UniImmo Global setzt Rücknahme von Anteilen aus - Anleger sollten Schadenersatzansprüche prüfen

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Die Union Investment Real Estate GmbH, Hamburg, hat am 17. März 2011 die Rücknahme von Anteilscheinen für ihren rund 2,3 Mrd. € schweren Offenen Immobilienfonds UniImmo: Global (ISIN: DE0009805556) vorübergehend ausgesetzt. Für die Dauer der Aussetzung der Anteilsrücknahme wurde die Ausgabe von Anteilscheinen für das Sondervermögen ebenfalls eingestellt. Bitter für die betroffenen Anleger ist, dass sie nicht an ihr Geld kommen und nicht wissen, ob und wann der Fonds wieder geöffnet wird. Wer einst in ein scheinbar sicheres und jederzeit verfügbares Anlageprodukt investiert hatte, ist heute in einem finanziellen Abenteuer mit ungewissem Ausgang gefangen.

Für den Heidelberger Anwalt Mathias Nittel liegt genau in dieser Diskrepanz zwischen Erwartung und Realität auch der Schlüssel zur Chance auf Rückabwicklung wegen fehlerhafter Anlageberatung: „ Zur anlegergerechten Beratung gehört, dass die Bank den Kunden über die Risiken des jeweiligen Anlageproduktes aufklären muss, und das ist bei offenen Immobilienfonds häufig nicht geschehen.“ Insbesondere müssen die Risiken sowie die im Ernstfall daraus resultierenden Konsequenzen im Beratungsgespräch erläutert werden. „Dass offene Immobilienfonds insbesondere Seniorinnen und Senioren häufig als Alternative zu Festgeldkonten und Sparbriefen angeboten wurden, lässt darauf schließen, dass genau dies nicht geschehen ist,“ stellt der Anlegeranwalt fest.

Denn dass, wie vorliegend beim UniImmo Global , Anlegergelder eingefroren werden und Anleger damit nicht mehr an ihr Geld kommen, stellt kein ausschließlich theoretisches Risiko dar. Bereits im Dezember 2005 schloss die Deutsche Bank vorübergehend den Grundbesitz-Invest-Fonds, nachdem Anleger aus Furcht vor Wertberichtigungen massenhaft Gelder abgezogen hatten. Verbraucheranwalt Nittel: „Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten Anlageberater ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Verfügbarkeit ihrer Kapitalanlage von heute auf morgen verloren gehen kann.“

Besonders hart trifft es Anleger zur Aufbesserung der Rente regelmäßig Anteile an offenen Immobilienfonds zurückgeben. Anwalt Nittel: „Ende November 2008 untersagte die Finanzaufsichtsbehörde BaFin den Fondsgesellschaften ausdrücklich, bei einer vorübergehenden Schließung des Fonds Auszahlpläne weiter zu bedienen.“ Einige Fondsgesellschaften hatten bis dahin den Anlegern zwar die Rückgabe von Fondsanteilen untersagt, jedoch bei Auszahlplänen eine Ausnahme gemacht, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Bei den Fonds, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingefroren waren, hätten die Banken ihre Kunden mit Auszahlplänen unverzüglich informieren und ihnen eine Umschichtung empfehlen müssen.
Doch die Fehler, die bei der Beratung der Anleger regelmäßig gemacht wurden, ermöglichen ihnen, so Anwalt Nittel, heute die Rückabwicklung der Finanzanlagen. „Wurde der Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offene Immobilienfonds auch Verluste erwirtschaften können und bei einer Aussetzung der Rücknahme von Anteilen die Kapitalanlage nicht mehr frei verfügbar ist, dann können Anleger von der Bank die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangen.“

Gleiches gilt, wenn die Banken es unterlassen haben, den Kunden darauf hinzuweisen, dass sie selbst Teile des Ausgabeaufschlags und der laufenden Verwaltungsgebühren des Fonds erhalten. Fachanwalt Nittel: „Die Kickback-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs ist in diesen Fällen eindeutig: Wenn die Bank bei der Beratung über ihr eigenes Provisionsinteresse nicht aufklärt, ist sie schadenersatzpflichtig.“


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