Sonntag, 27. Februar 2011

Landgericht Frankfurt: Zertifikat darf bei Wunsch des Kunden nach sicherer Anlage nicht empfohlen werden

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-915770

Senioren waren unwissend die willigen Opfer der unmoralischen Vertriebsstrategien vieler Banken. „AD – alt und dumm“ war oft das bankinterne Stichwort. Und so wurden Kunden, denen an einer sicheren Anlage gelegen war, fleißig Zertifikate und andere riskante Produkte verkauft. Dies beginnt sich jetzt zu rächen. Das Landgericht Frankfurt verurteilte eine Bank zu Schadenersatz, die einer 70 jährigen Kundin, die ihr Geld sicher anlegen wollte, Zertifikate verkauft hat. (Urteil vom 12.01.2011 - 2-21 O 35/10)

Wünscht der Kunde eine sichere Anlage, sei dies so zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben solle, urteilte das Landgericht. Mit einem solchen Anlageziel sei die Empfehlung eines Zertifikats nicht zu vereinbaren, das nicht durch einen Einlagensicherungsfonds abgesichert sei. Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „In einem solchen Fall entspricht die empfohlene Geldanlage nicht dem Anlageziel des Kunden und darf ihm daher von vornherein nicht als für ihn geeignet angeboten werden.“

Zwar gebe es im Rahmen der Anlageberatung keine generelle Pflicht der Bank, auf Standardrisiken wie fehlende Einlagensicherung, Insolvenzrisiko oder Totalverlustrisiko hinzuweisen. Bei diesen könne die Bank grundsätzlich davon ausgehen, dass sie einem Kunden entweder bereits bekannt oder aber für ihn unerheblich seien. Anlegeranwalt Nittel: „Eine Aufklärungspflicht kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, wenn besondere Umstände diese begründen, wie eine schlechte Bonität des Emittenten, die Bildung eines Klumpenrisikos oder eben auch ein besonders Sicherheitsbedürfnis des Kunden.“

Einen solchen Fall bejahte das Landgericht Frankfurt im Fall der Rentnerin, die eine besonders sichere Anlage wünschte. Anwalt Nittel: „Wenn der Kunde eine sichere Anlage wünscht, ist dies dahin zu verstehen, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben soll. Ein Zertifikat durfte gar nicht angeboten werden, weil es nicht durch den Einlagensicherungsfonds abgesichert ist.“

Die Entscheidung ist kein Einzelfall: Bereits im Februar letzten Jahres hatte das Landgericht Heidelberg in einem vergleichbaren Fall einer 85-jährigen Mandantin von Rechtsanwalt Tino Ebermann von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Schadenersatz zugesprochen (Az. 2 O 208/09). Begründung des Gerichts damals: Wegen des erkennbaren Interesses der Klägerin an einer sicheren Anlage hätte die Bank ihr keine Zertifikate empfehlen dürfen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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