Der Anlageberater ist zur Prospektprüfung mit kritischem Sachverstand und zur Prospektberichtigung verpflichtet


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Schon ein Anlagevermittler muss einen Prospekt über eine Fondsbeteiligung, die er einem Kunden offerieren will, auf Plausibilität prüfen. Der Anlageberater muss darüber hinaus den Prospekt mit kritischem Sachverstand prüfen, wie der BGH jetzt feststellte. Einen Prospektfehler, den er bei einer solchen kritischen Prüfung erkennen kann, muss er im Rahmen der Beratung korrigieren.

Darlegungs- und beweisbelastet für einen Prospektfehler ist grundsätzlich derjenigen, der eine Falschberatung behauptet, also regelmäßig der klagende Anleger. Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Prospekt einen Fehler aufweist, wäre es Sache des Beraters gewesen, den Prospektfehler zu korrigieren. Dafür, dass er dies getan hat, ist der Berater im Prozess darlegungs- und beweispflichtig, so der BGH. Denn wer sich auf einen bestimmten, für ihn günstigen Umstand beruft, muss diesen im Streitfall beweisen.

Ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten ändert dabei nichts am Verschulden des Beraters, da dieser bereits für leichte Fahrlässigkeit haftet. Gelingt ihm der Beweis dafür nicht, dass er auf den Prospektfehler hingewiesen hat, ist sein Verschulden zu vermuten.

Die Haftung des Anlageberaters ist somit vom BGH noch ein weiteres Stück verschärft worden.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in geschlossene Fonds (Immobilienfonds, Medienfonds etc.) investiert haben, die Prospekte von einem Fachanwalt auf mögliche Prospektfehler und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

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