SpaRenta Kombi-Rente - als Altersvorsorge nicht geeignet: Landgericht Stuttgart spricht Anleger Schadenersatz zu

Die Kombi-Rente der SpaRenta GmbH wurde als „alternatives Vorsorgemodell" angeboten, als Baustein zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Abzuschließen war eine Rentenversicherung bei der Generali Lebensversicherung AG, in die eine Einmaleinzahlung geleistet wurde. Diese wurde vollständig durch einen Kredit fremdfinanziert. Die HSH Nordbank und die Frankfurter Bankgesellschaft (ehemals LB Swiss / Helaba Schweiz) waren im Wesentlichen die Kreditgeber der SpaRenta Kombi-Rente. Zur Tilgung des vom Anleger aufzunehmenden endfälligen Darlehens sollten regelmäßige monatliche Einzahlungen in einen Investmentfonds erfolgen. Am Ende der Darlehenslaufzeit sollte aus dem Veräußerungserlös der Investmentfondsanteile das Darlehen vollständig getilgt werden.

Metzler Wachstum International – Investmentfonds mit hohem Risiko

Dabei war es insbesondere ein Investmentfonds, der von der Konzeptionärin des Modells, der SpaRenta GmbH immer wieder angeboten wurde: Der „Metzler Wachstum International“ (WKN 975225). Dabei handelt es sich um einen Fonds für chancenorientierte Anleger mit erhöhter Risikoneigung. Eine sichere Wertentwicklung in Höhe der in der Musterberechnug zur SpaRenta Kombi-Rente zu Grunde gelegten Rendite von 8,5% war mit diesem Fonds nicht zu erwarten. Um die endfällige Tilgung des Darlehens zu gewährleisten war der Fonds Metzler Wachstum International aufgrund seines hohen Risikos und der damit verbundenen starken Schwankungen in der Wertentwicklung nicht geeignet, so ein uns vorliegendes Sachverständigengutachten.

Unsichere Rentenzahlungen

Ein weiteres Risiko bestand darin, dass die regelmäßige „Rente“ aus der Rentenversicherung aus einem garantierten Betrag und einer nicht garantierten Überschussbeteiligung bestand. Die Erzielung regelmäßiger Einnahmen zur Zahlung der laufenden Kreditzinsen war damit ebenfalls unsicher.

Fremdwährungsrisiken durch Kredite in Schweizer Franken

Einen weiteren Baustein für die Unsicherheit des Modells war, dass die Kredite in Schweizer Franken abgeschlossen wurden. Die Wechselkursschwankungen haben dazu geführt, dass die Kreditverbindlichkeiten für die Anleger in Euro umgerechnet inzwischen stark angewachsen sind.

Das Fazit des Sachverständigen:

„Als Konzept zur Altersvorsorge ist diese Kombi-Rente mit dem Metzler Wachstum International als Tilgungsinstrument nicht geeignet.“

Landgericht Stuttgart entscheidet zu Gunsten von SpaRenta Anlegern


In einem ersten Urteil hat jetzt das Landgericht Stuttgart zu Gunsten geschädigter SpaRenta Anleger entschieden und die Generali Lebensversicherung AG und die SpaRenta GmbH & Co. KG zu Schadenersatz verurteilt.


Verjährung der Schadenersatzansprüche von Opfern der SpaRenta Kombi-Rente zum Jahresende 2011


In zahlreichen Prozessen machen wir für unsere Mandanten Schadenersatzansprüche geltend, die auf Rückabwicklung der Anlage gerichtet sind. Da die Schadenersatzansprüche von Anlegern, die mit der SpaRenta Kombi-Rente Verluste erlitten und diese vor dem 1. Januar 2002 gezeichnet haben am 31. Dezember 2011 verjähren, raten wir zu sofortigem Handeln.

Ihr Ansprechpartner:

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

www.nittel.co/kanzlei/aktuell/sparenta-kombi-rente-zur-altersvorsorge-nicht-geeignet-schadenersatz-fuer-anleger.html

Betrug mit EC-Karten

Seit einigen Jahren nehmen Betrugsfälle zu, bei denen Kriminelle die Kontendaten und die PIN der Inhaber von EC-Karten ausspionieren, um anschließend deren Konten leer zu räumen.

Tatort Geldautomat

Die hauptsächlich verwandte Methode ist das Abfischen von Daten auf EC-Karten, das so genannte Skimming. Dabei manipulieren Betrüger Geldautomaten oder Karten-Türöffner am Eingang der Bank, indem sie auf dem Karteneinzugsschlitz einen Aufsatz mit einem unscheinbaren Lesegerät anbringen. Führt der Kunde seine EC-Karte in den Schlitz ein, liest das Gerät die auf der Karte vorhandenen Daten, welche dann auf einem Kartenrohling übertragen werden. Die Täter fertigen so eine perfekte Kopie der echten Geldkarte an. Zusätzlich wird in der Nähe des Automaten eine Minikamera installiert um den Kunden bei der Eingabe der PIN zu beobachten Eine weitere Methode besteht darin, dass auf der Tastatur eine zweite, täuschend echte Tastatur angebracht wird. Gibt der Kunde seine PIN ein, werden die Zahlen unbemerkt aufgezeichnet. Die Kriminellen heben dann mit der kopierten EC-Karte und der PIN des Kunden Geld von dessen Konto ab, meist aus dem Ausland.

Bank muss Kunden abgehobene Beträge erstatten

Das Risiko von Abhebungen mittels kopierter EC-Karte und ausgespähter PIN trägt grundsätzlich die Bank. Sie muss die abgehobenen Beträge auf dem Kundenkonto wieder gutschreiben. Gleiches gilt, wenn mit der gefälschten EC-Karte und der ausgespähten PIN mittels des "Electronic-Cash"-Verfahrens eingekauft wird.

Werden mit gestohlenen EC-Karten Einkäufe getätigt, bei denen die Kassen der Geschäfte lediglich Kontonummer und Bankleitzahl vom Magnetstreifen der Karte einlesen, der „Kunde“ unterschreibt und der Vorgang als Lastschrift bei der Bank eingereicht wird, muss der Händler den Schaden selbst tragen.

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen wir Ihre Rechte.


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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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www.nittel.co/kanzlei/aktuell/betrug-mit-ec-karten.html

Betrug beim Online-Banking

Der Betrug beim Online-Banking wächst weiter an. Mittels in die Computer der Nutzer eingeschleusten Schadprogrammen, so genannten Trojanern, durch Emails, die zur Eingabe von Zugangsdaten für Online-Banking auf eigens für die Betrugsvorgänge installierten Internetseiten aufrufen oder durch das Ausspähen des Online-Datenverkehrs zwischen Kunde und Bank gelingt es Betrügern immer wieder an Kontodaten zu gelangen. Diese werden dann dazu genutzt, von den Konten der Kunden Überweisungen vorzunehmen und so das Konto leer zu räumen.

Als Bankkunde und Opfer von kriminellen Angriffen auf Ihr Online-Konto sind Sie nicht schutzlos. Auch wenn Banken zunächst versuchen, das Problem schulterzuckend auf Sie abzuwälzen.

Grundsätzlich hat der Bankkunde einen Anspruch darauf, dass Buchungen, die ohne seinen Auftrag zu Lasten seines Kontos durchgeführt wurden, rückgängig gemacht werden. Die Bank hat nur dann einen Anspruch gegen ihren Kunden, wenn dieser oder eine von ihm beauftragte dritte Person einen Überweisungsantrag abgegeben hat. Ohne rechtlich wirksame Überweisung darf das Konto nicht belastet werden. Das Risiko für die Fälschung eines Überweisungsauftrages trägt damit grundsätzlich die Bank.

Nur in Ausnahmefällen ist dem Bankkunden Fahrlässigkeit und damit eine eigene Haftung anzulasten. Die Bank muss darlegen und beweisen, dass der Kunde seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dabei sind die an die Sorgfalt eines Kunden zu stellenden Anforderungen nicht übermäßig hoch.

Die Folge: Die Banken müssen in den meisten Fällen den unrechtmäßig überwiesenen Betrag dem Konto des Kunden wieder gutschreiben.

Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht kennen wir Ihre Rechte.

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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