Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 € zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 „Berlin und Neue Länder“ Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.
Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen.
Rechtsanwalt Mathias Nittel empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen. Sie erreichen Rechtsanwalt Mathias Nittel unter Tel. 06221-43401-14.
RA Nittel - 10. November, 14:26
Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Dass Banken und Sparkasse heute bei der Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind, diese darüber aufzuklären, welche Zuwendungen (Rückvergütungen und Provisionen) sie von Dritter Seite dafür erhalten, dass sie ihrem Kunden die Beteiligung an geschlossenen Fonds und anderen Kapitalanlageprodukten empfehlen, ist nicht mehr ernsthaft umstritten. Ganz anders die Frage, wie dies für die Vergangenheit zu sehen ist.
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (XI ZR 510/07 vom 20. Januar 2009) ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, über Rückvergütungen zu informieren. Der BGH begründet die Pflicht zur Aufklärung über den aus dem Vergütungsinteresse der Bank resultierenden Interessenkonflikt mit althergebrachten zivilrechtlichen Grundsätzen.
Einer jüngsten Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 3 U 86/09) bestätigt die Rechtsprechung des BGH. Das Gericht verweist dabei darauf, dass es bereits seit den 80-er Jahren Rechtsprechung gibt, wonach ein Berater verpflichtet ist, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhält, dass er ihn zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasst. Aus diesem Grund vermag sich die Bank auch nicht darauf zu berufen, dass ihr bei der Beratung ihres Kunden im Jahr 2004 diese Verpflichtung nicht bekannt sein musste.
Darüber hinaus vermag der Hinweis im Prospekt, wonach für den Vertrieb der Fondsanteile ein bestimmter Betrag gezahlt wird, den Hinweis darauf, dass die Bank hiervon einen Teil erhält und wie hoch dieser ist, nicht zu ersetzen.
Rechtsanwalt Mathias Nittel rät daher allen Anlegern, die von ihren Kreditinstituten im Hinblick auf die Beteiligung an Fonds aller Art beraten wurden, entstandene Schäden gegenüber der Bank geltend zu machen.
RA Nittel - 10. November, 13:56