FHH Fonds 29: MS "Tampa Bay" MS "Turtle Bay" insolvent - Fachanwälte klagen auf Schadenersatz

30.09.2012 - Der im Jahr 2005 vom Fondshaus Hamburg (FHH) aufgelegte Schiffs-Twinfonds MS "Tampa Bay" - MS "Turtle Bay" GmbH & Co. Containerschiff KG ist seit 28. August 2012 insolvent. Die rund 23,5 Mio. € Eigenkapital, die die 862 Anleger des FHH Fonds 29 in die beiden Vollcontainerschiffe investiert haben, dürften damit verloren, der Totalverlust eingetreten sein. Auch das Mitte 2009 durch die Gesellschafterversammlung beschlossene Betriebsfortführungsonzept, welches eine zusätzliche Kapitaleinlage der Anleger von 1,304 Mio. € beinhaltete, konnte den Konkurs des Fonds nicht nachhaltig abwenden. Angesichts der weltweiten Krise auf den Schifffahrtsmärkten, die Fracht- und Charterraten weit unter den Prospektannahmen zu Folge hatte, war ein kostendeckender Betrieb der Schiffe offensichtlich nicht möglich.

Schiffskauf zu Höchstpreisen - ist der Prospekt fehlerhaft?

Das Scheitern des Schiffsfonds kommt nicht überraschend. Denn für den Kauf der beiden Containerschiffe wurde, wie das fondstelegramm bereits Ende 2005 in einer Fondsanalyse anmerkte, mit 25 Mio. US-Dollar ohne Bauzeitzinsen "nahezu ein historischer Höchstpreis bezahlt". Die Aussagen im Prospekt, wonach die vereinbarte Summe unter dem aktuellen Preisniveau liegen würde, sei, so das fondstelegramm, unzutreffend, denn die maßgeblichen Neubaupreise zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung seien mit 22 - 23 Millionen US-Dollar niedriger als die vereinbarten Baupreise gewesen. Auch bei Prospektherausgabe im September 2005 hätten die Neubaupreise mit etwa 24,5 Millionen US-Dollar aufgrund der rückläufigen Märkte ebenfalls niedriger gelegen.

Wurde über das Risiko sinkender Charterraten nach auslaufen der Erstbeschäftigung richtig beraten?

Aufgrund der 5-jährigen Festcharter versprachen die Schiffe zunächst einmal eine gesicherte Einnahme. Da die Charterraten für Containerschiffe aber großen Schwankungen unterliegen, war nicht sicher, dass die Anschlussbeschäftigung tatsächlich zu der prospektierten Rate erfolgen konnte. Denn ob der Fonds auch für die Anleger ein Erfolg wird, werde sich, so das fondstelegramm, "erst nach Auslaufen der Erstcharter und den dann vorherrschenden Marktbedingungen" zeigen. Es wäre daher Aufgabe des Beraters gewesen, auf das Risiko hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern droht, wenn die Einnahmen hinter den Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Vor diesem Hintergrund, aber auch aus anderen Gründen sehen wir für Anleger des FHH Fonds 29 MS "Tampa Bay" - MS "Turtle Bay" gute Chancen für die Durchsetzung von für Schadenersatzansprüchen. Diese richten sich sowohl gegen die Berater, als auch gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass über die Risiken der Beteiligung von den Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht gesprochen wurde. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten aber einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Risiken der teilweisen Finanzierung der Schiffshypothekendarlehen in Yen verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am FHH Fonds 29 MS "Tampa Bay" - MS "Turtle Bay" gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2: Fachanwälte setzen Schadenersatz durch

Falschberatung und Prospektfehler ermöglichen Ansprüche für Anleger

Vom boomenden Markt der Videospiele sollten die Anleger des AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2 profitieren können; eine ganz außergewöhnlich lukrative Investitionsmöglichkeit sollte der Fonds sein, berichten uns Mandanten aus den Gesprächen mit den Beratern ihrer Bank. Als seriöses Angebot von Partnerunternehmen, mit denen man schon lange zusammenarbeiten würde, wurde Bankkunden der Fonds schmackhaft gemacht. An dem ab Mitte September 2005 vertriebenen Fonds beteiligten sich rund 590 Anleger mit insgesamt 24,76 Mio. €, die ihr investiertes Kapital wohl abschreiben müssen.

Schadenersatz für Anleger

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt zahlreiche Anleger des krisengebeutelten AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2. Wir sehen gute Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, da nach unserer Erfahrung die Anleger über wesentliche Eckpunkte des ihnen empfohlenen Fonds sowie die damit einhergehenden Risiken nicht ausreichend oder sogar falsch informiert wurden und der Fondsprospekt nach unserem dafürhalten eklatante Mängel aufweist.
  • Unerfahrener Initiator: Zum einen wurde in den uns bekannten Beratungen verschwiegen, dass die Anbieterin und Initiatorin des Fonds, die AAA Capital Atlantic Investitionsgesellschaft mbH & Co. KG erst ein Jahr zuvor, am 30.7.2004, gegründet wurde und bis dahin erst einen Spiele-Fonds initiiert hatte (AAA Capital Games Production and Sales Fonds Nr. 1), dessen wirtschaftliche Entwicklung zum Beratungszeitpunkt überhaupt nicht beurteilt werden konnte. Da sie erst ein Jahr existierte, konnte das Unternehmen auch über keine Leistungsbilanz verfügen, aus der Angaben zur Entwicklung und Qualität der Fondsprodukte entnommen hätten werden können. Wenn in der Beratung auf den vermeintlich erfahrenen Partner verwiesen wurde, stehen Beratung und Realität in eklatantem Widerspruch.

  • Unerfahrener Produktions- und Vermarktungspartner: Hinzu kommt, dass es sich beim Produktions- und Vermarktungspartner des Fonds, der mit der 10Tacle Studios AG, um ein junges und unerfahrenes Unternehmen handelte, das erst im Jahr 2003 gegründet worden war und dessen Leistungsmöglichkeiten und -fähigkeit infolgedessen noch gar nicht beurteilt werden konnte. Darauf wurde in den uns bekannten Beratungsgespräch überhaupt nicht hingewiesen. Im Prospekt ist bei diesem Unternehmen das Gründungsjahr nicht ausgewiesen, wohl um dem Leser das Erkennen dieses wichtigen Umstandes unmöglich zu machen.

  • Erhebliche Interessenkonflikte bei den Hintermännern: Hintergrund dieses Verschleierungsversuchs wird wohl der Umstand gewesen sein, dass die Fondsinitiatorin sowie das Management der AAA Capital Holding GmbH Aktionäre der 10Tacle Studios AG waren, hier also erhebliche Interessenkonflikte bestanden. Auf diese wird zwar versteckt im Prospekt hingewiesen, in den uns bekannten Beratungen wurde dieser Umstand allerdings nicht erwähnt. Die 10Tacle Studios AG hat im August 2008 Insolvenz angemeldet.

  • Fehlerhafte Prospektberechnungen bei den Kosten: Die Berater haben unseren Mandanten zudem nicht erklärt, welcher Anteil des von ihnen investierten Betrages für investive Zwecke verwendet wird. 15,35% des ausschließlich mit Eigenkapital finanzierten Fonds sollten laut Prospekt in Anlaufkosten fließen. Allerdings fehlt bei dem "Beispielhaften Investitionsplan" auf Seite 31 des Prospekts das Agio in Höhe von 5% des Kommanditkapitals, so dass die dort angegebenen %-Sätze nicht die tatsächlichen Anteile an dem von den Anlegern aufzubringenden Kapital darstellen. Tatsächlich belaufen sich die Positionen der nicht investiven Mittelverwendung auf 22,53% des von den Anlegern aufzubringenden Kapitals.

  • Vertriebsprovisionen zu niedrig ausgewiesen: Ausweislich der textlichen Erläuterungen wird für die Eigenkapitalvermittlung auch nicht nur die auf Seite 31 mit 7% ausgewiesene Vergütung gezahlt, vielmehr ist hier das Agio hinzuzurechnen. Dementsprechend unzutreffend sind auch die Darstellungen des Investitions- und Finanzierungsplans auf Prospektseite 70. Das Agio wird hier außerhalb der Gesamtinvestitionskosten ausgewiesen, dabei fließt es in die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung, so dass diese nicht 1,134.000 € sondern 1.944.000 € und damit 11,43% des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals beträgt.

  • Anteil der werthaltigen Investition weit geringer als angegeben: Hinzu kommt, dass die Fertigstellungsgarantie nicht zur investiven Mittelverwendung sondern zu den Fondskosten gehört. Ebenfalls nicht zu der investiven Mittelverwendung zu zählen sind die Überschreitungs- und Liquiditätsreserve in Höhe von insgesamt 8,77%, die in der Darstellung der Mittelverwendung auf Seite 70 des Prospekts mit den Produktions- und Produktionsnebenkosten aufaddiert werden. Dies betragen bei zutreffender Betrachtung nicht 84,65% sondern lediglich 68,70% des von den Anlegern investierten Betrages.

  • Prospektfehler blieben in Beratungen unerwähnt: Weder auf die konkrete Mittelverwendung, noch auf die Unrichtigkeiten des Prospekts respektive auf die korrekten Prozentzahlen wurden die Anleger des Fonds, mit denen wir gesprochen haben, durch ihre Berater hingewiesen.
  • Banken klärten nicht über eigene Provisionen auf: Letztlich unterblieb regelmäßig die Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen, über das nach der Kickback - Rechtsprechung des BGH im Beratungsgespräch zwingend aufzuklären gewesen wäre.
All diese Punkte begründen einzeln und kumuliert Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken und Sparkassen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2 gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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MPC Offen Flotte "Santa B-Schiffe": Sanierungskonzept beruht auf gewagten Prognosen - Totalverlust für Anleger wahrscheinlich

Mit dem MPC Fonds Offen Flotte - MPC Santa B Schiffe ist ein weiterer Schiffsfonds zum Sanierungsfall geworden. Der in der Boomphase im Jahr 2006 aufgelegte Fonds umfasst 14 Containerschiffe. Bei allen Schiffen laufen spätestens in diesem Jahr die anfänglichen Festcharterverträge aus. Die aktuell erzielbaren Charterraten liegen mit 6.000 - 7.000 USD/Tag zum Teil bei nur noch 1/3 der im Prospekt kalkulierten Anschlussraten von 18.450 Dollar für die neun 1.819-TEU-Frachter und 21.750 Dollar für die fünf 2.824-TEU-Frachter. Wie Reeder Claus-Peter Offen bereits in einem Rundschreiben vom Mai 2012 mitteilte, "decken die momentan vereinnahmten Charterraten im Wesentlichen die Betriebskosten der Schiffe, nicht jedoch die Zinsen und Tilgungen auf die Schiffshypothekendarlehen". Selbst bei einer vollständigen Aussetzung der Tilgungen für die Jahre 2012 und 2013 entstünden Verlusten und finanzielle Engpässe.

Von den Anlegern wird nun eine Kapitalerhöhung von 12 Prozent des Kommanditkapitals und die Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 4,41% gefordert. Die Banken, die die 14 Schiffe finanziert haben, seien im Gegenzug bereit, Tilgungen in Höhe von insgesamt rund 60 Mio. € zu stunden (nicht zu erlassen), berichtet die Fondszeitung.

Gibt es für die Schiffe eine realistische Fortführungsprognose?

Eine Beteiligung an dem Sanierungskonzept macht für die Anleger nur dann Sinn, wenn sie mit hoher Sicherheit davon ausgehen können, mit dem Einsatz zusätzlichen Geldes ihre ursprüngliche Investition zumindest zu einem überwiegenden Teil zu retten. Grundvoraussetzung dafür wäre, dass die von MPC und Offen aufgestellten Prognosen zur Entwicklung der Charterraten und damit der Einnahmen der Fondsschiffe mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgehen. MPC geht in der Prognose von 2013 bis 2016 von stetig steigenden Charterraten aus. Ab 2014 soll mindestens der Durchschnitt aus den Jahren 2002 bis 2011 erreicht werden.

Doch selbst Reeder Offen scheint von dem Konzept nicht sonderlich überzeugt zu sein. Die Fondszeitung (18/2012) zitiert ihn mit den Worten: "Die getroffenen Annahmen über Charterraten ab 2013 sind … mit Blick auf die 1.800 TEU Schiffe sehr optimistisch." Selbst wenn die Prognosewerte erreicht würden, wäre erst ab 2015 ein kostendeckender Betrieb der Schiffe möglich. Die Fondszeitung hat selbst daran erhebliche Zweifel. Eine rasche Kehrtwende bei den Charterraten für Containerschiffen mit der Größe der Schiffe des MPC Fonds Offen Flotte (1.500 - 3.000 TEU) sei derzeit nicht in Sicht. Reeder würden angesichts steigender Treibstoffkosten zunehmend auf größere und sparsamere Schiffe ausweichen und so die Kosten senken. Von einer eventuellen Markterholung würden daher eher größere Schiffe profitieren, nicht aber Schiffe unter 4.000 TEU.

Weiterhin steigende Überkapazitäten, moderne Schiffe drängen auf den Markt

Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Es sieht also so aus, als bestünde wenig realistische Hoffnung dafür, dass die von MPC und Offen angekündigte und für die erfolgreiche Sanierung der Santa B-Schiffe deutliche Erholung auf den Chartermärkten tatsächlich eintritt. Vielmehr erscheint der Totalverlust für Anleger auch bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Konzepts angesichts der "gewagten Annahmen" (Fondszeitung) noch immer das wahrscheinlichste Szenario. Das Fazit der Fondszeitung: "Angesichts der zahlreichen Unwägbarkeiten erscheint das Sanierungsszenario für die Anleger in der gewählten Form nicht interessant."

Schadenersatz für Anleger des MPC Fonds Offen Flotte (Santa B-Schiffe)

Vor dem Hintergrund der wenig realistischen Aussichten für eine Rettung des Fonds sollten Anleger die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ernsthaft ins Auge fassen - die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
  • Nur 70% der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition: Dem Prospekt muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne großes Nachrechnen ermitteln lassen, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Teil für nicht investive Zwecke, so genannte Weichkosten verbraucht wird. Hierauf muss auch der Berater, der die Anlage empfiehlt hinweisen.Der Prospekt des Fonds MPC Offen Flotte - MS Santa B Schiffe GmbH & Co. KG enthält solche Aussage nicht. Erst durch gesonderte Berechnungen lässt sich dies ermitteln. Das aus Anlegersicht erschreckende Ergebnis: 30% des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapital incl. Agio wurde für Weichkosten aufgewandt. Nur 70% flossen tatsächlich in den Kauf der Schiffe.
  • 26,5% der Anlegergelder flossen in Vertriebsprovisionen: Bankberater müssen nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer darauf hinweisen, welche Provisionen ihre Bank oder Sparkasse, für die Vermittlung eines Fondsanteils erhält. Nicht bankgebundene Berater müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen, wenn der Anteil der Vertriebskosten an dem von den Anlegern aufgebrachten Kapital mehr als 15% beträgt. Beim Fonds MPC Offen Flotte belief sich die Vertriebsprovision auf sagenhafte 26,5% des von den Anlegern investierten Kapitals. Hierüber klärt weder der Prospekt explizit auf, noch wurden die uns bekannten Anleger hierüber im Beratungsgespräch informiert.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der vom Fonds MPC Offen Flotte - MS Santa B Schiffe GmbH & Co. KG aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant.Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Steigt beispielsweise der Wert des Yen gegenüber dem US-$ um 35% und hat der Fonds 50% seiner Kredite in Yen aufgenommen, steigt die Belastung für Zins und Tilgung um 17,5%. Sollte sich die Situation des Fonds nicht drastisch verbessern, könnte bei einigen Einschiffgesellschaften aufgrund der ungünstigen Wechselkursentwicklung und der fehlenden Einnahmen im Jahr 2012 sogar die Kreditkündigung drohen. Auf diese Risiken hätten die Berater die Anleger des Fonds MPC Offen Flotte - Santa B Schiffe ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen - Anleger kommen bis 2023 nicht mehr an ihr Geld: Die Anlegern des Fonds MPC Offen Flotte - MS Santa B Schiffe GmbH & Co. KG können die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2023 kündigen. Vorher besteht keine Chance, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Außerdem ist äußerst unwahrscheinlich, dass sie, sollte ein Käufer gefunden werden, das investierte Kapital als Preis erhalten. Hier sind regelmäßig erhebliche Abstriche hinzunehmen. Zurzeit werden für einen Anteil nur 5% des ursprünglich investierten Betrages geboten. (Stand 23.07.2012)
  • Keine Informationen über Kickbacks: Banken und Sparkassen haben die Fondsbeteiligungen nicht aus purer Nächstenliebe empfohlen. Dem Rat, eine Beteiligung am Atlantic Flottenfonds zu zeichnen lagen ganz handfeste wirtschaftliche Interessen zu Grunde: Die Banken und Sparkassen haben Vertriebsprovisionen in Höhe von 10-15% erhalten. Haben sie die Anleger über dieses Provisionsinteresse nicht aufgeklärt, sind Sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadenersatz verpflichtet.
Dies sind nur einige wenige Punkte, über die nach unserer Erfahrung falsch beraten wurde. Zahlreiche weitere Punkte, über die Sie hätten beraten werden müssen, können wir mit Ihnen gerne im persönlichen Kontakt klären.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht

Zum Ende des Jahres 2012 drohen viele Schadenersatzansprüche von Schiffsfondsanlegern zu verjähren. Hintergrund ist, dass in zahlreichen Schiffsfonds im Jahr 2009 erstmals Ausschüttungen ausgesetzt, Sanierungskonzepte entwickelt und Anleger zu Nachschüssen oder Sanierungsbeiträgen aufgefordert wurden. Dadurch wurde den Anlegern bekannt, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung keineswegs um eine so sichere und risikolose Beteiligung handelt, als die sie ihnen im Beratungsgespräch dargestellt wurde. Diese Kenntnis setzt möglicher Weise den lauf von dreijährigen Verjährungsfristen in Gang, die die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach 2012 erschweren oder unmöglich machen.

Mehr Informationen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei geschlossenen Fonds erfahren Sie hier: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds Santa B Schiffe mbH & Co. KG? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-fonds-mpc-offen-flotte-santa-b-schiffe-mbh-co.-kg-ausstiegsmoeglichkeiten-fuer-anleger.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

KanAm USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I : "Meadowland Xanadu" gescheitert - Schadenersatz für Anleger

28. September 2012 - Große Visionen von einem Einkaufs-, Sport- und Freizeitzentrum vor den Toren New Yorks sollten mit dem KanAm Fonds USA XXII und KanAm USA Real Estate Partners I auf einem großen Wiesen- und Marschland realisiert werden. Für die deutschen Fondsanleger wurde der amerikanische Traum zum Alptraum. Sie haben zusammen rund 430 Mio. US-Dollar Eigenkapital in das im Jahr 2010 gescheiterte Großprojekt investiert.

Im Zuge der Finanzkrise geriet das Projekt in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das finanzierende Bankenkonsortium die von der Projektgesellschaft aufgenommenen Kredite am 9. August 2010 fällig stellte und somit die Kontrolle über "Meadowlands Xanadu" übernahm. Zwischenzeitlich wurde ein neuer Investor gefunden, der das Projekt unter neuem Namen weiterführt. Für die Fondsgesellschafter bedeutet dies, dass sie weitere Rückflüsse aus den Fonds nicht erwarten können.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Für geschädigte Anleger bestehen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen. In zahlreichen Gesprächen mit Fondsanlegern haben wir festgestellt, dass die Beratung zumeist die bestehenden Risiken völlig ausgeblendet hat.

Hinzu kommt, dass auch über die Zusammenhänge der Fondskonstruktion, die beispielsweise beim KanAm USA XXII höchst komplex sind, sowohl in den Beratungsgesprächen, als auch im Prospekt nur völlig unzureichend informiert wurde.

Undurchsichtiges Geflecht von Beteiligungen und Vergünstigungen

Die Fondsgesellschaft hat nämlich nicht direkt in das Projekt investiert sondern sich gemeinsam mit zwei US-amerikanischen Unternehmen an einer "Joint-Venture-Gesellschaft" beteiligt, die ihrerseits die Anteile an der Projektgesellschaft hält. Die Projektgesellschaft ist das Unternehmen, das die eigentliche Entwicklung des Großprojekts betrieben hat.

Dabei sind die Beteiligungen an der Joint-Venture Gesellschaft für die US-Partner mit erheblichen Begünstigungen verbunden wie der Anrechnung von mit bestimmen Beträgen bezifferten Vorleistungen als Gesellschaftskapital oder Vorweg-Entnahmeberechtigungen oder Vergütungen für diverse Leistungen, die zwar in den textlichen Erläuterungen zum Prospekt dargestellt werden, die aber nicht in einem Gesamt-Investitionsplan übersichtlich aufgeführt sind. Sie waren also weder für die Berater, noch für die Anleger zu erkennen. Bezeichnender Weise hat aber auch in keinem uns bekannten Fall ein Berater auf diese völlig intransparenten Umstände hingewiesen.

Tatsächliche Mittelverwendung bei Joint-Venture- und Projektgesellschaft unklar

Der im Prospekt abgedruckte Investitions- und Finanzierungsplan bezieht sich ausschließlich auf den Fonds selbst. Wofür die in der Mittelverwendung mit "Erwerb, Erschließung und Bebauung" bezeichnete Ausgabenposition aber auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und der Projektgesellschaft tatsächlich verwendet werden soll, bleibt völlig offen, ebenso, welcher Anteil hiervon tatsächlich Erwerbs-, Erwerbsnebenkosten, Bau- und Baunebenkosten und sonstige Kosten darstellt. In den uns bekannten Beratungen wurde weder auf diesen Umstand, noch auf die auch für den Berater bei Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbaren Umstand hingewiesen.

Die Mittelverwendung auf der Ebene der Joint-Venture-Gesellschaft und der Projektgesellschaft bleibt auch nach der Lektüre des Prospekts gänzlich intransparent.

Hinzu kommt, dass im Prospekt dargestellt wird, dass die weder betragsmäßig ausgewiesenen, noch im Beratungsgespräch genannten Zinsen für die Bauzeitfinanzierung während der Bauphase "Bestandteil des Baubudgets" sind. Bei den gesondert auszuweisenden Bauzwischenfinanzierungszinsen handelt es sich weder um Herstellungs-, noch um Herstellungsnebenkosten. Sie hätten daher nicht in die Herstellungskosten eingerechnet werden dürfen. Für den Anleger ist infolgedessen auch aus dem insoweit fehlerhaften Prospekt nicht erkennbar, welcher Teil des von ihm aufgebrachten Kapitals investiven Zwecken zufließt.

Keine Aufklärung über fehlenden Zweitmarkt für geschlossene Fonds

Ferner wurde keiner der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, darüber informiert, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt und eine Möglichkeit zur Veräußerung des Fondsanteils daher höchst unwahrscheinlich ist und der Anleger zudem regelmäßig ganz erhebliche Preisabschläge hinnehmen muß.

Keine Aufklärung über Kickbacks

Wurde der Anleger der beiden Fonds KanAm USA XXII L.P. und KanAm USA Real Estate Partners I L.P. durch eine Bank oder Sparkasse beraten, hätte diese nach der kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für den Vertrieb des Fonds - so genannte kickbacks – erhält. Auch dies ist, glaubt man den Berichten unserer Mandanten, regelmäßig nicht geschehen.

Geschlossene Fonds als Altersvorsorge ungeeignet

Manchem Anleger wurde die Beteiligung an dem Fonds als Altersvorsorge empfohlen. Fondsbeteiligungen sind aber riskante unternehmerische Beteiligungen mit erheblichen Verlustrisiken, die bis zum Totalverlust gehen können und daher als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben.

Sind auch Sie "Meadowland Xanadu" - geschädigt? Wollen auch Sie wissen, ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben?

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MPC Rendite-Fonds Leben plus V: Haspa warb Kunden mit falschen Angaben zur Sicherheit

Unter Hinweis auf ein effektives Sicherheitskonzept, das das "Plus an Sicherheit" gewährleisten sollte, warb die Hamburger Sparkasse im Jahr 2005 bei Ihren Kunden für eine Beteiligung am MPC Rendite-Fonds Leben plus V. "Selbst im unwahrscheinlichen Worst-Case-Szenario" sollte das Sicherheitskonzept den "Kapitalerhalt inklusive Agio" ermöglichen, hieß es in einem an Sparkassenkunden verschickten Schreiben. Dabei handelt es sich bei dem Anlageangebot, wie der Fondsprospekt zutreffend beschreibt, gerade nicht um eine risikolose Beteiligung. Vielmehr bestehen zahlreiche Risiken, deren Eintreten oder Zusammentreffen bis hin zum Totalverlust der Einlage und der Insolvenz der Fondsgesellschaft führen können.

Nach Gesprächen, die wir mit zahlreichen Anlegern des MPC Rendite-Fonds Leben plus V geführt haben, gehen wir davon aus, dass nicht nur im Hinblick auf die vermeintliche Sicherheit des Fonds regelmäßig Beratungsfehler gemacht wurden, auf die Anleger Ihre Schadenersatzansprüche stützen und eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Beteiligung erreichen können.

Häufig nicht erwähnt wurde in den Beratungsgesprächen,
  • dass ein geschlossener Fonds als Altersvorsorge nicht geeignet ist - Fondsbeteiligungen sind riskante unternehmerische Beteiligungen und daher als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben;
  • dass das von den Anlegern aufgebrachte Kapital (incl. Agio) zu annähernd 20% nicht in den Kauf von Lebensversicherungspolicen fließt, sondern für verschiedenste Dienstleistungsvergütungen, einschließlich der für den Vertrieb der Beteiligungen zu zahlenden Provisionen floss;
  • dass die angesetzten Kosten für den Erwerb der Policen nicht einmal zu 25% aus von den Anlegern aufzubringendem Eigenkapital finanziert wurden, der Rest durch die Aufnahme von Krediten, für die regelmäßig Zinsen zu zahlen sind;
  • dass der im Prospekt befindliche Investitions- und Finanzplan fehlerhaft ist;
  • dass in dem als Kaufpreis für das Lebensversicherungsportfolio ausgewiesenen Betrag auch die Vergütung für die im Prospekt als Vertragspartner für die Beschaffung der Policen genannte cash life AG enthalten ist, die im Prospekt nicht offengelegt wird;
  • dass eine Kündigung des Anlegers und damit die Möglichkeit an sein Geld zu kommen während der Dauer der Gesellschaft, also vor dem 31.12.2019 ausgeschlossen ist;
  • dass es keinen geregelten Zweitmarkt für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt. Die im Prospekt gewählte Formulierung, wonach es "bisher" keinen derartigen Markt gebe, wurde bereits von Gerichten als irreführend angesehen und Anlegern allein deshalb Schadenersatz zugesprochen;
  • dass ein ausscheidender Gesellschafter noch fünf Jahre für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftet (sogenannte Nachhaftung);
  • welches eigene Interesse die beratende Bank wie beispielsweise die Haspa, mit der Empfehlung verfolgte, denn sie erhielt einen wesentlichen Teil jener 12 Mio. €, die sich als Vertriebskosten dem Prospekt entnehmen lassen. Nach der kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre die Bank oder Sparkasse hier zur Information im Rahmen der Beratung verpflichtet gewesen.
Kunden der Hamburger Sparkasse, aber auch anderer Banken, denen der MPC Rendite-Fonds Leben plus V als sichere Anlage empfohlen wurde und die sich falsch beraten fühlen, stehen wir gerne für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

Michael Minderjahn
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MPC Rendite-Fonds Leben plus - Schadensersatzansprüche der Anleger verjähren am Jahresende

Beginnend mit dem Jahr 2002 hat das Emissionshaus MPC in der Reihe "Leben plus" insgesamt sieben Fonds aufgelegt, nämlich:
Gesellschaft Eigenkapital Darlehen
MPC Rendite-Fonds Leben plus GmbH & Co. KG 28,2 Mio. € 59,3 Mio. €
MPC Rendite-Fonds Leben plus II. GmbH & Co. KG 48,6 Mio. € 115,9Mio. €
MPC Rendite-Fonds Leben plus III. GmbH & Co. KG 48,4 Mio. € 113,2 Mio. €
MPC Rendite-Fonds Leben plus IV. GmbH & Co. KG 126,3 Mio.€ 272,8 Mio. €
MPC Rendite-Fonds Leben plus V. GmbH & Co. KG 100,3 Mio. € 226,0 Mio. €
MPC Rendite-Fonds Leben plus VI. GmbH & Co. KG 100,3 Mio. € 220,0 Mio. €
MPC Rendite-Fonds Leben plus VII. GmbH & Co. KG 70,0 Mio. € 184,9 Mio. €
Mit Ausnahme des Fonds MPC Leben plus V konnte keiner der Fonds die für 2011 prognostizierte Ausschüttung leisten.

Schadenersatz für Anleger wegen Falschberatung und Prospektfehlern

Bei der Auswertung der Beratungsgespräche unserer Mandanten haben wir festgestellt, dass in praktisch allen Fällen die Anleger nicht richtig aufgeklärt wurden. Michael Minderjahn, der die Anleger der MPC Leben plus – Fonds bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, vertritt zudem die Auffassung, dass keiner der Prospekte ohne Fehler sei. Minderjahn weiter: "Das ist wirklich augenfällig. Offenbar waren alle Banken dankbar, sich über ein Totalverlustrisiko keine Gedanken machen zu müssen, und haben die Prospekte nicht weiter geprüft." Anleger der MPC Leben plus Fonds haben daher nicht nur wegen der anderen, häufig festzustellenden Beratungsfehler grundsätzlich gute Chancen, gegen die sie beratenden Banken bzw. Finanzberater und die Gründungsgesellschafter der Fonds Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Über folgende Punkte wurde vielfach falsch beraten:
  • Fehlende Eignung als Altersvorsorge - Fondsbeteiligungen sind riskante unternehmerische Beteiligungen und daher als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zahlreiche Gerichte inzwischen festgestellt haben. Wollte der Anleger Geld für die Altersvorsorge anlegen und wurde ihm der MPC Rendite-Fonds Leben Plus empfohlen, war dies eine fehlerhafte Beratung.
  • Durch 75% Kreditaufnahme steigt das Risiko des Totalverlustes der Einlage überproportional an. Denn verliert das Versicherungsportfolio nur gering an Wert, kann die Bank den Kredit kündigen und das Portfolio verwerten. Für die Anleger des MPC Rendite-Fonds Leben Plus bleibt dann gegebenenfalls nichts mehr übrig.
  • Wiederaufleben der Einlageverpflichtung - Erhalten Kommanditisten des MPC Rendite-Fonds Leben Plus Ausschüttungen, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne handelt, lebt in gleicher Höhe die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wieder auf. Im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft müssen die Ausschüttungen zurückgezahlt werden.
  • Wurde der Anleger des MPC Rendite-Fonds Leben Plus durch eine Bank oder Sparkasse beraten, hätte diese nach der kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für den Vertrieb des Fonds - so genannte kickbacks - erhält.
Anleger sollten sich, so Minderjahn weiter, nicht von den Geschäftsberichten der Fonds täuschen lassen. Hier werden seiner Meinung nach die grundlegenden Fehler weitergeführt. Es dürfte angesichts der immer noch anhaltenden Turbulenzen an den Finanzmärkten fraglich sein, ob die Versicherungswirtschaft sich wirklich so sehr erholt, dass die jetzt prognostizierten Ablaufsummen tatsächlich erreicht werden und die Anleger nur mit einem blauen Auge aus diesen Engagements herauskommen. Vor allem sollte niemand sich dadurch in die Irre führen lassen, dass regelmäßig Kapitalertragssteuervorauszahlungen erstattet werden.

Verjährung der Ansprüche droht

Verbraucheranwalt Minderjahn weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadenersatzansprüche der Anleger infolge der bisherigen Entwicklung vor allem bei den Fonds "MPC Leben plus" bis "MPC Leben plus IV" Ende 2012 verjähren. Anlegern dieser Fonds kann daher nur dringend geraten werden, sich durch einen erfahrenen Anwalt beraten zu lassen und noch vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Für die Beratung und Sicherung der Schadenersatzansprüche stehen wir gerne zur Verfügung.

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HCI Renditefonds V Fondsschiffe MS Otto Schulte und MS Karin Schulte sind insolvent

Fachanwälte helfen Anlegern

Es war nur eine Frage der Zeit, bis die beiden zum HCI Renditefonds V gehörenden Fondsschiffe MS "Otto Schulte" und MS "Karin Schulte" endgültig in die Insolvenz gehen würden. Bereits im Mai 2012 zeichnete sich das Scheitern des ursprünglichen Sanierungskonzepts ab, da das hierfür erforderliche Neukapital nicht aufgebracht werden konnte. Bei dem anschließenden Sanierungsversuch, bei dem angekündigt worden war, die Rücklagen des Dachfonds zu verwenden, wurde letztlich nur weiteres Geld der Anleger verbrannt. Am 17. September 2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der beiden Fondsschiffe eröffnet. Für die Anleger des Fonds, die im Jahr 2004 rund 16,5 Mio. € in den Fonds investiert haben, bedeutet dies, dass das in die beiden Schiffe investierte Geld nach menschlichem Ermessen verloren sein dürfte. Denn angesichts der gegenwärtigen Situation auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten und den damit einhergehenden niedrigen Charterraten und Schiffspreisen dürfte der Erlös einer Verwertung der Schiffe in der Regel nicht einmal ausreichen, um die Darlehen zurückzuführen.

Tiefpunkt der Krise der Schifffahrtsmärkte erst in 12 - 18 Monaten erreicht

Die gegenwärtige Situation auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten, die durch besonders niedrige Charterraten geprägt ist, fordert immer mehr Opfer unter den Fondsschiffen. Ob die verbliebenen drei Schiffe des HCI Renditefonds V, die ebenfalls unter den niedrigen Einnahmen leiden und zum Teil bereits eine angespannte Liquiditätssituation angekündigt haben, die Krise überstehen werden, wird sich zeigen. Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Die Anleger des HCI Renditefonds V stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am HCI Renditefonds V beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich – verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert – verschwiegen
  • KeineInformation über loan-to-value Klausel (105 % Klausel) in den Darlehensverträgen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet – dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am HCI Renditefonds V gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

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CFB-Fonds Nr. 131 Marienbader Höfe - Schadensersatzansprüche verjährt, die Anleger sind empört

Interessengemeinschaft CFB 131 gegründet

Bereits 2011 hatten wir darauf hingewiesen, dass sowohl die Beratung der Anleger vor der Beteiligungsentscheidung durch ihre Bankberater nach unseren Erfahrungen fehlerhaft war, als auch der Emissionsprospekt. Mit Ablauf des 31.12.2011 ist nun die sogenannte Totalverjährung eingetreten, dass heißt, Anleger können ihre berechtigten Schadenersatzansprüche jetzt nicht mehr durchsetzen.

In der Zwischenzeit, leider erst nach dem Verjährungseintritt, haben sich sehr viele Anleger bei uns gemeldet und uns ihr Leid geklagt. Aus vielen Gesprächen wissen wir, dass völlig gegen jede Übung der letzten zehn Jahre die Übermittlung des Geschäftsberichts 2010 an die Anleger hinausgezögert worden sein soll und auch die Gesellschafterversammlung fand anstatt wie gewohnt im Herbst (2011) erst in 2012 statt. Zahlreiche Fondsanleger äußerten uns gegenüber den Verdacht, dass dies absichtlich geschehen sei, um sie über die tatsächlich höchst problematische Situation des Fonds im Unklaren zu lassen, sie in Sicherheit zu wiegen und um sie davon abzuhalten, sowohl gegenüber den Gründungsgesellschaftern, als auch der Commerzbank AG als beratender Bank Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen und geltend zu machen.

Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht die Anleger des CFB Fonds 131 betreut, stellt ausdrücklich klar: "Tatsächlich dürfte für die allermeisten Anleger der Zug längst abgefahren sein. Nur in absoluten Sonderkonstellationen ist es überhaupt noch denkbar, Ansprüche gegen die Commerzbank geltend zu machen."

Anleger können daher allenfalls noch versuchen, auf gesellschaftsrechtlichem Weg Ansprüche durchzusetzen. Hierfür sollten sie sich von einem auf Gesellschaftsrecht und Kapitalanlagen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Die Bündelung der Interessen vieler Anleger im Rahmen einer Interessengemeinschaft dürfte hier überaus sinnvoll sein, schon um die Kosten für den Einzelnen möglichst gering zu halten.

Interessierte können sich unter Angabe ihrer Kontaktdaten sowie Beteiligungsnummer und Beteiligungshöhe unter der extra für die Interessengemeinschaft der Anleger des CFB-Fonds 131 eingerichteten Emailadresse cfb131@nittel.co melden. Die Daten werden zunächst gesammelt, ausschließlich für die Organisation einer Kontaktaufnahme der Anleger untereinander vorgehalten und verwendet. Weder ein Mandat ist damit verbunden, noch Kosten für die Interessenten oder eine Haftung für die Kanzlei.

Michael Minderjahn
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HCI Renditefonds I: Fondsschiff MS Auguste Schulte insolvent, Fachanwälte helfen Anlegern

"Wirtschaftlich anlegen, von Erfahrung profitieren" lautete der Leitspruch auf dem Prospekt des HCI Renditefonds I. Im Nachhinein erweist sich die Fondsanlage für die Anleger als alles andere als wirtschaftlich. In 4 Containerschiffe und 2 Mehrzweckfrachter investierten Anleger im Jahr 2003 knapp 9 Mio. €. Am 14. September 2012 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Fondsschiff MS „Auguste Schulte“ eröffnet. Das im Jahr 2010 für dieses Schiff beschlossene Restrukturierungskonzept dürfte damit gescheitert sein. Die Anleger haben bereits durch diese Schiffsinsolvenz viel Geld verloren.

Tiefpunkt der Krise der Schifffahrtsmärkte erst in 12 - 18 Monaten erreicht

Die angespannte Situation auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten, die durch besonders niedrige Charterraten geprägt ist, fordert immer mehr Opfer unter den Fondsschiffen. Ob die verbliebenen drei Schiffe des HCI Renditefonds I, die ebenfalls unter den niedrigen Einnahmen leiden und eine angespannte Liquiditätssituation beklagen, die Krise überstehen werden, wird sich zeigen. Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigenden Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Die Anleger des HCI Renditefonds I stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am HCI Renditefonds I beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Keine Information über loan-to-value Klausel (105 % Klausel) in den Darlehensverträgen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet – dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
Haben auch Sie eine Beteiligung am HCI Renditefonds I gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

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HCI Schiffsfonds in der Krise - Hilfe für geschädigte Anlegern

Die Krise auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten reißt derzeit einen Schiffsfonds nach dem anderen in die Insolvenz. Allein das börsennotierte Hamburger Emissionshaus HCI hat in der zurückliegenden Woche fünf Schiffe verloren. Hintergrund ist, dass der seit Herbst 2008 anhaltende Einbruch der Charterraten und Poolausschüttungen den meisten Fonds die wirtschaftliche Grundlage entzogen hat. Nachschüsse der Anleger im Rahmen von Sanierungs- oder Restrukturierungskonzepten haben sich vielfach als bloße Sterbeverlängerung erwiesen, die den Banken regelmäßige Zinszahlungen, den Emissionshäusern die Treuhandvergütungen und den zumeist eng mit den Fondshäusern verbundenen Reedereien die Reedereivergütung als lukrative Einnahmequelle gesichert haben. Was springt für die Anleger dabei heraus? Sie dürfen zahlen.

Tiefpunkt der Krise der Schifffahrtsmärkte erst in 12 - 18 Monaten erreicht

Auch fast 4 Jahre nach dem Beginn der Krise ist eine nachhaltige Erholung nicht in Sicht. Die derzeit (September 2012) veröffentlichten Prognosen lassen auf absehbare Zeit keinen Anstieg der Charterraten erwarten. Für die Schiffsfonds fehlt jede Perspektive für eine Erholung; das Sterben der Schiffsfonds wird weitergehen.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. So stehen in den Orderbüchern der Werften laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspricht etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stehen bereits 2013 zur Ablieferung an. Dieser Kapazitätsausbau wird die Krise weiter verschlimmern.

Auch Schiffsfonds des Emissionshauses HCI sind von der Krise betroffen. 17 Schiffe von HCI Fonds mussten in diesem Jahr bereits Insolvenz anmelden.

MS "Magellan Star"
MS "Magellan Meteor"
Hellespont Commander (HCI Shipping Select 28)
Hellespont Crusader (HCI Shipping Select 28)
Hellespont Centurion (HCI Shipping Select 26)
Hellespont Challenger (HCI Shipping Select 26)
Hellespont Charger (HCI Shipping Select 26)
Hellespont Chieftain (HCI Shipping Select 26)
Voge Prestige (HCI Shipping Select XXV)
Voge Prosperity (HCI Shipping Select XXV)
Vogetrader (HCI Shipping Select XXV)
Vogevoyager (HCI Shipping Select XXV)
MS "Hammonia Majesty" (HCI Shipping Select XVII)
MS "Hellespont Trader" (HCI Shipping Select XVI)
MS "Hellespont Trooper" (HCI Shipping Select XVI)
MS "Hellespont Triumph" (HCI Shipping Select XVII)

Bei zahlreichen weiteren HCI Fondsschiffen ist es in der gegenwärtigen Situation nur eine Frage der Zeit, bis die finanzierenden Banken die notleidenden Kredite kündigen und die Schiffe verwerten. Auf der Strecke bleiben dabei die Anleger, deren Kapital in der Regel verloren ist.

Handlungsmöglichkeiten für Anleger der HCI Schiffsfonds angesichts drohender Verjährung von Schadenersatzansprüchen?

Für Schiffsfondsanleger stellt sich die Frage, ob sie die weitere Entwicklung abwarten, oder handeln und Schadenersatzansprüche von erfahrenen Fachanwälten prüfen und gegebenenfalls durchsetzen lassen sollen. Dabei sollte die vergleichsweise kurze Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht unberücksichtigt bleiben. Denn manche Bemühungen von Emissionshäusern und Treuhändern legen den Verdacht nahe, dass Anleger bewusst in die Verjährungsfalle gelockt werden sollen um bestehende Schadenersatzansprüche abzuwenden.

> Mehr zur Verjährung von Ansprüchen von Schiffsfondsanlegern finden Sie auf unserer Spezialseite

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die an HCI Schiffsfonds beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Risiken der teilweisen Finanzierung der Schiffshypothekendarlehen in Yen verschwiegen
  • KeineInformation über loan-to-value Klausel (105% Klausel) in den Darlehensverträgen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.
Möchten Sie wissen, ob auch Sie als Anleger eines HCI Schiffsfonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können?

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Das Ende für den HCI Fonds Shipping Select XVI: Auch das dritte Fondsschiff meldet Insolvenz an, Totalverlust für Anleger

Nachdem am 13. September 2012 zwei Tanker des HCI Shipping Select XVI, die Fondsschiffe MS "Hellespont Trader" und MS "Hellespont Trooper" Insolvenzantrag gestellt hatten, wurde nur einen Tag später auch über das dritte Fondsschiff, die MS "Hellespont Trinity" das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Die knapp 59 Mio. €, die Anleger des HCI Fonds Shipping Select XVI im Jahr 2005 in den Fonds investiert haben, sind verloren. Die bei einer Verwertung der Schiffe in der Insolvenz zu erzielenden Erlöse werden nach bisherigen Erfahrungen in der Regel nicht einmal ausreichen, um die Darlehensverbindlichkeiten der drei Schiffe zurückzuführen. Die Anleger müssen sich daher darauf einstellen, dass ihr gesamtes investiertes Vermögen verloren und der Totalverlust eingetreten ist.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am HCI Shipping Select XVI beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
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  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
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  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
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FHH Fonds Nr. 27 MS ''Silver Bay'' - MS ''Sunset Bay'' GmbH & Co. Containerschiff KG: überschuldet und zahlungsunfähig

Schadenersatzansprüche der Anleger verjähren möglicherweise Ende 2012

Jetzt ist es endgültig: Über das Vermögen des FHH Fonds Nr. 27 MS ''Silver Bay'' - MS ''Sunset Bay'' GmbH & Co. Containerschiff KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Hintergrund ist, dass durch den vorläufigen Insolvenzverwalter festgestellt wurde, dass der Fonds zahlungsunfähig und überschuldet ist. Privatanleger hatten in die MS Silver Bay und die MS Sunset Bay in den Jahren 2004 und 2005 rund 12 Mio. € investiert. Dieses Geld ist nun endgültig verloren, der Totalverlust ist eingetreten.

Anleger des Fonds sollten nun dringend mögliche Schadenersatzansprüche prüfen lassen, denn es besteht die Gefahr, dass die Ansprüche zum Jahresende zumindest teilweise verjähren.

Mehr Informationen zu Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung finden Anleger des FHH Fonds Nr. 27 MS ''Silver Bay'' - MS ''Sunset Bay'' GmbH & Co. Containerschiff KG hier: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/fhh-fonds-27-ms-silver-bay-ms-sunset-bay-zwangsverwaltung-fondsschiffe-totalverlust-anleger-droht.html

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HCI Shipping Select XVI: Zwei Fondsschiffe in der Insolvenz, Totalverlust für Anleger droht

Fünf Schiffsinsolvenzen innerhalb gut einer Woche müssen die Anleger des börsennotierten Emissionshauses HCI verkraften. Nach dem zum HCI Schiffsfonds Shipping Select XVII gehörenden Containerschiff MS Hammonia Majesty sowie dem Fonds MS Greta traf es nun zwei Tanker des HCI Shipping Select XVI, die Fondsschiffe MS Hellespont Trader und MS Hellespont Trooper sowie die MS Hellespont Triumph, einen im HCI Shipping Select XVII fahrenden Tanker.

Für die Anleger des HCI Shipping Select XVI bahnt sich damit der Totalverlust ihrer Einlagen an. Denn ob das letzte im Fonds verbleben Schiff, der Tanker MS Hellespont Trinity die derzeitige Krise übersteht, ist alles andere als sicher.

Tiefpunkt der Krise der Schifffahrtsmärkte erst in 12 - 18 Monaten erreicht

Die angespannte Situation auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten, die durch besonders niedrige Charterraten geprägt ist, fordert immer mehr Opfer unter den Fondsschiffen. Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am HCI Shipping Select XVI beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
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  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
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HCI Shipping Select XVII: Jetzt auch Tanker Hellespont Triumph insolvent

Hohe Verluste für Schiffsfonds-Anleger

Jetzt wurde auch für den zum Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII gehörenden Tanker MS Hellespont Triumph Insolvenzantrag gestellt. Damit haben die Anleger des HCI Dachfonds innerhalb weniger Tage zwei Schiffe verloren. In den Tanker Hellespont Triumph sind seinerzeit 45% des von den Anlegern in den HCI Shipping Select XVII einbezahlten Gelder geflossen. Da die Verwertung des Schiffs angesichts der zur Zeit erzielbaren Preise kaum die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten decken werden, dürften die Anleger des HCI Shipping Select XVII nunmehr mit ziemlicher Sicherheit mehr als 60% ihres investierten Kapitals endgültig verloren haben.

Schadenersatz für Anleger

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt zahlreiche Anleger des krisengebeutelten HCI Schiffsfonds Shipping Select XVII. Wir sehen gute Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, da nach unserer Erfahrung Schiffsfondsanleger über wesentliche Eckpunkte des ihnen empfohlenen Fonds sowie die damit einhergehenden Risiken nicht ausreichend oder sogar falsch informiert wurden. Mehr zu den möglichen Aufklärungspflichtverletzungen finden Sie auf unserer HCI Shipping Select XVII Seite.

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Bundesfinanzhof erkennt nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an - Steuerentlastung für Schrottimmobilien-Anleger

Bundesfinanzhof erkennt nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an

Mit Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. "Diese Entscheidung hat damit auch Auswirkungen für Anleger die so genannte Schrottimmobilien gekauft und zwischenzeitlich mit Verlust verkauft haben", betont der Heidelberger Anlegeranwalt Mathias Nittel.

Der Kläger in dem vom BFH entschiedenen Fall hatte 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufwenden. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für 2004 geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an. Der BFH gab dem Kläger Recht. Die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.

Für die Opfer von Schrottimmobilien bedeutet dies, dass sie auch nach einem verlustbringenden Verkauf der Wohnung die auf das verbliebene Restdarlehen gezahlten Zinsen steuermindernd in Ansatz bringen können. Anwalt Nittel: "Damit werden die Spätfolgen der Schrottimmobilie wenigstens ein wenig gelindert."

Haben Sie Fragen zu Ihrer Schrottimmobilie? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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HCI Shipping Select 26: Beim Verkauf der D-Schiffe bleibt für die Anleger ein Verlust von rund 40%

Der erst im Februar 2008 vom börsennotierten Emissionshaus HCI aufgelegte HCI Schiffsfonds Shipping Select 26 geht wahrscheinlich seinem Ende zu. Auf der Strecke bleiben einmal mehr die Anleger, die erhebliche Verluste erwarten können.

Nachdem Anfang Februar 2012 die zum Fonds gehörenden Produktentanker "Hellespont Centurion", "Hellespont Challenger", "Hellespont Charger" und "Hellespont Chieftain", die für die Reedereigruppe Hellespont fuhren, Insolvenzantrag stellen mussten, sollen die nunmehr verbliebenen Fondsschiffe verkauft werden. Wie den Anlegern mitgeteilt wurde, läge ein durchaus attraktives Kaufangebot für die vier Plattformversorger vor. Der Markt für Plattformversorger ist von der Krise der weltweiten Schifffahrtsmärkte nicht in gleicher Weise betroffen, wie die sonstigen Teilmärkte Container, Bulker oder Tanker.

Für die rund 1.900 Anleger, die insgesamt rund 65 Mio. € in den Fonds investiert haben, bliebe nach einem Verkauf der Plattformversorger ein Verlust von rund 40 % des investierten Kapitals. Im Fondsprospekt war ihnen eine annähernde Verdoppelung ihres eingesetzten Geldes in Aussicht gestellt worden.

Schadenersatz für Anleger des HCI Fonds Shipping Select 26

Vor dem Hintergrund der sich konkret abzeichnenden erheblichen Kapitalverluste sollten Anleger die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ernsthaft ins Auge fassen - die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
  • Nur 56,6% der Anlegergelder flossen in die Schiffsinvestition:Dem Prospekt muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne großes Nachrechnen ermitteln lassen, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffsinvestition fließt und welcher Teil für nicht investive Zwecke, so genannte Weichkosten verbraucht wird. Hierauf muss auch der Berater, der die Anlage empfiehlt hinweisen.Der Prospekt des HCI Fonds Shipping Select 26 enthält solche Aussage nicht. Erst durch gesonderte Berechnungen lässt sich dies ermitteln. Das aus Anlegersicht erschreckende Ergebnis: 43,4% des von den Anlegern aufzubringenden Kommanditkapital incl. Agio wurde für nicht investive Zwecke einschließlich Bauzeitzinsen und vorbereitender Bereederung aufgewandt. Nur 56,6% flossen tatsächlich in den Kauf der Schiffe.
  • 22,9% der Anlegergelder flossen in Vertriebsprovisionen: Bankberater müssen nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer darauf hinweisen, welche Provisionen ihre Bank oder Sparkasse, für die Vermittlung eines Fondsanteils erhält. Nicht bankgebundene Berater müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich darauf hinweisen, wenn der Anteil der Vertriebskosten an dem von den Anlegern aufgebrachten Kapital mehr als 15% beträgt. Beim HCI Fonds Shipping Select 26 belief sich die Vertriebsprovision auf sagenhafte 22,9% des von den Anlegern investierten Kapitals. Hierüber klärt weder der Prospekt explizit auf, noch wurden die uns bekannten Anleger hierüber im Beratungsgespräch informiert.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der von den Schiffen des HCI Shipping Select 26 aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden sollten, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Auf diese Risiken hätten die Berater die Anleger ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen - Anleger kommen bis 2023 nicht mehr an ihr Geld: Die Anlegern des HCI Fonds Shipping Select 26 können die Beteiligung nicht vor dem 31.12.2021 kündigen. Vorher besteht keine Chance, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Außerdem ist äußerst unwahrscheinlich, dass sie, sollte ein Käufer gefunden werden, das investierte Kapital als Preis erhalten. Hier sind regelmäßig erhebliche Abstriche hinzunehmen.
  • Keine Informationen über Kickbacks: Banken und Sparkassen haben die Fondsbeteiligungen nicht aus purer Nächstenliebe empfohlen. Dem Rat, eine Beteiligung am HCI Fonds Shipping Select 26 zu zeichnen lagen ganz handfeste wirtschaftliche Interessen zu Grunde: Die Banken und Sparkassen haben Vertriebsprovisionen in Höhe von 10-15 % erhalten. Haben sie die Anleger über dieses Provisionsinteresse nicht aufgeklärt, sind Sie nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Keine Aufklärung über wirtschaftliche Verflechtungen: Dem Prospekt ist zu entnehmen, dass die allermeisten Vertragspartner der Anleger bzw. des Fonds eng miteinander verflochten sind. Über diese Verflechtungen und die daraus für die Anleger resultierenden Risiken hätte der Berater im Beratungsgespräch aufklären müssen.
  • Keine Information über Sondervergütungen: Die zu den Unternehmensgruppen HCI/Hellespont/Hammonia gehörenden Gesellschaften, die an den Fonds die Schiffe verkauft haben, haben, wie dem Prospekt zu entnehmen ist, einen Zwischenhandelsgewinn in Höhe von insgesamt 600.000 US$ dadurch erzielt, dass sie die Schiffe gekauft und an den Fonds weiterverkauft haben. Hierüber hätte der Anlageberater vor der Zeichnung aufklaren müssen.
Dies sind nur einige wenige Punkte, über die nach unserer Erfahrung falsch beraten wurde. Zahlreiche weitere Punkte, über die Sie hätten beraten werden müssen, können wir mit Ihnen gerne im persönlichen Kontakt klären.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am HCI Fonds Shipping Select 26? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn
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HCI Shipping Select XVII: Container Feederschiff MS "Hammonia Majesty" insolvent

Über das zum Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII gehörende Container Feederschiff MS "Hammonia Majesty" ist mit Beschluss des Amtsgerichts Reinbeck am 4. September 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Damit hat der vom börsennotierten Emissionshaus HCI Capital AG emittierte Dachfonds sein erstes Schiff verloren. Letztlich ist die Pleite der Schiffsgesellschaft eine Folge der Beluga Insolvenz und der desaströsen Entwicklung auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten und den dadurch verursachten drastischen Rückgang der Charterraten. Da die Verwertung des Schiffes angesichts der zur Zeit erzielbaren Preise kaum die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten decken wird, dürften die Anleger des HCI Shipping Select XVII mit ziemlicher Sicherheit 15,8% ihres investierten Kapitals endgültig verloren haben.

Auch der MT "Hellespont Triumph" steht vor dem Aus

Auch bezüglich ihrer unter dem Dach des Shipping Select XVII bestehenden Beteiligung am Tanker "Hellespont Triumph" sieht die Situation alles andere als rosig aus. Noch immer sucht der alte Tanker, in den 45% des Anlegerkapitals geflossen sind, nach kostendeckender Beschäftigung. Auch hier droht die Zahlungsunfähigkeit des Schiffes und entsprechend der Totalverlust des von den Anlegern in das Schiff investierten Kapitals.

Schadenersatz für Anleger

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt zahlreiche Anleger des krisengebeutelten HCI Schiffsfonds Shipping Select XVII. Wir sehen gute Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, da nach unserer Erfahrung Schiffsfondsanleger über wesentliche Eckpunkte des ihnen empfohlenen Fonds sowie die damit einhergehenden Risiken nicht ausreichend oder sogar falsch informiert wurden. Mehr zu den möglichen Aufklärungspflichtverletzungen finden Sie auf unserer HCI Shipping Select XVII Seite.


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MS "GUSTAV SCHULTE" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG insolvent: Totalverlust für Schiffsfondsanleger

Fachanwälte setzen Schadenersatz durch

Am 03. September 2012 wurde das Aus für den von BS Invest, einer Tochtergesellschaft der renommierten Hamburger Reederei Bernhard Schulte im Jahr 2007 aufgelegten Schiffsfonds MS Gustav Schulte besiegelt. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft. Knapp 18,7 Mio. € haben Anleger in das 3.534 TEU Containerschiff investiert. Die Anleger dürften ihr investiertes Kapital verloren haben. Angesichts der niedrigen Charterraten dürfte der Verwertungserlös nicht einmal die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds decken. Vertrieben wurde der Fonds unter anderem von der Lange Vermögensberatung GmbH in München.

Auch die MS "Gustav Schulte" wurde Opfer der Krise auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten. Da das Schiff keine anfängliche Festcharter vereinbart hatte, wirkten sich die im Herbst 2008 drastisch gesunkene Nachfrage nach Transportkapazitäten und der Preisverfall bei den Charterraten besonders negativ auf das Schiff aus. Da der Fonds 35% der Kredite in Japanischen Yen aufgenommen hat, wurde er zusätzlich von dem dramatischen Kursverlust des USD gegenüber dem Japanischen Yen getroffen.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht beziehungsweise nicht vollständig informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der vom BS Invest Fonds MS "Gustav Schulte" aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Steigt beispielsweise der Wert des Yen gegenüber dem US-$ um 35% und hat der Fonds 35% seiner Kredite in Yen aufgenommen, steigt die Belastung für Zins und Tilgung absolut um 12,25%. Auf dieses Risiko hätten die Berater die Anleger des Fonds ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Die Anlegern des BS Invest Fonds MS "Gustav Schulte" können die Beteiligung erst nach einer langen Laufzeit kündigen. Vorher besteht keine Chance, an ihr Geld zu kommen. Da es keinen geregelten Zweitmarkt für gebrauchte Fondsbeteiligungen gibt ist eine Veräußerung nahezu ausgeschlossen. Außerdem ist äußerst unwahrscheinlich, dass sie, sollte ein Käufer gefunden werden, das investierte Kapital als Preis erhalten. Hier sind regelmäßig erhebliche Abstriche hinzunehmen.
  • Keine Informationen drohenden Verfall der Charterraten: Bereits im Jahr 2007 häuften sich Berichte in der seriösen Wirtschaftspresse, wonach der massive Ausbau der weltweiten Containerflotte zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten führen würde. Diese negativen Prognosen hätten Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihren Kunden nicht nur die den Mund mit aktuell über dem prognostizierten Wert liegenden wässrig zu machen sondern sie zugleich auf die Risiken fallender Charterraten hinzuweisen.
Dies sind nur einige wenige Punkte, über die nach unserer Erfahrung falsch beraten wurde. Zahlreiche weitere Punkte, über die Sie hätten beraten werden müssen, können wir mit Ihnen gerne im persönlichen Kontakt klären.


Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht


Zum Ende des Jahres 2012 drohen viele Schadenersatzansprüche von Schiffsfondsanlegern zu verjähren. Hintergrund ist, dass in zahlreichen Schiffsfonds im Jahr 2009 erstmals Ausschüttungen ausgesetzt, Sanierungskonzepte entwickelt und Anleger zu Nachschüssen oder Sanierungsbeiträgen aufgefordert wurden. Dadurch wurde den Anlegern bekannt, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung keineswegs um eine so sichere und risikolose Beteiligung handelt, als die sie ihnen im Beratungsgespräch dargestellt wurde. Diese Kenntnis setzt möglicher Weise den lauf von dreijährigen Verjährungsfristen in Gang, die die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach 2012 erschweren oder unmöglich machen.

Mehr Informationen zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei geschlossenen Fonds erfahren Sie hier: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/verjaehrung-von-schadenersatzanspruechen-von-anlegern-geschlossener-fonds.html

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am BS Invest Fonds MS "Gustav Schulte"? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/ms-gustav-schulte-schifffahrtsgesellschaft-mbh-co-kg-insolvent-totalverlust-fuer-schiffsfondsanleger.html


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MPC Offen Flotte Santa B-Schiffe: Sanierungskonzept beruht auf gewagten Prognosen

Mit dem MPC Fonds "Offen Flotte" - MPC Santa B Schiffe - ist ein weiterer Schiffsfonds zum Sanierungsfall geworden. Der in der Boomphase im Jahr 2006 aufgelegte Fonds umfasst 14 Containerschiffe. Bei allen Schiffen laufen spätestens in diesem Jahr die anfänglichen Festcharterverträge aus. Die aktuell erzielbaren Charterraten liegen mit 6.000 - 7.000 USD/Tag zum Teil bei nur noch 1/3 der im Prospekt kalkulierten Anschlussraten von 18.450 Dollar für die neun 1.819-TEU-Frachter und 21.750 Dollar für die fünf 2.824-TEU-Frachter.

Wie Reeder Claus-Peter Offen bereits in einem Rundschreiben vom Mai 2012 mitteilte, "decken die momentan vereinnahmten Charterraten im Wesentlichen die Betriebskosten der Schiffe, nicht jedoch die Zinsen und Tilgungen auf die Schiffshypothekendarlehen". Selbst bei einer vollständigen Aussetzung der Tilgungen für die Jahre 2012 und 2013 entstünden Verlusten und finanzielle Engpässe.

Von den Anlegern wird nun eine Kapitalerhöhung von 12 Prozent des Kommanditkapitals und die Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen in Höhe von 4,41% gefordert. Die Banken, die die 14 Schiffe finanziert haben, seien im Gegenzug bereit, Tilgungen in Höhe von insgesamt rund 60 Mio. € zu stunden (nicht zu erlassen), berichtet die Fondszeitung.

Gibt es für die Schiffe eine realistische Fortführungsprognose?

Eine Beteiligung an dem Sanierungskonzept macht für die Anleger nur dann Sinn, wenn sie mit hoher Sicherheit davon ausgehen können, mit dem Einsatz zusätzlichen Geldes ihre ursprüngliche Investition zumindest zu einem überwiegenden Teil zu retten. Grundvoraussetzung dafür wäre, dass die von MPC und Offen aufgestellten Prognosen zur Entwicklung der Charterraten und damit der Einnahmen der Fondsschiffe mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgehen. MPC geht in der Prognose von 2013 bis 2016 von stetig steigenden Charterraten aus. Ab 2014 soll mindestens der Durchschnitt aus den Jahren 2002 bis 2011 erreicht werden.

Doch selbst Reeder Offen scheint von dem Konzept nicht sonderlich überzeugt zu sein. Die Fondszeitung (18/2012) zitiert ihn mit den Worten: "Die getroffenen Annahmen über Charterraten ab 2013 sind … mit Blick auf die 1.800 TEU Schiffe sehr optimistisch." Selbst wenn die Prognosewerte erreicht würden, wäre erst ab 2015 ein kostendeckender Betrieb der Schiffe möglich. Die Fondszeitung hat selbst daran erhebliche Zweifel. Eine rasche Kehrtwende bei den Charterraten für Containerschiffen mit der Größe der Schiffe des MPC Fonds Offen Flotte (1.500 - 3.000 TEU) sei derzeit nicht in Sicht. Reeder würden angesichts steigender Treibstoffkosten zunehmend auf größere und sparsamere Schiffe ausweichen und so die Kosten senken. Von einer eventuellen Markterholung würden daher eher größere Schiffe profitieren, nicht aber Schiffe unter 4.000 TEU.


Weiterhin steigende Überkapazitäten, moderne Schiffe drängen auf den Markt

Erschwert wird die Sanierung der angeschlagenen Schiffsfonds auch durch weiter massiv steigende Schiffskapazitäten. In den Orderbüchern der Werften stehen laut Fondszeitung rund 500 Containerschiffe mit einer kumulierten Transportkapazität von 3,6 Millionen TEU. Das entspräche etwa 23 Prozent der derzeitigen Flotte. Zwei Drittel davon stünden bereits 2013 zur Ablieferung an.

Die gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen im Euroraum sowie in China haben darüber hinaus nach Meinung der HSH Nordbank, einem der maßgeblichen Schiffsfinanzierer, die Unsicherheiten bezüglich der Aussichten für die Schifffahrt weiter erhöht. Infolge der Entwicklungen auf der Angebots- und Nachfrageseite bewegten sich die Fracht- und Zeitcharterraten in allen drei Märkten (Containerschiffe, Massenguttransport und Öltanker) auf sehr niedrigem und nur zum Teil kostendeckendem Niveau. Daran werde sich in allernächster Zeit nichts ändern, so HSH in ihrem Halbjahresbericht 2012. Die Bank erwartet den Tiefpunkt im Zyklus der Branche in den kommenden zwölf bis 18 Monaten und rechnet nicht vor Ende 2013 mit dem Beginn einer langsamen Erholung bei Fracht- und Charterraten.

Es sieht also so aus, als bestünde wenig realistische Hoffnung dafür, dass die von MPC und Offen angekündigte und für die erfolgreiche Sanierung der "Santa B-Schiffe" deutliche Erholung auf den Chartermärkten tatsächlich eintritt. Vielmehr erscheint der Totalverlust für Anleger auch bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Konzepts angesichts der "gewagten Annahmen" (Fondszeitung) noch immer das wahrscheinlichste Szenario.
Das Fazit der Fondszeitung: "Angesichts der zahlreichen Unwägbarkeiten erscheint das Sanierungsszenario für die Anleger in der gewählten Form nicht interessant."
Schadenersatz für Anleger des MPC Fonds Offen Flotte (Santa B-Schiffe)

Vor dem Hintergrund der wenig realistischen Aussichten für eine Rettung des Fonds sollten Anleger die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ernsthaft ins Auge fassen - die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen. Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds "Santa B Schiffe" mbH & Co. KG? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Schiffsfonds und andere Hochrisikoanlagen: Wenn Best Agers von Banken über den Tisch gezogen werden

Den Lebensabend in Ruhe und ohne Sorgen genießen, das ist der Wunsch vieler Seniorinnen und Senioren. In vielen Fällen haben Banken dafür gesorgt, dass dieser Traum vom sorglosen Ruhestand zerstört wurde – und dabei satte Provisionen verdient. Das ZDF Magazin WISO berichtet in seiner Sendung vom 10. September 2012 über einen ganz und gar nicht ungewöhnlichen Fall.

Die Bankberaterin wollte mit ihrem Kunden über Anlagemöglichkeiten für sein Geld sprechen. Der Kunde hat seiner Beraterin voll vertraut und dachte, sie wisse schon, was für ihn gut sei. Im Nachhinein sei dieses Vertrauen ein großer Fehler gewesen, räumt der Bankkunde ein. Denn der 75-Jährige lies sich von seiner Bankberaterin überzeugen, seine Ersparnisse in mehrere Schiffsfonds anzulegen. Die Aufklärung über Risiken sei völlig unzureichend gewesen, die Bank habe seine Unwissenheit ausgenutzt, zugunsten von Profiten und Provisionen, zitiert WISO den Rentner. So erfuhr er beispielsweise nicht, dass eine Kündigung des Schiffsfonds erstmals 2036 möglich ist, dass seine Geldanlage einen Totalverlust erleiden könne.

"Über die Hälfte der Schiffsfonds wurden an Kunden über 60 Jahren verkauft", zitiert WISO den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, der eine große Zahl von Schiffsfondsanlegern vertritt. Über die Risiken und die Kosten wurden sie in der Regel nicht aufgeklärt. Auch auf die überaus hohen Vertriebsprovisionen - bei Schiffsfonds bis zu 25 Prozent - hat man sie nicht hingewiesen.

Nach Recherchen von WISO besitzen in Deutschland die über 55-Jährigen knapp über die Hälfte des Geldvermögens. Das Geld steckt vornehmlich in Lebensversicherungen, Sparprodukten und zu einem geringen Teil auch in Wertpapieren. Die "Best Ager" sind, so WISO, aufgrund ihrer Kaufkraft eine begehrte Zielgruppe für Versicherungen und Banken. Dies gilt insbesondere bei der Geldanlage. Anlegeranwalt Mathias Nittel: "Hier lassen sich hohe Provisionen verdienen, wenn riskante Anlagen mit unzureichender Beratung an Ruheständler verkauft werden." Die meisten Senioren wollen für ihr Geld Sicherheit und Flexibilität, berichtet WISO. "Diesen Anforderungen trägt kaum eines der Anlageportfolien von Seniorinnen und Senioren, die ich bisher gesehen habe, Rechnung", so Fachanwalt Nittel. In der Regel finden sich bei Rentnern zahlreiche geschlossene Fonds, wie Immobilien- und Schiffsfonds, weil diese als hochriskante Anlagen den Banken und Sparkassen besonders hohe Provisionen versprachen.

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DS-Rendite-Fonds Nr. 43 MS Cape Natal GmbH & Co. Containerschiff KG - Fondsgesellschaft fordert geleistete Auszahlungen zurück

Welche Rolle spielt es, dass die Gesellschafter an der Kapitalerhöhung 2010 teilgenommen haben?

Nicht nur ein schlechtes, sondern mittlerweile ein böses Erwachen gibt es für die Anleger des MS Cape Natal. Bereits 2010 wurden sie schon einmal mit 25% der Einlage zur Kasse gebeten. Mit der Aussicht auf die von der Geschäftsführung prognostizierten rosigen Zeiten nach der Krise war die Teilnahme an der Kapitalerhöhung außerordentlich hoch. Zwischenzeitlich rudert die Geschäftsleitung zurück: Der hauseigene Charterpool dümpelt mit verlustbringenden Raten vor sich hin und viel zu lange hat man auf Pump gelebt. Jetzt lässt sich die Bank die Inanspruchnahme des Kontokorrents nicht mehr gefallen und es ist ja auch noch das "Reederei-Darlehen" des (mindestens ehemaligen) Mitgesellschafters von Dr. Salamon zu bedienen.

Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen in diesem Fall fraglich

Im Auftrag von Mandanten haben wir geprüft, ob Gesellschafter, die sich an der Kapitalerhöhung 2010 beteiligt haben, tatsächlich zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen verpflichtet sind.

Zwar dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Oberlandesgerichts Hamm an der grundsätzlichen Rückforderbarkeit der Auszahlung wenig Zweifel bestehen, aber bisher war auch noch über einen solchen Fall zu entscheiden. In den bisherigen Konstellationen, beispielsweise beim DS-Rendite-Fonds Nr. 62 MS Cape Cook GmbH & Co. Containerschiff KG, wurden die Anleger durchweg zur Zahlung verurteilt. Nach unserer Überzeugung keine Überraschung, denn dort kam es eben nicht vorher noch zu einer Kapitalerhöhung; der Liquiditätsbedarf musste sofort gedeckt werden, teilweise waren die Schiffe auch bereits verkauft.

Nach Meinung von Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der die Anleger dieses und anderer Schiffsfonds des Hauses Dr. Peters betreut, bestehen gute Aussichten, dass die Rückforderung zumindest überwiegend unbegründet sein dürfte. "Es kann ja nicht angehen, dass in anderen Fonds bei gleicher, mindestens ähnlicher Konstellation von einem Enthaftungsmodell gesprochen wird und hier macht man genau das Gegenteil", meint Minderjahn.

Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung und Prospektfehlern sind inzwischen verjährt

Anlegern wird daher dringend geraten, vor einer Zahlung gemäß Aufforderung den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Diese Zahlung zu vermeiden ist oft noch das Einzige, was Anleger sinnvoller Weise tun können, denn Ansprüche gegen die damaligen Berater sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds sind ja seit dem 01.01.2012 durchweg verjährt, sofern nicht vorher für Hemmung gesorgt wurde.

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Lloyd Fonds LF 94: MS "Tosa Sea" insolvent - Fachanwälte helfen Anlegern

Der im Jahr 2008 vom Emissionshaus Lloyd Fonds aufgelegte Schiffsfonds MS "Tosa Sea" ist gescheitert. Am 31. August 2008 wurde durch das Amtsgericht Bremen die Zwangsverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Die 29,5 Mio. € Eigenkapital, die die Anleger des Lloyd Fonds 94 sowie die Anleger des Schwesterfonds LF 91 MS "Thira Sea", deren Kapital im Jahr 2010 in die MS "TOSA SEA" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG überführt wurde, aufgebracht haben, dürfte damit verloren sein. Angesichts der weltweiten Krise auf den Schifffahrtsmärkten, die Fracht- und Charterraten weit unter den Prospektannahmen zu Folge hat, war ein kostendeckender Betrieb des Schiffs offensichtlich nicht möglich. Die Tilgung der Bankdarlehen war seit dem Jahr 2011 ausgesetzt (Lloyd Fonds Leistungsbilanz 2010).

Totalverlust für Anleger

Da angesichts der derzeit äußerst niedrigen Charterraten und damit einhergehend niedrigen Schiffspreise bei einer Verwertung des Schiffs kein die bestehenden Bankverbindlichkeiten deckender Erlös zu erwarten ist, werden die Anleger ihr in den Lloyd Fonds MS Tosa Sea investiertes Geld abschreiben dürfen. Den Anlegern droht damit konkret der Totalverlust ihrer Einlagen.

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen möglicherweise schon zum Jahresende 2012 droht. Schnelles Handeln ist daher angeraten. Mehr Informationen zur Verjährung von Ansprüchen von Anlegern geschlossener Fonds

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für Mandanten, die am Lloyd Fonds LF 94 MS Tosa Sea beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche festgestellt. Die Schadenersatzansprüche richten sich gegen das Beratungsunternehmen und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die spekulativen Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet - dennoch als Altersvorsorge empfohlen
  • Keine Aufklärung über das Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen (kickbacks)
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Lloyd Fonds LF 94 MS "Tosa Sea" gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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MPC Offen Flotte (Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-B Schiffe" mbH & Co. KG) - Teilverlust der bisherigen Beteiligung steht endgültig fest

Anleger sollen ohne Aussicht auf Kapitalerhalt aber 12% nachschießen

In den Fonds „MPC Offen Flotte“ - MS „Santa B Schiffe“ GmbH & Co. KG investierten Anleger in den Jahren 2006 und 2007 über 177 Mio. €. Auf dem MPC-Zweitmarktportal werden gegenwärtig 5 % der Zeichnungssumme als Kaufpreis geboten (Stand 23.07.2012). Jetzt soll es eine Kapitalerhöhung richten, über die die Anleger auf einer Informationsveranstaltung am 10. September Näheres erfahren könne. Die Beschlussfassung über das längst fällige, knapp 24 Mio. € schwere Sanierungskonzept soll aber auf schriftlichem Wege erfolgen, wofür bis zum 28. September Zeit sei, so die Treuhandkommanditistin in einem Rundschreiben vom 28. August 2012.

Nach fast vier Monaten wird endlich ein Sanierungskonzept vorgelegt

Bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2012 hatte die Vertragsreederei und Gründungsgesellschafterin, die Reederei Claus-Peter Offen, angekündigt, dass es nicht ohne „einen Kapitalnachschuss von 8 – 10%“ abgehen werde. Begründet wurde dies damit, dass es – nach 2009 – unabsehbarer Weise im Jahre 2011 nochmals einen erheblichen Einbruch der Charterraten gegeben habe. Dieser sei durch „ruinösen Wettbewerb der weltgrößten Linienreedereien um Marktanteile“ ausgelöst worden.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Fonds MPC Offen Flotte bisher überhaupt nur 4% ausgeschüttet hat, bedeutet der jetzt unterbreitete Vorschlag für die Anleger, dass sie in jedem Fall 8% frisches Geld in die Hand nehmen müssen, um ihre Beteiligung zu retten. Ob das nun vorliegende Sanierungs- und Fortführungskonzept tatsächlich erfolgreich sein wird, ist aus heutiger Sicht unsicher, das räumt auch die Reederei Offen in ihrem Begleitschreiben vom 8. August 2012 ein.

Anleger sollten sich reiflich überlegen, ob sie am Sanierungskonzept teilnehmen

Aus Sicht von Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der in der Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht die Mandanten aus dem MPC Offen Flotte - „Santa B Schiffe“ betreut, erscheint es durchaus fraglich, ob die dem Sanierungskonzept zugrunde liegende Prognoserechnung zurückhaltend genug ist, um auch derzeit nicht absehbare Rückschläge verkraften zu können. „Wir erwarten nicht, dass es gelingen wird, ab 2015 ‚den Ratendurchschnitt der vergangenen 10 Jahre, d.h. 2002 - 2011‘ zu treffen, wie dies Claus-Peter Offen meint. Schon die ursprüngliche Annahme im Prospekt erwies sich nach unserer Auffassung als deutlich zu hoch, weil man sich wegen der, durch die Hausse der Jahre 2004/05 erheblich erhöhten Durchschnittswerte reich gerechnet hat“, meint Minderjahn.

Knapp 60% der Einlage sind heute schon verloren

Vorsicht ist für Anleger bereits deshalb geboten, weil auf der Grundlage der Zahlen des neuen Finanzierungskonzepts schon heute 58,7% des von den Anlegern investieren Kapitals als verloren gelten müssen. Für die Jahre 2025 bis 2027 werden nämlich nur noch Rückflüsse von insgesamt 41,3% in Aussicht gestellt. Versprochen werden aber auch diese Zahlungen keineswegs, betont Minderjahn.

Was bedeutet das Finanzierungskonzept das für einen Anleger mit einer nominalen Beteiligung von 20.000,00 €? Anwalt Minderjahn: „Nun, zunächst muss er sich darüber klar sein, dass [20.000,00 € x 58,7% =] 11.740,00 € schon heute verloren sind.

Die Kapitalerhöhung soll nicht einmal das bisherige Kapital retten!

Um diesen verlorenen Betrag – nach der nunmehr vorgelegten Prognoserechnung! – am Ende der Laufzeit wieder eingespielt zu haben, müsste dieser Anleger also mit mindestens [11.740,00 € / 255% =] 4.603,92 €, also 4.604,00 € an der Kapitalerhöhung teilnehmen, um die Chance (und nicht mehr!) zu be- bzw. erhalten, im Jahre 2027 auch wieder seine im Jahre 2006/07 eingesetzten 20.000,00 € zurückzuerhalten. Agio, Steuern, Inflation und ähnliches sind hier natürlich außer Acht gelassen!

Um also keinen Verlust zu machen, müsste ein Anleger also mit rd. 23% an dieser Kapitalerhöhung teilnehmen, was – wenigstens vorläufig – ausscheidet, weil nur die Teilnahme der Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen vorgesehen ist. Es heißt nämlich: „ein Anspruch auf Überzeichnung besteht nicht“. Ein Anleger kann also nur in dem Masse an der Kapitalerhöhung höher teilnehmen, als andere das nicht tun. Insgesamt soll ja auch nur eine Kapitalerhöhung von 23,7 Mio. € beschlossen werden.

Die vorstehende Rechnung signalisiert aber, dass die Teilnahme an der Kapitalerhöhung entsprechend der bisherigen Beteiligung mit [20.000,00 € x 12% =] 2.400,00 € zu prognostizierten Rückflüssen von [2.400,00 € x 255% =] 6.120,00 € führen wird, womit der Anleger am Ende der geplanten Laufzeit immer noch einen Verlust von [11.740,00 € ./. 6.120,00 € =] 5.620,00 € zu beklagen haben wird, was 28,1% seiner ursprünglichen Beteiligung ausmacht.

Nach Meinung von Anlegeranwalt Minderjahn dürfte es nach diesen Berechnungen wenig Sinn machen, sich an der Kapitalerhöhung mit mehr als der Höhe der bisherigen Ausschüttungen (nach Darstellung der Gesellschaft 4,41%) zu beteiligen. Insofern könne gar nicht deutlich genug darauf hingewiesen werden, dass die Treuhandkommanditistin zwar eine Zustimmung zum Finanzierungskonzept empfiehlt, eine Teilnahme aber nur in Höhe der bisherigen Auszahlung.

Merkt der Beirat nicht, was ihm die Geschäftsführung unterjubelt?

Aus Sicht der Anleger stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls warum der Beirat nicht darauf hingewirkt hat, die Sanierung so zu gestalten, dass für die Altgesellschafter zumindest die Chance auf Erhalt der bisherigen Beteiligung besteht. Dass durch die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung um 12% der Verlust von derzeit rd. 43% auf „nur“ noch rd. 28% begrenzt wird, scheint dem Beirat entgangen zu sein; in seiner – zustimmenden! – Stellungnahme tauchen diese Überlegungen gar nicht auf.

Die Geschäftsführung mag sich nicht den Fragen der Anleger stellen?

Darüber hinaus fällt aus Sicht der Anlegeranwälte auch unangenehm auf, warum die Geschäftsleitung eine Präsenzveranstaltung der Gesellschaft scheut und eine Entscheidung über das Finanzierungskonzept im schriftlichen Umlaufverfahren vorgeschlagen hat. Eine Informationsveranstaltung kostet ganz sicher ebenso Geld, bietet aber nicht die Möglichkeiten für die Anleger, die eine Gesellschafterversammlung eröffnet. Vermutlich mag man sich dem Unmut der allenthalben erzürnten Anleger nicht stellen, die zu Recht unbequeme Fragen stellen werden. Immerhin wäre ja nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin bis zum 31. Oktober eine ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten. Es bestünde also die Möglichkeit, hier ohne Mehraufwand den Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, miteinander über den richtigen Weg in ihrem Fonds zu diskutieren.

Anlegern, die dieser Meinung sind, empfiehlt Rechtsanwalt Minderjahn daher, der schriftlichen Beschlussfassung (Punkt 1 des Stimmbogens) zu widersprechen. Nur wenn auf diese Weise mindestens 20% des Gesellschaftskapitals der Beschlussfassung auf schriftlichem Wege widersprechen, kann es überhaupt zu einer Präsenzveranstaltung kommen.

Zustimmung zum Finanzierungskonzept und Teilnahme an der Kapitalerhöhung hindert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht!

Abschließend weist Minderjahn darauf hin, dass Gesellschafter, die vor der Beteiligung an dem Fonds falsch beraten wurden, nicht befürchten müssen, durch Zustimmung und/oder Teilnahme an der Sanierung ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Gründungsgesellschafter des Fonds zu verlieren. Nach der Rechtsprechung besteht der Schaden in der Beteiligung selbst, deren Zeichnung wegen der fehlerhaften Beratung erfolgte. Der geschädigte Anleger ist weder verpflichtet, sich an solchen Sanierungsbeschlüssen aktiv zu beteiligen, noch verliert er dadurch seine Rechte gegen den Berater und andere Anspruchsverpflichtete. Wichtig sei es aber, wegen einer eventuellen Verjährung von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen.

Michael Minderjahn
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-offen-flotte-beteiligungsgesellschaft-ms-santa-b-schiffe-mbh-co.-kg-teilverlust-der-bisherigen-beteiligung-steht-endgueltig-fest-anleger-sollen-ohne-aussicht-auf-kapitalerhalt-aber-12-nachschiessen.html


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Lex Konzept Rente: Anleger können nach BGH-Urteilen Schadenersatz von Clerical Medical fordern

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in die "Lex Konzept Rente" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem Modell "EuroPlan" zu, einem in den wesentlichen Strukturprinzipien mit der "Lex Konzept Rente" identischen "Rentenmodell".
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie auch bei der "Lex Konzept Rente" regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für "Lex Konzept Rente"-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der "Lex Konzept Rente"
Anleger, die sich an der "Lex Konzept Rente" beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Die "Lex Konzept Rente" wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den Lex Konzept Rente-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen den Anlegern der "Lex Konzept Rente" nach der Rechtsprechung des BGH Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an der "Lex Konzept Rente" unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger der "Lex Konzept Rente" haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen ("Entnahmen") für eine bestimmte Dauer - oftmals 30 - 40 Jahre) festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"Lex Konzept Rente"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "Lex Konzept Rente"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "Lex Konzept Rente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "Lex Konzept Rente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen gegen Clerical Medical ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Auch für Anleger der Individualrente: Clerical Medical vom BGH zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in die "Individualrente" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern in einem in der Grundkonzeption mit der "Individualrente" übereinstimmenden Modell ("EuroPlan") zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem "Rentenmodell" zu.
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie auch bei der "Individualrente" regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für Individualrente-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit "Individualrente"
Anleger, die sich an der "Individualrente" beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Die "Individualrente" wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den Individualrente-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen den Anlegern der "Individualrente" Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an der Individualrente unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Individualrente: Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger der "Individualrente" haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen für eine bestimmte Dauer festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"Individualrente"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "Individualrente"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "Individualrente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "Individualrente"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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EuroPlan: Clerical Medical vom BGH zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in den von der Firma Röbke & Partner initiierten "EuroPlan" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem Modell "EuroPlan" zu.
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie beim "EuroPlan" regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für EuroPlan-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem "EuroPlan"
Anleger, die sich am "EuroPlan" beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Der "EuroPlan" wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den EuroPlan-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen den Anlegern des "EuroPlan", so der BGH, Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung am "EuroPlan" unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger des "EuroPlan" haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen für eine bestimmte Dauer festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"EuroPlan"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "EuroPlan"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "EuroPlan"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "EuroPlan"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/kapitalanlagerecht/sonstige-anlagen/fremdfinanzierte-rentenversicherungen/europlan-clerical-medical-vom-bgh-zu-schadenersatz-und-erfuellung-des-entnahmeplans-verurteilt.html


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Clerical Medical vom BGH zu Schadenersatz und Erfüllung des Entnahmeplans verurteilt - auch Anleger des Smart In "Rentenmodells" profitieren von der Entscheidung

Für mehr als zehntausend Anleger, die in Versicherungspolicen der britischen Gesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit den Bezeichnungen Wealthmaster Noble investiert haben, haben die langersehnten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Juli 2012 (IV ZR 122/11, IV ZR 151/11, IV ZR 164/11, IV ZR 271/10, IV ZR 286/10) verschiedene rechtliche Möglichkeiten eröffnet. Dies gilt auch für die Anleger, die in das von der Clever Capital AG erdacht und unter dem Namen "Smart In" vertriebene "Rentenmodell" investiert haben.
  • Der BGH sprach geschädigten Anlegern dabei zum einen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung an dem Modell "EuroPlan" zu. Die die Entscheidung tragenden Gründe sind auf das "Smart In" Konzept übertragbar.
  • Zum anderen stellte er die Verpflichtung von CMI fest, regelmäßige Auszahlungen, die in so genannten "Entnahmeplänen", wie sie beim "Smart In"-Konzept regelmäßig vereinbart wurden, versprochen und in den Versicherungspolicen vorbehaltlos festgeschrieben sind, unabhängig von den dem Versicherungsvertrag zugeordneten Anteilseinheiten an einem Anlagepool für den gesamten in der Police genannten Zeitraum zu leisten, sofern der Vermittler im Beratungsgespräch nicht mit der erforderlichen Klarheit einen derartigen Vorbehalt erläutert hat.
  • Darüber hinaus erklärte der BGH die von CMI bei der vorzeitigen Vertragskündigung praktizierte Marktpreisanpassung für unzulässig.
Was bedeutet dies konkret für "Smart In"-Anleger?
  • 1. Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem "Smart In" Modell
Anleger, die sich am "Smart In" Modell beteiligt haben, wurden durch die Vermittler mit - überhöhten - Renditeerwartungen von mindestens 8,5% p.a., die die Darlehenszinsen decken würden, geworben. Das Konzept wurde dabei ausdrücklich als zusätzliche private Altersvorsorge empfohlen. Über das von CMI praktizierte "Glättungsverfahren" und die poolübergreifende Reservebildung wurden sie nicht aufgeklärt.

Der BGH bejahte sowohl Aufklärungspflichtverletzungen durch die Vermittler, als auch eine Haftung und Schadenersatzpflicht von CMI. CMI hat ihre Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines so genannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es also diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten, den Rentenmodell-Anlegern ihre Angebote nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. Deshalb muss sich CMI ein etwaiges Aufklärungsverschulden des jeweiligen Vermittlers zurechnen lassen und ist entsprechend zum Schadenersatz verpflichtet.
  • Eine Verletzung von Aufklärungspflichten sieht der BGH zunächst darin, dass CMI ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Renditeerwartung gegeben hat. Bei Vertragsabschluss wurde gegenüber dem Anleger der Eindruck erweckt, dass die Prognose einer Durchschnittsrendite von 8,5% realistisch ist. Tatsächlich hat CMI aber nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen.
  • Einen weiteren Aufklärungsfehler sieht der BGH in einer unzureichenden Information über die Verwaltung der Versicherungsbeiträge. Insbesondere sei über das von CMI betriebene "Glättungsverfahren" nur unzureichend informiert worden. Dass Clerical Medical unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen und einer Prognose der zukünftigen Wertentwicklung entscheidet, in welcher Höhe die Gesamtrendite in Reserven fließt, dass also die Anleger gegebenenfalls nur zu einem geringen Anteil hieran beteiligt werden, ist ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand, der regelmäßig in den Beratungen nicht erwähnt wurde. Auch in den von CMI verwandten Policenbedingungen findet sich nach den Feststellungen des BGH keine Erläuterung des Glättungsverfahrens.
  • Auch über den Umstand, dass CMI eine über die verschiedenen von ihr verwalteten Pools, die unterschiedlichen Versicherungsverträgen zugeteilt sind hinweggehende, poolübergreifende Reservenbildung betreibt, wurden die Anleger regelmäßig nicht aufgeklärt. Der BGH hält auch diesen Umstand für aufklärungspflichtig. Wurde der Anleger über den Umstand, dass die mit seiner Einmalzahlung erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen der Anleger anderer Pools verwendet werden kann, nicht aufgeklärt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung von CMI dar.
Infolgedessen stehen auch den Anlegern des "Smart In" Modells Schadenersatzansprüche gegen CMI zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie sich an dem Modell nicht beteiligt.

Verjährung droht: Die Schadenersatzansprüche der Anleger im Zusammenhang mit fehlerhafter Beratung im Vorfeld der Beteiligung am "Smart In" unterliegen der absoluten Verjährung von 10 Jahren. Die Verjährung läuft taggenau und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Beratung vor der Zeichnung des Modells.
Beispiel: Beratung 15. August 2002 - Verjährung 15. August 2012.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.
  • 2. Erfüllung der Verpflichtungen aus dem "Entnahmeplan"
Anleger des "Smart In" Rentenmodells haben bei CMI einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" abgeschlossen, bei dem im Versicherungsschein der Höhe nach benannte vierteljährliche Auszahlungen für eine bestimmte Dauer festgelegt sind.

CMI bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein. Nach Ansicht des Versicherers müsse er nur so lange Auszahlungen vornehmen, wie auch ausreichende Anteile des Versicherungsnehmers an dem dem Vertrag zu Grunde liegenden "Pool" vorhanden sind. Sind diese Anteile aufgebraucht, müsse CMI keine weiteren Zahlungen leisten.

Der BGH hat sich klar auf die Seite der CMI-Kunden gestellt und die auch von den Anwälten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind in den allermeisten Fällen die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungszeiträumen aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt. Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge im Versicherungsschein kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.

"Smart In"-Anleger, die bei CMI eine Versicherungspolice vom Typ "Wealthmaster Noble" mit regelmäßigen Auszahlungen (Entnahmeplan) abgeschlossen haben, können daher von CMI verlangen, dass sie die im Versicherungsschein genannten regelmäßigen Auszahlungen über die gesamte dort genannte Zeit erhalten.
  • 3. Unzulässige Vertragsklauseln - "Smart In"-Anleger, die ihren CMI-Vertrag gekündigt haben, haben zu geringe Auszahlungsbeträge erhalten.
Auch für "Smart In"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bei CMI zwischenzeitlich gekündigt haben, ergeben sich nach den Entscheidungen des BGH weitere Ansprüche gegen den britischen Versicherer. Grundlage ist eine fehlerhafte Berechnung des Auszahlungsbetrages, bei der CMI zu ihren Gunsten unzulässige Vertragsklauseln zu Grunde gelegt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die von CMI praktizierte poolübergreifende Reservenbildung und die Marktpreisanpassung unzulässig sind.
  • Poolübergreifende Reservenbildung: Jedem Versicherungsvertrag werden Anteile an einem "Pool" zugeordnet. Die mit den Geldern des Pools erwirtschafteten Erträge fließen zu einem Teil in die für den Versicherungsvertrag deklarierten Wertzuwächse. Ein anderer Teil fließt in einen allgemeinen Reservetopf, aus dem CMI fällige Garantieverpflichtungen bedient. Aus den Gewinnen, die mit den Geldern eines Pools erwirtschaftet werden, werden Auszahlungen an andere Pools subventioniert. Die Policenbedingungen, die Vertragsbestandteil geworden sind, enthalten hierzu nach der Feststellung des BGH keine Erläuterungen. Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass CMI rückwirkend die aus den Geldern des jeweiligen Pools erwirtschafteten Erträge diesen zuschreiben muss, also faktisch der Reserve dieses einen Pools zuführen muss.
  • Marktpreisanpassungen: Die Regelungen zur Marktpreisanpassung in den Policenbedingungen sind, wie der BGH festgestellt hat, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. CMI durfte also bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages bei der vorzeitigen Kündigung eines Versicherungsvertrages keine Marktpreisanpassungen vornehmen.
In der Folge der BGH-Urteile muss CMI den Auszahlungsbetrag gekündigter Versicherungsverträge "Wealthmaster Noble" neu berechnen. Dabei muss sie die aus den Anlagen des dem Versicherungsvertrag zugeordnetem Pool erwirtschafteten Erträge ausschließlich dem Pool als Reserven zuweisen und darf keine Marktpreisanpassungen vornehmen. Für die "Smart In"-Anleger, die ihren Versicherungsvertrag bereits gekündigt haben, können daraus höhere Auszahlungsbeträge resultieren.

Möchten Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie aus den BGH-Urteilen ergeben? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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