Anwaltshaftung wegen falscher Mahnbescheide

Macht der Anwalt bei einem Mahnbescheid bewusst falsche Angaben, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14).

In zahlreichen Fällen, in denen die Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung gehemmt werden sollte, haben Anwälte ihren Mandanten empfohlen, den Erlass von Mahnbescheiden zu beantragen. So auch in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall. In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat der Anwalt erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Rechtsanwalt wusste, dass die Beklagte den gewünschten Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung der Vermögensanlage (z.B. Eigentumswohnung, Fondsbeteiligung, Wertpapier) schuldete.

Die Begründung des BGH

Ein Mahnverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss daher im Antragsformular erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Anwalt im Mahnverfahren bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – der Vermögensanlage – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar gehemmt. Die Geltendmachung des Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem klagenden Anleger, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Deshalb musste sich der klagende Anleger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

Anwaltshaftung

Anwälte, die ihren Mandanten empfohlen haben, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durch einen Mahnbescheid geltend zu machen und dabei falsche Angaben gemacht haben, haben unter anderem ihre Pflicht aus dem Rechtsanwaltsvertrag, ihren Mandanten zum sichersten Weg zu raten verletzt. Wären die Schadenersatzansprüche bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts durchsetzbar gewesen, haben die Anleger gegen ihren Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung einen Anspruch auf Schadenersatz.

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Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/06/anwaltshaftung-wegen-falscher-mahnbescheide/

Anwaltshaftung wegen unzureichender Güteanträge

Güteanträge, die bei staatlich anerkannten Gütestellen gestellt werden, müssen individualisiert werden, um die Verjährung zu hemmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Mehr als 1.000 Klagen geschädigter Anleger, deren Anwälte unzureichende Güteanträge gestellt oder ihnen Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, droht damit das Aus: Die Güteanträge haben die Verjährung nicht gehemmt, die Schadenersatzansprüche sind verjährt.

Güteanträge in Fällen fehlerhafter Anlageberatung hemmen danach nur dann die Verjährung, so der BGH, wenn sie die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Das Ziel des Anlegers ist zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Die ungefähre Größe der Forderung muss zu erkennen sein, eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag allerdings nicht enthalten. Diesen Mindestanforderungen genügten die dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Muster-Güteanträge, die eine Anwaltskanzlei massenhaft an Anleger verteilt hat, nicht.

Stellen Rechtsanwälte, wie in diesen Fällen, unzureichende Formulare zur Verfügung, die den beabsichtigten Zweck nicht erreichen können, stellt dies eine Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag dar, für die sie bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung Schadenersatz leisten müssen.

Betroffene Anleger, die mit derart fehlerhaften Mustergüteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt haben und die nunmehr ihre Schadenersatzklagen verlieren, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die ihnen die fehlerhaften Muster für Güteanträge zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.

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