Rhein-Neckar-Immobilienfonds: Anlagevermittler wegen fehlerhafter Modellrechnung von BGH zu Schadenersatz verurteilt
Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Als sichere und rentable Geldanlage wurde einem Ehepaar eine Beteiligung an dem Rhein-Neckar Immobilienfonds Nr. 5 angeboten. Anhand einer Modellrechnung sagte ihnen der Anlagevermittler kräftige Wertsteigerungen voraus. Was er übersehen hatte: Bei der Berechnung der Wertsteigerung waren die gesamten Aufwendungen der Anleger für den Fondsanteil in Höhe von 75.000 DM zu Grunde gelegt worden. Dass rund 20 % der Summe, mit der sich ein Anleger an dem Fonds beteiligten nicht für den Ankauf der Immobilien, sondern für sonstige Dienstleistungen verwandt wurde und daher nicht an einer Wertsteigerung teilnehmen können, hatte der Vermittler schlicht übersehen. Dies wurde ihm nun zum Verhängnis. Der Bundesgerichtshof verurteilte ihn, die Anleger im Wege des Schadenersatzes so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht abgeschlossen. (Urteil vom 17. Februar 2011, III ZR 144/10)
Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, verpflichtet sei, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen. Bei einer solchen Prüfung hätte der Berater erkennen müssen, dass hier auch Kosten für Dienstleistungen, die so genannten Weichkosten, mit in die Wertsteigerungsprognose einbezogen wurden. Im Wert kann aber nur der Betrag steigen, der tatsächlich werthaltig in die Immobilie investiert wird.
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RA Nittel - 8. März, 14:59