Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen

Die Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG ist nicht nur für die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter zuständig, sie vergibt auch Immobiliendarlehen. Dass sie dabei fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat, kommt sie teuer zu stehen. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-04 O 294/13) verurteilte sie, einer Kundin die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.700 € sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins zurück zu zahlen.

Das Landgericht beanstandete, dass die Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe in der Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft belehrt hat. Die dort verwendete Formulierung lautete: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n. Der vorgenannte Fristlauf setzt voraus, dass die Annahme des Vertragsangebotes binnen der jeweiligen Annahmeerklärungsfrist erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Darlehensnehmerin konnte nach Ansicht des Gerichts dieser Widerrufsbelehrung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Zeitpunkt der Annahmeerklärung durch sie in Form der Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblich ist oder – wie im Rechtsverkehr üblich – erst der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse. In letzterem Fall kommt hinzu, dass die Verbraucherin ohne weitere Nachforschungen nicht wissen kann, wann tatsächlich der Zugang der Annahmeerklärung bei der Pensionskasse erfolgt ist, und so aus der Widerrufsbelehrung der Beginn der Widerrufsfrist selbst nicht hervorgeht.

Das Gericht verurteilte die Pensionskasse nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins an ihre Kundin bezahlen.

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Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/05/19/pensionskasse-der-mitarbeiter-der-hoechst-gruppe/

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung: Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Dass sie beim Abschluss eines Immobilienkredites eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, kommt einer Sparkasse teuer zu stehen. Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse, einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 € sowie Zinsen in Höhe von 12,25 % zurück zu zahlen.

Das Landgericht Karlsruhe beanstandete, dass die Sparkasse in der Widerrufsbelehrung die Ausführungen zu den finanzierten Geschäften nicht entsprechend der in der Musterwiderrufsbelehrung enthaltenen Gestaltungshinweise angepasst hätte. Dies sei ausschlaggebend dafür, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei und die 14-tägige Frist zum Widerruf daher nicht in Gang gesetzt worden sei.

Das Gericht verurteilte die Sparkasse nicht nur dazu, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie muss hierauf darüber hinaus 12,25 % Zinsen zahlen. Dies begründete das Gericht damit, dass die Sparkasse nach dem Vortrag des Klägers diesen Zinssatz für Dispokredite verlangen würde und die Vorfälligkeitsentschädigung dafür verwendet hätte, Dispokredite zu gewähren.

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Bankhaus Wölbern: Widerruf eines Darlehensvertrages durch Schiffsfondsanleger wirksam

Gute Nachrichten für Fondsanleger, die Ihre Beteiligung teilweise durch einen beim Bankhaus Wölbern aufgenommenen Kredit finanziert haben. Wie das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 07. Januar 2015 (nicht rechtskräftig) festgestellt hat, war die dem Darlehensvertrag aus dem September 2008 beigefügte Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Der Anleger konnte daher den Darlehensvertrag auch noch Jahre später widerrufen.

Beanstandet wurde durch das Gericht folgende Formulierung, die das Bankhaus Wölbern in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hatte: „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen“. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass diese bei einem unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher das Missverständnis, er bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäftes an den Darlehensvertrag gebunden. Dies widerspricht aber der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel: „Der Widerruf der auf den Abschluss des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Fondsbeitritts abzielenden Willenserklärung hat automatisch zur Folge, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit jenem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.“ Diese Verdeutlichung fehlt in der Widerrufsbelehrung des Bankhauses Wölbern.

Der wirksame Widerruf führt nicht nur zu einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages sondern zugleich zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gegenüber dem Bankhaus Wölbern. Dieses hat danach nicht nur die Zahlungen des Anlegers auf den Darlehensvertrag, sondern auch die an die Fondsgesellschaft geleisteten Einlagebeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zu zahlen. Die Bank erhält im Gegenzug die Kommanditanteile an der Schiffsfondsgesellschaft.

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