easycredit Bank: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung in Kreditvertrag

Eine im Jahr 2008 verwendete Widerrufsbelehrung der easycredit Bank (Teambank AG) ist fehlerhaft. Zu diesem Ergebnis gelangte das OLG Hamm in einem Beschluss vom 17.03.2015. Zuvor hatte bereits das Landgericht Essen (Az.: 6 O 353/14) der Klage auf Rückabwicklung eines Verbraucherkreditvertrages nach erklärtem Widerruf stattgegeben.

Die Widerrufsbelehrung, die in dem Kreditvertrag der easycredit Bank verwendet wurde, enthielt unter anderem folgenden Wortlaut: "Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder die Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde." Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts legt diese Formulierung das - falsche - Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von der eigenen Willenserklärung des Verbrauchers schon einen Tag, nachdem ihm das mit der Widerrufsbelehrung versehene Darlehensangebot der Bank zugegangen ist. Das Oberlandesgericht hat diese Auffassung bestätigt.

Zusätzlich wies das Oberlandesgericht Hamm noch darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot genügt, da es an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Hervorhebung fehle. Die Belehrung sei in derselben Kleinstschrift gehalten wie der Rest des Vertrages. Sie sei zwar mit einer Umrahmung versehen, vergleichbare Umrahmungen fänden sich aber auch unmittelbar über der Widerrufsbelehrung, so dass die Widerrufsbelehrung dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht besonders ins Auge falle.

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Artikellink: http://darlehenswiderruf.net/2015/05/19/easycredit-bank-teambank-ag-fehlerhafte-widerrufsbelehrung-in-darlehensvertrag/

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Landgericht Düsseldorf rügt Fußnoten in Widerrufsbelehrung der Sparkassen

Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

In zahlreichen Widerrufsbelehrungen, die von verschiedenen Sparkassen verwendet wurden, finden sich Verweise auf Fußnotentexte. Eine solche Widerrufsbelehrung wurde nun einer Sparkasse zum Verhängnis. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 10 O 131/14) stellt fest, das ein Darlehensnehmer mit einer solchen Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Der vom Kreditkunden erklärte Widerruf sei wirksam gewesen, so das Gericht.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Die einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 hinzugefügte Widerrufsbelehrung enthielt eine Fußnote mit dem Wortlaut "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Dies führe in den Augen des Gerichts ganz offensichtlich zu Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns, da beim Kunden der Eindruck erweckt werde, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung konnte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag auch noch Jahre später wirksam widerrufen.


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