden haben auf Empfehlung ihrer Berater beispielsweise in den Fonds CS Euroreal investiert. In vielen Fällen wurde der Fonds dabei als "mündelsicher" und damit nach dem Verständnis der allermeisten Kunden ohne jedwede Risiken empfohlen. Auch intern hatte die Postbank Finanzberatung noch im Jahr 2010 den CS Euroreal als mündelsichere Anlage eingestuft, wie sich aus uns vorliegenden internen Unterlagen ergibt.

Für die "Finanzexperten" der Postbank Finanzberatung besonders peinlich: Der Begriff "mündelsicher" ist gesetzlich definiert und nach dieser Definition sind offene Immobilienfonds nicht mündelsicher.

>Täuschende Werbung mit vermeintlicher "Mündelsicherheit" offener Immobilienfonds

Kunden der Postbank-Finanzberatung, denen die Investition in den CS Euroreal empfohlen wurde, können aus diesem Fehler Ihres Beraters heute Kapital schlagen. Ihnen stehen Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung zu.

>Mehr Informationen zum Fonds CS Euroreal

Gerne informieren wir Sie über Ihre Rechte als Anleger des CS Euroreal. Rufen Sie uns an.

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Der Wunsch nach einem (noch) niedrigeren Zins

Chancen für Anleger bei Falschberatung über Fremdwährungskredite

Das Angebot klang zumeist verlockend: Zinsen, die bis zu 3% unter dem allgemeinen Niveau der Hypothekenbanken für einen "Euro-Kredit" liegen. Da können bei einem Immobilienkredit schnell ein paar zehntausend Euro an Ersparnis zusammen kommen. So lässt sich die monatliche Belastung auf ein erträgliches Maß reduzieren; im Extremfall kann erst durch die fremde Währung - meist in Schweizer Franken oder Japanische Yen - die Finanzierungsrechnung so dargestellt werden, dass jungen Bauherren mit Kindern oder Geringverdienern neben den Aufwendungen für die Baufinanzierung noch genug zu Leben bleibt.

Dabei verstecken sich in den Fremdwährungskrediten enorme Risiken, weiß Rechtsanwalt Tino Ebermann von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die sich auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger und Bankkunden spezialisiert hat. Besonders bedenklich für den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, dass Fremdwährungskredite zumeist nur als endfällige Darlehen mit kurzer Zinsfestschreibung angeboten werden. "Das Darlehen wird dann während der Laufzeit nicht nach und nach abbezahlt, sondern muss am Ende mit einem Schlag getilgt werden. Dabei ist völlig offen, ob dann das benötigte Kapital zur Verfügung steht."

Wechselkursschwankungen und die Folgen

Ein besonderes Risiko stellt die Wechselkursentwicklung dar. Zwar gab es in der Vergangenheit Zeiten, in denen die Kurse der Darlehenswährungen zum Euro einigermaßen stabil waren, doch es kam auch immer wieder zu starken Wechselkursschwankungen. So sank der Kurs des Euro in im Jahr 2008 allein gegenüber dem Yen um fast 30%, gegenüber dem Schweizer Franken waren es immerhin noch 10%. Beim Franken war die Talfahrt dafür dann umso länger; auch hier sind inzwischen Kursverluste von 30% eingetreten - der auf 1,20 € gestützte Franken bereits einberechnet.

Für die Kreditnehmer hat diese Entwicklung unter verschiedenen Gesichtspunkten fatale Folgen:
  • Nur allzu oft sehen die Darlehensverträge ein Nachbesicherungsrecht der Bank für den Fall vor, dass der in Euro umgerechnete Darlehensstand einen bestimmten Anteil des Immobilienwertes übersteigt. Steigt der Kurs der fremden Währung gegenüber dem Euro und wird diese vereinbarte Schwelle überschritten, verlangen die Geldhäuser weitere Sicherheiten. Sind diese nicht mehr vorhanden, und kann sich der Darlehensnehmer mit der Bank nicht einigen, droht die Kündigung des Darlehens und die Zwangsversteigerung. Zudem müssen die Bauherren dann noch erheblich höhere Zinsen zahlen. Der erhoffte Zinsvorteil ist dann schnell hin. Die Finanzierung wird zum Alptraum.
  • Durch den Wertverlust des Euro gegenüber der Finanzierungswährung steigt zudem der Betrag, der in Euro zur Ablösung des Darlehens aufgewandt werden muss. Statt der beispielsweise aufgenommenen 100.000 € muss man dann plötzlich 130.000 € an die Bank zurückzahlen. Für nicht wenige insbesondere junge Bauherren, die ihr Eigenheim knapp kalkuliert haben, ein fast aussichtsloses Unterfangen.
  • Damit zur Tilgung das nötige Kapital zur Verfügung steht, wurde in der Finanzierungsberatung häufig empfohlen, vorhandenes Eigenkapital nicht in die Immobilienfinanzierung einfließen zu lassen sondern in ein sogenanntes Tilgungsinstrument, etwa einer Lebensversicherung oder einen Aktienfonds einzuzahlen oder anzusparen. Gleichzeitig wurde der Darlehensbetrag erhöht. Aus Sicht der Finanzierungsberater ein auf die Optimierung der Provisionseinnahmen ausgerichtetes Modell. Für die Bauherren ein Fiasko: Zum einen haben sie durch die höhere Verschuldung mehr Zinsen zu zahlen, zum anderen sind die als "Tilgungsinstrument" empfohlenen Anlagen zumeist sehr riskant, so dass das vorhandene und anzusparende Eigenkapital auch verloren gehen kann.
Diese Umstände trieben die Mehrheit der Darlehensnehmer bis an die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Viele von ihnen zogen die Notbremse und stellten die Darlehen um, fortan in Euro und mit annuitätischer Tilgung. Hierbei mussten die Darlehensnehmer Ausgleichszahlungen in schmerzlicher Höhe oder eine empfindliche Erhöhung der Darlehensvaluta hinnehmen.

In Deutschland dürften nach Einschätzung von Fachanwalt Ebermann weit über 50.000 Darlehensnehmer ihr Eigenheim zumindest teilweise mit einem Fremdwährungskredit finanziert haben. Noch stärker als in Deutschland ist die Finanzierungsvariante mit Fremdwährungskrediten bei unseren Nachbarn in Österreich oder etwa in Ungarn verbreitet. Über 1,3 Millionen Magyaren - etwa 13% der gesamten Bevölkerung - haben vornehmlich bei Österreichischen Banken zumeist Kredite in Schweizer Franken auch zur Finanzierung eines Autos oder für sonstige Anschaffungen aufgenommen. Nachdem die ungarische Währung, der Forint, dann gegenüber dem Franken nachgab, konnten die meisten Darlehensnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber den Banken nicht mehr nachkommen.

Dabei dürften vielen Darlehensnehmern gegenüber den finanzierenden Banken oder den Finanzierungsberatern Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Kreditberatung zustehen. Zwar beinhalten die allermeisten Fremdwährungskreditverträge eine entsprechende Risikobelehrung der Darlehensnehmer. Allerdings sind diese Belehrungen häufig unzureichend. Fachanwalt Ebermann: "In Abhängigkeit von der Person der Darlehensnehmer und deren Vorerfahrungen mit Bankprodukten ist es in der Regel unzureichend, lediglich auf das abstrakte Fremdwährungsrisiko hinzuweisen. Vielmehr muss einem Darlehensinteressenten klipp und klar gesagt werden, wie sich dieses Risiko wirtschaftlich für ihn auswirken kann. Erst hiernach ist ein Darlehensnehmer in der Lage zu entscheiden, ob dieses Risiko für ihn tragbar ist oder nicht."

Dabei kann sich Bankrechtsspezialist Ebermann auf eine Reihe von Gerichtsentscheidungen stützen, die zu den Fremdwährungsfinanzierungen ergangen sind: "Streitentscheidend ist in der Regel nicht eine etwaige Risikobelehrung, sondern der tatsächliche Ablauf des Kreditberatungsgesprächs. Nur allzu oft haben die Berater hierbei die bestehenden Risiken geradezu heruntergespielt oder entsprechende Fremdwährungsdarlehen angeboten, obwohl es bereits eindeutige Hinweise der Spitzenverbände der Bankwirtschaft gab, die Kursbewegungen zu Lasten der Darlehensnehmer voraussagten und von bestimmten Währungen abrieten."

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Bundesgerichtshof klärt Adressenherausgabe von Publikumsgesellschaften - Anleger erwartet eine Flut von Zuschriften

Ausgangslage

Geschlossene Fonds sind fast durchweg in der Form einer Kommanditgesellschaft organisiert. Um den Aufwand sowohl für die Geschäftsführung wie auch den Anleger möglichst gering zu halten, wird eine Treuhänderin dazwischen geschaltet, die für die zahlreichen Anleger (deshalb auch "Publikumsgesellschaft") die Anteile hält, die Stimmrechte ausübt und für sie im Handelsregister eingetragen ist. Teilweise sehen die Konzeptionen nicht einmal mehr vor, dass Anleger sich ohne Treuhänderbeteiligung unmittelbar als im Handelsregister eingetragene Kommanditisten (sog. Direktkommanditisten) beteiligen können. Schon aus steuerlichen Gründen sind beide Formen der Beteiligung fast durchweg eine Gleichstellung in den Rechten und Pflichten vor.

Ist ein Anleger als Direktkommanditist im Handelsregister eingetragen, sind die Daten frei zugänglich. Es stellt heutzutage keine übertriebene Leistung mehr dar, zu einem Namen eine ggf. geänderte Adresse herauszufinden.

In praktisch allen Gesellschaftsverträgen von Fondsgesellschaften ist vorgesehen, dass bestimmte Mitwirkungsrechte nur ausgeübt werden können, wenn sich eine Mindestanzahl von Gesellschaftern (sog. Quorum) findet, die dasselbe Interesse haben und unterstützen. Wenn jedoch immer weniger Mitgesellschafter anonym bleiben, fällt es schwer, solche Anforderungen zu erfüllen. Eine effektive Kontrolle der Geschäftsführung wird dadurch zumindest erschwert.

Die Entscheidungen

Mit zwei Urteilen vom 5. Februar hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) nunmehr über eine offene Frage entschieden, die bisher nicht höchstrichterlich geklärt war: können Anleger einer Publikumsgesellschaft verlangen, dass ihnen die Adressen der übrigen Treuhandgesellschafter mitgeteilt werden? Die Fondsgesellschaften bzw. die Treuhandkommanditistinnen haben die Herausgabe bisher verweigert, weil sie sich auf ein schützenswertes Interesse der anderen Treugeber an ihrer Anonymität beriefen. Teilweise waren hierzu auch eigens die Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften nachträglich geändert worden. Der BGH hat nunmehr die vom Oberlandesgericht München vertretene Auffassung bestätigt, dass die Anleger, die über eine Treuhandkommanditistin an einer Fondsgesellschaft beteiligt sind, die Preisgabe ihrer Identität gegenüber anderen Gesellschaftern nicht verhindern können, und zwar weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch Einzelanweisung an die Treuhandkommanditistin. Zur Entscheidung standen auch zwei weitere Revisionen an, die jedoch zurückgenommen wurden.

Was sind die Konsequenzen?

Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind grundsätzlich positiv. Durch den Zugang zu den Adressdaten von Mitgesellschaftern wird den Anlegern eine effektive Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte ermöglicht. Damit ist auch künftig besser realisierbar, Tagesordnungen von Gesellschafterversammlungen ergänzen zu lassen oder Präsenzveranstaltungen, die von den Fonds oft durch schriftliche Abstimmungen umgangen werden, zu erzwingen.

Allerdings ist zu befürchten, dass noch mehr Anleger als bisher künftig Post von dritter Seite erhalten werden. Schon bisher haben sog. Aufkäufer von Fondsbeteiligungen, Anlegerschutzvereine aber auch Anlegeranwälte Anleger unverlangt angeschrieben. Oft genug blieb dabei im Dunkeln, was mit irgendwelchen Interessengemeinschaften oder ähnlichem wirklich gewollt ist. Auch Fragen nach Informationen aus Beratungsgesprächen stellten sich nicht als besonders sinnvoll dar, sondern legten oft genug den Verdacht nahe, dass um Mandate geworben wird. Nach Auffassung von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht besteht damit auch die Gefahr, dass systematisch für Verunsicherung gesorgt wird. Das ist weder für Anleger wünschenswert, die sich bereits in anwaltlicher Beratung befinden, noch für solche, die sich noch nicht darüber im Klaren sind, ob und ggf. welche Ansprüche sie haben. Anwalt Minderjahn meint: "Aus anwaltlicher Sicht sind die diese Massenrundschreiben störend, weil sie zu vermehrten Nachfragen der Mandanten und damit unnötiger Mehrbelastung führen. Auch durch gute Kommunikation lässt sich das nicht verhindern, weil die Anleger verständlicherweise verunsichert bleiben. Eine gute Kanzlei wird damit fertig, weil die meisten Aspekte bereits in der Beratung aufgetaucht sind."

Die Anlegeranwälte von Nittel warnen aber nach wie vor davor, unverlangten Schreiben so einfach nachzugehen. Seriöse Anwälte zeichnen sich dadurch aus, dass sie einen Antrag vorlegen, für den sie eine Mindestanzahl von Stimmen benötigen. Im Übrigen sollten Anleger sich stets den Anwalt ihres Vertrauens selbst aussuchen und sich nicht etwa von Anlegerschutzvereinen deren Vertrauensanwalt vorschreiben lassen. "Um Vertrauen kann ich zwar werben" meint Minderjahn, "aber herstellen muss ich das als Anwalt durch Taten, nicht durch Rundschreiben. Viele Schreiben sind und bleiben nach meiner Auffassung schlicht Werbung."

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn

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MPC Offen Flotte Santa-B Schiffe: Kanzlei Nittel reicht Klagen für geschädigte Anleger ein

Die Gier nach Provisionen hat bei den Banken offenbar jeden Skrupel verdrängt.

Etwa 7.000 Anleger haben im Jahr 2006 rund 186 Mio. € in den vom Hamburger Emissionshaus MPC aufgelegten Schiffsfonds MPC Offen Flotte "Santa-B Schiffe" investiert. Jetzt stehen die 14 Containerschiffe des Fonds vor der Insolvenz und sollen, wie den Anlegern jüngst mitgeteilt wurde, verkauft werden. Die Anlegergelder sind verloren.

Für zahlreiche vom Totalverlust des Fonds betroffene Anleger hat die Anlegerkanzlei Nittel in den letzten Wochen Ansprüche geltend gemacht und Schadenersatzklagen eingereicht. Betroffene Anspruchsgegner sind unter anderem die Postbank Finanzberatung sowie die Hamburger Sparkasse (Haspa). Auch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, darunter die Hamburger Reederei Claus-Peter Offen KG, macht die Kanzlei für geschädigte Fondsanleger Schadenersatz geltend.

"Den Anlegern wurde eine hochspekulative Anlage als sicher angeboten", lautet zusammengefasst der Hauptvorwurf der Fondsgeschädigten, wie der Anlegeranwalt Mathias Nittel feststellt. Für den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dessen Kanzlei hunderte geschädigter Schiffsfonds-Anleger vertritt, ein schockierendes Verhalten der Berater und beratenden Banken: "Die vielfältigen Risiken der Beteiligung, wie beispielsweise die angesichts der Marktsituation höchst fragwürdigen Annahmen zur Entwicklung der Charterraten oder die mit der Kreditaufnahme in japanischen Yen verbundene Kreditspekulation, die für den Fonds absehbar existenzbedrohende Ausmaße annehmen konnte, lagen auf der Hand, waren aber in keinem der mir bekannten Fälle Gegenstand der Beratung der Anleger."

Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der in der Kanzlei Nittel die zahlreichen Anleger des MPC-Fonds Offen Flotte MS "Santa-B Schiffe" betreut, verweist zudem darauf, dass der Prospekt zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten auf, die in Teilen den Vorwurf der Täuschung nahelegten. So sei beispielsweise der Anteil der von den Anlegern investierten Gelder, die tatsächlich in die Schiffsinvestition fließen, nicht ausgewiesen worden, obwohl der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich verlangt. Anwalt Minderjahn hat nachgerechnet: "Rund 33% des Kommanditkapitals flossen gar nicht in den Kauf der Schiffe, sondern wurden für so genannte Weichkosten verwendet." Auch die vollständigen Vertriebskosten, die sich auf mehr als 25% des Kommanditkapitals belaufen hätten, seien im Prospekt pflichtwidrig nicht offen ausgewiesen worden, so Minderjahn.

Heftige Kritik äußert der Anlegeranwalt gegenüber den im Vertrieb des Fonds beteiligten Banken: "Bei einer ordentlichen Prüfung des Beteiligungsangebots mit banküblicher Sorgfalt, wie sie die Rechtsprechung fordert, hätten sie erkennen müssen, dass es sich bei dem Fonds um eine hoch spekulative Anlage handelt, die grandiose Risiken in sich trägt." Dass der Fonds Rentnern, Pensionären und sogar Familienvätern angeboten wurde, sei nur erklärlich, wenn man wisse, dass an die in den Vertrieb eingebundenen Banken, Sparkassen und sonstigen Finanzberater bis zu 14% der Einlage an Vertriebsprovision gezahlt wurden. Verbraucheranwalt Nittel: "Die Gier nach Provisionen hat hier offenkundig jeden Skrupel verdrängt."

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Prorendita Fünf- Sparkasse Kölnbonn drängt betagte Anlegerin auf Prozessweg

Die Situation könnte schlimmer nicht sein: Im Alter von 75 Jahren wird einer Mandantin die Beteiligung an der PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG von einer Anlageberaterin der Sparkasse KölnBonn empfohlen. Der Dame wird die Beteiligung als sichere Anlage empfohlen. Nachdem keinerlei Ausschüttungen von der Gesellschaft gezahlt werden und die Nachrichten zunehmend schlechter werden, erhebt die alte Dame mit Unterstützung ihrer Familie zunächst Beschwerde beim Rheinischen Sparkassen- und Giroverband. Der Schlichter, der erhebliche Versäumnisse feststellt, baut der Sparkasse eine Brücke und schlägt die Rückabwicklung vor. Diese wird rundum abgelehnt. Später erklärt man sich bereit, eine Zahlung in nicht nennenswerter Höhe zu leisten, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" selbstverständlich.

Im Alter von 80 Jahren noch Klage erheben?

Nach Auffassung von Michael Minderjahn, der Anleger in Lebensversicherungszweitmarktfonds bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, ist dies kein Einzelfall. Er hat beobachtet, dass zunehmender Tendenz Schlichtungssprüche der Ombudsleute einfach abgelehnt werden. "Dieses Recht haben die Banken und Sparkassen zwar nach praktisch allen Schiedsordnungen, aber es scheint auf der Hand zu liegen, dass man vor allem Kleinanleger durch Ablehnung der Schiedssprüche einschüchtern will. Sie sollen wegen des immer vorhandenen Prozessrisikos die Verfolgung ihrer Ansprüche aufgeben. Gerade ältere Menschen, die zumeist ihr ganzes Leben ohne einen Prozess ausgekommen sind, sind völlig verunsichert wem sie überhaupt noch vertrauen können, scheuen die nervliche Belastung, fürchten aber auch Repressalien. Genau darauf scheint unter anderem die Sparkasse KölnBonn zu setzen."

Immer öfter werden die Anlegeranwälte auch von enttäuschten Bankkunden in Anspruch genommen, die selbst bereits eine Beschwerde beim Rheinischen Sparkassen- und Giroverband eingereicht oder sogar schon erfolgreich abgeschlossen haben und nun doch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen. Minderjahn dazu: "Es ist dramatisch. Zumeist kommen die fast durchweg über 70jährigen Mandanten zu uns, weil sie Unterstützung ihrer Familien bekommen, nachdem sie ihre vermeintliche Schande eingestanden haben. Ich vermute, die Dunkelziffer derjenigen, die gar nicht erst den Mut aufbringen, ihre Ansprüche prüfen zu lassen, oder trotz positiver Stellungnahme der Ombudsleute aufgeben, ist erheblich."

Tatsächlich ist natürlich gar nicht von der Hand zu weisen, dass es eine erhebliche Belastung darstellt, mit fast achtzig Jahren, manchmal sogar noch älter, sich mit Anwälten und Gerichten auseinander zu setzen. Allerdings sollte den Banken und Sparkassen nicht ermöglicht werden, im Stillen ihre Vertriebssünden auszufechten. Neben der Commerzbank war es vor allem die Sparkasse KölnBonn, die mit großem Nachdruck die Fonds an ihre Kunden vertrieben hat. Nun wird viel Geld ausgegeben, um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu verhindern.

Schadensersatzansprüche können durchgesetzt werden

Anleger, die bereits versucht haben, ihre Ansprüche durch Beschwerden durchzusetzen, sollten sich nicht davon abschrecken lassen, dass die Sparkasse KölnBonn versucht, alle juristischen Mittel einzusetzen, um Ansprüche abzuwehren. Das ist grundsätzlich auch ihr Recht. Repressalien von Seiten der Banken sind jedenfalls bisher die absolute Ausnahme geblieben. Allerdings können und sollten Anleger sich auch der Hilfe von spezialisierten Anwälten versichern, die die Schadensersatzansprüche mit großem Engagement und Fachwissen durchsetzen. Eine Vorprüfung wird zumeist kostengünstig erweisen, ob die Prozessaussichten tatsächlich so ungünstig sind, wie viele Anleger befürchten.

Mehr Informationen über Beratungsfehler bei Prorendita-Fonds und insbesondere bei PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung an einem der PRORENDITA-Fonds? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir informieren Sie gerne in einem unverbindlichen Vorgespräch.

Michael Minderjahn

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Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG - Anlegerin wehrt sich erfolgreich

Fondsgesellschaft muss schwere Schlappe einstecken, weil keine ordnungsgemäße Beschlussfassung für Auswechslung der Treuhandkommanditistin nachgewiesen werden konnte

Mit Urteil vom 17. Januar 2013 hat das Landgericht Mannheim einer von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anlegerin Recht gegeben und Ansprüche der Fondsgesellschaft auf Zahlung der Einlageraten zurückgewiesen.

Was war geschehen?

Die Anlegerin unterzeichnete im Jahre 2000 eine Beitrittserklärung, mit der sie sich mit einem Betrag von 9.360 DM an der damaligen Zweite Lorenz Immobilienfonds KG als Treuhandgeberin beteiligte. Treuhandkommanditistin war damals eine Frau Sonja Schoch, die die Beteiligung für die Anleger halten sollte. Ein Berater hatte der damals in Ausbildung befindlichen Mandantin die Beteiligung als sichere Anlage empfohlen; sie könne sich so Vermögen aufbauen, denn die Einlage sei ja in Raten zu leisten. Einen Emissionsprospekt hatte sie nicht erhalten. Nach einigen Jahren stellte die Anlegerin ihre Zahlungen ein.

Fondsgesellschaft klagte auf Zahlung der rückständigen Raten

Mittels Mahnbescheid klagte die Zweite Lorenz Immobilienfonds GmbH & Co. KG, vertreten durch die FVG Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, 2009 die Zahlung der seit 2006 rückständigen Raten ein. Sie behauptete Rechtsnachfolgerin der Zweite Lorenz Immobilienfonds KG zu sein.

Michael Minderjahn, der die Anlegerin bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, machte geltend, dass die Identität der Fondsgesellschaft überaus zweifelhaft sei. Sowohl der Tausch des persönlich haftenden Gesellschafters wie auch die Auswechslung des Treuhandkommanditisten sei ohne jede Beteiligung der Treugeber/Anleger erfolgt, weswegen das Ganze jedenfalls im Verhältnis zu der Anlegerin unwirksam sei. Am 15.02.2001 sei im Handelsregister eingetragen worden, dass Frau Schoch als Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschieden; damit sei auch die Treuhandbeteiligung untergegangen, jedenfalls seien die mittelbar beteiligten Anleger an dieser Beschlussfassung niemals beteiligt worden. Außerdem habe die klagende Fondsgesellschaft selbst gar keinen Anspruch, sondern allenfalls die Treuhandkommanditistin.

Erst nachdem die Fondsgesellschaft erstinstanzlich die Klage auf Zahlung an die Treuhandkommanditistin umgestellt hatte, obsiegte sie zunächst beim Amtsgericht Mannheim.

Erstinstanzlich hatte die klagende Gesellschaft auf Urteile der Landgerichts Augsburg und Mosbach sowie des Amtsgerichts Deggendorf verwiesen, in denen andere Anleger zur Zahlung der Einlageraten verurteilt worden waren.

Berufung der Anlegerin erfolgreich

Auf die Berufung der Mandantin hob das Landgericht Mannheim nunmehr das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Anlegerin Recht. Die Fondsgesellschaft muss nun sämtliche Kosten tragen.

In seiner Begründung bestätigt das Urteil Minderjahn’s Auffassung, dass die Fondsgesellschaft sich eben nicht auf die Eintragungen im Handelsregister berufen könne, die auf unlauterem Wege zustande gekommen seien. Gegenüber den Anlegern/Treugebern müsse sich die Fondsgesellschaft entgegenhalten lassen, dass die Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Die als Treugeber beteiligten Anleger seien gerade nicht wie sonstige Vertragspartner der Gesellschaft als Dritte anzusehen. Da die Fondsgesellschaft keinen Beschluss vorlegen konnte, aus dem sich die Zustimmung der als Treugeber beteiligten Anleger zur Übertragung ihrer Beteiligungen auf die FW Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH ergebe. Da nicht einmal Ladungen zu einer Treugeberversammlung, geschweige denn das Protokoll einer solchen vorgelegt werden konnten, spräche alles, so das Gericht, dafür, dass diese gar nicht stattgefunden habe.

Erst recht müsse damit die ordnungsgemäße Bestellung der derzeitigen Treuhandkommanditistin WITU Immobilientreuhand GmbH in Frage stehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.

Konsequenzen des Urteils

Anlegeranwalt Minderjahn ist der Auffassung, dass offenbar noch niemandem aufgefallen war, wie in diesem Fonds hinter dem Rücken der Anleger verfahren wurde. Das zeige sich auch daran, dass die Anleger erst mit einem (angeblich versandten) Schreiben vom 3. Juni 2003, also über ein Jahr später über das Ausscheiden ihrer Treuhänderin und die Übertragung auf die FW Treuhand informiert wurden.

Anleger, die auf Leistung der Einlagen in Anspruch genommen worden sind, sollten sich dringend in die Beratung eines spezialisierten Rechtsanwalts begeben. Sie haben sehr gute Chancen, dass die Gerichte sich der zutreffenden Auffassung des Landgerichts Mannheim anschließen und etwaige Klagen abweisen werden. Sofern die Ansprüche zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens anerkannt wurden, bestehen gute Aussichten, dies anzufechten und weitere Zahlungen zu vermeiden.

Anleger, die vor dem Jahre 2003 diesem Fonds beigetreten sind, können gegen ihre damaligen Berater wegen zwischenzeitlich eingetretener Totalverjährung keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen. Alle erst später beigetretenen sollten unverzüglich prüfen lassen, ob sie falsch beraten wurden und ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

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FHH Fonds Nr. 17 MS "Aquitania" ist insolvent - Fachanwälte helfen Anlegern

Was können Anleger angesichts des Totalverlusts tun?

Der vom Fondshaus Hamburg (FHH) aufgelegten Fonds Nr. 17 MS "Aquitania" ist insolvent. Die Krise der Schiffsbranche hat damit ein weiteres Opfer gefordert. 335 Privatanleger haben ihre in den Jahren 2003 und 2004 investierten rund 13 Mio. € verloren.

Bereits im August 2012 hatten wir über die sich abzeichnende Insolvenz des Fonds berichtet. Denn schon in der FHH-Leistungsbilanz für 2010 wurden Charterraten von gerade einmal 25% der prospektierten Höhe und Schiffsbetriebskosten genannt, die um 41% über den prospektierten Werten lagen. Die Schiffsbetriebskosten beliefen sich auf mehr als das Doppelte der erzielten Einnahmen. Ein kostendeckender Betrieb des Schiffs lag bereits damals in weiter Ferne. Jetzt stehen die Anleger vor dem Totalverlust ihrer Einlage.

Totalverlust für Anleger

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprachen die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie von ihren Beratern über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds meist deutlich über 15% des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben zumindest bis ins Jahr 2008 hinein regelmäßig nicht darauf hingewiesen, welche Provisionen sie für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten (kickbacks), obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am FHH Fonds Nr. 17 MS "Aquitania" gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Tel.: 0341 - 21 8296 00 | Fax: 0341 - 21 8296 01

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/schiffsfonds/fhh-fonds-17-ms-aquitania-ist-insolvent-fachanwaelte-helfen-anlegern.html


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Lloyd Fonds LF 81 Schiffsportfolio III - Eine Totgeburt von Anfang an?

Keine Freude haben die Anleger der drei Ein-Schiffsgesellschaften
  • Zweite MS "Sofia Schulte" Shipping GmbH & Co. KG,
  • MS "Las Vegas" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und
  • MS "Lloyd Don Pascuale" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
in die sie insgesamt 70 Mio. € investiert haben. Musste die Ausschüttung für 2009 schon reduziert werden, sind Auszahlungen seit 2010 komplett ausgeblieben.

Ende März 2013 muss die MS Sofia Schulte Farbe bekennen, sonst droht das Aus

Das Risiko der viel zu kurzen Anfangsbeschäftigung bei der MS Sofia Schulte hat sich voll verwirklicht. Derzeit dümpelt das Containerschiff mit einer nicht auskömmlichen Anschlussbeschäftigung herum und hat ernsthafte Liquiditätsschwierigkeiten. Mit Ablauf des ersten Quartals 2013 endet das von der Gesellschaft ausgehandelte Moratorium zur Stundung der Darlehenstilgung.

Anleger wurden nicht korrekt informiert und aufgeklärt

Nach Meinung von Michael Minderjahn, der die Anleger bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, zeigen die Auswertungen, dass die Beratungen fast durchweg Mängel aufweisen. Die häufigsten sind:
  • Das im Emissionsprospekt durchaus erwähnte Totalverlustrisiko wurde fast durchgängig von den Beratern kleingeredet. Oft wurde behauptet, durch die Verteilung auf drei unterschiedliche Schiffsgrößen sei das Risiko bestens verteilt.
  • Darüber, dass rd. 27% der Einlagen für die sog. Weichkosten verwendet werden, wurde praktisch kein Anleger informiert. Dabei ist dieser Wert durchaus wichtig für die Beurteilung, wie ertragreich das übrige Kapital arbeiten muss, um die prognostizierten Renditen überhaupt erwirtschaften zu können.
  • Ebenso hat kein Berater einen unserer Mandanten darüber informiert, wie sich die Lage bis zum Beratungsende geändert hat. Der Emissionsprospekt datiert ja aus der Zeit unmittelbar vor der Finanzkrise.
  • Soweit es sich um bankgebundene Berater handelt, wurde den Anleger zudem das finanzielle Eigeninteresse verschwiegen. Immerhin weist der Emissionsprospekt über das Agio von 5% weitere 8%, insgesamt also 13% an Vertriebsvergütungen aus.
  • Zumeist blieb unseren Mandanten auch unbekannt, dass über 69% der Investition durch Fremdfinanzierung aufgebracht werde. Welches Risiko für das einzusetzende Kapital daraus entsteht, dass die Darlehen von US-Dollar in Yen umgetauscht werden wurde schon gar nicht besprochen.
  • Kein einziger Mandant wurde darauf hingewiesen, dass der Emissionsprospekt Fehler enthält. Solche sind nach Meinung von Anlegeranwalt Minderung aber vorhanden und hätten von den jeweiligen Beratern schon bei einer bloßen Plausibilisierung festgestellt werden müssen.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadensersatzansprüche der Anleger

Jeder einzelne der oben aufgezählten Beratungsfehler stellt eine Pflichtverletzung des Beraters dar und löst einen Schadensersatzanspruch des Anlegers aus. Daneben finden sich viele weitere Fehler, die wir prüfen und oft feststellen. Wir sehen daher vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht

Zum Ende des Jahres 2013 drohen viele Schadenersatzansprüche von Schiffsfondsanlegern zu verjähren. Hintergrund ist, dass in zahlreichen Schiffsfonds ab dem Jahr 2010 erstmals Ausschüttungen ausgesetzt, Sanierungskonzepte entwickelt und Anleger zu Nachschüssen oder Sanierungsbeiträgen aufgefordert wurden. Dadurch wurde den Anlegern bekannt, dass es sich bei ihrer jeweiligen Schiffsfondsbeteiligung keineswegs um eine so sichere und risikolose Beteiligung handelt, wie sie ihnen im Beratungsgespräch dargestellt wurde. Diese Kenntnis setzt möglicher Weise den lauf von dreijährigen Verjährungsfristen in Gang, die die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach 2013 erschweren oder unmöglich machen.

Mehr Informationen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei geschlossenen Fonds erfahren Sie hier.

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Michael Minderjahn

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MPC Offen Flotte MS "Santa-B Schiffe": Jetzt steht der Totalverlust für die Anleger endgültig fest!

Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 wurden die Anleger der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG (MPC Offen Flotte) in Kenntnis gesetzt, dass die Beschlüsse zur Sanierung im September 2012 zwar gefasst wurden, die Beteiligung an der Kapitalerhöhung mit rd. 28% aber viel zu gering ausgefallen und damit die Sanierung gescheitert ist. Nunmehr bieten die finanzierenden Banken an, auf die Geltendmachung der Anlegerhaftung zu verzichten, falls ein Beschluss gefasst wird, dass alle 14 Schiffe zu verkaufen seien.

Warum wurde das Sanierungskonzept überhaupt beschlossen?

Nach dem Protokoll der Beschlussfassung vom 28. September 2012 waren die Verhältnisse wie häufig in solchen Publikumsgesellschaften: rd. 41,5% der Anleger hatten der Treuhandkommanditistin Weisung erteilt, wie abzustimmen sei. 57,5% der Anleger hingegen hatten die TVP gar nicht oder nicht ausdrücklich angewiesen. Allein durch die Beteiligung der Treuhandkommanditistin sind solche Beschlussfassungen überhaupt möglich, denn auch so wird die nötige Teilnahme überhaupt geschafft. Dadurch, dass sich die Treuhandkommanditistin bei der Stimmabgabe enthält, wird eine verhältnismäßig kleine Stimmenzahl maßgeblich für die Beschlussfassung. So war es auch hier, denn die 35% der Gesellschafter, die der Sanierung zustimmten, waren eben die Mehrheit.

Nach Meinung von Michael Minderjahn, der die Anleger bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, ist das kein Wunder. Obwohl die Annahmen des Sanierungskonzepts reichlich optimistisch waren, kann man darüber natürlich geteilter Ansicht sei. Allerdings agieren viele Anleger verständlicher Weise auch nach dem Prinzip Hoffnung.

Der Totalverlust ist nicht mehr abzuwenden

Für Minderjahn ist klar: durch den Verkauf der Schiffe wird, sofern er beschlossen werden sollte, nur noch den finanzierenden Banken geholfen. Kein Anleger sollte sich mehr Hoffnungen machen, dass der Verkauf soviel Erlöse bringe, dass noch irgendetwas zu verteilen wäre. Der organisierte Verkauf der Schiffe hat für die Anleger grundsätzlich keinen Vorteil, dafür sind die vorhandenen Darlehensschulden (per 31.12.2011 waren das rd. 163 Millionen US$ sowie 17,7 Milliarden JPY) zu hoch.

Für die finanzierenden Banken bietet er jedoch die Chance einen höheren Preis zu erhalten als bei der Zwangsversteigerung. Für die Reederei Claus-Peter Offen bietet der Verkauf die Chance, noch eine Vergütung von "2% des Nettoerlöses" (so im Emissionsprospekt enthalten) zu bekommen.

Banken bieten Verzicht auf Anlegerhaftung an

Immerhin bieten die Banken den Anlegern an, die Beschlussfassung über den Verkauf der Schiffe durch einen Verzicht auf die Anlegerhaftung zu versüßen. Was hat es damit auf sich?

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 171 Abs. 1 HGB) haftet der Anleger als (Treuhand-) Kommanditist auf seine Einlage. Die Haftung ist beendet, sobald diese geleistet ist. Erhält er später jedoch Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, dann handelt es sich um Kapitalrückzahlungen, die gem. § 172 Abs. 4 HGB die Haftung wiederaufleben lassen. Gläubiger der Fondsgesellschaft oder ein Insolvenzverwalter können die Rückzahlung der Ausschüttungen verlangen.

Dem Emissionsprospekt ist zu entnehmen, dass die prognostizierten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen geleistet werden (können), sondern lediglich aus nicht benötigter Liquidität. Da der Jahresabschluss 2007 - ebenso wie schon der für 2006 - einen Verlust auswies, haben die Banken tatsächlich das Recht, die Rückzahlung der einzigen Ausschüttung, die der Fonds überhaupt geleistet hat, zu fordern.

Sofern die Anleger also dem Verkauf der Schiffe zustimmen, erreichen sie damit, dass sie nicht auch noch die 4% zurückzahlen müssen, die sie bereits erhalten haben.

Anlegeranwalt Minderjahn rät: Nachdem nunmehr also endgültig für die Anleger feststeht, dass sie das eingesetzte Kapital verloren haben, sollten sie spätestens jetzt einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um prüfen zu lassen, ob sie richtig beraten wurden. Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC "Santa B Schiffe"? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn

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DS-Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy - Untergang trotz Sanierung?

2007 investierten 561 Anleger über ihre Beteiligungen an dem DS-Rendite-Fonds Nr. 126 DS Ability und DS Accuracy GmbH & Co. Containerschiffe KG rd. 19 Mio. € in den Kauf zweier sog. Feeder-Schiffe (Zubringer für größere Containerschiffe) für 53 Mio. US$. Es handelt sich hier um Schwesterschiffe der DS Activity und der DS Agility, die den Anlegern im DS-Rendite-Fonds Nr. 132 ebenfalls keine Freude bescherten.

Die Gesellschaft musste bereits 2010 die geleisteten Ausschüttungen zurückfordern. Viele Anleger staunten nicht schlecht, denn regelmäßig waren sie gar nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei diesen Auszahlungen nur um Darlehen handeln soll. Dessen nicht genug, musste zudem noch ein Kapitalschnitt mit Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Trotzdem wird nach wie vor nichts ausgeschüttet.

Bedauerlicher Weise wurden zumindest die uns bekannten Anleger des Fonds über grundlegende Tatsachen der Fondsbeteiligung und die Risiken von ihren Beratern nicht informiert.

Für die Anleger stellt sich die Frage, ob sie im Vorfeld Ihrer Beteiligung an diesem Fonds richtig beraten wurden. Die Entwicklungen der zurückliegenden Jahre hat gezeigt, dass es sich bei dem Fonds um eine hochriskante unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes handelt.

Beteiligung mit hohen Risiken

Obwohl der konjunkturelle Zenit in der Schifffahrt spätestens 2006 längst überschritten war, priesen Berater Projekte wie den DS-Rendite-Fonds Nr. 126 als sicheres Investment an. Das ist ziemlich fragwürdig, denn über eine nennenswerte Festcharter für einen wenigstens mittelfristigen Zeitraum verfügten die Schiffe nicht.

Das durch optimistische Einnahmeplanung noch zusätzlich vergrößerte Risiko, war ohnehin schon extrem hoch, meint Michael Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht die Anleger der Dr. Peters-Fonds betreut.

Die Fondsverwaltung teilte den Anlegern 2010 mit, dass sich die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlich sehr angespannten Situation befinde. Ursächlich sollte, so die Geschäftsführung, die bis bisher größte Schifffahrtskrise sein. Das ist nach Minderjahns Meinung nur ein winziger Teil der Wahrheit. Denn neben den allgemeinen Risiken des Schifffahrtsmarktes waren es die von Deutschen Fondsinitiatoren, Reedern und Banken aus bloßem Gewinnstreben zu Lasten der Anleger geschaffenen Überkapazitäten, die sich neben den Risiken der Schiffsfondskonstruktion selbst zum Nachteil der Anleger ausgewirkt haben.

Keine zutreffende Information über Sachinvestition

Dass nach unserer Prüfung über 35% der Einlagen gar nicht für die Investition in die Schiffe selbst verwendet werden sollten, blieb praktisch allen Mandanten völlig verborgen. Diese Informationen enthält der Prospekt nicht einmal. Dabei hat der Kunde ein Recht darauf, von seinem Berater zu erfahren, welcher Teil seiner Nominaleinlage wertbildend investiert wird und wieviel für sonstige Kosten verbraucht werden.

Hohes Risiko durch Kreditaufnahme Japanischem Yen

Da ein Teil der vom DS-Rendite-Fonds Nr. 126 aufzunehmenden Kreditmittel in Japanische Yen (JPY) gewechselt wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US-Dollar (US$) erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko, welches zu größeren Verwerfungen durch Wechselkursschwankungen führen kann und geführt hat. Die Entwicklung des Wechselkurses hat einen erheblichen Anteil an den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Fonds. Diese Entwicklung kann nicht nur Auswirkungen auf die Liquidität des Fonds infolge der in US$ steigenden Kapitaldienstaufwendungen haben sondern auch zu einer Zahlungsunfähigkeit des Fonds und zur Kreditkündigung mit anschließender Verwertung der Schiffe und somit zum Totalverlust für die Anleger führen. Hierauf hätte der Berater ausdrücklich hinweisen müssen, der zudem hätte auch darüber zu informieren hatte, dass der US$ schon seit langem gegenüber dem JPY an Wert verloren hatte.

Prüfung und Plausibilisierung des Prospekts durchweg unterlassen

"Es sind zudem eklatante Prospektfehler vorhanden, über die natürlich keiner der Berater aufklärte", meint Anlegeranwalt Minderjahn. Den geprellten Treuhandkommanditisten räumt er deshalb gute Chancen ein, ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Hinzu kommt, dass durch (bekannte) Tricks den Anlegern verborgen blieb, wie hoch allein die zu verteilenden Provisionen sind. "Bisher hat noch kein Mandant erfahren, dass sich die Vertriebskosten auf 20% des Kommanditkapitals beliefen", ärgert sich Minderjahn. Schon nach den, seiner Meinung nach zweifelhaften, Darstellungen des Prospekts ergebe sich völlig klar, dass 15% Vertriebsprovisionen eingeplant waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Anlageberater und -vermittler über Vertriebskosten von mehr als 15% ausdrücklich im Rahmen der Beratung informieren, unabhängig davon, ob sie selbst in dieser Höhe Provision erhalten.

Alle genannten Versäumnisse bei der Beratung der Anleger begründen Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den nicht bankgebundenen Berater.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Beteiligung am DS-Rendite-Fonds Nr. 126 - DS Ability und DS Accuracy? Wollen auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden und ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!

Michael Minderjahn
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ds-rendite-fonds-126-ds-ability-und-ds-accuracy-untergang-trotz-sanierung.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

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