Bankhaus M.M. Warburg - Falschberatung beim Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III ?

Die Kunden mit ihren persönlichen, individuellen Wünschen sollen im Zentrum des Leistungsangebots des Bankhauses M.M. Warburg stehen, dauerhaft und unabhängig von Trends und Zeitgeist. An dieser Selbstdarstellung im Portrait der Bank messen einige ihrer Kunden heute das traditionsreiche Bankhaus. Denn ihnen wurde eine Anlage in einem geschlossenen Fonds empfohlen, der Lloyd Britische Kapital Leben III GmbH & Co. KG. Einem Fonds, der mit gebrauchten britischen Lebensversicherungen handelt, nicht nur mit Eigenkapital, sondern auch auf Kredit und der heute schlecht da steht. So schlecht, dass die Anleger jetzt um ihr eingesetztes Kapital fürchten.

Dass sie sich im Zusammenhang mit der als Altersvorsorge gedachten Beteiligung jemals würden Sorgen machen müssen, hatten die von uns vertretenen Anleger nicht geahnt. Als sichere und ertragreiche Anlage war ihnen der Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III von ihrem Kundenberater bei M.M. Warburg dargestellt worden. Von Risiken, gar vom Verlust der in den Fonds investierten Ersparnisse, war nicht die Rede. Ebenso wenig davon, dass ein nicht unerheblicher Teil der Anlegergelder gar nicht in Lebensversicherungspolicen investiert wurde, sondern in so genannte weiche Kosten, also diverse Dienstleistungsvergütungen und Provisionen.

Provisionen, die auch an das Bankhaus M.M. Warburg flossen, wie die Anleger nun vermuten. Denn eine Anfrage, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Bank so genannte Kickbacks im Zusammenhang mit der Beteiligung am Fonds Lloyd Britische Kapital Leben III erhalten hat, wurde abschlägig beschieden. Der Anleger habe keinen Anspruch auf eine derartige Auskunft hieß es aus der Rechtsabteilung. Statt der vom Kunden erwarteten Verneinung des Erhalts solcher schmiergeldähnlicher Zahlungen wird gemauert, die Auskunft verweigert. Versteht man das bei M.M. Warburg unter hanseatischer Tradition? Steht hier der Kunde im Mittelpunkt, oder folgt das Bankhaus doch dem Zeitgeist des Strebens nach Umsatz hinter dem Rücken der Kunden?

Wir haben jetzt für einen Mandanten Klage auf Auskunft über erhaltene Kickbacks eingereicht. Danach wird unser Mandant schlauer sein.

Ihre Ansprechpartner:

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Michael Minderjahn
Michael Minderjahn
Rechtsanwalt

Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
München | Residenzstraße 25 | D-80333 München | Tel.: 089 25549850
info@nittel.co

http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/geschlossene-fonds/lebensversicherungs-fonds/m.m.-warburg-vorwurf-der-falschberatung-beim-lloyd-fonds-britische-kapital-leben-iii422.html

AXA Immoselect, DEGI International

Täuschende Werbung mit vermeintlicher "Mündelsicherheit" offener Immobilienfonds

Viele unserer Mandanten, die wegen fehlgeschlagener Investments in offene Immobilienfonds unseren Rat suchen, berichten uns, dass Ihnen der jeweilige offene Immobilienfonds als "mündelsichere Anlage" empfohlen wurde. Dabei wurde vielfach, wie zum Beispiel im Fall des AXA Immoselect oder des DEGI International, auch auf Gerichtsurteile verwiesen, die festgestellt hätten, dass es sich bei dem jeweiligen Fonds um eine mündelsichere Anlage handeln würde.

Dabei regelt § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches abschließend, welche Anlagen für die Anlage von Mündelgeldern zugelassen sind. Dabei handelt es sich neben inländischen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Bundesschatzbriefen, Bundes- und Länderanleihen, Pfandbriefen und Kommunalobligationen vor allem um Geldeinlagen mit Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds oder eine andere Sicherungseinrichtung. In diesem Sinne sind "mündelsichere" Anlagen nur solche, die vor dem Insolvenzrisiko und auch vor Kursverlusten geschützt sind, bei denen also ein Wertverlust praktisch ausgeschlossen ist. Von offenen Immobilienfonds ist in der dortigen Aufzählung nicht die Rede.

Damit sind offene Immobilienfonds keine „mündelsicheren“ Anlagen und dürfen auch nicht als solche bezeichnet werden. Wenn in der Beratung von Anlegern dennoch offene Immobilienfonds, namentlich AXA Immoselect und DEGI International als „mündelsichere“ Anlage beworben wurden, handelt es sich dabei um Falschberatung, die Schadenersatzansprüche auslöst.

Dies sah auch die Ombudsfrau der privaten Banken in einem Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank entschieden und dem Anleger Schadenersatz zugesprochen:

"Da jedenfalls die Bezeichnung der Anlage als mündelsicher aus den dargelegten Gründen unzutreffend und unbestritten kausal für die Anlageentscheidung der Beschwerdeführer war, ergibt sich bereits hieraus ein durchgreifender Beratungsfehler im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "anlage- und anlegergerechten Beratung" (BGZ 123, 126 ff). Weil den Berater der Vorwurf einer fahrlässigen Fehlberatung trifft, folgt hieraus gemäß §§ 280 Abs. l, 278, 276, 249 ff. BGB die Verpflichtung der Bank, den Erwerbsvorgang im Wege des Schadensersatzes rückgängig zu machen. Deshalb komme ich zum Ergebnis, dass die Bank den Beschwerdeführern den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile zu erstatten hat."

Sollte auch Ihnen ein offener Immobilienfonds wie beispielsweise der AXA Immoselect oder der DEGI International als „müdelsicher“ empfohlen worden sein, haben Sie grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen Ihren Berater beziehungsweise die beratende Bank durchzusetzen.

Ihr Ansprechpartner:

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Quelle: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/offene-immobilienfonds-als-muendelsichere-anlage-dargestellt-schadenersatz-fuer-anleger.html

OwnerShip Feeder Quintett - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger

Schadenersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Anlageberater

Mit knapp 40 Mio. € haben sich Anleger an dem im Jahr 2006 emittierten Schiffsfonds OwnerShip Feeder Quintett beteiligt. Das geplante Platzierungsvolumen wurde um 9 Mio. € unterschritten. Von Anfang an vermochten die Fondsschiffe die prospektierten Erlöse nicht zu erzielen, Ausschüttungen blieben aus. Der Fonds wurde über verschiedene Banken, unter anderem über Cortal Consors aktiv vertrieben und beraten.

Prospektfehler

Wir haben den Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett geprüft und dabei nach unserer Auffassung mehrere Prospektfehler festgestellt.
  • Der Bundesgerichtshof fordert, dass die Höhe des Anteils der von den Anlegern aufgebrachten Gelder, der in „Weichkosten“ fließt, für den Anleger ohne weiteres Nachrechnen erkennbar sein muss. Dem wird der Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett nach unserer Auffassung nicht gerecht. Erst durch den Abgleich verschiedener Prospektpositionen und verschiedene Rechenschritte wird erkennbar, dass rund 23 % des von den Anlegern aufgebrachten Eigenkapitals incl. Agio nicht werthaltig in die Schiffe investiert wurde, sondern in die Taschen der Initiatoren floss.
  • Der Prospekt des Fonds OwnerShip Feeder Quintett weist nicht aus, welcher Anteil des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals incl. Agio in die Schiffsinvestition fließt und welcher in so genannte „Weichkosten“ wie Kosten für Konzeption, Vertrieb und Platzierungsgarantie etc. Die im Prospekt zu den einzelnen Ausgabepositionen genannten Prozentzahlen sind zur Aufklärung des Anlegers über den Anteil, zu dem das von ihm aufgebrachte Eigenkapital incl. Agio in die jeweilige Kostenposition fließt, nicht geeignet, weil sie als Bezugsgröße das um 1,475 Mio. € höhere, von allen Kommanditisten zur Verfügung zu stellende Kommanditkapital einschließlich des nur von den Fondskommanditisten aufzubringenden Agios verwendet. Dadurch ergeben sich niedrigere Prozentzahlen.
  • Darüber hinaus sollte dem Emissionshaus ausweislich der kumulierten Darstellung der Mittelverwendung der Einschiffsgesellschaften am Anfang des Prospekts des Fonds OwnerShip Feeder Quintett eine Vergütung in Höhe von 2.770.000 € (5,72 % des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals incl. Agio) für die „Finanzierungsvermittlung“ zufließen. Eine Position, die weder im Investitionsplan des Dachfonds, noch in den entsprechenden Investitionsplänen der einzelnen Schiffsgesellschaften enthalten und deren Leistungsumfang im Prospekt an keiner Stelle beschrieben ist. Nach einer mündlichen Information des Geschäftsführers der Ownership Emissionshaus GmbH soll diese prospektierte Vergütung nicht geflossen sein. Dies ändert an unserer Feststellung, dass der Prospekt auch an diesem Punkt einen Prospektmangel aufweist, nichts.
  • Außerdem wird in den tabellarischen Darstellungen zur Mittelverwendung des Fonds OwnerShip Feeder Quintett die für die Einwerbung der Anleger gezahlte Vergütung zu niedrig ausgewiesen. Die dort als „Emissionskosten“ bezeichnete Vergütung beläuft sich ausweislich der textlichen Prospektdarstellungen zu den Vertriebs-/Vermittlungskosten, rechnet man die dort gemachten Angaben zusammen, insgesamt auf 8.275 T€. In der kumulierten tabellarischen Darstellung der Investitionen der Einschiffsgesellschaften werden aber unzutreffender Weise nur Emissionskosten in Höhe von 5.970 T€ ausgewiesen. Auch bei der tabellarischen Darstellung der Mittelverwendung der Einschiffsgesellschaften werden die „Emissionskosten“ zu niedrig angegeben.
  • Das „Agio“, bei dem es sich um einen durch den Anleger auf die Einlage zu leistenden Ausgabeaufschlag handelt, wird in der Darstellung der kumulierten Investitionen der Einschiffsgesellschaften des Fonds OwnerShip Feeder Quintett als Ausgabenposition dargestellt. Da das Agio aus der Sicht des Fonds eine Einnahmeposition und keine Ausgabenposition darstellt, ist die Ausweisung bei den Ausgaben falsch. Vielmehr ist das Agio Bestandteil der Vertriebs-/Vermittlungsvergütung und hätte daher gemeinsam mit dieser ausgewiesen werden müssen. Das die gesonderte Ausweisung des Agios als Ausgabeposition der Verschleierung der Höhe der tatsächlich anfallenden Vertriebs-/Emissionskosten diente, drängt sich nach unserer Ansicht auf.
  • Hinzu kommt, dass in den Investitionsplänen der Einschiffsgesellschaften Ausgaben für die Tätigkeit der Vertriebsbeauftragten im Zusammenhang mit der Konzeption, der Aufbereitung wirtschaftlicher Rahmendaten und der Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgesehen sind. In der kumulierten Darstellung der Mittelverwendung der einzelnen unter dem Dachfonds zusammengefassten Schiffsgesellschaften auf Seite 7 des Prospekts des Fonds OwnerShip Feeder Quintett ist diese Position nicht enthalten.
Wer haftet für Prospektfehler?

Prospektfehler begründen grundsätzlich eine Schadenersatzpflicht des Anlageberaters, der den Prospekt bei der Beratung verwandt hat, also beispielsweise der beratenden Bank.

Darüber hinaus haften grundsätzlich die Gründungsgesellschafter des Fonds den Anlegern bei Prospektfehlern ebenfalls auf Schadenersatz, das wären hier die OwnerShip Emissionshaus GmbH und die OwnerShip Treuhand GmbH. Wir sind beauftragt, Schadenersatz gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Keine Information über Kickbacks

Unser Mandant wurde in dem Beratungsgespräch nicht darüber informiert, welches eigene wirtschaftliche Interesse Cortal Consors mit der Anlageempfehlung verfolgte. Wäre unserem Mandanten mitgeteilt worden, dass und in welcher Höhe Cortal Consors für den Vertrieb des Fonds OwnerShip Feeder Quintett Provisionen erhält, wäre für ihn der Interessenkonflikt – Provisionsinteresse auf der einen Seite, an den Interessen des Anlegers ausgerichtete Beratung auf der anderen Seite – erkennbar geworden. Nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die unterlassene Aufklärung über dieses Provisionsinteresse einen Schadenersatzanspruch. Da die für den Vertrieb des Fonds laut Konzept vorgesehenen Vertriebs-/Emissionskosten mehr als 15 % des von den Anlegern aufzubringenden Eigenkapitals zuzüglich Agio betrugen, hätte auf die tatsächliche Höhe dieser Vergütung vom Anlageberater ausdrücklich hingewiesen werden müssen.

Keine Information über die Situation auf dem Schiffsmarkt und die Risiken des Fonds

Für eine Beurteilung der Chancen und Risiken einer Geldanlage ist es erforderlich, zu wissen, in welche Märkte investiert wir, wie diese funktionieren, welche Erlöse sich erzielen lassen und welche Risiken bestehen. Der Markt für Schiffstransporte ist hochvolatil, die Erlöse sind starken Schwankungen unterworfen. Diese Schwankungen bedingen hohe Risiken für die Einnahmesituation der Schiffe. Hierüber hätten die Anleger im Beratungsgespräch im Vorfeld der Zeichnung des Fonds OwnerShip Feeder Quintett ausdrücklich aufgeklärt werden müssen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Schiffsfonds OwnerShip Feeder Quintett gezeichnet? Sind auch Sie über die Höhe der Weichkosten und die Provisionen der Sie beratenden Bank nicht informiert worden? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Ihre Ansprechpartner:

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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