Schadenersatzanspruch gegen finanzierende Bank bei arglistiger Täuschung durch den Fondsvermittler - Beweislast beim Darlehensnehmer
Der Kläger hatte Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Die finanzierende Bank hatte in institutionalisierter Weise mit den Fondsinitiatoren zusammengearbeitet. Der Anleger verlangte von der Bank die Erstattung der Anlagesumme sowie geleisteter Finanzierungskosten. Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Ein Rückforderungsdurchgriff scheide aus, da im Falle von Ansprüchen des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Initiatoren und ähnliche Personen von vornherein kein verbundenes Geschäft vorliege.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer der Bank zurechenbaren arglistigen Täuschung sah der BGH die Klage als nicht begründet an. Voraussetzung sei eine arglistigen Täuschung durch den Vermittler, die ursächlich für den Abschluss nicht nur der Fondsbeteiligung, sondern auch des Darlehensvertrages gewesen sei. Dies sei aufgrund einer gemeinsamen Vertriebsorganisation (institutionalisiertes Zusammenwirken) zu vermuten.
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil die Bank die arglistige Täuschung durch den Vermittler zulässiger Weise bestritten habe. Da die arglistige Täuschung tatbestandliche Grundlage des aus arglistiger Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen sei, sei sie vom Geschädigten zu beweisen. Hierzu muss nun das Oberlandesgericht weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben.
BGH, Urteil vom 01. Juli 2008, XI ZR 411/06
Ansprechpartner für Probleme mit geschlossenen Fonds:
Rechtsanwalt Mathias Nittel - 06221-4340114
Auch unter dem Gesichtspunkt einer der Bank zurechenbaren arglistigen Täuschung sah der BGH die Klage als nicht begründet an. Voraussetzung sei eine arglistigen Täuschung durch den Vermittler, die ursächlich für den Abschluss nicht nur der Fondsbeteiligung, sondern auch des Darlehensvertrages gewesen sei. Dies sei aufgrund einer gemeinsamen Vertriebsorganisation (institutionalisiertes Zusammenwirken) zu vermuten.
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil die Bank die arglistige Täuschung durch den Vermittler zulässiger Weise bestritten habe. Da die arglistige Täuschung tatbestandliche Grundlage des aus arglistiger Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen sei, sei sie vom Geschädigten zu beweisen. Hierzu muss nun das Oberlandesgericht weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben.
BGH, Urteil vom 01. Juli 2008, XI ZR 411/06
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RA Nittel - 25. September, 09:45