Landgericht Frankfurt: Zertifikat darf bei Wunsch des Kunden nach sicherer Anlage nicht empfohlen werden

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Senioren waren unwissend die willigen Opfer der unmoralischen Vertriebsstrategien vieler Banken. „AD – alt und dumm“ war oft das bankinterne Stichwort. Und so wurden Kunden, denen an einer sicheren Anlage gelegen war, fleißig Zertifikate und andere riskante Produkte verkauft. Dies beginnt sich jetzt zu rächen. Das Landgericht Frankfurt verurteilte eine Bank zu Schadenersatz, die einer 70 jährigen Kundin, die ihr Geld sicher anlegen wollte, Zertifikate verkauft hat. (Urteil vom 12.01.2011 - 2-21 O 35/10)

Wünscht der Kunde eine sichere Anlage, sei dies so zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben solle, urteilte das Landgericht. Mit einem solchen Anlageziel sei die Empfehlung eines Zertifikats nicht zu vereinbaren, das nicht durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert sei. Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „In einem solchen Fall entspricht die empfohlene Geldanlage nicht dem Anlageziel des Kunden und darf ihm daher von vornherein nicht als für ihn geeignet angeboten werden.“

Zwar gebe es im Rahmen der Anlageberatung keine generelle Pflicht der Bank, auf Standardrisiken wie fehlende Einlagensicherung, Insolvenzrisiko oder Totalverlustrisiko hinzuweisen. Bei diesen könne die Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass sie einem Kunden entweder bereits bekannt oder aber für ihn unerheblich seien. Anlegeranwalt Nittel: „Eine Aufklärungspflicht kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, wenn besondere Umstände diese begründen, wie eine schlechte Bonität des Emittenten, die Bildung eines Klumpenrisikos oder eben auch ein besonders Sicherheitsbedürfnis des Kunden.“

Einen solchen Fall bejahte das Landgericht Frankfurt im Fall der Rentnerin, die eine besonders sichere Anlage wünschte. Anwalt Nittel: „Wenn der Kunde eine sichere Anlage wünscht, ist dies dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben soll. Ein Zertifikat durfte gar nicht angeboten werden, weil es nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert ist.“

Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Bereits im Februar letzten Jahres hatte das Landgericht Heidelberg in einem vergleichbaren Fall einer 85-jährigen Mandantin von Rechtsanwalt Tino Ebermann von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Schadenersatz zugesprochen (Az. 2 O 208/09). Begründung des Gerichts damals: Wegen des erkennbaren Interesses der Klägerin an einer sicheren Anlage hätte die Bank ihr keine Zertifikate empfehlen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Falschberatung über Montranus Medienfonds: Landgericht Darmstadt verurteilt Sparkasse

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Immer mehr Urteile ergehen gegen Banken und Sparkassen, die ihren Kunden die Zeichnung von Fondsbeteiligungen empfohlen, diese aber falsch beraten haben. Aktuell verurteilte das Landgericht Darmstadt am 8. Februar 2011 eine Sparkasse, die ihrem Kunden die Beteiligung an Medienfonds empfohlen hatte. Der Sparkassenkunde erhält seinen investierten Betrag abzüglich erhaltener Ausschüttungen und muss der Sparkasse die Fondsanteile übertragen. Zudem muss die Sparkasse ihren Kunden aus den Darlehensverbindlichkeiten freistellen, die er auf ihre Empfehlung hin zur Finanzierung der Beteiligungen abgeschlossen hat.

In den Jahren 2003 bis 2005 hatte die Sparkasse ihrem Kunden Beteiligungen an den Medienfonds Montranus I bis III empfohlen. Der Initiator der Fonds, die Hannover Leasing gehört ebenfalls zur Sparkassen Finanzgruppe. Alleine für diese drei Medienfonds wurden durch die Sparkassen mehr als 9.000 Anleger geworben, die über 700 Mio. € investierten.

Wesentliches Verkaufsargument der Sparkassenberater war die steuerliche Absetzbarkeit der Kapitaleinlage im Beitrittsjahr. Wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten „Defeasance Struktur“ hat die Finanzverwaltung allerdings seit dem Jahr 2009 nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaft im jeweiligen Beitrittsjahr anerkannt. Die Anleger werden jetzt von ihren Finanzämtern aufgefordert, Steuern nachzuzahlen und Verzugszinsen zu entrichten.

Wesentliches Argument des Landgerichts Darmstadt für seine Entscheidung war, dass sie ihren Kunden nicht darüber informiert hat, dass ihr für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen satte Provisionen von der Initiatorin versprochen worden waren. Da die Sparkasse diese kickbacks verschwieg, hätte der Kunde nicht erkennen können, ob die Sparkasse ihm die Medienfondsbeteiligungen empfohlen hat, weil sie diese tatsächlich für eine für ihm günstige Anlage hielt, oder um ihre Provisionsinteressen zu realisieren. Über dieses Provisionsinteresse, welches der vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zuwiderläuft, diesen ausschließlich vor dem Hintergrund seiner Interessen zu beraten, ist der Bankkunde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber aufzuklären.

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