Gerade beim Immobilienerwerb waren in der Vergangenheit Modelle, bei denen die Tilgung ausgesetzt wurde und das Darlehen endfällig durch eine abzuschließende Lebensversicherung getilgt werden sollte, gang und gäbe. Nicht die Provisionserwägungen, die bei einer Empfehlung dieser Art von Finanzierung eine Rolle gespielt haben dürfte, sondern die Frage, ob die Lebensversicherung bei Fälligkeit zur Rückführung des Darlehens ausreicht, war Gegenstand einer Entscheidung des OLG Bamberg.
Das OLG stellte fest: Berät die Bank einen Kunden im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens, ist sie aufgrund des Beratungsvertrages verpflichtet, diesen über alle Risiken des von ihr empfohlenen Finanzierungsmodells aufzuklären. Der Umfang der Pflichten ergibt sich jeweils aus dem konkreten Anlass und dem Inhalt der Anfrage. Die Auskunft muss richtig, vollständig und gewissenhaft erteilt werden
Wird von einer Bank oder einem Finanzierungsberater eine Finanzierung mittels Festkredits in Kombination mit einer Lebensversicherung zur endfälligen Tilgung des Darlehens empfohlen, ist über das Risiko einer Senkung von Überschussanteilen der Lebensversicherung und eine daraus möglicher Weise resultierende, hinter der Darlehenssumme zurückbleibende Ablaufleistung der Versicherung aufzuklären. Im Zweifelsfall muss eine den Darlehensbetrag ausreichend
übersteigende Gesamtversicherungsleistung gewählt werden, um eine Rückzahlung der gesamten Darlehensschuld sicherzustellen.
OLG Bamberg, Urt. v. 31.01.2008, 1 U 184/06
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RA Nittel - 1. Oktober, 10:48
Das Internet macht vieles möglich, der Abschluss von Geschäften im Internet unterliegt aber auch Schranken. So bei der Versteigerung von Leasingverträgen auf Auktionsplattformen, wie das OLG Frankfurt jetzt aufzeigte.
Bei einer Ebay-Versteigerung hatte der Beklagte ein Gebot von 1,00 € für die Übernahme eines Pkw-Leasing-Vertrages mit monatlichen Leasingraten von 845,64 € und einer Laufzeit von noch etwa sieben Monaten abgegeben und den Zuschlag erhalten. Zu einer Übernahme des Leasingvertrages kam es nicht. Mit seiner Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum Vertragsablauf geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht kündigte nunmehr an, die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluss zu verwerfen.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Übernahmevertrag nach §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB analog wegen mangelnder Schriftform des Vertrages nichtig sei. Dies ergebe sich aus dem in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass die Formbedürftigkeit einer Vertragsübernahme dem Formerfordernis des übernommenen Vertrages folge.
Das Oberlandesgericht folgt der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung.
Der von dem Kläger angebotene „Leasingübernahmevertrag“ unterliegt als Vorvertrag eines Finanzierungsleasingvertrages zwischen der Leasinggeberin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin dem Schriftformerfordernis der §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen und bereits – ohne wesentliche Änderung des Inhalts – von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war. Mit dem Übernahmevertrag zwischen den Parteien wäre zwar ein der Schriftform unterliegender Finanzierungsleasingvertrag noch nicht zustande gekommen, zumal der Leasinggeberin kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden konnte. Durch den Leasingübernahmevertrag sollte die Beklagte sich aber verpflichten, einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen und damit einen Vertrag zu schließen, der der Schriftform unterlag, weil dieser Vertrag „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“ geschlossen werden sollte.
Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen Formzwang und damit der Schriftform.
Dem gegenüber kann der Kläger sich nicht auf das Urteil des BGH NJW 02, 363 f. berufen, weil diese Entscheidung lediglich allgemein zur Frage der Wirksamkeit einer Internetersteigerung Stellung nimmt, nicht aber zur Frage des Abschlusses eines formbedürftigen Geschäftes ohne Wahrung des Formzwanges.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf Bestätigung des Vertrages in Schriftform. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19.2.2008 (NJW 2008, 1298) berufen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der Wirksamkeit einer Verpflichtung durch ein Internetgeschäft beschäftigt, sondern mit der Frage der Zulässigkeit einer berufsrechtlichen Rüge gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Internetwerbung mit niedrigem Startpreis. Auch hier wäre die Wahrung der Schriftform der Honorarvereinbarung zum wirksamen Vertragsabschluss erforderlich gewesen, wobei allerdings der Mandant wegen des besonders niedrigen Honorars durchaus an dem Abschluss interessiert gewesen wäre, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.
Da die Erklärung der Beklagten wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig ist, kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die von den Bietern mit ihrer Bestellung anerkannte Vereinbarung stützen, der zufolge „Spaßbieter“ mit einer Berechnung von sechs Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen müssen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter ggf. welchen Umständen eine derartige Vereinbarung als Vertragsstrafe wirksam sein könnte.
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2008, Az. 17 U 70/08
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RA Nittel - 29. September, 10:41
Die klagenden Anleger wurden im Dezember 1988 in einer Haustürsituation zum kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds bewogen. Dem Darlehensvertrag war keine Widerrufsbelehrung beigefügt. Bei Darlehensvertrag und Fondsbeitritt handelt es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. 1999 zahlten die Kläger das Darlehen vorzeitig zurück, worauf die finanzierende Bank die gestellten Sicherheiten freigab. Im Jahr 2006 widerriefen die Kläger gegenüber der Bank unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Sie verlangten von der finanzierenden Bank die Rückzahlung des Ablösebetrages und der gezahlten Darlehenszinsen sowie die Verzinsung der aus ihren Eigenmitteln geleisteten Zahlungen unter Anrechnung der erhaltenen Fondsausschüttungen.
Das OLG Stuttgart bestätigte die in erster Instanz erfolgte Abweisung der Klage. Die Kläger hätten weder einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, noch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (cic). Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der vertraglichen Leistungen (§ 2 Abs. 1 S. 4 HWiG). Somit ist ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht der Kläger bereits 1999 durch beiderseitige Leistungserfüllung und Vertragsbeendigung des widerrufenen Vertrages (Darlehensrückzahlung und Rückgewähr gestellter Sicherheiten) erloschen. Das Tatbestandsmerkmal der Leistungserbringung bezieht sich dabei ausschließlich auf den Vertrag, der widerrufen werden soll. Dass der Darlehensvertrag mit der finanzierten Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildet, hat nicht zur Folge, dass es auch auf die vollständige Erbringung der Leistungen aus dem verbundenen Geschäft ankommt.
Aus der unterlassenen Widerrufsbelehrung folgt kein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo. Das Unterlassen der gemäß § 2 HWiG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung stellt zwar grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, die einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach sich ziehen kann. Voraussetzung ist aber, dass das Unterlassen der Belehrung auf einem Verschulden der Bank beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist. Diese Kausalität konnten die Kläger allerdings nicht darlegen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2008, Az: 6 U 274/06
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RA Nittel - 26. September, 10:01
Der Kläger hatte Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds erworben. Die finanzierende Bank hatte in institutionalisierter Weise mit den Fondsinitiatoren zusammengearbeitet. Der Anleger verlangte von der Bank die Erstattung der Anlagesumme sowie geleisteter Finanzierungskosten. Das Berufungsgericht hatte der Klage stattgegeben. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Ein Rückforderungsdurchgriff scheide aus, da im Falle von Ansprüchen des Anlegers gegen Gründungsgesellschafter, Initiatoren und ähnliche Personen von vornherein kein verbundenes Geschäft vorliege.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer der Bank zurechenbaren arglistigen Täuschung sah der BGH die Klage als nicht begründet an. Voraussetzung sei eine arglistigen Täuschung durch den Vermittler, die ursächlich für den Abschluss nicht nur der Fondsbeteiligung, sondern auch des Darlehensvertrages gewesen sei. Dies sei aufgrund einer gemeinsamen Vertriebsorganisation (institutionalisiertes Zusammenwirken) zu vermuten.
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung zurückverwiesen, weil die Bank die arglistige Täuschung durch den Vermittler zulässiger Weise bestritten habe. Da die arglistige Täuschung tatbestandliche Grundlage des aus arglistiger Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsverhandlungen sei, sei sie vom Geschädigten zu beweisen. Hierzu muss nun das Oberlandesgericht weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben.
BGH, Urteil vom 01. Juli 2008, XI ZR 411/06
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RA Nittel - 25. September, 09:45
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia, die ihm das Landgericht Karlsruhe nicht gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren hat der 17. Zivilsenat - Bankensenat - des Oberlandesgerichts Karlsruhe festgestellt, dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage auszugehen ist.
Der Antragsteller, ein damals 31 jähriger Krankenpfleger, und seine damalige Ehefrau, seinerzeit 26 Jahre alt und von Beruf Krankenschwester, wurden im November 1998 von einem Vertriebsmitarbeiter einer für die H&B GmbH tätigen Vermögensberatungs GmbH geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Oschersleben zu erwerben. Im Dezember 1998 unterschrieben die Eheleute nach mehreren Gesprächsterminen mit den Vermittlern einen „Besuchsbericht“, erklärten ihren Beitritt zu einer Mietpoolgemeinschaft und kauften Ende Dezember die 41,32 qm große Wohnung für 158.688 DM. Zur Finanzierung wurden ein Vertrag über ein Vorausdarlehen mit der X-Bank und zwei Bausparverträge mit der Antragsgegnerin Badenia abgeschlossen. In dem „Besuchsbericht“ war zur Berechnung des monatlichen Aufwands für Zins und Tilgung die „Vorauszahlung auf die Mietpoolausschüttung von z. Zt.“ mit 468 DM (= 11,32 DM/qm) ausgewiesen. In der von den Vermittlern aufgestellten Beispielrechnung wurde dieser Betrag als „Mieteinnahme“ bezeichnet.
Der Antragsteller begehrt Schadensersatz insbesondere wegen Aufklärungspflichtverletzung der Antragsgegnerin.
Nach Auffassung des Senates ist es nach vorläufiger Bewertung der Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinen Rechtsschutzbegehren durchdringen wird.
Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Badenia über besondere Risiken des Anlagegeschäftes bestand im Hinblick auf die evidente Unrichtigkeit der Angaben des Vertriebsmitarbeiters zur Höhe der Mietpoolausschüttung.
Die Vertriebsgesellschaft hat den Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau über die tatsächlich verfügbare Nettomiete getäuscht. Davon hatte die Badenia - wie zumindest zugunsten des Antragstellers vermutet wird - Kenntnis. Das Vertriebsunternehmen hatte dem Antragsteller eine erwartbare Mietpoolausschüttung von 11,32 DM pro qm in Aussicht gestellt. Diese Information stellte sich für den Antragsteller so dar, dass er diese sogenannte „Nettomieteinnahme“ als feste Rechengröße für die Renditeberechnung zu Grunde legen könne. Er musste nicht in Rechnung stellen, dass ein negatives Mietpoolergebnis mit der Folge von Nachzahlungen oder Kreditaufnahmen des Mietpools von vornherein eingeplant war. Sinn und Zweck der Angaben des Vermittlers im Besuchsbericht war es nämlich ihm vorzurechnen, dass er die voll finanzierte Immobilie mit vertretbarem Eigenaufwand dauerhaft halten könne.
Die angekündigte Mietpoolausschüttung war bewusst überhöht. Sie beruhte auf einer vorsätzlich falschen Kalkulation und sollte den Anlegern einen unzutreffenden Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln. Der Renditerechnung der Vertriebsbeauftragten lagen, wie die maßgeblichen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, insbesondere der Finanzvorstand A. wussten, überhöht kalkulierte Mietausschüttungen zugrunde. Bereits mit einem Schreiben vom März 1998 lehnte es das Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin im Rahmen der Einwertung des Objekts O. ab, eine Nettokaltmiete von 11,00 DM pro qm zu Grunde zu legen, ein solcher Parameter sei unrealistisch und inakzeptabel. Der Mietpool erreichte das vom Vermittler versprochene Ausschüttungsergebnis nie.
Die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Die maßgebliche Verjährungsfrist von 3 Jahren war zum Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrages Ende 2007 noch nicht abgelaufen, da der Antragsteller die den Schadensersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände frühestens Ende des Jahres 2004 kannte, als das von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Auftrag gegebene Gutachten vom 27.11.2001 im Zusammenhang mit dem Urteil des 15. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 allgemein bekannt geworden war. Es kommt nämlich maßgeblich auf die Kenntnis von den besonderen Umständen des Zusammenwirkens der Antragsgegnerin mit der Vertriebsgruppe H&B an, aus denen allein sich der qualifizierte Wissensvorsprung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ergab. Die Anleger mussten vor diesem Zeitpunkt nicht in Erwägung ziehen, ein maßgeblicher Organvertreter der Antragsgegnerin könne von planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsverträge Kenntnis gehabt oder an einem betrügerischen Mietpoolkonzept mitgewirkt haben. Erst Ende 2004 standen solche Vorwürfe im Raum, als die Verstrickung der Antragsgegnerin in das von der H&B betriebene Immobilienanlagegeschäft und die Verflechtung der rechtlich getrennten Sphären von Finanzierungs- und Erwerbsverträgen im Sinne einer institutionalisierten Zusammenarbeit offenbar geworden waren. Zwar hatte der Antragsteller wohl schon vor dem 01.01.2002 Kenntnis von der evidenten Täuschung über die im Besuchsbericht angegebene Nettomiete, aber erst Ende 2004 bestand der begründete Verdacht, dass ein Vorstand einer Bausparkasse mit Täuschungshandlungen beim Vertrieb der Immobilien möglicherweise in Verbindung stand.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17. September 2008 - 17 W 21/08
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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RA Nittel - 24. September, 10:05
Das TÜV-Siegel wird von Verbrauchern nur allzu oft als Qualitäts- und Gütezeichen verstanden. Deshalb verwundert es, daß in der Fachöffentlichkeit die Zertifikate zur Fondsplausibilität, die der TÜV Nord und der TÜV Rheinland erteilt haben, besonders kritisch unter die Lupe genommen werden. BÖRSE ONLINE (Heft 29/2008) bemängelt einen zweifelhaften Wert dieser TÜV-Siegel. Auch Finanztest betont im Oktoberheft 2008, dass TÜV-Siegel Anleger nicht schützen. Finanztest setzte zudem zwei geschlossene Zinsdifferenzfonds, die jeweils ein TÜV-Zertifikat mit der Note „Gut“ bekommen hatten, auf die Warnliste, den GarantieHebelPlan09 der CIS Deutschland AG, der ebenfalls auf der Grauen Liste von BÖRSE ONLINE steht, sowie den Premium Select 3 der DSS AG.
Hochspekulative Anlagen
Laut Stiftung Warentest seien die Kosten und Risiken dieser hochspekulativen Produkte trotz der TÜV-Prüfsiegel hoch, die angestrebten Renditen unrealistisch. Tausende Anleger hätten insgesamt bereits mehrere Millionen Euro in diese Fonds investiert. Für Investitionen als Einmalanlagen oder in monatlichen Raten sollten die Fonds zweistellige Renditen einfahren. Doch die Kosten und Risiken der Zinsdifferenzgeschäfte seien laut Stiftung Warentest hoch, und die angeblich überaus rentablen Anlagen kaum zu durchschauen.
Stiftung Warentest schreibt von „diffusen Milchmädchenrechnungen der Fondsanbieter“, die nur aufgingen, wenn mit dem angelegten Geld des Kunden die Wunschrenditen erreicht würden. Brächten die Anlagen nicht mehr Einnahmen, als der Kredit koste, ginge der Schuss nach hinten los: Die Rendite auf das eingesetzte Kapital werde, statt nach oben gehebelt zu werden, nach unten gezogen und gerate ins Minus.
Vorsicht bei TÜV-Siegeln für Geschlossene Fonds
Das TÜV-Siegel für Geschlossene Fonds ist mit TÜV-Plaketten bei Autos nicht zu vergleichen. Der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel rät Anlegern zur Vorsicht bei TÜV-Siegeln für Geschlossene Fonds. Der TÜV Rheinland, der als erster solche Zertifikate angeboten hatte, soll nach Angaben von BÖRSE ONLINE dieses Geschäftsfeld bereits aufgegeben haben.
RA Nittel - 19. September, 08:43
Das Bundeskabinett hat am 20.08.2008 mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs auch Änderungen im Betreuungsrecht beschlossen. Kernpunkt der geplanten Neuregelung ist eine einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen. Betreuer sollen danach auch bei Girokonten mit einem Guthaben von mehr als 3.000 Euro ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Geld vom Konto abheben oder Beträge überweisen können.
Bisherige Rechtslage bei Bankgeschäften
Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, benötigt nach der derzeitigen Gesetzeslage die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3000 € überschreitet. Dies erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Wegen dieser Regelung wird Berufsbetreuern sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) von einigen Kreditinstituten verwehrt. Die Banken geben an, im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren zu können, ob das Kontoguthaben die Grenze von 3.000 € jeweils einhält. Das soll durch den Gesetzentwurf geändert werden, indem die betragsmäßige Begrenzung wegfällt.
Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Aus ihrer Altersversorgung erhält sie monatlich 2.000 €. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 €.
Bei diesem Guthabenstand benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung / Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftliche Genehmigung. Zur Vermeidung dieses unnötigen Verwaltungsaufwands soll er künftig ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts gut geschützt. Der Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich angelegen.
Registrierungtrierung von Betreuungsverfügungen
Viele Menschen haben bereits die Möglichkeit in Anspruch genommen, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Vorsorgevollmachten registrieren zu lassen. Per Vorsorgevollmacht können Menschen bestimmen, wer für sie wirtschaftliche und medizinische Entscheidungen trifft, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Registrierung im Vorsorgeregister hilft, den Bevollmächtigten im Bedarfsfall zuverlässig aufzufinden. Vorsorgevollmachten beinhalten häufig auch eine Betreuungsverfügung, d.h. die Festlegung, wer Betreuer werden soll, falls wegen unvorhergesehener Umstände trotz der Vorsorgevollmacht ein Betreuer bestellt werden muss. Die Vorteile der Registrierung sollen jetzt auch für reine Betreuungsverfügungen gelten, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. Auch diese können in Zukunft gegen Gebühr ins Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden.
RA Nittel - 18. September, 08:27
Schließt ein Treuhänder oder Geschäftsbesorger, der zur Abwicklung aller Vertragsschlüsse bei einer fremdfinanzierten Fondsbeteiligung eingeschaltet wird und dessen Vollmacht gemäß Art. 1 § 1 Abs.1 S.1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, einen Darlehensvertrag ab, so wird dieser unter Rechtsscheinsgesichtspunkten nur wirksam, wenn die Vollmacht in Original oder Ausfertigung vor oder bei Abschluss des Darlehensvertrages vorlag. Legt der Bevollmächtigte die Vollmacht erst bei Anweisung der Auszahlung der Darlehensvaluta an die Fondsgesellschaft vor, hat die Bank bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Fondsanleger.
Die Kläger beteiligten sich 1992 zum Zweck der Vermögensbildung und Steuerersparnis an einem geschlossenen Immobilienfonds. Sie erteilten einer Steuerberatungs GmbH, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, eine umfassende notariell beglaubigte Vollmacht zu Vertretung bei der Abwicklung aller im Zusammenhang mit der Beteiligung und deren Finanzierung abzuschließenden Verträge.
Die Geschäftsbesorgerin schloss namens der Kläger mit der beklagten Bank zwei Darlehenverträge über 103.024 DM und 66.701 DM. Die Nettokreditbeträge wurden auf Anweisung der Geschäftsbesorgerin von der Bank einem Konto der Fondsgesellschaft gutgeschrieben. Die Vollmachtsurkunde legte die Geschäftsbesorgerin erst vor Auszahlung des Darlehens, nicht jedoch bei Abschluss des Darlehensvertrags vor.
Die Kläger nahmen die Bank auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 100.555,30 Euro in Anspruch.
Der BGH bejahte einen Anspruch der Kläger gegen die beklagte Bank auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten Zahlungen, soweit sie über die Nettokreditbeträge hinausgehen, gemäß § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB.
Ein wirksamer Darlehensvertrag sei nicht zustande gekommen. Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines kreditfinanzierten Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorge, bedürfe einer Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag und eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung des Fondsanteils zusammenhängenden Verträge seien nach ständiger Rechtsprechung des BGH nichtig. (§ 134 BGB iVm Art. 1 § 1 RBerG)
Schließe ein Geschäftsbesorger/Treuhänder, dessen Vollmacht demgemäß nichtig sei, einen Darlehensvertrag ab, komme eine Vertretungsbefugnis nur unter Rechtsscheinsgesichtspunkten (§§ 171 f. BGB) in Betracht. Diese setzte voraus, dass die Vollmachtsurkunde spätestens bei Abschluss des Vertrags und nicht erst bei Auszahlung des Darlehens vorliege.
Die von den Klägern erbrachten Tilgungszahlungen seien aber in Höhe der Nettokreditbeträge von insgesamt 77.233,45 Euro mit Rechtsgrund erfolgt. In dieser Höhe hätte der Beklagten aufgrund der Auszahlung der Darlehen auf ein Konto der Fondsgesellschaft ein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB gegen die Kläger zugestanden. Die Kläger hätten die Darlehensvaluta durch die aufgrund der Anweisung der Geschäftsbesorgerin erfolgten Auszahlung erhalten. Bezüglich der Anweisung zur Auszahlung habe Vertretungsbefugnis unter Rechtsscheinsgesichtspunkten bestanden, weil die Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe.
Für die Zurechenbarkeit der Zahlungsanweisung der Geschäftsbesorgerin komme es entscheidend auf die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Zeitpunkt der Ausführung der Zahlungsanweisung durch Überweisung auf das Konto der Fondsgesellschaft und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Zahlungsanweisung an. Für die Schutzwürdigkeit der Bank mache es keinen Unterschied, ob ihr die Vollmachtsurkunde bereits bei Erteilung der Zahlungsanweisung oder erst bei deren Ausführung vorgelegen habe. Da sie ihr Vertrauen auf den von den Klägern wissentlich gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht erst durch die Ausführung der Zahlungsanweisung der Geschäftsbesorgerin betätigt habe, reiche es für die entsprechende Anwendung der §§ 171 bis 173 BGB aus, dass ihr die Vollmachtsurkunde in diesem Zeitpunkt vorgelegen habe.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2008, Az. XI ZR 149/07
RA Nittel - 17. September, 11:34
Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung stellt eine unangemesene Benachteiligung des Kreditnehmers dar, wenn die Bank die Kreditforderung frei an beliebige Dritte abtreten kann ( § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies soll auch für in der Vergangenheit erklärte Vollstreckungsunterwerfungen gelten.
Die Entscheidung steht im Widerspruch zur jahrzehntelangen Rechtsprechung des BGH, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gebilligt hat. Sie folgt der Auffassung von des ehemaligen Vorsitzenden Richters des für Bankrecht zuständigen Senats des BGH, Herbert Schimansky, der in einem Aufsatz (WM 2008, S. 1049 ff.) vor dem Hintergrund massenhafter Verkäufe von Krediten an Finanzinvestoren eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gefordert hatte.
Das LG Hamburg greift dies in seine Entscheidung auf. Finanzinvestoren seien nicht an einer langfristigen Geschäftsbeziehung, sondern an einer raschen Verwertung interessiert. Das in der raschen Vollstreckungsmöglichkeit liegende Missbrauchspotential führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Schuldners.
LG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2007 (WM 2008, S. 1450 f.)
RA Nittel - 15. September, 13:07
Die Eheleute A und B nahmen am 30.11.1993 bei der C-Bank in einer Zweigstelle in Bochum einen Kredit auf, der am 17.07.1998, 06.02.2001, 16,06,2003 und 15.02.2005 aufgestockt wurde. Bei allen Verträgen wurde eine Restschuldversicherung abgeschlossen.
Das Landgericht Bochum hielt die Bank für verpflichtet, die Kunden darauf hinzuweisen, dass sie für die Vermittlung der Restschuldversicherungen erhebliche Provisionen von der Versicherungsgesellschaft erhält. Das Gericht verurteilte die Bank jetzt dazu, den Kreditnehmer so zu stellen, als wären die Restschuldversicherungen nicht abgeschlossen worden.
Nach Auffassung der Kammer habe die C-Bank vertragliche Pflichten verletzt. Auf Seiten der C-Bank habe nicht nur ein erhebliches Interesse am Erhalt der Provisionszahlung seitens der mit ihr eng verbundenen Versicherung, bestanden, die, was unstreitig sei, eine erhebliche Position in der Bilanz der Beklagten darstelle.
Der Verdienst der Beklagten habe sich zusätzlich auch noch dadurch erhöht, dass sie die jeweilige Versicherungsprämie finanziere und sie durch die damit eingenommenen höheren Zinsen "doppelt" kassiere, wobei die Versicherungen mittelbar auch noch ihr zugute kommen könnten.
Dass den Mitarbeitern der Beklagten der Provisionszufluss bekannt gewesen sei, ergebe sich aus der Ausweisung dieser Beträge in den Bilanzen. Aus diesem doppelten Zufluss an Zahlungen zugunsten der Beklagten und zum Nachteil des Kunden ergebe sich eine Aufklärungs- und Hinweispflicht.
Aus dem Verstoß gegen diese Aufklärungspflicht folge jedoch nicht, dass die Kreditnehmer verlangen könnten, so gestellt zu werden, als ob die Kreditverträge überhaupt nicht geschlossen worden wären, denn sie hätten nicht dargetan, dass die Aufklärungspflichtverletzung der C-Bank für die Kreditaufnahme als solche ursächlich gewesen sei. Da die C-Bank die Kredite auch ohne Restschuldversicherung ausgereicht hätte, spreche alles dafür, dass die Verträge dann ohne die Versicherung abgeschlossen worden wären.
Danach waren die Darlehensnehmer so zu stellen, als ob er die Kreditverträge ohne Restschuldversicherung abgeschlossen hätte. Es sei anzunehmen, dass sie, sofern die C-Bank auf den Rückfluss hoher Vermittlungsprovisionen hingewiesen hätte, erkannt hätten, dass die Restschuldversicherungen überwiegend im Interesse der C-Bank lag, für sie selbst aber mit erheblichen Belastungen verbunden gewesen seien und sie deshalb von dem Abschluss der Versicherungen abgesehen hätten.
LG Bochum, Urteil vom 21. August 2008, 1 O 36/07
RA Nittel - 15. September, 12:49
Immer wieder haben sich Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob Aussagen im Rahmen eines Gesprächs zur Anlageberatung oder Anlagevermittlung als Verletzung von Aufklärungspflichten anzusehen ist und damit Schadenersatzansprüche nach sich zieht, oder nicht.
So verneinte der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 19. September 2006, XI ZR 204/04) bei den fälschlich Angaben des Vermittlers, es handele sich um eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere, deren Verkauf nach ca. 5 bis 10 Jahren aufgrund der üblichen Wertentwicklung verlustfrei möglich sei und bezüglich derer bis auf einen monatlichen Geringst-Betrag die Kosten des Erwerbs der hervorragend zur Altersvorsorge und zum Steuersparen geeigneten Wohnung durch Mieteinnahmen und Steuervorteile aufgefangen würden, die Einstufung als Aufklärungsfehler. Nach Ansicht des Senats handele es sich bei diesen Aussagen des Vermittlers lediglich um subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um eine Täuschung durch unrichtige Angaben zu dem Anlageobjekt. Die Aussagen hätten ersichtlich werbenden Charakter.
Auch die Darstellung einer Fondsbeteiligung als sichere Anlageform, die sich problemlos fremdfinanzieren lasse, genügt in den Augen des XI. Zivilsenats nicht für die Darlegung einer arglistigen Täuschung, da es sich hierbei um eine bloße Anpreisung handele, und in dem übergebenen Prospekt die Risiken einer Beteiligung in verständlicher Form dargestellt sind. (BGH Urteil vom 19. Juni 2007 – XI ZR 142/05; Urteil vom 11. März 2008, XI ZR 68/07).
Ganz anders sieht dies der für Schadenersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Anlagevermittlung oder Anlageberatung zuständige III. Zivilsenat des BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07). Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichteten zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung seien. Eine derartige Aufklärung könne zwar auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werde, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden könne. Der Umstand, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutliche, sei jedoch kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwerte oder für die Entscheidung des Anlegers mindere. Dies gelte auch dann, wenn sich bei ausreichenden rechtlichen und geschäftlichen Kenntnissen, die bei unerfahrenen Anlegern jedoch nicht vorausgesetzt werden könnten, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufdrängen müssten.
Nach diesen Maßstäben wäre es verfehlt, die behaupteten Erklärungen der Beklagten über eine absolute Sicherheit der Anlage unter Hinweis auf den Prospektinhalt als bloße Anpreisungen herunterzuspielen. Mit einer solchen, unstreitig unrichtigen Aussage hätte der Vermittler vielmehr seine Aufklärungspflichten verletzt und sich dem Anlageinteressenten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Für einen Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehlverhalten und der Anlageentscheidung spräche eine durch die Lebenserfahrung begründete Vermutung.
Für die Praxis ist angesichts dieser höchst widersprüchlichen Rechtsprechung sowohl bei der Anlagevermittlung, als auch bei der Anlageberatung höchste Vorsicht geboten. Alle Aussagen und Darstellungen, die bestehende und im Prospekt genannte Risiken relativieren oder geeignet sind, Renditeaussichten oder Anlagesicherheit vorzuspielen oder als Aussagen in dieser Richtung verstanden werden können, sollten unterbleiben.
RA Nittel - 14. September, 12:36
Über die Frage der Haftung eines Bürgen für Verbindlichkeiten einer Kreditnehmerin hatte das Brandenburgische OLG zu entscheiden. Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH sollte für einen zur Umfinanzierung eines Kontokorrentkredits der GmbH zu gewährenden Kredit eine Bürgschaft abgeben. In der von ihm unterzeichneten Bürgschaftserklärung hieß es, dass er die Bürgschaft „zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen … gegen die G.… GmbH … aus Darlehen … Vertrag vom 12.06.2003 in Höhe von 102 250,– EUR“ die selbstschuldnerische „Bürgschaft für Einzelforderungen“ bis zum Betrag von 122 700,– € einschließlich Nebenleistungen, insbesondere Zinsen und Kosten abgebe. Die Gesellschaft unterzeichnete den ihr übersandten Darlehensvertrag nicht sondern einigte sich mit der Bank auf eine sukzessive Reduzierung des Kontokorrentkredits. Nachdem die GmbH Insolvenz anmeldete, ging die Bank aus der Bürgschaft gegen den Mehrheitsgesellschafter vor.
Das OLG Brandenburg hat die Klage, wie auch zuvor das Landgericht, abgewiesen. Nach Ansicht des OLG bleibt die Bürgschaft aufgrund der Abhängigkeit der Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld gegenstandslos, wenn die gesicherte Verbindlichkeit nicht entstanden ist. Ist die Hauptschuld in der Bürgschaftserklärung eindeutig bezeichnet und – wie hier - auf einen konkreten Darlehensvertrag beschränkt, ist sie auch nicht durch Umdeutung auslegungsfähig. Der Gläubiger selbst darf ihr nicht eine andere Schuld des Hauptverpflichteten unterlegen.
Die Bank ist darüber hinaus auch nicht in besonderem Maße schutzwürdig, denn es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, für eine Änderung der Sicherungszweckabrede entsprechend dem zur Hauptschuldnerin
beibehaltenen Kreditverhältnis Sorge zu tragen.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.01.2008 - Az. 4 U 82/07
RA Nittel - 13. September, 12:59
Schlussfolgerungen auf sich immer stärker ausweitende Haftungsrisiken sowohl bei der Finanzierung von Kapitalanlagen, als auch im Zusammenhang mit deren Vertrieb ergeben sich aus einer neuen Entscheidung des BGH. Zugrunde lag ein Fall aus den 90er Jahren, in dem die Bank in institutionalisierter Weise mit dem Initiator und Verkäufer eines Boarding-Houses zusammen gearbeitet hatte. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit den Angaben zu den Mieteinnahmen auf eine – tatsächlich jedoch nicht vorhandene – betriebswirtschaftliche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen.
Der BGH bejaht vor diesem Hintergrund eine arglistige Täuschung durch den Initiator, da dieser die Angaben zur Miete entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts und damit „ins Blaue hinein“ gemacht hätte. Sofern es der Bank nicht gelänge, den Nachweis dafür zu führen, dass sie davon keine Kenntnis hatte, wäre sie dem Anleger zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Entscheidung verdient zunächst im Hinblick auf die Risiken im Zusammenhang mit der institutionalisierten Finanzierung von Kapitalanlagen Beachtung. Da die Bank das Risiko einer arglistigen Täuschung des Erwerbers tragen muss, ist eine umfassende Information über die zu finanzierende Kapitalanlage, die einzusetzenden Werbemittel sowie Hintergrundmaterialien wie Gutachten etc. vor Erteilung einer globalen Finanzierungszusage dringend erforderlich.
Aber auch beim Vertrieb von Produkten des Grauen Kapitalmarkts ist eine Tiefenprüfung der angebotenen Produkte insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die zutreffende und vollständige Risikodarstellung eine gesteigerte Bedeutung zu.
BGH, Urteil vom 6. November 2007 - Az. XI ZR 322/03
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RA Nittel - 12. September, 20:52
Eine weitere empfindliche Prozessniederlage musste die HypoVereinsbank im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schrottimmobilien hinnehmen. Ein Anleger, der ein völlig überteuertes Studentenappartement erworben hatte, muss das von der HypoVereinsbank gewährte Darlehen nicht zurückzahlen und erhält seinen Schaden ersetzt. Der BGH hat die Revision gegen das von uns erstrittene, für den Anleger günstige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zugelassen.
1994 wurde dem Anleger von einem Vermittler der Finanz- und Immobilienberatung Häberle der Erwerb eines Studentenappartements im Objekt „Moselresidenz Trier“ empfohlen. Steuerersparnis und Altersvorsorge waren die Ziele, die mit dieser angeblich lukrativen Investition verbunden sein sollten. Den Darlehensvertrag über 142.000 DM mit der HypoVereinsbank unterschrieb unser Mandant gleich beim Vermittler. Allerdings hat er die Auszahlung des Darlehens selbst nicht veranlasst. Vielmehr hat sich der Notar, der den Kaufvertrag für alle Erwerber beurkundet hat, an die Bank gewandt und um Auszahlung des Darlehens auf ein von ihm geführtes Treuhandkonto gebeten. Eine Vollmacht hierfür hatte der Notar nicht. Dennoch zahlte die HypoVereinsbank das Darlehen bereitwillig an den Notar aus; eine höchst fragwürdige Verfahrensweise, die die offensichtlich äußerst enge Zusammenarbeit zwischen der Bank, den Initiatoren und dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar dokumentiert.
Auch für das OLG Koblenz (Az.: 10 U 182/03) gab diese reichlich unübliche Vorgehensweise der HypoVereinsbank den Ausschlag. Da der Notar nicht berechtigt gewesen sei, die Auszahlung des Darlehens zu veranlassen, habe der Anleger das Darlehen auch nicht erlangt. Wenn er das Geld aber nicht bekommen hat, muss er es auch nicht zurückzahlen, so das OLG Koblenz, das die HypoVereinsbank darüber hinaus zur Rückzahlung der vom Anleger gezahlten Zinsen verurteilte.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der HypoVereinsbank hat der BGH mit Beschluss vom 12. Februar 2008 (Az.: XI ZR 67/07) zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Koblenz nunmehr rechtskräftig ist.
RA Nittel - 12. September, 12:35
Welch hohe Risiken Kreditinstitute beim Vertrieb geschlossener Fonds eingehen, zeigt eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts München. Auch wenn es sich aus prozessrechtlichen Gründen noch nicht um eine endgültige Entscheidung im Schadenersatzprozess eines Anlegers gegen die die Beteiligung am VIP Medienfonds 4 vertreibende Bank darstellt, hat das OLG mit seinem Urteil seine Auffassung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang der Beratung des Anlegers bezüglich dieses Fonds verdeutlicht. Gleichzeitig hat die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung bezüglich der Frage der Aufklärung von Anlegern über Fonds mit Garantien.
Selbst wenn die Bank lediglich als Vermittler mit dem Vertrieb der Fondsanteile befasst gewesen wäre, hätten ihr als Kapitalanlagevermittlerin die Pflicht oblegen, das Fondskonzept auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Eine solche Plausibilitätsprüfung, die sich insbesondere mit dem herausgegebenen Vertriebsprospekt zu befassen habe, könne nicht durch den Verweis auf einen positiven Prüfbericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden.
Zu einer kritischen Hinterfragung des Anlagekonzepts hätte nach Ansicht des Senats allerdings insbesondere hinsichtlich zweier Punkte Veranlassung bestanden:
Eine tragende Stütze des Anlagenkonzepts des war die „Absicherung von mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG“. Diese „Schuldübernahmeverträge“ werden auf Seiten 90/91 des Prospekts näher behandelt. Der wirtschaftliche Hintergrund dieser Schuldübernahme bzw. Garantie wird dort nach Ansicht des OLG allerdings nicht verdeutlicht, soweit es dort heißt: „… unter der Voraussetzung der Einzahlung eines Entgeltes durch den Lizenznehmer …“. Denn diese Formulierung lasse insbesondere im Dunkeln, mit welchen Mitteln die Garantieerklärung der Bank unterlegt werden soll. Für den Anleger blieb dabei insbesondere im Verborgenen, dass der als Garantiegeber fungierenden Bank über ein verschachteltes System letztlich 69,76 % des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft zuflossen, die bei einer Verzinsung von gut 5 % p.a. über die Laufzeit des Fonds zu dem von der Bank garantierten Betrag von 115 % des Kommanditkapitals führen sollten.
Darüber hinaus erachtete das OLG es als unstimmig, wenn einerseits auf der Titelseite des Fondsprospekts das Anlagemodell als „Garantiefonds“ bezeichnet wird und sodann auf Seite 83 des Prospekts zum Stichwort „Einkommensteuer, Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ lapidar festgestellt wird: „Die Mitunternehmereigenschaft des Investors ist sichergestellt, wenn er sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten kann, wie auch Mitunternehmerrisiko trägt. … Mitunternehmerrisiko ist gegeben, wenn der Anleger am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und dem Firmenwert der Gesellschaft beteiligt ist. Beide Kriterien können im vorliegenden Beteiligungsangebot als erfüllt angesehen werden.“
Da echte Garantiefonds in die Nähe des Einlagen- bzw. Versicherungsgeschäfts mit einer besonderen Eigenkapitalunterlegung rücken, bedürfe es näherer Betrachtung und entsprechender Darlegungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung und des Beratungsgesprächs, weshalb der Kommanditist im steuerrechtlichen Sinn unternehmerisches Risiko tragen soll, obwohl 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio durch Schuldübernahme bzw. Garantie einer Großbank abgesichert seien. Dies gelte unabhängig davon, ob der Auszahlungsanspruch des Gesellschafters direkt oder nur mittelbar über eine Garantie für den Bestand des Kommanditkapitals gesichert sei. Denn nur bei einer steuerlichen Anerkennung der Mitunternehmereigenschaft sei das prospektierte steuerliche Ergebnis gewährleistet.
Hinzu komme, dass bereits einige Monate vor dem Beitritt des Anlegers in der Fachpresse die steuerliche Tragfähigkeit des Konzepts der VIP Medienfonds 3 und 4 nicht nur angezweifelt, sondern ernsthaft in Frage gestellt worden seien. Unter Bezugnahme auf den Umstand, dass kurz zuvor das Finanzamt München die steuerliche Verlustzuweisung für den Fonds Mediastream IV aberkannt habe, weil die Anleger kein unternehmerisches Risiko getragen hätten, werde in Bezug auf die VIP Medienfonds 3 und 4 und deren Garantiestruktur die Mitunternehmerschaft der Anleger in Zweifel gezogen.
Für die maßgeblich in den Vertrieb des VIP Medienfonds 4 einbezogene Bank hätte vor diesem Hintergrund Anlass zu näherer Darlegung bestanden, weshalb und inwieweit die künftigen Gesellschafter trotz der Absicherung des Gesellschaftskapitals einem Unternehmerrisiko ausgesetzt sein sollen. Da das Konzept auf diesen Widerspruch hin nicht vertiefend betrachtet und eine die geforderte Darlegung regelmäßig nicht erfolgte, droht der Vertrieb des VIP Medienfonds 4 für diese Bank zu einem Großschadensfall zu werden.
Für den Vertrieb von geschlossenen Fonds und die dabei auch bei der reinen Vermittlung von Beteiligungen geforderte Plausibilitätsprüfung definiert die Entscheidung neue, weit reichende Anforderungen.
OLG München, Urteil vom 18.12.2007 - Az. 5 U 3700/07
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RA Nittel - 11. September, 12:58
„Es klang doch so viel versprechend“, bekamen wir kürzlich von einem Mandanten zu hören, der uns wegen seiner finanzierten britischen Lebensversicherung konsultierte. Er solle ein zinsgünstiges Darlehen aufnehmen und dieses in eine Rentenversicherung investieren. Da deren Rendite über den Kreditzinsen liege, bezahlten sich die Kreditzinsen von selbst und er erziele noch einen Überschuss. Zahle er diesen regelmäßig in einen Investmentsparplan ein, könne er mit diesem später das Darlehen tilgen. Die lebenslange Rente hätte er so ohne eigene Zahlungen erworben. Dass es sich um ein hoch spekulatives Geschäft auf Kredit mit enormen Verlustrisiken handelte, war unserem Mandanten von seinem Anlageberater nicht gesagt worden.
Derartige Modelle wurden und werden unter Bezeichnungen wie Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) der Schneegruppe oder Schnee-Rente, LEX-Konzept Rente, System-Rente, Novarent, Europlan oder Sparenta Kombi-Rente angeboten. Auch wenn sie sich in den Details unterscheiden, basieren sie dem Grunde nach auf einem komplexen Modell. Der Anleger nimmt einen Kredit auf, dafür bezahlt er für die Laufzeit von 10 oder 15 Jahren Zinsen. Den Kredit investiert er in eine Lebens- oder Rentenversicherung. Die Rentenzahlungen beginnen sofort. Mit der Rente werden zunächst die Kreditzinsen beglichen. Erst nach der Laufzeit des Darlehens tilgt der Anleger die Schuld – auf einen Schlag. So fallen permanent hohe laufende Kreditzinsen an, die der Versicherte als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Auch vorab gezahlte Zinsen in Form eines Disagios lassen sich steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen. Die Rente ist dagegen altersabhängig nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern.
Auf den ersten Blick klangen diese Modelle plausibel. Nicht zuletzt aufgrund der in den uns bekannten Beratungen hervorgehobenen, in der Vergangenheit von Clerical Medical, einem der Anbieter von britischen Lebensversicherungen mit Einmalzahlung, erwirtschafteten Renditen. Auch in schwierigen Jahren, so die Werbung von Clerical Medical, seien immer Bonuszahlungen geleistet worden.
Durch die Bayerische Landesbank, die Baden-Württembergische Landesbank, die Schleswig-Holsteinische Landesbank (heute HSH Nordbank) und die Landesbank Hessen-Thüringen sowie diverse Tochtergesellschaften dieses Instituts (LB Swiss, Landeskreditkasse) sowie zahlreiche weitere Banken und Sparkassen wurden die Lebens- oder Rentenversicherungen zu 100 % finanziert. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank kreditierte derartige Modelle für Ärzte und Apotheker.
Viele dieser Modelle entwickelten sich für die uns bekannten Anleger nicht so, wie es bei der Beratung vorhergesagt wurde. Die desaströse Entwicklung auf dem Aktienmarkt von 1999 – 2002 führte zu massiven Einbrüchen bei den Renditen der abgeschlossenen Versicherungsprodukte und Investmentfonds. Manche Pools von Clerical Medical verloren in dem Börsencrash rund 45 % des Vermögenswertes. Kreditzinsen sind nur noch mit erheblichen Zuzahlungen aus eigenen Mitteln der Anleger erbracht worden. Angesichts der hohen Kredite, die im Vertrauen auf die Sicherheit der Konzepte aufgenommen wurden, können die massiv gesunkenen Renditen der Renten- oder Lebensversicherungen für die Anleger existenzbedrohende Dimensionen annehmen. Statt kalkulierter Renditen von 7,5 % - 8,5 % bei Clerical Medical beläuft sich der deklarierte Wertzuwachs seit 2005 auf lediglich 0,5 %. Wie hoch die abschließende Überschussbeteiligung ausfallen wird, ist aufgrund des nicht nachvollziehbaren Berechnungsmodus nicht bekannt. Auch Generali hat ihre Rentenzahlungen gesenkt, ohne zufrieden stellende Begründung. Auch die Performance von CMI lässt seitdem zu wünschen übrig. Während beispielsweise der FTSE Europe-Index von Mitte 2002 bis Mitte 2007 eine durchschnittliche jährliche 5-Jahres-Rendite von 12 % aufweist, kommen CMI-Pools mit garantiertem Wertzuwachs nach eigenen Angaben von CMI auf mickrige 4,2 %.
Viele Anleger sind heute schon nicht mehr in der Lage, die fälligen Zinsen zu zahlen. Die weit hinter den Erwartungen zurückbleibende Wertentwicklung der Renten- und Lebensversicherungen sowie Investmentfonds lässt darüber hinaus bereits jetzt befürchten, dass die Rückführung der Kredite entgegen der Zusicherungen allein aus den Ablaufleistungen nicht möglich sein wird. Statt eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen, werden hier möglicher Weise bestehende Altersvorsorgen aufgelöst werden und in die Darlehenstilgung fließen müssen.
Welche Angriffspunkte gibt es für betroffene Anleger?
* Die Anbahnung der Geschäfte fand häufig in einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Anlegers statt. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz, was je nach Einzelfall eine weitgehende Rückabwicklung zur Folge haben kann.
* Die Informationen zu den Renten- bzw. Lebensversicherungen waren in uns bekannten Fällen unzureichend. Es wurde mit den in der Vergangenheit erzielten Renditen geworben, ohne auf die Risiken für die Zukunft hinzuweisen. Dies betrifft insbesondere Verträge mit Clerical Medical, die ab dem Jahr 2002 abgeschlossen wurden, also zu einer Zeit, in der aufgrund des Börsencrashs erhebliche Wertverluste zu verzeichnen waren, bei denen nach unserer Ansicht bereits damals vorherzusehen war, dass sie nicht ohne Auswirkungen auf die künftig zu erzielenden Renditen bleiben konnten. Hieraus resultieren gegebenenfalls Schadenersatzansprüche.
* Können aufgrund ungenügender Information der Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber Clerical Medical geltend gemacht werden, können diese darüber hinaus im Falle eines verbundenen Geschäfts, welches nach unserer Meinung in der Regel zu bejahen sein wird, der finanzierenden Bank im Wege des so genannten Einwendungsdurchgriffs entgegengehalten werden.
* Ferner verstoßen die abgeschlossenen Kreditverträgen oftmals gegen Vorschriften des Verbraucherkreditrechts. So ist in einem großen Teil der Fälle (Bayerische Landesbank, Apotheker und Ärztebank) der Gesamtbetrag aller von den Kreditnehmern zu erbringenden Leistungen fehlerhaft oder gar nicht angegeben. Dies allein hat eine erhebliche Reduzierung der Zinsbelastung für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel geleisteter Zinsen zur Folge. Wir haben hier bereits außergerichtlich zufrieden stellende Lösungen erzielt. So reduzierte Deutsche Apotheker- und Ärztebank den Zinssatz auf 4 % und erteilte Gutschriften für die in der Vergangenheit überzahlten Zinsen.
Wir raten daher, gerade im Hinblick auf mögliche Verjährungsprobleme, die bei weiterem Abwarten eintreten können, den Betroffenen umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir stehen hierzu als eine der führenden Kanzleien in Deutschland auf dem Gebiet des Kapitalanlegerschutzes mit erfahrenen Anwälten zur Verfügung.
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RA Nittel - 10. September, 13:00