Comdirect Bank zu Schadenersatz verurteilt: PRORENDITA DREI nicht als Altersvorsorge geeignet

Heidelberg/Berlin, den 26.02.2014 - Schadenersatz in Höhe von mehr als 33.000 € muss die Comdirect Bank AG an einen Kunden zahlen, dem von der Düsseldorfer Filiale der Comdirect Private Finance im Jahr 2006 zur Zeichnung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds PRORENDITA DREI geraten worden war. Das Landgericht Itzehoe verurteilte die Comdirect Bank im noch nicht rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.

Falschberatung bei Comdirect Private Finance

Nach Ansicht des Landgerichts Itzehoe ist zwischen dem Kläger und der Comdirect Private Finance, die inzwischen mit der Comdirect Bank AG verschmolzen wurde, ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Comdirect wäre daher zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen. Das Landgericht gelangte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Kläger weder anleger-, noch anlagegerecht beraten worden sei.

Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist sicher nicht zur Altersvorsorge geeignet

Die Anlage sollte nach dem Kundenwunsch der Altersvorsorge dienen und das Geld in fünf oder zehn Jahren verfügbar sein. Doch schon aus den Prospektangaben sei, wie das Landgericht zutreffend feststellt, zu entnehmen, dass sich der Fonds an risikobewusste Anleger richtet, die auch einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich nicht ausgezahlter Gewinne verkraften können und nicht für einen kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont geeignet ist. "Eine Kapitalanlage mit einem Totalverlustrisiko ist sicher nicht zur Altersvorsorge geeignet", so das Landgericht Itzehoe in den Urteilsgründen. Zudem wäre es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, auf das eingesetzte Kapital binnen 5 oder 10 Jahren zuzugreifen.

Schadenersatz für den falsch beratenen Kläger

Nach alledem besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Comdirect Bank AG, so gestellt zu werden, als hätte er den streitgegenständlichen Fonds nicht gezeichnet. Dann hätte er die in den Fonds PRORENDITA DREI investierten 31.500,00 € nicht gezahlt, die ihm die Comdirect jetzt zu ersetzen hat. Außerdem hätte er auf das Kapital seither eine Rendite von 2% erzielen können, die ihm das Gericht als weitere Schadenersatzposition zusprach. Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, also die für die vorgerichtliche Vertretung durch seinen Anwalt entstandenen Kosten, sind dem Kläger nach dem Urteil zu erstatten.

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Falschberatung bei HCI Schiffsfonds: Sparkasse Kraichgau muss Kunden mehr als 23.000 € Schadenersatz zahlen

20. Februar 2014 - Weil sie einen Kunden im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Schiffsfonds falsch beraten hat, wurde die Sparkasse Kraichgau jetzt vom Landgericht Karlsruhe zu Schadenersatz verurteilt. Mehr als 23.000 € muss sie an ihren Kunden zahlen und erhält im Gegenzug die seinerzeit empfohlene Beteiligung am HCI-Schiffsfonds MS "Elena". Zudem ist der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger durch die Sparkasse von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Das Landgericht Karlsruhe sah es als erwiesen an, dass in der Beratung durch einen Kundenberater der Bank über die von der Sparkasse Kraichgau für die Vermittlung des Fondsanteils vereinnahmten Provisionen nicht korrekt aufgeklärt wurde. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel, der den geschädigten Sparkassenkunden vertreten hat: "Der Berater der Sparkasse hat unseren Mandanten zwar darüber informiert, dass die Sparkasse das Agio von 5% erhalten würde, nicht aber darüber, dass die Sparkasse zusätzlich neben dem Agio einen Anteil aus den im Emissionsprospekt offen als Eigenkapitalvermittlungsprovision ausgewiesenen Emissionskosten erhalten würde." Damit sei die Information über die an die Sparkasse fließenden Provisionen falsch gewesen, so der Heidelberger Fachanwalt Nittel.

Auf die darüber hinaus vorgetragenen weiteren Aspekte fehlerhafter Beratung sowie die gleichfalls geltend gemachten Fehler im Fondsprospekt des HCI-Schiffsfonds kam es für das Landgericht Karlsruhe in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil dann nicht mehr an.

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Verjährung der Haftung des Rechtsanwalts

Auch ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung unterliegt der Verjährung.

Nach den einschlägigen Verjährungsvorschriften beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt in dem Zeitpunkt, an dem der Mandant Kenntnis davon hat oder bei Anwendung der auch in eigenen Angelegenheiten gebotenen Sorgfalt haben müsste, dass der Anwalt bei der Mandatsbearbeitung einen Fehler gemacht hat.
  • Versäumt es der Anwalt, vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung der Ansprüche seines Mandanten entsprechende Schritte einzuleiten, um die Verjährung zu hemmen (Klage, Mahnbescheid, Güteantrag etc.), beginnt die Verjährung der Schadenersatzansprüche an dem Tag zu laufen, der auf den Eintritt der Verjährung folgt. Der BGH (IX ZR 85/10) hat für einen Fall, in dem der Anwalt eine Forderung mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren ließ, entschieden, dass der Schaden des Mandanten mit Beginn des darauf folgenden 01. Januar entsteht. Die dreijährige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.
  • Einen anderen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung bildet der Tag, an dem der Mandant über eine für ihn nachteilige Gerichtsentscheidung informiert wird. Die dreijährige Verjährung beginnt dann mit dem Emde des auf die Information folgenden 31. Dezember zu laufen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte. Daher beginnt die Verjährung in der Regel mit der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
Haben Sie Zweifel daran, ob Ihr Anwalt das ihm übertragene Mandat korrekt wahrgenommen hat? Befürchten Sie, dass ihm dabei Fehler unterlaufen sind? Dann empfiehlt es sich, frühzeitig eine zweite Meinung einzuholen, um keine Fristen oder erforderliche Maßnahmen zu versäumen.

Denn dieser und zahlreiche andere Anwaltsfehler haben zur Folge, dass dem Anleger Schadenersatzansprüche gegen seinen Anwalt zustehen können. Wenn der Rechtsanwalt einen Fehler macht, greift die Anwaltshaftung. Der Anwalt muss dem Mandanten Schadenersatz leisten. Für solche Fälle hat jeder Anwalt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Wir vertreten bundesweit Mandanten, die von ihrem bisherigen Anwalt nicht richtig vertreten wurden, prüfen die bisherige Tätigkeit des Anwalts auf mögliche Fehler und setzen Schadenersatzansprüche durch, nötigenfalls auch vor Gericht.

Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter www.anwaltshaftung.de
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Kanzlei Nittel reicht für Anleger Schadenersatzklagen gegen die Gründungsgesellschafter des Schiffsfonds ein: MPC MS Santa-B Schiffe GmbH & Co. KG

09.02.2014 - Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzungen und Prospektfehlern macht die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierte Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Büros in Heidelberg, Berlin, Leipzig, Hamburg und München für mehrere Mandanten geltend. Vor dem Landgericht Hamburg wurden Klagen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds eingereicht. Verschiedene Banken und Sparkassen hatten ihren Kunden die Beteiligung an dem vom Emissionshaus MPC aufgelegten Fonds MS "Santa-B Schiffe" empfohlen.

Auf die im Emissionsprospekt genannten und die darüber hinaus vorhandenen Risiken der Fondsbeteiligung wurde in der Beratung ebenso wenig hingewiesen, wie auf nach Ansicht von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht fehlerhafte Angaben im Prospekt sowie die an die Banken und Sparkassen für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung des Fonds "MPC Offen Flotte" fließende Provision.

Für eine fehlerhafte Anlageberatung wäre nicht nur die die jeweilige Bank oder Sparkasse schadenersatzpflichtig, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die drei Gründungsgesellschafter des Fonds, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds KG, die MPC Capital Investments GmbH sowie die Reederei Claus-Peter Offen KG. Die Gründungsgesellschafter müssten darüberhinaus für etwaige Prospektfehler Schadenersatz leisten.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat bereits für zahlreiche Mandanten Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen durchgesetzt.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/santa-b-schiffe-kanzlei-nittel-reicht-fuer-anleger-schadenersatzklagen-gegen-die-gruendungsgesellschafter-des-schiffsfonds-ein.html

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MPC MS Santa-B Schiffe GmbH & Co. KG: Kanzlei Nittel reicht für Anleger Schadenersatzklage gegen Sparkasse Hannover und Gründungsgesellschafter ein

Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzungen und Prospektfehlern macht die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierte Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Büros in Heidelberg, Berlin, Leipzig, Hamburg und München für einen ihrer Mandanten geltend. Vor dem Landgericht Hamburg wurde Klage gegen die Sparkasse Hannover sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds eingereicht. Die Sparkasse Hannover hatte ihrem Kunden die Beteiligung an dem vom Emissionshaus MPC aufgelegten Fonds MS "Santa-B Schiffe" empfohlen.

Auf die im Emissionsprospekt genannten und die darüber hinaus vorhandenen Risiken der Fondsbeteiligung wurde in der Beratung ebenso wenig hingewiesen, wie auf nach Ansicht von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht fehlerhafte Angaben im Prospekt sowie die an die Sparkasse Hannover für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung den der MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG fließende Provision.

Für eine fehlerhafte Anlageberatung wäre nicht nur die Sparkasse Hannover schadenersatzpflichtig, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die drei Gründungsgesellschafter des Fonds, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds KG, die MPC Capital Investments GmbH sowie die Reederei Claus-Peter Offen KG. Die Gründungsgesellschafter wären müssten darüberhinaus für etwaige Prospektfehler Schadenersatz leisten.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat bereits für zahlreiche Mandanten Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen durchgesetzt.

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MPC MS Santa-B Schiffe: Kanzlei Nittel reicht für Anleger Schadenersatzklage gegen ApoBank und Gründungsgesellschafter ein

06.02.2014 - Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzungen und Prospektfehlern macht die auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisierte Kanzlei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Büros in Heidelberg, Berlin, Leipzig, Hamburg und München für einen ihrer Mandanten geltend. Vor dem Landgericht Hamburg wurde Klage gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds eingereicht. Die ApoBank hatte ihrem Kunden die Beteiligung an dem vom Emissionshaus MPC aufgelegten Fonds MS "Santa-B Schiffe" empfohlen.

Auf die im Emissionsprospekt genannten und die darüber hinaus vorhandenen Risiken der Fondsbeteiligung wurde in der Beratung ebenso wenig hingewiesen, wie auf nach Ansicht von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht fehlerhafte Angaben im Prospekt sowie die an die ApoBank für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung den der MS "Santa-B Schiffe" GmbH & Co. KG fließende Provision.

Für eine fehlerhafte Anlageberatung wäre nicht nur die ApoBank schadenersatzpflichtig, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die drei Gründungsgesellschafter des Fonds, die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds KG, die MPC Capital Investments GmbH sowie die Reederei Claus-Peter Offen KG. Die Gründungsgesellschafter müssten darüberhinaus für etwaige Prospektfehler Schadenersatz leisten.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht hat bereits für zahlreiche Mandanten Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Schiffsfondsbeteiligungen erstritten.

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MPC MS Santa-P Schiffe: Schiffe des krisengeschüttelten Fonds fahren in die Insolvenz

31. Januar 2014 - In sechs hochmoderne Panamax-Schiffe, die unter dem Dach des vom Emissionshaus MPC herausgegebenen Schiffsfonds MS "Santa-P Schiffe" zusammengefasst sind, investierten Anleger in den Jahren 2004 und 2005 über 87 Mio. €. Nach der im vergangenen Jahr gescheiterten Sanierung der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-P Schiffe" GmbH & Co. KG befinden sich jetzt zwei Fondsschiffe im vorläufigen Insolvenzverfahren. Bereits im November 2013 wurde Insolvenzantrag für die Kommanditgesellschaft MS "Santa Priscilla" Offen Reederei GmbH & Co. gestellt. Jetzt musste das zweite Fondsschiff, die Kommanditgesellschaft MS "Santa Patricia" Offen Reederei GmbH & Co. Insolvenzantrag stellen.

Auch die wirtschaftliche Situation der vier anderen Schiffe ist angesichts der angespannten Lage auf den weltweiten Schiffsmärkten alles andere als rosig. Weitere Insolvenzen kämen nicht überraschend. Für die Anleger des Schiffsfonds besteht das Risiko des Totalverlusts des investierten Kapitals. Bei der gegenwärtigen Marktlage ist kaum zu erwarten, dass der Erlös bei einem Verkauf der Schiffe die Verbindlichkeiten übersteigen wird.

Schadenersatzansprüche für Anleger

Dabei hätte dieser Fonds Privatanlegern gar nicht empfohlen werden dürfen. Nur 33% des investierten Eigenkapitals sind tatsächlich in den Bau der Schiffe geflossen. Der Rest von rund 67% wurde für diverse Vergütungen, Vertriebsprovisionen und Zinsen verwendet. Gerade dieser Umstand eröffnet Anlegern die Möglichkeit, Schadenersatz gegen die beratenden Banken und Sparkassen sowie die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen. Uns ist keine Anleger bekannt, dem sein Berater diese Zahlen offenbart hätte.

Auch darüber, dass in diesem Fonds die Vertriebskosten 33,6% des Kommanditkapitals der Anleger betrugen, wurden diese von ihren Beratern regelmäßig nicht informiert, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH über Vertriebsaufwendungen von mehr als 15% ausdrücklich aufgeklärt werden muss. (BGH III ZR 359/02)

Hinzu kommt, dass der Prospekt nach unserer Meinung gerade hinsichtlich der geplanten Mittelverwendung intransparent und irreführend ist. Der Bundesgerichtshof fordert, dass in einem Prospekt ohne weiteres zu erkennen sein muss, welcher Anteil des von den Anlegern investierten Kapitals für andere Zwecke als die Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Dem genügt die Darstellung der geplanten Mittelverwendung im Prospekt nach unserer Ansicht in keiner Weise. [BGH II ZR 329/04)

Auch über die Vertriebsprovisionen, die an die im Vertrieb des Fonds tätigen Banken geflossen sind, wurde nach unseren Erfahrungen ebenfalls regelmäßig nicht informiert. So wie im Fall eines Mandanten, für den wir Schadenersatzansprüche gegen die Apotheker- und Ärztebank erstritten haben. Die ApoBank hat ihren Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass sie für den Vertrieb des Fonds 14% an Provisionen erhalten hat. Daher hat das Landgericht Karlsruhe die Bank, die im Übrigen gar nicht bestritten hat, den Kunden nicht über die Provision aufgeklärt zu haben, rechtskräftig zur vollständigen wirtschaftlichen Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt.

Schadenersatzansprüche drohen zu verjähren

Die Vielzahl möglicher Angriffspunkte lässt auch für andere Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" einen positiven Prozessausgang erwarten. Angesichts der maximalen taggenau berechneten Verjährungsfrist von 10 Jahren, die für einige Anleger des ab Februar 2004 vertriebenen Fonds akut abzulaufen drohe, bestehe akuter Handlungsbedarf. Wer jetzt nicht umgehend seine Chancen auf Schadenersatz nutzt und durch einen spezialisierten Anwalt die richtigen Schritte einleiten lässt, riskiert seine Ansprüche zu verlieren.

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FHH-Fonds Nr. 32 MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte: Erstes Fondsschiff insolvent

Fachanwälte helfen Anlegern

31.01.2014 - Mit schlechten Nachrichten beginnt für die Anleger des FHH-Fonds Nr. 32 MS "Rubina Schulte" und MS "Valerie Schulte" das Neue Jahr. Über das Vermögen der MS "Rubina Schulte" Shipping GmbH & Co. KG wurde am 29. Januar 2014 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Mehr als 33,5 Mio. € hatten Anleger in den Jahren 2005 - 2007 in den Fonds des Hamburger Emissionshauses Fondshaus Hamburg investiert. Bei den Schiffen des Fonds handelt es sich um zwei baugleiche 2.824 TEU Vollcontainerschiffe, die im Januar 2005 und im Juni 2005 zur Ablieferung kamen.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken, ist es für betroffene Anleger des FHH Fonds Nr. 32 umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen, die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den beiden Containerschiffen MS Rubina Schulte und MS Valerie Schulte, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Zahlreiche Mandanten berichten uns, dass ihnen der Schiffsfonds als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung mit hohen Verlustrisiken ist, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert. In einigen Fällen wurde vielmehr damit geworben, dass die Anteile jederzeit auf einem Zweitmarkt zu veräußern seien.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte, der im Jahr 2003 begann, hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Diese Entwicklung wurde in der Fach- und Wirtschaftspresse bereits seit 2005 vorhergesagt. Auf diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den FHH Fonds Nr. 32 investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren Berechnungen flossen 26,3% des von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder bei dem FHH-Fonds Nr. 32 für Vertriebskosten eingeplant ist, den sie übersteigen auch bei diesem Fonds nach unseren Berechnungen 15% des Emissionskapitals.
  • Risiko des Widerauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Sie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds konzeptionsbedingt regelmäßig der Fall gewesen. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen.Im Falle des FHH Fonds Nr. 32 kann dies dazu führen, dass der Insolvenzverwalter die bereits erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 20% zu einem späteren Zeitpunkt von den Anlegern einfordern wird. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen. Gleiches gilt für das Risiko der so genannten Nachhaftung, die noch 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Fonds besteht.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des FHH-Fonds Nr. 32 MS "Rubinia Schulte" und MS "Valerie Schulte" beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am FHH-Fonds Nr. 32?Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

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MPC-Schiffsfonds Santa-P Schiffe: MS Santa Priscilla und MS Santa Patricia insolvent

Kanzlei Nittel setzt Schadenersatz gegen ApoBank für Fondsanleger durch

Nach der im vergangenen Jahr gescheiterten Sanierung der Beteiligungsgesellschaft MS "Santa-P Schiffe" GmbH & Co. KG befinden sich bereits zwei Fondsschiffe im vorläufigen Insolvenzverfahren. Bereits im November 2013 wurde Insolvenzantrag für die Kommanditgesellschaft MS "Santa Priscilla" Offen Reederei GmbH & Co. gestellt. Jetzt musste das zweite Fondsschiff, die Kommanditgesellschaft MS "Santa Patricia" Offen Reederei GmbH & Co. Insolvenzantrag stellen.

Für die Fondsanleger droht der Totalverlust ihrer Einlagen. Eine Veräußerung der Fondsschiffe würde zu keinem Erlös führen, der die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, berichten Branchenkenner. Es bliebe also nichts übrig, was an die Anleger ausgeschüttet werden könnte.

Für die Anleger bleibt daher nur die Alternative, ihre Investition abzuschreiben oder die Berater und die Gründungsgesellschafter des Fonds auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

Schadenersatz für Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" gegen ApoBank durchgesetzt

Dass die Aussichten hierfür gut stehen, hat ein von uns geführtes Verfahren gegen die Deutsche Apotheker- und Wechselbank eG (ApoBank) gezeigt. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Bank, dem von uns vertretenen Kunden den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen. Die ApoBank hatte nach den Feststellungen des Gerichts in der Beratung nicht über die Provision von 14% des Zeichnungskapitals informiert. Darüber hinaus hat das Gericht schwerwiegende Fehler im Prospekt festgestellt.

Vor diesem Hintergrund bestehen für Anleger des MPC-Fonds MS "Santa-P Schiffe" sehr gute Aussichten, Ihr verlorenes Kapital im Wege des Schadenersatzes von ihrer beratenden Bank oder Sparkasse, ihrem Berater oder den Gründungsgesellschaftern des Fonds zurückzuerlangen.

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Prorendita Fonds: Sparkasse KölnBonn wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

Das Landgericht Köln verurteilte die Sparkasse zu Schadenersatz in Höhe von rund 17.000 €. Zudem ist die von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anlegerin von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen. Die schlechte Qualität der Beratung einer Kundin, der im Jahr 2005 die Beteiligung an der PRORENDITA EINS GmbH & Co. KG, einem Fonds, der in britische Lebensversicherungen investiert hat, empfohlen wurde, kommt die Sparkasse KölnBonn teuer zu stehen.

Die vom Landgericht Köln festgestellten Beratungsfehler lässt in meinen Augen auf eine wohl insgesamt schlechte Schulung der Kundenbetreuer im Hinblick auf ihre Beratungs- und Dokumentationspflichten schließen. So offenbarte die Beweisaufnahme, dass bereits die durch die Sparkasse dokumentierte Einordnung der Kundin in Risikoklassen, eine wichtige Voraussetzung für die Auswahl der passenden Anlageprodukte, nicht auf einer Selbsteinschätzung der Kundin basierte. Angaben in der Beratungsdokumentation der Sparkasse hätten, wie die Kundenberaterin vor Gericht einräumte, nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen. Folgerichtig hatte das Gericht bereits erhebliche Zweifel daran, ob die streitgegenständliche Anlage überhaupt dem Risikoprofil der Klägerin entsprach, wie es im Urteil heißt.

Darüber hinaus hat die Sparkassenberaterin die klagende Kundin nicht hinreichend über Inhalt und Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt, wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung schreibt. So fehlte es bereits an einer Erklärung der Funktionsweise britischer Lebensversicherungen, in die der Fonds investieren sollte. Nach Ansicht des Gerichts wäre es in einem ersten Schritt erforderlich gewesen, die Kenntnisse der Klägerin über die Funktionsweise von Lebensversicherungen zu erfragen. Da die Klägerin keine Kenntnisse hatte, wäre es dann erforderlich gewesen, zu erläutern, wo Gewinnchancen und Risiken britischer Lebensversicherungen bestünden, mit denen eben auch Verluste erwirtschaftet werden könnten.

Eine Ursache dafür, dass die wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung nicht ausreichend erklärt wurden, war, dass der Fonds, wie die Beraterin vor Gericht mitteilte, im Hause der Sparkasse "als relativ sicher unter den geschlossenen Fonds" gegolten habe. Es sei, wie das Gericht die Beraterin aus der Beweisaufnahme zitiert, so gewesen, dass die Berater und auch sie selbst das Totalverlustrisiko und überhaupt die Risiken des Fonds damals als nicht besonders stark gewichtet hätten. Dies hat sich anscheinend auch in der Schulung der Anlageberater zu dem PRORENDITA-Fonds niedergeschlagen. Die Sparkasse KölnBonn hat Prorendita-Fonds offensichtlich als Witwen und Waisen-Papiere verkauft und es spricht nach dieser Beweisaufnahme viel dafür, dass die Berater völlig unzureichend geschult wurden. Denn der Beraterin waren, wie das Gericht ausführt, die wirtschaftlichen Risiken des Fonds, unter anderem sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Finanzierung eines Teils der Investitionen des Fonds über Darlehen, als auch aus den Besonderheiten des britischen Lebensversicherungssystems ersichtlich und wie sie auch selbst einräumte zum Beratungszeitpunkt nicht bewusst.

Kritisch sah das Gericht auch eine von der Beraterin geschilderte Empfehlung im Hause der Sparkasse KölnBonn, wonach aus Steuergesichtspunkten und vor dem Gesichtspunkt einer Diversifizierung bei größeren Kapitalanlagesummen 10% aus risikobewussteren Anlagen beizumischen seien. Das Gericht folgte unserer Argumentation gefolgt, wonach es auch in diesen Fällen bei der Empfehlung risikoträchtigerer Produkte erforderlich gewesen wäre, deutlich zu erklären, warum die Ergänzung sinnvoll ist und welche Besonderheiten und Unterschiede sie zu den übrigen bereits bekannten Anlageformen aufweist, was allerdings auch in diesem Fall nicht geschehen ist.

Da für das Gericht damit feststand, dass die Beraterin der Sparkasse KölnBonn ihre Beratungspflichten in verschiedenster Hinsicht verletzt hat, spielte es aus der Sicht des Gerichts keine Rolle mehr, ob die Beraterin die klagende Kundin zutreffend über die an die Sparkasse für die erfolgreiche Vermittlung des Fondsanteils fließenden Provisionen (kickbacks) aufgeklärt hat.

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Atlantic Flottenfonds: Schadenersatzklage gegen Gründungsgesellschafter der insolventen Schiffsgesellschaften eingereicht

28. Januar 2014 - Schadenersatz in Höhe von rund 16.500 € machen wir für eine Anlegerin vor dem Landgericht Hamburg geltend, die sich im Jahr 2008 an dem Atlantic Flottenfonds beteiligt hat. Die Anlegerin wurde von der zwischenzeitlich insolventen Firma Poxleitner & Kollegen Finanzdienstleistungen GmbH & Co. KG zur Beteiligung an dem aus vier Tankern - MT "CHEMTRANS ALSTER" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MT "CHEMTRANS OSTE" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, MT "CHEMTRANS WESER" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und MT "CHEMTRANS EMS" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG - bestehenden Fonds bewogen. Zwischenzeitlich sind die Schiffsgesellschaften insolvent.

Die Klage stützt sich auf fehlerhafte Information im Vorfeld der Beteiligung.

Mehr Informationen zum Atlantic Flottenfonds und zu Beratungsfehlern rund um diesen Fonds finden Sie hier.

Anleger des Atlantic Flottenfonds haben grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen ihre Berater beziehungsweise die Gründungsgesellschafter des Fonds durchzusetzen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am Atlantic Flottenfonds? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatz durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2: Klagen für Anleger gegen Volksbanken eingereicht

Vom boomenden Markt der Videospiele sollten die Anleger des AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2 profitieren können, so die Anpreisungen der Berater verschiedener Volksbanken. An dem ab Mitte September 2005 vertriebenen Fonds beteiligten sich rund 590 Anleger mit insgesamt 24,76 Mio. €, die ihr investiertes Kapital verloren haben.

Für mehrere Kunden verschiedener Volks- und Raiffeisenbanken haben wir jetzt Schadenersatzklagen gegen die genossenschaftlichen Institute eingereicht. Die Klagen stützen sich darauf, dass die Beratung zu dieser hoch riskanten Anlage weder anleger-, noch anlagegerecht war. Darüber hinaus wurde über die Provisionen, die die Volksbanken erhalten haben, nicht aufgeklärt.

Haben auch Sie eine Beteiligung am AAA Capital Game Production and Sales Fonds Nr. 2 gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Zinsersparnis durch Widerruf von Immobilienkrediten

Viele Bauherren und Immobilienkäufer ärgern sich über die hohen Zinsen ihrer vor einigen Jahren abgeschlossenen Hypothekenkredite. Gerade in einer Phase mit niedrigen Zinsen ließ sich so mancher Euro sparen. Doch die eingegangene Zinsbindung verhindert einen Umstieg auf günstigere Darlehenskonditionen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die von vielen Kreditinstituten wie beispielsweise Commerzbank, Deutscher Bank, ING-Diba, Postbank oder verschiedener Sparkassen im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen verwandt wurden, können den Kreditnehmern jetzt die Chance zum Ausstieg aus den Verträgen eröffnen.

Die Fehler in der Widerrufsbelehrung führen dazu, dass Darlehensnehmer auch heute noch die einst abgeschlossenen Verträge widerrufen können. Die möglichen Fehler sind dabei vielfältig. Manche Banken haben insbesondere seit 2002 in bestimmten Zeiträumen Formulierungen verwandt, die unzulässig waren oder gegen das Gebot verstoßen, die Widerrufsbelehrungen deutlich grafisch hervorzuheben. Für die Darlehensnehmer bedeutet dies, dass sie einen Vertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen können.

Vor unüberlegten und schlecht vorbereiteten Einzelaktionen oder gar Zahlungseinstellungen müssen wir warnen. Beim Widerruf langlaufender Kredite und deren Abwicklung gibt es zahlreiche Fallstricke, denn wenn eine Bank den Widerruf nicht akzeptiert und der Kunde die Zahlung einstellt, kann es schnell zu einem Schufa-Eintrag mit unangenehmen Weiterungen kommen. Erfolgversprechender ist es, mit anwaltlicher Unterstützung mit der Bank ins Gespräch zu kommen und zu versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Erst wenn dieser Versuch scheitert, sollte der Klageweg bestritten werden.

Sie möchten wissen, ob Sie Ihren Immobilienkredit widerrufen können? Sie suchen anwaltliche Begleitung bei der erfolgreichen Umsetzung des Widerrufs?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter.

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Ideenkapital Navalia-Schiffsfonds - Fachanwälte helfen Anlegern

Rund 6.000 Anleger haben seit 2003 in 15 Massengutschiffe und Spezialtanker des Düsseldorfer Emissionshauses Ideenkapital investiert. Doch der wirtschaftliche Verlauf der Fonds ist alles andere als zufriedenstellend. Das investierte Eigenkapital von insgesamt ca. 220 Mio. € ist infolge der seit mehreren Jahren desolaten Situation auf den Schifffahrtsmärkten und den zum Teil weit unter den Prognosen liegenden Chartereinnahmen in Gefahr.

Für die Anleger der Fonds
  • Navalia 02 MT Port Moody
  • Navalia 03 MT Port Russel
  • Navalia 04 MT Port Stanley
  • Navalia 05 MT Port Union
  • Navalia 06 MT Port Said
  • Navalia 07 MT Port Stewart
  • Navalia 08 MT Port Nelson / Port Mouton
  • Navalia 09 Port Moresby / Port Melbourne
  • Navalia 10 MS Port Maubert
  • Navalia 11 MS Port Manier
  • Navalia 12 MS Port Kelang
  • Navalia 13 MS Port Elisabeth
stellt sich die Frage, wie sie angesichts dieser Situation weiter verfahren sollen.

Grundsätzlich tragen Anleger das wirtschaftliche Risiko ihrer Investition. Voraussetzung ist allerdings, dass sie im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung zutreffend und vollständig informiert wurden und die Beteiligung zu ihnen passte. War die Beratung nicht anleger- oder objektgerecht oder weist der Prospekt Fehler auf, kommen Schadenersatzansprüche gegen die Berater oder die Gründungsgesellschafter des Fonds in Betracht.

Wenn Sie eine der nachfolgenden Fragen mit "ja" beantworten, spricht einiges dafür, dass Sie falsch beraten wurden:
  • Wollten Sie das in den Navalia-Fonds investierte Geld als Altersvorsorge anlegen?
  • Hat der Berater Ihnen gegenüber die Sicherheit der Investition in den Schiffsfonds betont?
  • Hat der Berater die regelmäßigen Ausschüttungen und/oder die Rückzahlung des investierten Geldes als sicher dargestellt?
  • Hat Ihr Berater sie nicht darüber informiert, wie sich der Markt der Schiffe, die Charterraten und die Schiffspreise in den zurückliegenden Jahren entwickelt haben und welche Risiken daraus resultieren können?
  • Hat Ihr Berater Ihnen nicht mitgeteilt, wofür konkret die Mittel der Anleger verwendet werden sollen und wie hoch die Vertriebskosten sind?
  • Hat Ihr Bank- oder Sparkassenberater Ihnen nicht gesagt, wie hoch die Provision ist, die das Kreditinstitut für die Vermittlung der Beteiligung erhält?
  • Haben Sie den Prospekt erst nach der Beratung und Zeichnung der Beteiligung erhalten und wurden im Beratungsgespräch Risiken nicht erwähnt, von denen im Prospekt die Rede ist?
Wie Ihre konkreten Chancen sind, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, ermitteln wir gerne für Sie im Rahmen einer auf die individuellen Umstände Ihres Einzelfalles abstellenden Erstprüfung.

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Commerzbank wegen Falschberatung bei CFB-Fonds zu Schadenersatz verurteilt

Die Commerzbank AG wurde einmal mehr wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Schadenersatz verurteilt. Sie muss einem Anleger mehr als 25.000 € erstatten, die im Jahr 1999 in den CFB Fonds 130 "Neue Börse Frankfurt" investiert wurden. Ebenfalls zu Schadenersatz verurteilt wurden die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Commerz Real Verwaltung und Treuhand GmbH sowie die RECURSA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH. Zudem ist der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.

Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass in der Beratung durch einen Kundenberater der Bank über die von der Commerzbank AG für die Vermittlung des Fondsanteils vereinnahmten Provisionen nicht aufgeklärt wurde. Dass es sich um einen Fonds des zum Konzern der Commerzbank AG gehörenden Emissionshaus handelte, ändert nach Ansicht des Landgerichts nichts an der Verpflichtung zur Aufklärung über "kickbacks". Für diese unterlassene Beratung haften auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die sich das Fehlverhalten von Personen, die sie mit dem Abschluss von Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, zurechnen lassen müssen.

Auf die darüber hinaus vorgetragenen weiteren Aspekte fehlerhafter Beratung sowie die gleichfalls geltend gemachten Fehler im Fondsprospekt kam es für das Landgericht Berlin in dem nicht rechtskräftigen Urteil nach alledem nicht mehr an.

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MPC MS Santa Laetitia und MS Santa Liana Fonds

17. 01.2014 - In den im Jahr 2007 vom Emissionshaus MPC aufgelegten und platzierten Schiffsfonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" haben Anleger insgesamt gut 73 Mio. € investiert. Mit dem Fonds investierten die Anleger in die Kommanditgesellschaft MS "Santa Laetitia" Offen Reederei GmbH & Co. sowie die Kommanditgesellschaft MS "Santa Liana" Offen Reederei GmbH & Co., die jeweils ein 9.661 TEU Containerschiff erworben haben. Die neu gebauten Schiffe wurden im Mai bzw. August 2008 von den Fondsgesellschaften übernommen.

Die wirtschaftliche Entwicklung weicht erheblich von den im Prospekt enthaltenen Prognosen ab. Die auch weiterhin trüben Aussichten auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten geben wenig Anlass, auf eine in absehbarer Zeit eintretende positive Entwicklung und damit auf eine Erhöhung der Chartereinnahmen zu hoffen.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken ist es für betroffene Anleger des MPC Schiffsfonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem MPC Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana", mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung sind als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte, der im Jahr 2003 begann, hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Diese Entwicklung wurde in der Fach- und Wirtschaftspresse bereits seit 2005 vorhergesagt. Diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den Fonds investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren Berechnungen flossen über 38% des Emissionskapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, welcher Anteil der von ihnen investierten Gelder bei dem MPC Schiffsfonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" für Vertriebskosten eingeplant ist, da diese nach unseren Berechnungen 25% des Emissionskapitals übersteigen.
Der Emissionsprospekt des MPC Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" weist nach unserer Ansicht erhebliche Mängel auf, insbesondere
  • lässt der Prospekt nicht erkennen, welcher Anteil des vom Anleger eingebrachten Kapitals für andere Zwecke als für Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird,
  • weist die tabellarische Übersicht der geplanten Mittelverwendung einzelne Positionen in der Höhe unzutreffend aus und ist infolgedessen irreführend.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana" beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für die Prospektfehler haften.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am MPC Fonds MS "Santa Laetitia" und MS "Santa Liana"? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

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GEBAB Larentia + Minerva - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger

Mit mehr als 25 Mio. € beteiligten sich Anleger im Jahr 2005 an dem GEBAB Fonds Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG. Dieser investierte in zwei baugleiche im Jahr 2005 abgelieferte Containerschiffe. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds blieb weit hinter den bei den Anlegern geweckten Erwartungen zurück.

Wir vertreten zahlreiche Anleger dieses Fonds, denen zum Erwerb der Anteile durch eine in München ansässige Vermögensberatungsgesellschaft geraten wurde. Hierzu wurden die Anleger zunächst mittels eines Informationsbriefes, datierend „München im April 2005“ angeschrieben und auf das Fondsangebot aufmerksam gemacht. Die Kernaussagen, die für das Angebot sprächen, wurden wie folgt hervorgehoben:
  • Leistungsfähige Containerschiffe
  • Sehr gute Ausschüttungen, bei Tonnagesteuer nahezu steuerfrei
  • Chancen auf (noch) höhere Einnahmen
  • Geringe Kapitalbindung
  • Guter Zweitmarkt,: Keine Bindungsfristen. Hohe (steuergünstige) Rentabilität sichert gute Kurse beim Verkauf.
Zum Thema "Zweitmarkt" heißt es dort weiterhin:

"Gute Verfügbarkeit (Fungibilität): Einen "Schiffsverkauf" kann jeder Gesellschafter - bei Bedarf und nach eigener Entscheidung - jederzeit selbst vornehmen. Im Zweitmarkt werden für rentable Schiffsanteile gute Kurse gezahlt."
Falsche Information begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die Anleger, die uns mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beauftragt haben, wurden im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung über die Funktionsweise und Risiken der Beteiligung falsch informiert.
  • Die Ausführungen in dem Informationsbrief zur vermeintlich gegebenen Veräußerbarkeit von „gebrauchten“ Schiffsfondsanteilen stehen im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten und zu dem von der Rechtsprechung in diesem Punkt geforderten Inhalt der Aufklärung. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es für derartiger Anteile eben gerade keinen funktionierenden Zweitmarkt gibt, die Veräußerung daher nur eingeschränkt möglich ist und dabei in der Regel Verluste erzielt werden. Genau darauf hätte im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung hingewiesen werden müssen. Die diesbezüglichen Angaben in dem Informationsschrieben und im Prospekt sind ungenügend und irreführend.
  • Die Vertriebskosten belaufen sich auf weit mehr als 15%, jener vom Bundesgerichtshof formulierten Grenze, aber der ein Anleger vor der Beteiligungsentscheidung unaufgefordert über die Höhe der Vertriebsaufwendungen informiert werden muss.
  • Der Prospekt ist nach unserer Auffassung darüber hinaus fehlerhaft, weil er entgegen der vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen für den Anleger nicht erkennen lässt, welcher Anteil des von den Anlegern investieren Kapitals werthaltig in Anschaffungs- und Herstellungskosten fließt und welcher für nicht-investive Zwecke verwendet wird.
Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15 % des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds ausdrücklich als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des GEBAB Fonds Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG.

Haben auch Sie eine Beteiligung am GEBAB Fonds Beteiligungsgesellschaft LARENTIA + MINERVA mbH & Co. KG gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Michael Minderjahn, Rechtsanwalt
minderjahn@nittel.co

Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 - 9157729

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gebab-larentia-und-minerva-schadenersatz-fuer-schiffsfondsanleger.html

König & Cie. MT Cape Balder und MT Cape Bantry (Suezmax-Flottenfonds III)

Mehr als 58 Mio. € Eigenkapital investierten Anleger in den Jahren 2006 und 2007 in die beiden gebrauchten Tankschiffe des König & Cie. Suezmax-Flottenfonds III, die MT "Cape Balder" Tankschiffahrts GmbH & Co. KG und der MT "Cape Bantry" Tankschiffahrts GmbH & Co. KG. Die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds blieb weit hinter den bei den Anlegern geweckten Erwartungen zurück.

Wir vertreten zahlreiche Anleger dieses Fonds, denen zum Erwerb der Anteile durch eine in München ansässige Vermögensberatungsgesellschaft geraten wurde. Hierzu wurden die Anleger zunächst mittels eines Informationsbriefes, datierend „München 31.10.2006“ angeschrieben und auf das Fondsangebot aufmerksam gemacht. Die Kernaussagen, die für das Angebot sprächen, wurden wie folgt hervorgehoben:
  • Für die "Suezflotte III" gilt "Rendite-Sicherheit-Liquidität"
  • Überdurchschnittliche Rentabilität
  • "Sofortige Fungibilität (Handelbarkeit) zu guten Kursen. Im Zweitmarkt werden für rentable Schiffsanteile gute Kurse geboten. Die Nachfrage ist größer als das Angebot. Unser Haus ist mitführend im Zweitmarkt für Schiffsanteile".

Zum Thema "Zweitmarkt" heißt es in einem weiteren Informationsblatt, welches unter "München im 4. Quartal 2006" übermittelt wurde:

"Zweitmarkt: Einen "persönlicher Schiffsverkauf" kann jeder Gesellschafter - bei Bedarf und nach eigener Entscheidung - jederzeit selbst vornehmen. Im Zweitmarkt werden für Schiffsanteile mit (steuergünstigen) Ausschüttungen gute Kurse gezahlt."

Falsche Information begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die Anleger, die uns mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen beauftragt haben, wurden im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung über die Funktionsweise und Risiken der Beteiligung falsch informiert.
  • Die Ausführungen in den Informationsbriefen zur vermeintlich gegebenen Veräußerbarkeit von "gebrauchten" Schiffsfondsanteilen stehen im Gegensatz zu den tatsächlichen Gegebenheiten und zu dem von der Rechtsprechung in diesem Punkt geforderten Inhalt der Aufklärung. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es für derartiger Anteile eben gerade keinen funktionierenden Zweitmarkt gibt, die Veräußerung daher nur eingeschränkt möglich ist und dabei in der Regel Verluste erzielt werden. Genau darauf hätte im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung hingewiesen werden müssen. Die diesbezüglichen Angaben in den Informationsschreiben und im Prospekt sind ungenügend und irreführend.

  • Die Vertriebskosten belaufen sich auf weit mehr als 15%, jener vom Bundesgerichtshof formulierten Grenze, aber der ein Anleger vor der Beteiligungsentscheidung unaufgefordert über die Höhe der Vertriebsaufwendungen informiert werden muss.
  • Der Prospekt ist nach unserer Auffassung darüber hinaus fehlerhaft, weil er entgegen der vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen für den Anleger nicht erkennen lässt, welcher Anteil des von den Anlegern investieren Kapitals werthaltig in Anschaffungs- und Herstellungskosten fließt und welcher für nicht-investive Zwecke verwendet wird.
Darüber hinaus haben wir bei der Prüfung noch weitere Prospektfehler festgestellt.

Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des König & Cie. Suezmax-Flottenfonds III.

Haben auch Sie eine Beteiligung am König & Cie. Suezmax-Flottenfonds III gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Michael Minderjahn
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 MT King Douglas und MT King Daniel

Schadenersatz für Fondsanleger wegen Falschberatung und Prospektfehlern

In den im Jahr 2008 vom Emissionshaus König & Cie. aufgelegten und platzierten Schiffsfonds König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 MT "King Douglas" und MT "King Daniel" haben Anleger insgesamt 43 Mio. € investiert. Der Fonds selbst finanzierte damit das Eigenkapital für den Erwerb von zwei Rohöl- und Produktentanker der Panamax-Klasse. Die wirtschaftliche Entwicklung weicht aufgrund deutlich unter den Prospektannahmen liegender Chartereinnahmen erheblich von den im Prospekt enthaltenen Prognosen ab. Die auch weiterhin trüben Aussichten auf den weltweiten Schifffahrtsmärkten geben wenig Anlass, auf eine in absehbarer Zeit eintretende positive Entwicklung und damit auf eine Erhöhung der Chartereinnahmen zu hoffen.

Angesichts der unerfreulichen Entwicklung, die der Schiffsfonds genommen hat und der deutlich gewordenen Verlustrisiken, ist es für betroffene Anleger des König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 MT "King Douglas" und MT "King Daniel" umso wichtiger, die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar vollständig (Totalverlust) verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Doch die Beratungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem König & Cie. Produktentanker-Fonds 04, mit denen wir uns für unsere Mandanten bislang befasst haben weisen erhebliche Aufklärungspflichtverletzungen auf, von denen nachfolgend einige wenige genannt werden:
  • Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko: Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Als "Mitunternehmer" tragen die Fondsanleger unternehmerische Risiken, die bis hin zum Totalverlust des investierten Kapitals gehen. Nur ein geringer Teil der uns bekannten Schiffsfondsanleger wurde über diesen bedeutsamen Umstand informiert.
  • Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet: Viele Mandanten berichten, dass ihnen die Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge bzw. Anlage im Alter empfohlen wurde. Da eine Schiffsfondsbeteiligung eine unternehmerische Beteiligung ist, die mit hohen Verlustrisiken verbunden ist, die bis zum Totalverlust führen können, ist sie als Altersvorsorge völlig ungeeignet. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass Beteiligungen an geschlossenen Fonds nicht als Altersvorsorge empfohlen werden dürfen.
  • Kein Zweitmarkt für "gebrauchte2 Fondsbeteiligungen: Für Anteile an geschlossene Fonds gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Eine Veräußerung der Anteile ist daher in der Regel gar nicht oder nur mit erheblichen Preisabschlägen möglich. Hierüber wurden die uns bekannten Anleger mehrheitlich nicht informiert.
  • Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten: Der massive Ausbau der weltweiten Schiffsflotte, der im Jahr 2003 begann, hat zu einem erhöhten Wettbewerbsdruck und damit zu sinkenden Charterraten geführt. Diese Entwicklung wurde in der Fach- und Wirtschaftspresse bereits seit 2005 vorhergesagt. Auf diesen Umstand hätten die Anlageberater zum Anlass nehmen müssen, ihre Kunden darauf hinzuweisen, was dem Fonds und damit den Anlegern drohen kann, wenn die Charterraten hinter den dem Prospekt zugrunde gelegten Annahmen zurückbleiben. Dies ist, so unsere Erfahrung aus zwischenzeitlich zahlreichen mit Anlegern geführten Gesprächen, nicht geschehen.
  • Hohe Weichkosten verschwiegen: Das von den Anlegern in den König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 investierte Geld ist nicht nur für den Kauf des Fondsschiffes aufgewandt worden. Nach unseren Berechnungen flossen fast 50% des Emissionskapitals in nicht investive Verwendungen, also diverse Dienstleistungsvergütungen (einschließlich Vertriebskosten), Zwischenfinanzierungszinsen und Gründungskosten. Die Berater der Anleger, mit denen wir gesprochen haben, haben sie nicht über die geplante Mittelverwendung und den Anteil der Weichkosten informiert.
  • Hohes Risiko durch Kreditaufnahme in Japanischem Yen: Da ein Teil der von den beiden Fondsschiffen 04 MT "King Douglas" und MT "King Daniel" aufzunehmenden Kreditmittel in Japanischen Yen (JPY) aufgenommen wurde, die Einnahmen des Fonds aber in US$ erzielt werden, besteht ein erhebliches Währungsrisiko. Steigt der Wert des Yen gegenüber dem US-$, was in den zurückliegenden Jahren der Fall war, muss der Fonds deutlich mehr US-$ für Zinsen und eventuelle Tilgungen aufwenden, als geplant. Im Ergebnis wurde der gesamten Kalkulation des Fonds der Boden entzogen. Auf diese Risiken hätten die Berater die Anleger des König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 ausdrücklich hinweisen müssen.
  • Risiko des Widerauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen: Als Kommanditist haften die Schiffsfondsanleger grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage. Ist diese geleistet, erlischt die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Wie lebt jedoch wieder auf, wenn Ausschüttungen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Bilanzgewinne der Gesellschaft handelt. Dies ist bei Schiffsfonds regelmäßig der Fall. Aus diesem Grund müssen Schiffsfondsanleger im Falle der Insolvenz der Fondsgesellschaft in der Regel die gesamten Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen. Auf diesen Umstand wurden die wenigsten Schiffsfondsanleger hingewiesen. Gleiches gilt für das Risiko der so genannten Nachhaftung, die noch 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Fonds besteht.
  • Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen: Die im Vertrieb tätigen Anlageberater wären verpflichtet gewesen, die Anleger darauf hinzuweisen, dass nach unseren Berechnungen annähernd 20% der von ihnen investierten Gelder bei dem König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 für Vertriebskosten eingeplant sind und damit 15% des Emissionskapitals übersteigen.
Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche

Der Emissionsprospekt des König & Cie. Produktentanker-Fonds IV weist nach unserer Ansicht erhebliche Mängel auf, insbesondere
  • lässt der Prospekt nicht erkennen, welcher Anteil des vom Anleger eingebrachten Kapitals für andere Zwecke als für Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird;
  • weist die tabellarische Übersicht der geplanten Mittelverwendung einzelne Positionen in der Höhe unzutreffend aus und ist infolgedessen unvollständig.
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des König & Cie. Renditefonds 73 beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für die Prospektfehler haften.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am König & Cie. Produktentanker-Fonds 04 MT "King Douglas"und MT "King Daniel"? Möchten Sie wissen, wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen?

Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen!

Michael Minderjahn
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/koenig-cie-produktentanker-fonds-04-mt-king-douglas-und-mt-king-daniel.html

Urteil zum MPC Zweiter Reefer Flottenfonds

Landessparkasse Oldenburg zu Schadenersatz verurteilt

Erfolgreich endete für einen Mandanten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Oldenburg. Die Landessparkasse zu Oldenburg wurde zur Rückabwicklung einer Schiffsfondsbeteiligung verurteilt und muss die Fondsbeteiligung übernehmen.

Die Landessparkasse zu Oldenburg hatte ihrem Kunden im Jahr 2007 geraten, sich mit 15.000 € an dem von MPC emittierten Schiffsfonds Zweite Reefer Flottenfonds GmbH & Co. KG zu beteiligen. Dabei wies der Bankberater darauf hin, dass die Landessparkasse einen Teil des Agios in Höhe von 5 % als Provision erhalten würde. Dass diese Provision tatsächlich wesentlich höher war, teilte der Berater seinem Kunden nicht mit.

Das Landgericht Oldenburg verurteilte die Landessparkasse daher zu einer Zahlung in Höhe von rund 14.500 € (die gezahlten Ausschüttungen waren abzuziehen) sowie zur Freistellung des Anlegers von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung und möglichen steuerlichen Nachteilen. Auch die Anwalts- und Prozesskosten muss die Sparkasse tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Artikellink:
http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/mpc-zweiter-reefer-flottenfonds.html

Hannover Leasing Fonds 177 - Maritime Werte 3: Frankfurter Sparkasse wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

21. August 2013 - Die Frankfurter Sparkasse wurde vom Landgericht Frankfurt zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Hannover Leasing Fonds 177 - Maritime Werte 3 verurteilt. Der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Kläger, der auf Anraten einer Kundenbetreuerin der Frankfurter Sparkasse im August 2007 60.000 US-$ in die beiden Fondsschiffe Schifffahrtsgesellschaft "LAUENBURG" mbH & Co. KG und Schifffahrtsgesellschaft "PAPENBURG" mbH & Co. KG investiert hatte, erhält nach dem am 16. August 2013 verkündeten Urteil mehr als 42.000 € Schadenersatz.

Das Landgericht stützt seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung darauf, dass die Frankfurter Sparkasse ihre Kunden nicht vollständig über die an sie fließenden Provisionszahlungen aufgeklärt habe. Es sei nicht ausreichend, wenn die Sparkassenberaterin nur über das an den Kunden fließende Agio aufgeklärt habe, die Sparkasse aber, was unbestritten geblieben sei, darüber hinaus weitere Zahlungen erhalten hat.

Haben Sie nach Beratung durch die Frankfurter Sparkasse Schiffs- oder Immobilienfonds gezeichnet und möchten wissen, ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279

Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hannover-leasing-fonds-177-maritime-werte-3-frankfurter-sparkasse-wegen-falschberatung-zu-schadenersatz-verurteilt.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

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