Unwirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei erlaubter Abtretung der Kreditforderungen

Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung stellt eine unangemesene Benachteiligung des Kreditnehmers dar, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies soll auch für in der Vergangenheit erklärte Vollstreckungsunterwerfungen gelten.

Die Entscheidung steht im Widerspruch zur jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gebilligt hat. Sie folgt der Auffassung von des ehemaligen Vorsitzenden Richters des für Bankrecht zuständigen Senats des BGH, Herbert Schimansky, der in einem Aufsatz (WM 2008, S. 1049 ff.) vor dem Hintergrund massenhafter Verkäufe von Krediten an Finanzinvestoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gefordert hatte.

Das LG Hamburg greift dies in seine Entscheidung auf. Finanzinvestoren seien nicht an einer langfristigen Geschäftsbeziehung, sondern an einer raschen Verwertung interessiert. Das in der raschen Vollstreckungsmöglichkeit liegende Missbrauchspotential führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Schuldners.

LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007 (WM 2008, S. 1450 f.)

Kick-backs bei Restschuldversicherungen - Citibank wegen unterlassener Aufklärung über Provisionen zu Schadenersatz verurteilt

Die Eheleute A und B nahmen am 30.11.1993 bei der C-Bank in einer Zweigstelle in Bochum einen Kredit auf, der am 17.07.1998, 06.02.2001, 16,06,2003 und 15.02.2005 aufgestockt wurde. Bei allen Verträgen wurde eine Restschuldversicherung abgeschlossen.

Das Landgericht Bochum hielt die Bank für verpflichtet, die Kunden darauf hinzuweisen, dass sie für die Vermittlung der Restschuldversicherungen erhebliche Provisionen von der Versicherungsgesellschaft erhält. Das Gericht verurteilte die Bank jetzt dazu, den Kreditnehmer so zu stellen, als wären die Restschuldversicherungen nicht abgeschlossen worden.

Nach Auffassung der Kammer habe die C-Bank vertragliche Pflichten verletzt. Auf Seiten der C-Bank habe nicht nur ein erhebliches Interesse am Erhalt der Provisionszahlung seitens der mit ihr eng verbundenen Versicherung, bestanden, die, was unstreitig sei, eine erhebliche Position in der Bilanz der Beklagten darstelle.

Der Verdienst der Beklagten habe sich zusätzlich auch noch dadurch erhöht, dass sie die jeweilige Versicherungsprämie finanziere und sie durch die damit eingenommenen höheren Zinsen "doppelt" kassiere, wobei die Versicherungen mittelbar auch noch ihr zugute kommen könnten.

Dass den Mitarbeitern der Beklagten der Provisionszufluss bekannt gewesen sei, ergebe sich aus der Ausweisung dieser Beträge in den Bilanzen. Aus diesem doppelten Zufluss an Zahlungen zugunsten der Beklagten und zum Nachteil des Kunden ergebe sich eine Aufklärungs- und Hinweispflicht.

Aus dem Verstoß gegen diese Aufklärungspflicht folge jedoch nicht, dass die Kreditnehmer verlangen könnten, so gestellt zu werden, als ob die Kreditverträge überhaupt nicht geschlossen worden wären, denn sie hätten nicht dargetan, dass die Aufklärungspflichtverletzung der C-Bank für die Kreditaufnahme als solche ursächlich gewesen sei. Da die C-Bank die Kredite auch ohne Restschuldversicherung ausgereicht hätte, spreche alles dafür, dass die Verträge dann ohne die Versicherung abgeschlossen worden wären.

Danach waren die Darlehensnehmer so zu stellen, als ob er die Kreditverträge ohne Restschuldversicherung abgeschlossen hätte. Es sei anzunehmen, dass sie, sofern die C-Bank auf den Rückfluss hoher Vermittlungsprovisionen hingewiesen hätte, erkannt hätten, dass die Restschuldversicherungen überwiegend im Interesse der C-Bank lag, für sie selbst aber mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien und sie deshalb von dem Abschluss der Versicherungen abgesehen hätten.

LG Bochum, Urteil vom 21. August 2008, 1 O 36/07

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