Geldanlagen für minderjährige Kinder – Kind wird Forderungsinhaber

Legen Eltern auf den Namen ihres minderjährigen Kindes Festgeld an, so können sie nicht mehr eigenmächtig über den Betrag verfügen. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor. Nach Auffassung der Richter wird allein das Kind Inhaber des Festgeldkontos und damit auch Eigentümer des angelegten Geldes. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer 23jährigen Frau statt.

Ihr Vater hatte auf ihren Namen Festgeld über rund 50.000 € angelegt. Nach dem Ende der Laufzeit überwies er den Betrag auf ein anderes Anlagekonto, das nicht mehr auf den Namen der Klägerin lautete. Zwar zahlte ihr der Vater später rund 25.800 Euro aus, die Klägerin verlangte aber den Gesamtbetrag zuzüglich der angefallenen Zinsen aus der Geldanlage.

Das Gericht gab ihr Recht und erklärte, die Eltern hätten bei der Geldanlage ihre Tochter ohne jeden Vorbehalt als Kontoinhaberin benannt. Infolgedessen sei allein die Klägerin Gläubigerin der Bank geworden. Dafür spreche auch, dass der Vater nach eigenen Angaben diese Anlageform gewählt habe, um steuerliche Freibeträge der Tochter zu nutzen. Dies setze rechtlich zwingend voraus, dass die Tochter alleinige Inhaberin des Festgeldkontos geworden sei. Andernfalls wäre der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Das Urteil ändert allerdings nichts an der Verfügungsbefugnis der Eltern als Sorgeberechtigte und gesetzliche Vertreter über das auf den Namen des minderjährigen Kindes lautenden Kontos. Da dem kontoführenden Institut regelmäßig nicht bekannt sein dürfte, ob es sich bei dem Kontoguthaben um das einzige Vermögen des Kindes handelt, steht einer Ausführung des Überweisungsauftrages nichts entgegen.


OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007 – Az. 4 U 8/07 – 2

BGH: Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung erfasst

Ob Absonderungsrechte auch die nach Insolvenzeröffnung fällig werdenden Ansprüche der gesicherten Gläubiger auf Kosten und Zinsen abdecken, war im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Das OLG Köln (ZIP 2007, 1614) hatte die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Konkursordnung (BGHZ 134, S. 195) auch auf die Insolvenzordnung übertragen, wonach diese Absonderungsrechte zu bejahen seien.

In seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der BGH (IX ZR 132/07) die Entscheidung des OLG Köln bestätigt. Für gesicherte Kreditinstitute bedeutet dies, dass in Verwertungsfällen, in denen ein deutlicher Übererlös erzielt wird, dieser auch für die nach Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen und Kosten in Anspruch genommen werden kann. Ob der Verwertungserlös durch das gesicherte Kreditinstitut zunächst immer auf Zinsen und Kosten und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet werden kann, was eine Erhöhung der Quotenansprüche auf Forderungen nach § 38 InsO zur Folge hätte, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.

Haftung des Geschäftsführers eines Vermögensverwalters bei Kauf von Aktien von Unternehmen, an denen der Vermögensverwalter beteiligt ist

Erwirbt eine Vermögensverwalterin für seinen Kunden Aktien von Unternehmen, mit denen personelle Verflechtungen zu der Vermögensverwalterin bestehen bzw. an denen diese mit mehr als nur einer Splitterbeteiligung beteiligt ist, so liegt ein Interessenkonflikt nahe. Die Vermögensverwalterin hat ihren Kunden nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor Erwerb der Papiere über den Interessenkonflikt aufzuklären. Das Gericht gab der Klage eines Anlegers statt und verurteilte den Geschäftsführer der Vermögensverwalterin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz, weil er als Verantwortlich Handelnder der Vermögensverwalterin Aktien von Unternehmen mit personellen Verflechtungen zur Vermögensverwalterin ohne Aufklärung des Kunden erworben und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht hat.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall war die Vermögensverwalterin mit knapp 9 % der Aktien und damit in einem Umfang, der über eine Splitterbeteiligung hinausging, an einer börsennotierten Aktiengesellschaft beteiligt und hatte deshalb ein eigenes Interesse an deren Kursentwicklung. In ihrer Eigenschaft als Vermögensverwalterin hatte sie darüber hinaus die Verfügungsmöglichkeit über zahlreiche weitere Aktien. Der damalige Börsenhandel zeigt, dass sie insgesamt eine marktbeherrschende Stellung einnahm, weil ihr Geschäftsführer in der ersten Hälfte des Jahres 1999 mehr als die Hälfte des Umsatzes in der Aktie dieser Gesellschaft tätigte. Da die Vermögensverwalterin dabei einerseits auf Verkäufer-, andererseits auf Käuferseite tätig wurde, waren ihre Interessen notwendigerweise gegenläufig, ein Interessenkonflikt war unausweichlich. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, als die Aktie lediglich im Freiverkehr gehandelt wurde und abgesehen von den Besonderheiten in der Person der Vermögensverwalterin kaum fungibel war.

Ein Vermögensverwalter muss die Vermögensverwaltung im Interesse seines Kunden durchführen und sich dabei um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen. Im Konfliktfall ist er verpflichtet, die Interessen seines Kunden seinen eigenen vorzuziehen. Darüber hinaus kann sich in diesem Zusammenhang für den Verwalter die Notwendigkeit ergeben, einen Kunden in bestimmter Weise zu informieren. Ein Erwerb von Wertpapieren, insbesondere von Aktien von Unternehmen, mit denen personelle Verflechtungen zum Vermögensverwalter bestehen, legt den Schluss nahe, dass Anlageentscheidungen jedenfalls auch im eigenen Interesse des Vermögensverwalters erfolgen. Wird dem Interessenkonflikt nicht auf andere Weise begegnet, hat der Verwalter seine Kunden vor Erwerb der Papiere zumindest über den Interessenkonflikt aufzuklären.

Der Geschäftsführer der Vermögensverwalterin als die die Geschäfte veranlassende natürliche Person haftet für die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 826 BGB persönlich. Das OLG Düsseldorf stellt den Geschäftsführer insoweit dem Geschäftsführer eins Optionsvermittlers gleich, der ebenfalls gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, wenn er Spekulationsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung des Kunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert und dadurch seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht. Indem er über den Interessenkonflikt nicht aufklärte bzw. nicht für eine Aufklärung sorgte, hat der Geschäftsführer der Vermögensverwalterin als der maßgeblich Handelnde eine Kardinalpflicht des Vermögensverwalterin verletzte sowie gleichzeitig das ihr und mittelbar ihm entgegengebrachte uneingeschränkte Vertrauen vorsätzlich
missbrauchte. Die Loyalität gegenüber seinen Kunden ist Kern der Verpflichtungen des Vermögensverwalters. Diese Loyalitätspflicht hat die Vermögensverwalterin durch ihren Geschäftsführer evident verletzt. Die Loyalitätspflicht und deren Verletzung können dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein, hat er nicht seine Augen hiervor bewusst verschlossen. Damit handelte er zumindest bedingt vorsätzlich.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-6 U 21/07

AGB-Sparkassen-Klausel zur "Festsetzung und Ausweis der Entgelte" ist gegenüber Verbrauchern unzulässig

Gegenüber Verbrauchern ist die Verwendung von Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen zur "Festsetzung und Ausweis der Entgelte” zu unterlassen, da der Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Die Klausel kann dahingehend verstanden werden, dass der Verwenderin für alle von ihr erbrachten Leistungen - inklusive solcher, zu denen sie gesetzlich verpflichtet ist - ein Entgelt nach billigem Ermessen zusteht. Außerdem ist sie als Zinsanpassungsklausel heranziehbar und lässt nicht erkennen, dass Verbraucherkreditverträge von ihr nicht erfasst werden, so dass zugleich die Anforderungen an die erforderliche Transparenz nicht erfüllt sind.


Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 7 U 71/07

Grundsatzentscheidung zu Darlehen mit endfälliger Tilgung durch Lebensversicherung

Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.

Mit dieser Feststellung hat der BGH die in der Folge verschiedener instanzgerichtlicher Entscheidungen entbrannte Diskussion in geordnete Bahnen gelenkt. Grundsätzlich ist danach bei banküblicher Tilgungsbestimmung davon auszugehen, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Ungeachtet dessen gab es zumindest in der Vergangenheit Formulierungen in Darlehensverträgen, nach denen die Tilgung des Darlehens unabhängig von der Höhe der Ablaufleistung mit der Fälligkeit der Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag eintreten soll. (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2322)

Im Zusammenhang mit der Beratung zum Einsatz von Lebensversicherungen als Tilgungsersatzinstrument ist ungeachtet dessen darauf zu achten, dass die Differenz zwischen garantierter Ablaufleistung der als Tilgung einzusetzenden Lebensversicherung und nicht garantierter Überschussbeteiligungen im Rahmen der Beratung dargestellt wird. Reicht die garantierte Ablaufleistung nicht zur Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit aus oder bestehen, beispielsweise bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, zusätzliche Risiken für die Erzielung der Ablaufleistung, ist der Kreditnehmer auf die dann bestehende Verpflichtung, die Differenz aus eigenen Mitteln auszugleichen, ausdrücklich hinzuweisen.

BGH, Beschluss vom 20. November 2007 – Az.: XI ZR 259/06

Schadensersatzpflicht für falsche Prospektangaben einer Windkraft-Publikums-KG hinsichtlich der Größe des Windparks

Ein Sonderproblem von Windkraft-Fonds war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Bremen. Der Fonds errichtete 10 Windkraftanlagen in einem Windpark von insgesamt 45 Anlagen. Der Anlageprospekt gab die Größe des geplanten Windparks allerdings mit 10 und nicht mit insgesamt 45 Windkraftanlagen an. Der Wirkungsgrad der vom Fonds errichteten 10 Windkraftanlagen wird aufgrund der Abschattung durch die übrigen Windenergieanlagen um 3-5 % gesenkt. Aus genehmigungsrechtlichen Gründen ist eine teilweise Nachtabschaltung erforderlich, was bei nur 10 Anlagen nicht der Fall gewesen wäre. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Prospekt Informationen über den Umstand und die Auswirkungen der Einordnung in einen größeren Windpark und die Folgen für das prognostizierte Betriebsergebnis hätte enthalten müssen. Da diese Angaben fehlten, sei der Prospekt fehlerhaft.

Der Vertrieb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, die Windkraftanlagen betreiben und die in diesem Zusammenhang zu erbringende Beratung, erfordern daher eine gründliche Prüfung des Prospektes auch im Hinblick auf Risiken die aus baulichen und technischen Gegebenheiten (Abschattung) sowie aus genehmigungsrechtlichen Beschränkungen resultieren können, um eine Schadenersatzpflicht für unzureichende Prospektangaben zu entgehen.

Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 9. August 2007 - Az.: 2 U 6/07

Aufklärung über „kick-backs“ auch bei Anlagen des Grauen Kapitalmarkts

Die vom BGH und von der MiFID angestoßene Notwendigkeit der Aufklärung der Kunden über Provisionen, die eine Bank für die Vermittlung von Anlageprodukten erhält, ist nicht nur auf Wertpapieranlagen beschränkt. Das Landgericht München I hat nun erstmal seine Bank, die Anteile an einem Filmfonds im Rahmen einer Beratung zur Zeichnung empfohlen hat, zum Schadenersatz verurteilt, weil sie nicht auf die dafür erhaltenen Vertriebsprovisionen hingewiesen hat.

Die Aufklärung über die Rückvergütung aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten ist nach Ansicht des Gerichts notwendig, um dem Kunden einen Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Dies muss auch dann gelten, wenn es sich bei dem Anlageprodukt nicht um ein Wertpapier oder ein unter das WpHG fallendes Finanzierungsinstrument handelt. Denn die für Wertpapierdienstleistungen geltende Verpflichtung zur Aufklärung über Interessenkonflikte stelle eine "allgemeine Verhaltensregel" dar. Für den beratenen Anleger macht es keinen Unterschied ob ihm zum Kauf eines Wertpapiers geraten wurde oder zum Kauf eines nicht vom Anwendungsbereich des WpHG erfassten Produkts, an dem die beratende Bank jeweils mitverdient. Entscheidend ist, dass der Anleger darauf vertrauen darf, dass der Berater die Anlageempfehlung im ausschließlichen Interesse des Kunden ausspricht, und nicht aufgrund eigener Interessen der Bank an dem Erhalt einer Provision. Dies gelte in jedem Fall im Hinblick auf jene Vergütung, die den Aufgabeaufschlag übersteigt.

Auch wenn es sich „nur“ um die Entscheidung eines Landgerichts handelt und der weitere Umgang der Rechtsprechung mit Provisionszahlungen bei Produkten des Grauen Kapitalmarkts abzuwarten bleibt, kann angesichts der enormen Haftungsrisiken bei unterlassener Aufklärung nur geraten werden, auch bei solchen Produkten nach den gleichen Standards wie bei Wertpapieranlagen zu beraten und über Provisionen aufzuklären.

LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2007 – Az.: 22 0 523/07

www.kapitalanlagerecht.net

Zu Unrecht Geld an Kunden ausgezahlt: Bank bleibt auf Schaden sitzen

Eine Bank hatte das Guthaben zweier Sparbücher an den Kunden ausbezahlt, obwohl das Geld als Mietkaution gedacht und an den Vermieter verpfändet war. Erst nach über drei Jahren bemerkte das Institut den Fehler. Es verklagte den Kunden auf Rückzahlung der zu Unrecht ausbezahlten Beträge und stellte sich auf den Standpunkt, die dreijährige Verjährungsfrist habe erst begonnen, als es den Fehler bemerkt habe.

Das Gericht stellte im Urteil jedoch fest, der Lauf der Verjährungsfrist habe bereits mit dem Zeitpunkt der fehlerhaften Auszahlung begonnen. Dies gelte für alle Ansprüche aus einer "ungerechtfertigten Bereicherung". Banken haben folglich nach drei Jahren keinen Anspruch mehr auf die Rückzahlung von zu Unrecht an Kunden ausgezahlten Geldbeträgen.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2007, Az. 30 C 3392/06-45

http://www.witt-nittel.de/bankrecht35.php

Anlageberater ist schadenersatzpflichtig, wenn er das Sicherheitsbedürfnis und den Risikotyp des Anlegers nicht berücksichtigt

Eine Anlageberaterin hatte einem Ehepaar, das sie im Beratungsprotokoll als "konservativen" Anlegertyp eingestuft hatte, zur Altersvorsorge einen Aktienfonds empfohlen, der dem Risikoprofil eines gewinnorientierten Anlegers entsprach. Auf die erhöhten Risiken wurde nicht hingewiesen. Als sich der Fonds negativ entwickelte, verlangte das Ehepaar die Rückabwicklung des Geschäfts sowie Schadenersatz für die bis dahin erlittenen Verluste. Dieser Forderung gab das Gericht statt.

Denn den Anlageberater trifft die Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Hierzu ist, wie das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt hat, eine richtige Bestimmung des Anlegertyps in Bezug auf die erstrebte Sicherheit der Anlage und die Risikobereitschaft des Anlageinteressenten und eine darauf abgestimmte Beratung erforderlich. Ein Anlageberater handelt dann pflichtwidrig, wenn er einem als "konservativ" einzuordnenden Anlageinteressenten die Zeichnung von Aktienfonds empfiehlt, die als "gewinnorientiert" einzustufen sind.

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 7.3.2007 - 19 U 141/06

Leistungsbilanzangaben im Fondsprospekt als Haftungsfalle

Prospekte für Vermögensanlagen sollen Leistungsnachweise über bisher von dem Anbieter durchgeführten Vermögensanlagen in einer für die jeweilige Art der Vermögensanlage repräsentativen Phase der jüngeren Vergangenheit enthalten. Dabei ist darzustellen, ob und in welchem Umfang sich Prognosen zum wirtschaftlichen und steuerlichen Verlauf der Kapitalanlage bei bereits durchgeführten Vermögensanlagen der jüngeren Vergangenheit bestätigt haben. (Grundsätze ordnungsmäßiger Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW S 4)

Das Landgericht München I hat nunmehr festgestellt, dass es sich bei der falschen Darstellung des Verlaufs und des Erfolgs der Vorgängerfonds um einen relevanten Prospektfehler handelt. Bei den Angaben zu dem Erfolg der Vorgängerfonds handele es sich um eine für die potentiellen Anleger wichtige Angabe, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein könne. Für den Anleger müsse der Erfolg eines Fondsinitiators in der Vergangenheit als wichtiger Gradmesser für dessen Leistungsfähigkeit dienen. Dies gelte besonders vor dem Hintergrund, dass der Anleger sich von einer derartigen Beteiligung nicht so problemlos und zeitnah trennen könne, wie dies etwa bei an der Börse Wertpapieren der Fall sei. Der Anleger müsse bei einem Fonds den handelnden Personen ein besonderes Vertrauen entgegenbringen und sich auf die Fähigkeiten dieser Akteure verlassen. Wenn in einer solchen Situation Angaben zu früheren Erfolgen gemacht werden, müssten diese Angaben vollständig richtig sein, da diese Angaben gerade darauf zielten, das erforderliche Vertrauen des Anlegers zu gewinnen.

Für die im Fondsvertrieb tätige Bank bedeutet dies, dass zur Haftungsvermeidung im Rahmen der durchzuführenden Plausibilitätsprüfung vom Anbieter Nachweise für die im Prospekt wiedergegebene Leistungsbilanz zu fordern und diese zu überprüfen sind.

LG München I, Urteil vom 29. November 2007 – Az.: 22 O 1865/06

http://www.kapitalanalgerecht.net

Risikorente statt Sicherheitsrente - Wie die Schnee-Gruppe tausende von Anlegern in hoch spekulative Geschäfte verstrickte

Die Sicherheit stand bei der als zusätzliche Altersvorsorge angebotenen Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe im Vordergrund. Mit der Unterschrift erhalte der Anleger eine „mündelsichere, unkündbare, lebenslange Rente“, die Rückzahlung des aufzunehmenden Darlehens sei auf Basis der heute prognostizierten Ablaufleistungen bereits gesichert, hieß es in Werbeunterlagen. Doch was als steuerlich anerkanntes, sicheres Produkt zur Altersvorsorge verkauft wurde, entpuppt sich bei genauem Hinsehen als riskantes Spekulationsgeschäft.

Schieflage infolge Börsencrash
Die Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe geriet in der Folge des Börsencrashs in Schieflage, was den Anlegern jahrelang verborgen blieb. Statt einer zusätzlichen Altersvorsorge in Form einer mündelsicheren, unkündbaren, lebenslangen Rente, mit der das Konzept beworben wurde, haben die Zeichner der SKR-Rente jetzt einen riesigen Schuldenberg. Zwischen dem Wert der zur Darlehensrückzahlung gedachten Versicherungspolice beim britischen Versicherer Clerical Medical und den Darlehensverbindlichkeiten klafft eine große Lücke. Die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird die Folgen für die Anleger weiter verschärfen. Kredit- und Kreditnebenkosten können dann steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden.

Die Mär von der Sicherheitsrente
Von einem Spekulationsgeschäft war in den Informationen der Schnee-Gruppe ebenso wenig die Rede wie von den erheblichen Risiken, die mit dem Modell verbunden waren. Für Fachleute wenig überraschend hat das OLG Hamm daher Anfang 2007 in einem Fall festgestellt, dass es sich bei der Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe nicht, wie die Produktinformationen Glauben machen wollten, um eine Sicherheitsrente handele, sondern in Wirklichkeit um eine Risikorente. Denn das Gelingen des Rentenmodells hängt vor allem von einer fortbestehenden günstigen Lage auf dem Aktienmarkt ab. Das OLG Hamm betonte, dass den Anlegern klar und deutlich hätte gesagt werden müssen, wie und unter welchen Voraussetzungen das beworbene Rentenpaket funktionieren sollte und auch nur konnte. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Hinweise fänden sich auch nicht in den Informationsunterlagen der Schnee-Gruppe. Vor diesem Hintergrund lag für das OLG Hamm eine Verletzung von Beratungspflichten klar auf der Hand, so dass es den geschädigten Anlegern Schadenersatzansprüche gegen ein Unternehmen der Schnee-Gruppe zusprach.

Kritische Fragen an Clerical Medical
Die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical muss sich fragen lassen, ob sie die Kunden über die Funktionsweise ihrer im Zusammenhang mit der Schnee-Rente abgeschlossenen Versicherungen und die damit verbundenen Risiken zutreffend hätte informieren müssen. Insbesondere bezüglich der in den Jahren 2001 und 2002 abgeschlossenen Versicherungen sehen wir erheblichen Erklärungsbedarf. Denn trotz des Börsencrashs, in dem auch die von Clerical Medical (CMI) verwalteten Pools zum Teil starke Verluste hinnehmen mussten, wurde in einer Informationsbroschüre des Versicherers für den Anlagezeitraum Januar 2000 – August 2002 eine Rendite von 12,91 % und für Januar 2001 – August 2002 immerhin noch eine Rendite von 7,52 % ausgewiesen. Dies wirft die Frage auf, ob Anleger in Zeiten des großen Börsencrashs mit nicht nachvollziehbaren Renditeangaben geködert wurden.

Schadenersatzansprüche gegen die „Schnee-Gruppe“
Für geschädigte Anleger der Schnee-Gruppe bestehen sehr gute Chancen, ihr Geld zurückzuholen. Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen der Schnee-Gruppe und deren Hintermänner dürften angesichts der offenkundigen Beratungsfehler gute Erfolgsaussichten haben.

Schadenersatzansprüche gegen Clerical Medical
Ferner bestehen auch Möglichkeiten, Ansprüche gegen die Anbieter der Versicherungen wie beispielsweise Clerical Medical geltend zu machen, da diese sich, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall zeigt, die Beratungs- und Aufklärungsfehler im Vorfeld der Beteiligung an der SKR-Rente zurechnen lassen müssen.

Fehlerhafte Kreditverträge – Chancen für Anleger
In nicht wenigen Fällen besteht darüber hinaus die Möglichkeiten, Ansprüche gegen die finanzierenden Banken wie die Hessische Landesbank (Helaba) und deren Schweizer Tochtergesellschaft (Helaba Schweiz AG – heute LB Swiss) geltend zu machen. Die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken weisen oftmals eklatante Fehler auf, die eine Besserstellung der Anleger oder gar eine Rückabwicklung der Kreditverträge zur Folge haben können.

Rundschreiben der Schnee-Gruppe – Hohe Risiken für Anleger
Die jüngsten Versuche der Schnee-Gruppe, ein Vorgehen ausschließlich gegen Clerical Medical zu initiieren, sind vor dem Hintergrund der sehr guten Erfolgsaussichten bei der Inanspruchnahme von Unternehmen der Schnee-Gruppe und sich abzeichnender Möglichkeiten für einen Haftungsdurchgriff gegen die Eheleute Schnee persönlich zu sehen. Es scheint, als solle hier versucht werden, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verhindern.

Darüber hinaus drängt sich der Eindruck auf, als sollte mit diesem Rundschreiben, welches eine Vielzahl von Informationen enthält, aus denen sich auf Schadenersatzansprüche gegen die Schnee-Gruppe und deren Hintermänner schließen lässt, der Lauf von Verjährungsfristen in Gang gesetzt werden. Besonders fatal: Schicken Anleger die zur Informationsabklärung übersandten Unterlagen zurück, schaffen sie selbst den Beweis für den Erhalt der Informationen.

Kurze Verjährung von 3 Jahren – akuter Handlungsbedarf besteht!
Gerade angesichts der inzwischen auf 3 Jahre begrenzten Verjährung von Schadenersatzansprüchen erscheint ein Vorgehen nur gegen einen Vertragspartner als äußerst riskant. Der Ausgang der Verfahren gegen Clerical Medical ist ungewiss und am Ende sind möglicher Weise Ansprüche verjährt, die mit besseren Erfolgsaussichten hätten verfolgt werden können. Wir raten vor diesem Hintergrund, Ansprüche auch und insbesondere gegen die Schnee-Gruppe, deren Hintermänner und die finanzierenden Banken geltend zu machen.

Auch im Hinblick auf die ab dem 01.01.2009 bevorstehende Abgeltungssteuer ist es gerade jetzt wichtig, weitere Schritte rechtlich prüfen zu lassen.

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