Fünfte Boll Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG: Schadenersatz für Anleger wegen fehlerhaftem Prospekt

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Eine lohnende Investition in gewinnträchtige Filmprojekte sollte die Beteiligung an der Fünfte Boll Kino Beteiligungs-GmbH & Co. KG sein. Rund 1.400 Anleger vertrauten den Versprechungen und investierten über 60 Mio. € in den Fonds. Doch die Wirklichkeit sieht für die betroffenen Anleger anders aus. Das Filmprojekt flopte, in Aussicht gestellte Ausschüttungen bleiben aus, Nachschüsse und Verluste drohen.

Einen Ausweg für geschädigte Anleger können Schadenersatzansprüche gegen Anlageberater und Gründungsgesellschafter des Fonds sein. Denn es spricht viel dafür, dass die im Fondsprospekt enthaltenen Aussagen zu Chancen zu optimistisch und Angaben zur Leistungsbilanz des Initiators unzureichend waren. Prognosegrundlagen sind nach unserem Dafürhalten unrealistisch und infolge unzureichender Leistungsbilanzangaben nicht verifizierbar. Außerdem fehlt die Darstellung verschiedener Szenarien (worst-case Betrachtung).

In dem Fall wären die Anleger über die Perspektiven des Boll Medienfonds und die damit verbundenen Risiken falsch informiert worden, so dass ihnen sowohl Anlageberater, als auch Initiator Dr. Uwe Boll, die BOLU Filmproduktions und -verleih GmbH und gegebenenfalls der Treuhänder, Steuerberater Etter, zu Schadenersatz verpflichtet wären.

Für die unmittelbar als Kommanditisten des Filmfonds beteiligten Anleger ergeben sich daraus ebenso wie für die über den Treuhänder mittelbar beteiligten Investoren Schadenersatzansprüche. Diese wären darauf gerichtet, die Anleger so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten. Sie erhielten also Ihre Kommanditeinlage zurück, zuzüglich des geleisteten Agios von 5 %. Darüber hinaus wäre der Betrag mit einer bei einer plausibel zu machenden Alternativanlage zu erzielenden Rendite zu verzinsen.

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