IVG Euroselect 14 The Gherkin - Fachanwälte setzen Schadenersatz durch

Für die rund 9.000 Anleger des IVG Immobilienfonds Euroselect 14 - "The Gherkin", die seit Jahren auf Ausschüttungen verzichten müssen, gibt es noch immer keine guten Nachrichten. Sie werden wohl auch auf absehbare Zeit keine Ausschüttungen erhalten.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Es besteht Handlungsbedarf, denn die Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht möglicherweise schon zum Jahresende 2012. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen? Für zahlreiche Mandanten, die am ivg Fonds EuroSelect 14 beteiligt sind, haben wir die Beratungen geprüft und dabei nach unserer Auffassung in der Regel erhebliche Fehler bei der Anlageberatung festgestellt. Diese begründen Schadenersatzansprüche gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Immobilienfonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der Eigenkapital-/Fremdkapitalquote, der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu Grunde gelegten Wertansätzen ab. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
  • Schwankungen des Immobilienwertes: Gerade der Londoner Gewerbeimmobilienmarkt unterliegt starken Nachfrageschwankungen, die sich unmittelbar auf den Mietzins und damit auch den Wert der Immobilien auswirken. Bereits im Herbst 2007 kam es infolge der beginnenden weltweiten Krise der Finanzmärkte, die sich insbesondere auf den Finanzplatz London auswirkten, zu erheblichen Rückgängen der Gewerbemieten in London. Weder auf die grundsätzliche Möglichkeit der Wertschwankungen, noch auf die konkrete Entwicklung der Gewerbemieten in London, die auch Gegenstand von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse waren, wurden die und bekannten Anleger in der Beratung hingewiesen.
  • Währungsrisiko durch Finanzierung in Schweizer Franken: Dass ein Teil der von dem Fonds aufzunehmenden Kredite in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen wurde, hat zusätzlich den Fonds mit einem erheblichen Währungs-/ Wechselkursrisiko belastet. Die anhaltende Schwächung des britischen Pfunds (GBP) und die gleichzeitige Stärke des CHF haben zu einem nachhaltigen Anstieg der in GBP - der Währung, in der der Fonds seine Mieteinnahmen erzielt - zu berechnenden Gesamtkreditbelastung geführt. Auch die für die CHF-Kredite in CHF zu zahlenden Zinsen haben sich, umgerechnet in GBP damit erhöht, was den Fonds zusätzlich belastet.
  • Loan-to-value - Klausel: Beide Faktoren, die erheblichen Wertschwankungen am Londoner Gewerbeimmobilienmarkt und das Wechselkursrisiko haben dazu geführt, dass der Fonds Wertsicherungsklauseln, die mit der kreditgebenden Bank vereinbart sind, verletzt. In den Kreditverträgen sind Klauseln vereinbart, die aus der Sicht der Bank den Erhalt des Wertes der Kreditverbindlichkeiten sicherstellen sollen.
Obwohl diese im Prospekt ausführlich dargestellt wurden, waren sie in keinem der uns bekannten Fälle Gegenstand der Beratung durch den Anlageberater.

Dazu gehören sowohl eine loan-to-value - Klausel - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/loan-to-value-klauseln-was-steckt-dahinter.html , als auch die Vereinbarung eines Schuldendienstdeckungsgrades. Das Verhältnis von Darlehen zu Immobilien-Verkehrswert (loan-to-value) darf dabei zu keinem Zeitpunkt 67 % überschreiten. Geschieht dies dennoch, beispielsweise durch ein Absinken des Verkehrswerts der Immobilie und/oder einen Wertverlust des GBP im Verhältnis zum CHF, darf das Kreditinstitut die Erhöhung von Rücklagen oder eine Sondertilgung verlangen und Ausschüttungen an Anleger widersprechen.
> Mehr Informationen zum IVG Euroselect 14
Erfolgreich Schadenersatz durchsetzen

Für mögliche Schadenersatzansprüche gegen die im Vertrieb des IVG Euroselect Vierzehn - "The Gherkin" involvierten Deutschen Bank und Commerzbank sehen wir gute Chancen. Angesichts der Häufung von Beratungsfehlern sehen wir für die Anleger des Fonds gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die sie beratenden Banken durchzusetzen.

Erste Urteile zu Gunsten geschädigter Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn - "The Gherkin" sind bereits ergangen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung? Wollen auch Sie wissen, ob Sie falsch beraten wurden und ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

ansprechpartner_nittel3
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 915770 | Fax: 06221 9157729

München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 25549850 | Fax: 089 25549855

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Tel.: 040 53799042 | Fax: 040 53799043

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Tel.: 030 95999280 | Fax: 030 95999279

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ivg-euroselect-vierzehn-gmbh-co-kg-the-gherkin-schadenersatz-fuer-anleger-wegen-falschberatung.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

HCI Immobilienfonds Österreich III - Fachanwälte setzen Schadenersatzansprüche durch, Taggenaue Verjährung 2012

Der im Jahr 2002 vom Emissionshaus HCI aufgelegte Hanseatische Immobilienfonds Österreich III GmbH & Co. KG wird für die Anleger zum Fiasko. Durch einen vom Fondsmanagement betriebenen Verkauf der Immobilien soll jetzt wenigstens die Rückführung der Darlehen ermöglicht werden. Anderenfalls drohe wegen der sich anbahnenden weiteren Leerstände die Insolvenz des Fonds und die Rückforderung der in den letzten mehr als 9 Jahren erhaltenen Ausschüttungen von gerade einmal 30% des investierten Kapitals. Für die Anleger bedeutet dies einen Verlust von knapp 70%.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Es besteht Handlungsbedarf, denn die Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht möglicherweise schon zum Jahresende 2012. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen? Für zahlreiche Mandanten, die HCI Fonds Österreich III beteiligt sind, haben wir die Beratungen geprüft und dabei nach unserer Auffassung fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt. Dies begründet Schadenersatzansprüche gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Hohe Risiken der Beteiligung wurden in der Beratung verschwiegen

Beim HCI Fonds Österreich III haben sich die der Beteiligung innewohnenden hohen Risiken verwirklicht:
  • Wertverlust der Immobilie
  • Anschlussvermietungsrisiko
  • Währungsspekulation.
Geschlossene Immobilienfonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, möglicher Weise aber auch vollständig (Totalverlustrisiko) verloren gehen kann. Dass der HCI Fonds Österreich III bereits auf dem Prospektumschlag als "wertbeständige Vermögensanlage" beworben wurde, veranschaulicht die Irreführung der Anleger.

Erfolgreich Schadenersatz wegen Falschberatung durchsetzen

Zahlreiche Anleger des Fonds berichten uns, dass sie von ihren Beratern im Vorfeld der Beteiligung an dem Fonds über die Risiken des Fonds nicht informiert wurden. Einige Punkte tauchen dabei immer wieder auf:
  • Wertverlust der Immobilien: Der Wert von Gewerbeimmobilien unterliegt, ebenso wie die Mieten für Gewerbeimmobilien, starken konjunkturellen Schwankungen. Dementsprechend handelt es sich bei dem Immobilienfonds keinesfalls um eine wertbeständige Anlage.
  • Anschlussvermietungsrisiko: Abhängig von der wirtschaftlichen Situation am Immobilienstandort und der sich verändernden Attraktivität eines Standortes kann es Schwierigkeiten geben, freiwerdende Mietflächen neu zu vermieten. Hier sind gegebenenfalls Leerstände, Aufwendungen für die Mietersuche und Investitionen in die Anpassung der Mietflächen an die Anforderungen neuer Mieter vorzunehmen, die sich nachteilig auf die Einnahmen des Fonds auswirken können. Auch können die bei Anschlussvermietungen zu erzielenden mieten starken Schwankungen unterliegen, also auch erheblich niedriger ausfallen, als geplant.
  • Darlehensaufnahme in Schweizer Franken: Der Fonds hat einen Teil der Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen und so eine geringere Zinsbelastung gehabt. Dies hatte aber auch das Risiko von Wechselkursschwankungen zur Folge. Der Wertverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass die Darlehensbelastung insgesamt angestiegen ist und auch für die in Schweizer Franken aufzubringenden Zahlungen an die Bank höhere Beträge in Euro aufzuwenden waren. Dies hat die wirtschaftliche Situation des Fonds stark belastet. Welche Nachteile eine Schweizer Franken Finanzierung haben kann, wurde Anlegern in den wenigsten Fällen mitgeteilt.
  • Vereinbarter Zinsdeckungs-/Kapitaldienstdeckungsgrad: Viele Fondsgesellschafter wissen bis heute nicht, dass im Rahmen der Kreditaufnahme für die Fondsimmobilien eine Vereinbarung mit der finanzierenden Bank getroffen wurde, wonach ein bestimmtes Verhältnis von Mieteinnahme zu Zinszahlung bzw. zu Kapitaldienst nicht unterschritten werden darf (sog. Zinsdeckungsgrad / Kapitaldienstdeckungsgrad). Geschieht dies, hat die Bank einen Anspruch auf Sondertilgung bis die Zinsbelastung wieder im vereinbarten Rahmen liegt. Ist die Gesellschaft hierzu nicht in der Lage, kann die Bank das Darlehen kündigen und die Immobilie verwerten. Diese dramatischen Konsequenzen finden sich weder im Fondsprospekt, noch wurden sie den Anlegern im Vorfeld der Beteiligung offenbart.
  • Immobilienfonds nicht als Altersvorsorge geeignet: Vielen Anlegern wurde die Fondsbeteiligung als sichere Anlage für ihre Altersvorsorge empfohlen. Wie sich angesichts der Verlustrisiken zeigt, die sich realisiert haben, ist eine Eignung als Altersvorsorge nicht gegeben. Dies sieht auch der Bundesgerichtshof so und hat allein aus diesem Grund bereits Anlegern Schadenersatz zugesprochen.
  • Anteil am Immobilienfonds faktisch unveräußerlich: Da es keinen funktionierenden Zweitmarkt für Fondsanteile gibt, sind die Anteile faktisch nicht zu verkaufen. Dennoch wurde einigen Anlegern die jederzeitige Veräußerbarkeit zugesichert.
  • Verlustrisiko: Über das bei jedem geschlossenen Fonds bestehende Verlustrisiko wurden viele Anleger überhaupt nicht aufgeklärt.
Totalverjährung der Schadenersatzansprüche droht 2012 - Verjährung taggenau 10 Jahre nach der Beratung

Den Anlegern des HCI Fonds Österreich III raten wir dringend, durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend überprüfen zu lassen, ob sie Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung haben. Wegen der gesetzlichen Verjährungsfrist tritt genau zehn Jahre nach der Anlageberatung bzw. der Zeichnung dieser Beteiligung die sogenannte Totalverjährung ein. Danach können keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden, weder gegen den jeweiligen Berater noch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds als Vertragspartner der beitretenden Anleger. Daher ist für Anleger des HCI Fonds Österreich III Eile geboten.

Gerne stehen wir Ihnen für eine Einschätzung Ihrer individuellen Möglichkeiten zur Verfügung.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihre Ansprechpartner

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

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