HANSA ARENDAL: Anleger werden unter Druck gesetzt, Ausschüttungen zurück zu zahlen

Haben die Fondsgesellschaften wirklich Anspruch auf Darlehensrückzahlung?

Über 10 Mio. € hatten Anleger in das Containerschiff MS "Hansa Arendal" investiert. Bis 2008 erhielten sie Ausschüttungen rd. 6,5 Mio. € (63% des Kapitals), womit man gegenüber den Prospektangaben schon um 44%punkte im Rückstand war. Aufgrund seitdem zyklisch gefallener Charterraten musste 2010 ein Fortführungskonzept beschlossen werden, rd. 1,8 Mio. € Verzugskapital zu schaffen, damit die Liquidität weiterhin gesichert werde. Da sich die Sanierungsprognose als zu optimistisch herausstellte, machte die Gesellschaft mit Schreiben vom 02.01.2013 nach Kündigung einen Rückzahlungsanspruch gegen die Anleger geltend, die die ihnen "als Darlehen gewährten Ausschüttungen" wieder einzahlen sollten.

Mit Urteilen vom 12.03.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen zu Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters die Rückforderungsklagen als unbegründet abgewiesen. Die Richter entschieden, dass nur dann die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen zurückfordern könne, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsehe. Eine Regelung, dass Ausschüttungen auf ein Darlehenskonto gebucht würden, reiche dafür nicht aus.

Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidungen des BGH fielen beide Fondsgesellschaften in Insolvenz. Ärgerliche Konsequenzen für die Anleger, die Recht bekommen hatten:
  • Ihre Kostenerstattungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft werden sie nicht befriedigt bekommen, können diese nur als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden und werden - wie praktisch immer - keine Zahlung erhalten.
  • Wegen der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen auf jeden Fall zurückfordern, zumindest diejenigen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren.
Die HANSA ARENDAL fordert nun durch ihre Rechtsanwälte diejenigen Gesellschafter zur Rückzahlung von 15% ihrer Beteiligung auf, die dem bisher nicht nachgekommen sind. Es wird behauptet, dass § 13 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich von Darlehen spreche und damit die Urteile des BGH keine Anwendung fänden.

Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für das Gesellschaftsrecht zuständig ist und zahlreiche Anleger in Haftungsprozessen vertritt, meint dazu: "Für die Anleger des HANSA ARENDAL ist die Situation extrem ärgerlich. Hätten sie bereits 2010 gewusst, dass es zur Rückforderung von Ausschüttungen kommen könne, hätten sie sich durch Teilnahme am Vorzugskapital besser stellen können. Nun greift offenbar das Sanierungskonzept aufgrund zu optimistischer Annahmen zu kurz, das Vorzugskapital greift ggf. einen Großteil zukünftiger Gewinne ab und trotzdem sollen sie jetzt in die Tasche greifen." Nach Meinung des Anlegeranwalts müssen die Anleger nunmehr entscheiden, ob sie sich verklagen lassen. Selbst wenn sie die Prozesse gewönnen, müssten sie sich aber darüber im Klaren sein, dass sie im Falle einer Insolvenz sehr wahrscheinlich nicht um eine Zahlung an den Insolvenzverwalter herumkämen. Minderjahn weiter: "Die Lage ist prekär, denn das Sanierungskonzept scheint nicht aufzugehen. Selbst wenn die Anleger der Geschäftsführung nicht mehr vertrauen, müssen sie über eine Frage entscheiden: zahle ich lieber 15% von meiner Nominalbeteiligung ein und erhalte mir die Chance, dass damit eine Insolvenz unwahrscheinlicher wird und ich nicht auch die restlichen 48% an den Insolvenzverwalter zahlen muss?"

Den Anlegern rät Minderjahn, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob der Zahlungsaufforderung Folge geleistet werden muss.

Sollten noch Fragen verblieben sein, sprechen Sie uns gerne an!

Michael Minderjahn

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Wegweisende Entscheidung zu offenen Immobilienfonds

Kunden mussten in der Beratung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt werden

Bei der Beratung zu einer Kapitalanlage in einem offenen Immobilienfonds müssen Anlageinteressenten grundsätzlich auch darüber aufgeklärt werden, dass die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Investmentanteilen besteht. Unterlässt der Berater diese Aufklärung, hat er den Anleger nicht anlagegerecht beraten. Mit dieser Begründung bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil vom 13.02.2013 (Aktenzeichen: 9 U 131/11) die Schadenersatzpflicht einer Bank gegenüber ihrem Kunden, dem sie zur Investition in offene Immobilienfonds geraten hatte.

Zahlreiche Offene Immobilienfonds haben seit Herbst 2008 die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt, weil ihre Liquidität nicht ausreicht, um ausstiegswilligen Anlegern ihr Geld zurückzuzahlen. Massive Abwertungen waren die Folge. Die meisten offenen Immobilienfonds werden inzwischen abgewickelt. Für die Anleger dieser Fonds - AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI Europa, DEGI Global Business, DEGI International, KanAm Grundinvest, KanAm US Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB ImmoInvest, TMW Immobilien Weltfonds und UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe - drohen massive Verluste.

Aussetzungsrisiko mit Verlustrisiken für Anleger verbunden

Aus unserer Sicht war die Entscheidung des OLG Frankfurt längst überfällig. Jahrelang haben Banken und sonstige Anlageberater sich damit herausgeredet, dass es sich bei der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds um ein rein theoretisches Risiko handeln würde. Mit dieser Entscheidung ist jetzt klar, dass es sich bei der Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen um einen wesentlichen Umstand bei der Entscheidung zur Investition in einen solchen Fonds handelt.

Wesentlich für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war das mit der Rücknahmeaussetzung verbundene Liquiditätsrisiko für den Anleger. Da dieses Risiko immer besteht und die Anleger im Falle der Aussetzung der Rücknahme nur über einen Verkauf an der Börse zu Geld kommen und aufgrund des unter dem Rücknahmepreis liegenden Kurses erhebliche Verluste hinnehmen müssen, hätten die Berater auf das Risiko hinweisen müssen. Der vom OLG bejahten Wesentlichkeit dieses Gesichtspunktes für die Anlageentscheidung steht nicht entgegen, dass die Rücknahmeaussetzung vor 2008 faktisch keine Rolle gespielt hat und sich in den wenigen Fällen der Aussetzung der Rücknahme keine größeren Kapitalverluste für die Anleger verwirklicht hätten.

Entscheidung auch auf die Beratung durch nicht bankgebundene Berater anwendbar

In Fällen, in denen Kunden durch ihre Bank oder Sparkasse zur Investition in offene Immobilienfonds vor dem 05. August 2009 geraten wurde, dürften die Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung dieser Beratungspflicht bereits gemäß dem zum 05. August 2009 aufgehobenen § 37 a WpHG a.F. verjährt sein. Chancen sieht Anwalt Nittel aber in den Fällen, in denen auch vor dem 05. August 2009 durch nicht bankgebundene Berater die Investition in offene Immobilienfonds empfohlen wurde. Hintergrund ist, dass die entsprechende Verjährungsvorschrift nur für Banken und Sparkassen, nicht aber für nicht bankgebundene Vertriebe galt. Für diese Fälle schafft das Urteil des OLG Frankfurt zusätzliche gute Argumente. Auch jene Anleger, denen ihre Bank nach dem 05. August 2009 zur Anlage in offenen Immobilienfonds geraten hat, könnten gegebenenfalls gestützt auf dieses Argument noch Schadenersatz durchsetzen.

Auch bei der Empfehlung von Immobilien-Dachfonds musste auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden

Neben der Beteiligung an offenen Immobilienfonds wurden zumeist sicherheitsorientierten Anlegern auch zur Investition in so genannte Immobilien-Dachfonds geraten. Ob Allianz Flexi Immo, DWS Immoflex Vermögensmandat, Premium Management Immobilien Anlage, Santander Kapitalprotekt, LBB Statego Grund oder Santander Vermögensverwaltungsfonds, all diese Fonds investierten in offene Immobilienfonds. In dem Maße, wie diese die Rücknahme von Anteilen aussetzten, kamen die Immobilien-Dachfonds nicht mehr an das investierte Kapital ihrer Anleger, was zur Folge hatte, dass auch die Immobilien-Dachfonds ihrerseits aufgrund der massenhaften Wünsche ihrer Anleger, Anteile zurückzugeben, selbst zahlungsunfähig wurden und nun ihrerseits von der Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen Gebrauch machen mussten.

Die uns bekannten Anleger wurden von ihren Beratern weder darauf hingewiesen, dass es bei den zur Geldanlage empfohlenen Immobilien-Dachfonds bereits zur Aussetzung der Rücknahme von Anteilen auf der Ebene der Zielinvestments, also jener offenen Immobilienfonds, in die der Dachfonds investierte, gekommen war, noch darauf, dass auch bei den Dachfonds selbst dieses Risiko bestand. Damit haben die Berater und beratenden Banken gegen die Verpflichtung, den Anleger über die für ihn wesentlichen Umstände der empfohlenen Geldanlage zu informieren, verstoßen. Das Urteil des OLG Frankfurt hat daher auch die Chancen der Anleger in Immobilien-Dachfonds, von ihren Beratern Schadenersatz zu erlangen, deutlich verbessert.

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Vorsicht bei Anwaltswerbung! - Es drohen Nachteile für die Anleger

Bereits des Öfteren haben wir uns dazu geäußert, was von unverlangten "Informationsschreiben" zu halten ist, die diverse Rechtsanwaltskanzleien massenhaft verschicken.

Wir haben u.a. hier darauf hingewiesen, dass solche Rundschreiben problematisch sein können. Sie haben, auch wenn sie zumeist möglichst neutral gehalten sind, vielfach ausschließlich werblichen Charakter. Den Menschen wird in Form einer Umfrage suggeriert, man sei an ihren Erfahrungen interessiert und könne - bei Bedarf - auch helfen. Der Bedarf wird regelmäßig auch gleich selbst geschaffen, indem etwa auf drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen wird.

Amtsgericht Weilheim: Anwaltsvertrag ist nichtig!

Mit Urteil vom 09.07.2012 hat Amtsgericht Weilheim (rechtskräftig) die Klage einer Kanzlei abgewiesen, die von einem Anleger in einem Filmfonds die Zahlung von Vergütung beanspruchte. Das Mandat war durch eines dieser Massenschreiben zustande gekommen, die derzeit die Briefkästen von Anlegern überfluten; allerdings stammen diese nicht nur von Rechtsanwälten sondern auch Anlegerschutzgemeinschaften, -vereinen und ähnlichen Gebilden.

Das Amtsgericht begründete die Klageabweisung damit, dass das Mandat durch unzulässige Werbung zustande gekommen sei. § 43b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) verbiete die Werbung um einen Auftrag im Einzelfall. Genau das sei dadurch geschehen, dass ein Schreiben an viele Gesellschafter eines Fonds versandt wurde, darin auf eine drohende Verjährung hingewiesen wurde und Interesse an weiteren Informationen geweckt werden sollte. "Aus der Formulierung des Schreibens selbst (…) und des weiteren Vorgehens" sei klar ersichtlich, dass es hier um die Begründung eines Mandats gehen sollte, urteilte das Gericht. Das werde auch durch die Teilnahme an einer dort angedachten Interessengemeinschaft nicht in Frage gestellt, im Gegenteil.

Ernste Konsequenzen für die betroffenen Anleger drohen!

Bereits des Öfteren mussten sich Gerichte mit der Werbepraxis von Rechtsanwälten befassen. Dies veranlasste u.a. die Rechtsanwaltskammer München darauf hinzuweisen. Es ist jedoch nicht so wichtig, dass die jeweiligen Rechtsanwälte hier einen berufsrechtlichen Verstoß begangen haben, dem Ansehen der Rechtsanwälte schaden oder die Mandanten dann die Vergütung nicht zu zahlen haben.

Viel wichtiger ist, dass das Zustandekommen der Mandate durch solche Massenrundschreiben natürlich nicht unbemerkt bleibt. So wenden sich natürlich auch Anleger an ihre Berater, um zu erfahren, was sie davon halten sollen.

Aus unserer Sicht steht zu befürchten, dass künftig sich diejenigen Berater (seien es Banken, Sparkassen oder unabhängige Finanzdienstleister), die dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, darauf berufen können und werden, dass das Mandat des Rechtsanwalts wegen Nichtigkeit gar nicht bestehe. In Informationsdiensten der Beraterbranche wird dazu bereits aufgerufen.

Insbesondere dann, wenn es tatsächlich um die Hemmung der Verjährung von derlei Ansprüchen geht, kann diese Einrede für den betroffenen Anleger katastrophale Folgen haben: etwaige Maßnahmen wie Klageerhebung, Stellung eines Güteantrags oder Beschwerde bei einer Ombudsstelle können schlicht unwirksam sein. Es besteht unseres Erachtens nach sogar die Gefahr, dass eine solche Einrede erst in der zweiten Instanz erhoben werden kann, wenn der Anleger womöglich schon zuvor ein Urteil zu seinen Gunsten erreichen konnte.

Konsequenz: der Anspruch, sei er auch noch so berechtigt, kann nicht mehr geltend gemacht werden! Da hilft es wenig, dass die Rechtsanwälte von Gesetzes wegen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen, denn diese zahlt regelmäßig auch nicht freiwillig. Überdies dürfte sich dann auch die Frage stellen, ob sie bei vorsätzlichen Verstößen wie massenhafter Werbung um Einzelmandate überhaupt eintrittspflichtig ist.

Anleger sollten prüfen!

Anleger, die aufgrund von solchen Massenrundschreiben einer Kanzlei - meist aufgrund der sorgfältig geschaffenen Verunsicherung - ihr Vertrauen geschenkt haben, sollten unbedingt prüfen, ob sie an dem von ihnen erteilten Auftrag festhalten wollen. Sofern sie ihre Entscheidung in Frage stellen, steht ihnen das Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB zu. Allerdings sollten Sie zuvor den Rat eines Anwalts ihres Vertrauens - sinnvoller Weise sollte der natürlich im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert sein - einholen, der auf die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte hinweist.

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MPC-Fonds MS Santa-P Schiffe

Deutsche Apotheker- und Ärztebank wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank wurde vom Landgericht Karlsruhe zur Rückabwicklung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen im Nennwert von 50.000 € verurteilt. Zwei Mandanten von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die auf Anraten eines Mitarbeiters der ApoBank im April 2005 in den MPC-Fonds MS Santa-P Schiffe investiert hatten, erhalten danach vollen Schadenersatz.

Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Bank ihre Kunden nicht über die an sie fließenden Provisionszahlungen in Höhe von 14% bezogen auf die Bareinlage aufgeklärt habe. Darüber hinaus sei im Prospekt des Fonds MS Santa-P Schiffe nicht im Einzelnen dargestellt, wie sich die Kosten zur Kapitalbeschaffung verteilen, und wem, zu welchem Zeitpunkt, welche Gelder zufließen.

Die ApoBank hat im Prozess nicht behauptet, dass sie die Kunden konkret über die Höhe der an sie fließenden Vergütung informiert habe. Sie berief sich lediglich darauf, den Kunden sei bekannt gewesen, dass eine Bank für die Vermittlung von Finanzprodukten Vergütungen erhalte. Diese Verteidigungsstrategie weist nach unserer Auffassung darauf hin, dass auch für andere Kunden der ApoBank, die bis April 2005 geschlossene Fonds über die ApoBank gezeichnet haben, gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung durchzusetzen. Offensichtlich gab es zumindest bis April 2005 bei der ApoBank keine Anweisung an die Kundenbetreuer, über Provisionen aufzuklären, sonst hätte sich die Bank darauf berufen und entsprechend Beweis angeboten.

Haben Sie nach Beratung durch die ApoBank Schiffs- oder Immobilienfonds gezeichnet und möchten wissen, ob Sie Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen haben? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Achte Boll Beteiligungsgesellschaft

Uwe Boll zu Schadenersatz an Filmfondsanleger verurteilt

Erfolgreich verlief der Schadenersatzprozess für einen Anleger der Achten Boll Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, der gegen den Fondsinitiator Dr. Uwe Boll geklagt hatte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte Boll im Dezember 2012 zur Rückerstattung des investierten Betrages und zur Freistellung des Anlegers von Nachschussforderungen der wirtschaftlich nicht erfolgreichen Fondsgesellschaft.

Der Anleger, dem von einem Vermittler der Firma Brenneisen Capital AG zur Beteiligung an dem Fonds geraten worden war, hatte geltend gemacht, dass ihm vor der Zeichnung des Fonds weder der Prospekt überreicht worden sei, noch habe der Vermittler ihn über das Totalverlustrisiko oder die Zusammensetzung oder Höhe der Weichkosten informiert. Das Landgericht sah die Haftung des Initiators Boll als begründet an. Dieser habe als Gründungskommanditist der Achten Boll Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG für Beratungsfehler des Vermittlers der Brenneisen Capital AG einzustehen. Der Gründungskommanditist Boll habe über die zwischengeschalteten Gesellschaften der BOLU Filmproduktions und -verleih GmbH und der Brenneisen Capital AG und dem von letzterer beauftragten Untervermittler vor Ort versucht, die ihm obliegenden Aufklärungspflichten zu erfüllen, so das Landgericht in seinem Urteil. Er habe sich damit eines Vertriebs bedient und hafte für unrichtige und unzureichende Angaben seiner Erfüllungsgehilfen.

Für Anleger der Achten Boll Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und auch anderer Boll - Filmfonds bestehen gute Ansatzpunkte für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, wie das aktuelle Urteil zeigt. Dabei sind nicht nur Schadenersatzansprüche gegen den Gründungskommanditisten Uwe Boll sondern auch gegen die im Vertrieb der Fondsanteile eingeschaltete Brenneisen Capital AG nach unserer Einschätzung eine realistische Option, damit Anleger wieder an ihr Geld kommen.

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Hartmann Reederei Fonds MS Frisia Alster MS Cuxhaven - Fachanwälte setzen Anlegeransprüche durch

Mehr als 20 Mio. € haben Anleger in den im September 2007 aufgelegten Schiffsfonds MS "Frisia Alster" MS "Cuxhaven" investiert. Ob sie von diesem Geld etwas wiedersehen werden, steht in den Sternen. Die beiden Fondsschiffe haben mit der Krise auf den Schifffahrtsmärkten zu kämpfen. Das Containerschiff MS "Frisia Alster" ist einer Mitteilung der Fondsgesellschaft aus dem November 2012 zufolge seit 2009 bereits mit 13 Quartalstilgungen im Rückstand, die erzielten Pooleinnahmen reichen nicht einmal aus, die Zinsen der Schiffshypothekendarlehen abzudecken.

Für Anleger des Fonds stellt sich die Frage, ob sie den wirtschaftlichen Untergang ihres Investments tatenlos abwarten oder jetzt Schritte ergreifen sollen, um Ihr Geld zu retten.

Die wahrscheinlich einzige Chance, an das investierte Kapital zu gelangen, ist, Schadenersatzansprüche gegen die Berater durchzusetzen, die die Beteiligung empfohlen haben. Angesichts der zahlreichen Beratungs- und Prospektfehler, die regelmäßig bei der Beratung zu diesem Fonds zu beobachten waren, sollte dies möglich sein.

Hat Ihr Berater Sie darauf hingewiesen, dass weniger als 50% der Anlegergelder tatsächlich in den Bau der Schiffe flossen?

Ein wesentlicher Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche könnte sein, dass dieser Fonds ganz offensichtlich wirtschaftlich nicht funktionieren konnte. Denn mehr als 50% der Anlegergelder wurden nicht für den Erwerb der Schiffe verwendet, sondern flossen in Zinsen und Ausgaben zu Gunsten von Unternehmen der Unternehmensgruppe um die Hartmann Reederei, deren Logo den Fondsprospekt ziert.

Hat Ihr Berater Sie darauf hingewiesen, dass 75% des Kaufs und Baus der Schiffe mit Krediten finanziert werden?

Der Kauf und Bau der Schiffe wurde lediglich zu einem Anteil von 25% über das Eigenkapital der Anleger finanziert. Der Rest mit Krediten. Bei einem derart hohen Kreditanteil bestehen enorme Risiken, dass die Schiffsgesellschaften ihren Zahlungsverpflichtungen bereits dann nicht mehr nachkommen können, wenn es auch nur zu geringfügigen Schwankungen bei den Chartereinnahmen kommt. Solche Schwankungen sind aber im Schifffahrtsmarkt üblich. Legt man die Entwicklung der Charterraten in den 17 Jahren vor Vertrieb des Schiffes zu Grunde, wäre es nach unserer Ansicht zwangsläufig zu einer Zahlungsunfähigkeit der Schiffe gekommen.

Hat Ihr Berater Sie darauf hingewiesen, dass mehr als 17% der von den Anlegern investierten Gelder für Vertriebskosten verwendet werden?

Von den von den Anlegern in den Fonds investierten Geldern wurden alleine 17,34% für Vertriebskosten verwendet, die den eingeschalteten Vertriebsgesellschaften zuflossen. Ab einer Höhe dieser Kosten von 15% fordert der Bundesgerichtshof, dass von Anlagevermittlern und Anlageberatern zwingend auf die Höhe der Vertriebskosten hinzuweisen ist.

Zahlreiche Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche

Bei der Prüfung des Fondsprospekts für unsere Mandanten haben wir zahlreiche Prospektfehler festgestellt:
  • Die investive Mittelverwendung wurde geschönt,
  • Weichkosten (nicht-investive Mittelverwendungen) wurden zu gering ausgewiesen,
  • Vertriebskosten wurden geschönt,
  • Schiffsbetriebskosten zu niedrig angesetzt und
  • Risikohinweise unvollständig oder irreführend dargestellt.
Wir sind daher bei der für Mandanten durchgeführten Prüfung des Prospekts zu dem Ergebnis gelangt, das der Prospekt nicht zur Aufklärung der Anleger geeignet war.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprach die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des Fonds MS "Frisia Alster" MS "Cuxhaven" wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen sowie aufgrund der diversen Prospektfehler.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Fonds MS "Frisia Alster" MS "Cuxhaven" der Hartmann Reederei gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Lloyd Fonds 54 "Premium Ship Select" nach Insolvenz beider Fondsschiffe am Ende

Der im Jahr 2004 mit rund 27 Mio. € Eigenkapital aufgelegte und im Jahr 2005 geschlossenen Lloyd Fonds 54 "Premium Ship Select" ist am Ende. Nachdem das eine Fondsschiff, die MS "Laura Schulte", ein 1.740 TEU Frachter, bereits Mitte 2012 Insolvenz anmelden musste, ging jetzt auch bei dem zweiten Fondsschiff, dem Containerschiff MS "Tatiana Schulte" der Insolvenzverwalter an Bord. Am 19. April 2013 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Für die Anleger des Lloyd Fonds 54 ist damit der Totalverlust eingetreten. Sie stehen vor der Frage, den Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht.

Gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Warum kommen wir zu dieser grundsätzlich optimistischen Einschätzung? Für zahlreiche Mandanten, die am Lloyd Fonds 54 beteiligt sind, haben wir bisher sowohl die Beratungen, als auch den Prospekt des Fonds geprüft und dabei nach unserer Auffassung sowohl Prospektmängel, als auch fehlerhafte Anlageberatungen festgestellt. Beides begründet Schadenersatzansprüche gegen die Berater, beratenden Banken und gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die nach einer aktuellen BGH-Entscheidung ebenfalls für die Falschberatung haften - http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/gruendungsgesellschafter-von-fonds-haften-fuer-falschberatung.html.

Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass diese über die Risiken, die sich in der gegenwärtigen Krise des Fonds verwirklicht haben, von ihren Beratern vor der Zeichnung des Fonds nicht informiert wurden. Geschlossene Immobilienfonds sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu Az. III ZR 249/09 formuliert, unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Die im Vertrieb des Schiffsfonds beteiligten Berater haben die Anleger, mit denen wir bislang gesprochen haben, über die Risiken der hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung nicht informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen insbesondere folgende Mängel festgestellt:
  • Hoher Weichkosten-Anteil verschwiegen
  • Hoher Anteil der Anlegergelder nicht werthaltig investiert - verschwiegen
  • Hohe Vertriebskosten - verschwiegen
  • Keine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung
  • Überkapazitäten bei Containerschiffen - verschwiegen
  • Starke Schwankungen der Charterraten nach Auslaufen von Festcharterzeiten möglich - verschwiegen
  • Schiffsbetriebskosten - zu niedrig angesetzt
  • Einfluss der Charterraten auf den Schiffswert - verschwiegen
  • Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet
  • Keine Aufklärung über Provisionsinteressen der beratenden Banken und Sparkassen
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Möchten Sie wissen, ob auch Sie als Anleger des Lloyd Fonds 54 Schadenersatzansprüche durchsetzen können? Rufen Sie uns an, wir wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/lloyd-fonds-54-premium-ship-select-ms-laura-schulte-am-ende.html

Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

HCI Schiffsfonds VIII - MS "Maria Sibum" insolvent, Anlegern droht Totalverlust

Fachanwälte haben Klagen für Fondsanleger eingereicht

Das zweite der bereits seit längerer Zeit notleidenden Schiffe des HCI Schiffsfonds VIII ist pleite. Über das Vermögen der MS "Maria Sibum" GmbH & Co. KG wurde am 18. April 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Oktober musste mit der MS "Pandora" das erste Fondsschiff Insolvenz anmelden.

Für die Anleger, die im Jahr 2004 rund 43 Mio. € in die acht Fondsschiffe investiert haben, läuft das letzte Kapitel in der Misserfolgsgeschichte des Fonds. Sechs der acht Schiffe des Fonds blieben bereits seit dem Jahr 2006 regelmäßig hinter den prospektierten Erlösen zurück. Ende 2011 wiesen bereits sieben Schiffe Rückstände bei der Darlehenstilgung auf. Weitere Schiffsinsolvenzen dieses Fonds sind angesichts der desaströsen Zahlen nicht auszuschließen.

Für die Anleger des unter anderem über den AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst (jetzt: Swiss Life Select Deutschland GmbH) vertriebenen Fonds droht angesichts dessen der Totalverlust der Einlage. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen scheint der einzige Weg zu sein, um den Totalverlust abzuwenden.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht macht für Mandanten bereits gerichtlich Schadenersatz im Zusammenhang mit der Beratung zur Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII gegen den AWD / Swiss Life Select geltend. Die Klage stützt sich auf Beratungs- und Prospektfehler.

Lesen Sie hier mehr über Ihre Möglichkeiten als Anleger des HCI Schiffsfonds VIII.

Möchten auch Sie wissen, wie Sie Ihren Schaden durch die Beteiligung am HCI Schiffsfonds VIII abwenden können? Rufen Sie uns an, wir wissen wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

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Michael Minderjahn
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-schiffsfonds-viii-ms-maria-sibum-insolvent-anlegern-droht-totalverlust.html

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IVG Euroselect 14 Fonds "The Gherkin" - Der befürchtete Totalschaden ist eingetreten

Akuter Handlungsbedarf für Fondsanleger zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen

(16. März 2013) Der Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" entpuppt sich für die mehr als 9.000 Anleger endgültig als Gurke. Die mit Rundschreiben vom 15. Februar 2013 durchgeführte Abstimmung über eine Umwandlung von in Schweizer Franken aufgenommenen Darlehen in Britische Pfund ist der wohl unvermeidbare Schritt, mit dem das Scheitern des Fondskonzepts manifestiert wird. Der damit realisierte Wechselkursverlust in Höhe von angekündigten 92 Mio. GBP entspricht rund 30% des ursprünglichen Immobilienkaufpreises und knapp 60% des von den Anlegern aufgebrachten Kommanditkapitals. Angesichts dieses massiven Zuwachses der Verschuldung (in GBP) erscheint es als äußerst unwahrscheinlich, dass die Anleger zu irgendeinem Zeitpunkt noch einen Rückfluss erhalten werden. Etwaige künftige Überschüsse werden allenfalls für den gestiegenen künftigen Kapitaldienst und die Bedienung des noch einzuwerbenden zusätzlichen Sanierungskapitals ausreichen. Für die Anleger bedeutet dies - zumindest derzeit - den wirtschaftlichen Totalverlust.

Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung als einziger Ausweg

Anleger, die die sich abzeichnenden Verluste nicht hinnehmen wollen, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Verschiedene Gerichte haben Anlegern bereits Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 14 zugesprochen. Nach unserer Erfahrung sind insbesondere folgende Punkte bei der Beratung nicht oder falsch angesprochen worden:
  • Keine Eignung als Altersvorsorge: Vielen Anlegern wurde die Beteiligung an dem Fonds IVG Euroselect Vierzehn – "The Gherkin" als Altersvorsorge empfohlen. Aufgrund der enormen Risiken derartiger Beteiligungen, die bis hin zum Totalverlust der Einlage gehen können, ist eine solche unternehmerische Beteiligung als Altersvorsorge völlig ungeeignet, wie zwischenzeitlich verschiedene Gerichte festgestellt haben.
  • Keine Aufklärung über Währungsrisiken: Keinem der von uns vertretenen Anleger wurde erklärt, dass der Fonds ein Darlehen in Schweizer Franken aufnimmt und damit ein Währungsrisiko besteht. Dieses kann zur Folge haben, dass sowohl die Darlehenssumme, als auch die Zinsraten, umgerechnet in GBP ansteigen. Da die Mietzahlungen in GBP erfolgen, kann sich dies negativ auf die Liquidität des Fonds und damit auf die Gewinne und Gewinnausschüttungen auswirken.
  • Loan-to-value-Klausel: Völlig überrascht waren die von uns vertretenen Anleger von der Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass mit den finanzierenden Banken eine loan-to-value-Klausel vereinbart wurde, die eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes und gewisse Beleihungswertgrenzenvorsieht, bei deren Unterschreiten die Banken zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen können. Mit ihnen wurde nicht erörtert, welche Faktoren zu einer solchen Unterschreitung der Beleihungsgrenze führen können. Wechselkursschwankungen und Schwankungen des Preises für Gewerbeimmobilien wurden ihnen gegenüber von den Beratern nicht thematisiert. Möchten Sie wissen was es mit der loan-to-value-Klausel auf sich hat, lesen Sie hier.
  • Starke Preisschwankungen auf dem Londoner Immobilienmarkt: Dementsprechend blieb auch unerwähnt, dass die Preise für Gewerbeimmobilien in London grundsätzlich starken Schwankungen unterliegen und bereits im Jahr 2007 stark rückläufig waren. Überhaupt wurde auf die Möglichkeit des Wertverlustes der Immobilie durch Marktschwankungen nicht hingewiesen. Regelmäßig wurde die Immobilie als sichere und wertbeständige Sachwertanlage bezeichnet.
  • Kein Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts: Die von uns vertretenen Anleger sind allesamt nicht durch ihre Berater darauf hingewiesen worden, dass sie mit dieser Anlage ihr Geld vollständig verlieren und somit einen Totalverlust erleiden können.
  • Banken wiesen nicht auf Provisionen hin: Außerdem unterblieb in zahlreichen Fällen ein Hinweis darauf, dass die beratende Bank, wie beispielsweise die Deutsche Bank oder die Commerzbank ein ganz erhebliches Eigeninteresse daran hatte, am Vertrieb der Fondsanteile an die Anleger Provisionen zu verdienen. Keiner der von uns vertretenen Anleger wurde darüber informiert, dass und in welcher Höhe die ihn beratende Bank Provisionen erhält. Nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre die Bank hierzu verpflichtet gewesen und muss, allein schon wenn sie diese Pflichten verletzt, ihrem Kunden Schadenersatz zahlen.
Angesichts der Häufung von Beratungsfehlern und der bereits zu Gunsten von Anlegern ergangenen Urteile sehen wir gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen.

Verjährung droht

Für die Schadenersatzansprüche der Anleger des IVG Euroselect 14 droht die Verjährung zum Jahresende 2013. Daher besteht akuter Handlungsbedarf, die entsprechenden Schritte zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche einzuleiten.

Wollen Sie wissen, ob Ihnen als Anleger des Fonds IVG Euroselect Vierzehn - "The Gherkin" Schadenersatzansprüche zustehen? Wir stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung Ihrer Situation zur Verfügung.

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Flächendeckend falsche Abrechnung geplatzter Immobilienkredite

Ob Arbeitslosigkeit oder Krankheit, die Gründe dafür, dass Immobilienkredite nicht mehr bedient werden können, die Bank das Darlehen kündigt und das Eigenheim durch die finanzierende Bank zwangsversteigert wird, sind vielfältig. Oftmals bleibt nach der Zwangsversteigerung noch ein stattlicher Schuldenbetrag übrig. Für die Betroffenen bleibt oft nur der Umzug in eine Mietwohnung und der Gang zum Insolvenzgericht. Was viele Verbraucher nicht wissen: Bei der Abrechnung geplatzter Immobiliendarlehen bedienen sich die Banken noch einmal: Neben rückständigen Raten und dem Restdarlehen werden stets auch eine Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Dabei kommen schnell tausende von Euro zusätzlich zusammen.

Doch nicht alles, was Banken so in Rechnung stellen, ist auch rechtens. Viele Banken kassieren nach der Darlehenskündigung doppelt. Denn sowohl Vorfälligkeitsentschädigung als auch Verzugszinsen sollen den Schaden der Bank durch die vorzeitige Darlehensrückzahlung ausgleichen. Doch die Bank kann nach der Darlehenskündigung zusätzlich zu Zahlungsrückstand und Restschuld nur noch Verzugszinsen verlangen. Bei Verbraucherkrediten, die mit einer Grundschuld besichert sind, sind dies nur 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Darauf wies der vorsitzende Richter des für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kürzlich in einer Verhandlung hin. Die Bank erkannte daraufhin den Erstattungsanspruch der Kläger von rund 17.000 € Vorfälligkeitsentschädigung (incl. Zinsen) an, offensichtlich um ein Präzedenzurteil zu verhindern.

Wurde auch Ihr Immobiliendarlehen gekündigt und Ihr Eigenheim von der Bank zwangsversteigert? Wollen Sie wissen, ob Ihre Bank Ihnen zu viel abgerechnet hat? Für 50 € (incl. MWSt.) prüfen wir die Abrechnung Ihrer Bank.

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BGH zur Rückforderung von als Darlehen gewährten Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds

In zahlreichen Medien und von verschiedensten Anlegeranwälten werden die Entscheidungen des II. Zivilsenats des BGH vom 12. März 2013, in denen die Ansprüche zweier Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters (DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39) auf Rückzahlung von Ausschüttungen, die den Anlegern vermeintlich als Darlehen gewährt wurden, als großer Durchbruch gepriesen. Zu Unrecht, wie man weiß, wenn man, wie Rechtsanwalt Mathias Nittel bei der mündlichen Verhandlung zugegen war.

Denn die Entscheidungen, deren schriftliche Begründungen noch gar nicht vorliegen, lassen sich nicht für alle Fonds von Dr. Peters, ebenfalls nicht für Lloyd Fonds, Hansa Treuhand und anderer Emissionshäuser mit zum Teil ähnlichen Regelungen verallgemeinern. Hintergrund ist, dass die entsprechenden Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, in denen es darum geht, dass es sich bei den Ausschüttungen um Darlehen handeln soll, völlig unterschiedlich formuliert sind. Um festzustellen, ob durch diese Klauseln tatsächlich und unzweideutig eine entsprechende Darlehensregelung getroffen wurde, müssen diese für jeden Fonds gesondert ausgelegt werden. Und dabei kommt es insbesondere darauf an, wie die konkrete Formulierung aussieht. Der Vorsitzende des BGH-Senats hat in der Verhandlung sehr ausführlich verschiedene Ansatzpunkte für die Auslegung dargestellt. Sobald die Urteile vorliegen, sollte es möglich sein, anhand dieser Kriterien eine entsprechende Auslegung im Hinblick auf andere Fonds vorzunehmen.

In wirtschaftlicher Hinsicht bringt diese Entscheidung für die Anleger in den allermeisten Fällen wenig. Geht man davon aus, dass die Fonds regelmäßig keine Gewinne erwirtschaftet haben, stellt sich die Situation so dar, dass die Anleger im Falle der Insolvenz des Fonds die erhaltenen Ausschüttungen sowieso an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen. Der einzige Unterschied ist damit der Zeitpunkt der Zahlung: Jetzt an die Gesellschaft oder nach der Insolvenz an den Insolvenzverwalter.

Etwas anderes ist es, wenn in einigen Jahren tatsächlich Bilanzgewinne erwirtschaftet wurden. Wurden auch diese Gewinnanteile als Darlehen gewährt, müssten diese an die Gesellschaft zurückbezahlt werden, wenn die Darlehensvereinbarungen wirksam sind. An den Insolvenzverwalter müssten lediglich die nicht aus Gewinnen geleisteten Auszahlungen zurückbezahlt werden. In diesen Fällen ist die Entscheidung des BGH möglicher Weise von Bedeutung.

Viele Sanierungs- oder Restrukturierungskonzepte für Schiffsfonds, die in den Jahren 2009 - 2012 beschlossen wurden, sind nicht von einer realen Fortführungsprognose getragen. Denn ob und wann die Charterraten wieder ein auskömmliches Niveau erreichen und damit, ob und ab wann sich die Schiffsfonds wieder rentabel führen lassen, steht nach wie vor in den Sternen. Wenn die Fonds neue Liquidität erhalten, profitieren davon die Emissionshäuser mit den ihnen zugehörigen Treuhandgesellschaften über die Treuhandvergütungen, die den Emissionshäusern zumeist nahe stehenden Reedereien über die Reedervergütungen und die Banken, die zusätzlich Zinsen erhalten. Dies dürfte eine wesentliche Triebfeder für die "Sanierungs-" Bemühungen der Vergangenheit gewesen sein. Dazu gehört auch die Rückforderung von vermeintlich oder tatsächlich darlehensweise gewährten Ausschüttungen, die dann zur Aufbesserung der Liquidität der Fondsgesellschaften und zu einer Sterbeverlängerung beigetragen haben.

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MPC Fonds MS "Merkur Sky" - Grenzüberschreitende Anwaltskooperation zur Durchsetzung von Ansprüchen der Schiffsfonds-Anleger

Anlageprodukte des Grauen Kapitalmarkts wie beispielsweise Schiffsfonds werden inzwischen EU-weit vertrieben - oft zum Schaden tausender Anleger. Dementsprechend braucht auch die Vertretung von geschädigten Schiffsfonds-Anlegern eine europäische Dimension. Mit dem Wiener Anlegeranwalt Dr. Benedikt Wallner und dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel kooperieren jetzt zwei renommierte Anlegerschutzkanzleien aus Österreich und Deutschland bei der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche von Schiffsfonds-Anlegern.

Erstes gemeinsames Projekt ist der vom Hamburger Emissionshaus MPC im Jahr 2006 für österreichische Anleger aufgelegte Fonds MS "Merkur Sky". Knapp 600 österreichische Anleger haben sich im Jahr 2006 mit durchschnittlich € 23.900 an dem Fonds beteiligt. Nach der Insolvenz des Schiffsfonds im Jahr 2012 wurde das Schiff um 3,4 Mio. € an einen Schrotthändler in Singapur verkauft. Die Anleger haben einen Totalverlust erlitten.

Die kooperierenden Anlegerkanzleien sehen verschiedene Ansatzpunkte, wie sie geschädigten Anlegern wieder zu ihrem Geld verhelfen können. Dr. Benedikt Wallner sieht zunächst die Verantwortung der österreichischen Banken, über die rund 75% der Anleger ihre Beteiligungen erworben haben: "Die Beratung der Anleger war in den mir bisher bekannten Fällen immer unzureichend. Weder die Funktionsweise der Schiffsmärkte, noch die daraus für eine Beteiligung an einem Schiffsfonds resultierenden vielfältigen Risiken wurden den Anlegern aufgezeigt", so der Wiener Jurist. Auf den Kapitalmarktprospekt sei praktisch niemals hingewiesen worden, obwohl daraus bereits zahlreiche, wenngleich nicht alle Risken hervorgegangen wären. Stattdessen wurden euphemistische Verkausfsprospekte in Umlauf gebracht.

Österreicher erhielten ein altes Schiff fast zum Neubaupreis

Eine weitere Besonderheit des MPC Schiffsfonds MS "Merkur Sky" ist, das das Schiff bereits seit 1997 für einen anderen MPC-Schiffsfonds gefahren ist. Rund 39. Mio. € hatte dieser in den Bau des Schiffes investiert. Im Jahr 2006 wurde das Schiff MS "Merkur Sky" an den für österreichische Anleger aufgelegten Schiffsfonds veräußert. "Der Kaufpreis für das nun bereits 9 Jahre alte, stark renovierungsbedürftige Schiff belief sich auf immer noch 44 Mio. US-$, was bei einem Umrechnungskurs von 1,20 US-$/€ rund 36,7 Mio. € entsprach", empört sich Anwalt Dr. Wallner, denn "dies sind rund 95% des vom Vorgängerfonds bezahlten Herstellungspreises". Ein offenbar sehr gutes Geschäft - für die Verkäufergesellschaft! Zu diesem Zeitpunkt war die Nutzungsdauer des Schiffes, die insgesamt bei 22 - 25 Jahren liegen sollte, aber bereits zu 1/3 - 40% abgelaufen. "Darauf, dass das gebrauchte Schiff zu einem im langfristigen Vergleich völlig überteuerten Preis erworben wurde, was dramatische Auswirkungen auf die langfristige Wirtschaftlichkeit des Fonds hatte, hätten die Anleger in der Beratung hingewiesen werden müssen", meint der Wiener Anlegeranwalt.

Ungereimtheiten im Prospekt

Das deutsch-österreichische Juristenteam berichtet von weiteren Fehlern im Fondskonzept. Diese betreffen beispielsweise die langfristig angenommenen Chartereinnahmen, welche die MS "Merkur Sky" erzielen sollte. "Die Charterraten wurden mit 16.900 Dollar pro Tag angesetzt, obwohl die Merkur Sky in ihrem Erstbetrieb oft nur 6.500 Dollar täglich einnehmen konnte, was freilich verschwiegen wurde", so der Heidelberger Fachanwalt Nittel, der auch eine Verantwortlichkeit der in Deutschland ansässigen Gründungsgesellschafter des Schiffsfonds sieht. "Denn die Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich sowohl für Fehler im Prospekt, als auch für Fehler in der Beratung." Diese Ansprüche sind vor Gerichten in Deutschland geltend zu machen.

Zur Information der Anleger des gescheiterten MPC Schiffsfonds MS "Merkur Sky" haben die Anwälte aus Wien und Heidelberg unter www.merkursky.at eine gemeinsame Seite im Internet eingerichtet.

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Benedikt Wallner
Rechtsanwalt
A-1030 Wien
Marxergasse 34

www.petricello.at
office@petricello.at

Tel. +43 1 715 31 85, Fax +43 1 712 53 33

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DG Immobilien-Anlage Nr. 49 "Berlin, Stuttgart" - VR Bank zum Schadensersatz verurteilt

Mit Urteil vom 07.02.2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main einem von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger Schadensersatz zugesprochen. Die VR Bank Lech-Zusam muss nun an den Geschädigten Zahlung leisten, die Beteiligung übernehmen, von Verpflichtungen aus der Beteiligung sowie von steuerlichen Nachteilen freistellen und kann keine Rechte mehr aus dem zur Finanzierung der Beteiligung geschlossenen Darlehensvertrag herleiten. Unser Mandant muss das Darlehen also nicht zurückzahlen.

Was war geschehen? Der selbständige Handwerkermeister zeichnete 2001 nach Beratung durch Mitarbeiter der ehemaligen Raiffeisen-Volksbank Meitingen eG eine Einlage von 100.000 DM an dem Angebot DG Immobilienanlage Nr. 49 Berlin/Stuttgart, womit er sich an den Gesellschaften
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft "Berlin, Kronenstraße 5" Kreft & Dr. Neumann KG
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft "Berlin, Kronenstraße 6" Kreft & Dr. Neumann KG und
  • DG Immobilien-Objektgesellschaft "Stuttgart, lndustriestraße" Kreft & Dr. Neumann KG
beteiligte. Die Investition wurde ihm als völlig unproblematisch dargestellt, weshalb man ihm auch gerne die Finanzierung anbiete. Durch die zu erwartenden Steuervorteile und die Ausschüttungen werde es ja zu Rückflüssen kommen, wodurch das Darlehen sich praktisch von alleine tilge. Über die Laufzeit des Fonds werde der Kredit getilgt und der Anleger könne sich dann, im Rentenalter über eine Aufbesserung seiner Rente freuen.

Das Landgericht Frankfurt hat seine Entscheidung damit begründet, dass die VR Bank dem Kläger verschwiegen habe, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütung erhalten habe. Dabei ließ das Gericht nicht gelten, dass es sich ja ersichtlich um ein Projekt des genossenschaftlichen Spitzeninstituts gehandelt habe.

Michael Minderjahn, der den Anleger vertritt, dazu: "Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Leider hat das Gericht meine Auffassung nicht geteilt, dass die Steuervorteile nicht anzurechnen seien." Der Anlegeranwalt meint, es bleibe abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig werde.

Die Entscheidung hat jedoch nur begrenzte Auswirkungen, denn zwischenzeitlich dürften alle Schadensersatzansprüche von Anlegern verjährt sein, die nicht rechtzeitig vor dem 31.12.2011 bzw. im Laufe des Jahres 2012 (bei späteren Beitritten) hemmende Maßnahmen ergriffen haben.

Michael Minderjahn
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Tomorrow Income Portfolio 33 GmbH & Co. KG (TIP 33) - Ombudsmann der privaten Banken verlangt Rückabwicklung von der Commerzbank

Mehr als 1.300 Anleger haben in den Jahren 2002 und 2003 rd. 44 Mio. US$ eingezahlt, um an gewerblichen Immobilieninvestitionen in den USA zu partizipieren. Es wurde in sog. B-Objekte investiert, die nicht in den Top-Zentren liegen oder nicht voll vermietet waren. Die Konstruktion ist so, dass die Anleger sich an einer deutschen Kommanditgesellschaft beteiligten, die ihrerseits als Kommanditistin einer amerikanischen Kommanditgesellschaft (Limited Partnership) eine Beteiligung zeichnete.

Die Anleger wurden überwiegend von der Commerzbank geworben, aber nicht nur für den Tomorrow Income Portfolio 33, sondern auch in den Vorgängern und Nachfolgern: Aufgrund der (angeblich) negativen Entwicklungen wurden den Anlegern im Jahre 2012 angeboten, dass die Fondsgesellschaften ihre Beteiligungen an Rosemont Realty verkaufen könnten, falls auch die Anleger in den jeweils anderen Tomorrow-Fonds sich so entschlössen. Durch den Verkauf würden die Gesellschaften von den Problemen entlastet, mit denen die Fonds derzeit zu kämpfen hätten. Allerdings könnten aus dem Verkauf der Beteiligungen nur noch Rückflüsse für die Anleger zwischen 5% und 22% (TIP 35) generiert werden. Damit stand fest, dass in jedem der Tomorrow-Fonds die Anleger zumindest teilweise ihr eingesetztes Kapital - nach unseren Berechnungen im TIP 32 beispielsweise über 60% - verlieren werden, von einer Rendite ganz zu schweigen.

Einer Mandantin hat nun der Ombudsmann der privaten Banken Recht gegeben. Die Dame hatte auf Beratung der Commerzbank hin ihre gesamten Ersparnisse zur Sicherung ihres Ruhestands investiert. Über die Risiken wurde sie nicht aufgeklärt, im Gegenteil. Zudem verschwieg ihr der Berater, welches Eigeninteresse die Bank daran hatte, ihr gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Infolgedessen verpflichtete der Ombudsmann nun die Commerzbank, die Mandantin schadlos zu stellen. Die Anlegerin hat damit Anspruch auf Zahlung ihrer Investition abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen sowie des entgangenen Gewinns.

Michael Minderjahn, der die Anleger der Tomorrow-Fonds bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht betreut, meint, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Nach Auswertung einer großen Zahl von Antworten der von ihm vertretenen Anleger sei klar, dass die Bank - falls überhaupt - ihre Kunden nur sehr unzureichend über die mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Anlegeranwalt Minderjahn dazu: "Gewerbeimmobilien, zumal in einem anderen Land, konnte kaum ein Mandant wirklich beurteilen. Allein die Tatsache einer Immobilieninvestition macht die Sache doch noch nicht sicher!"

In einem anderen Fall hat das Landgericht Hannover bereits signalisiert, dass die Beratung der Commerzbank fehlerhaft gewesen sein muss und der Bank die Rückabwicklung dringend nahegelegt. Dort war einer Mandantin mit 70 Jahren die Beteiligung am TIP 32 empfohlen worden.

Anlegeranwalt Minderjahn rät: Nachdem nunmehr also endgültig für die Anleger feststeht, dass sie das eingesetzte Kapital verloren haben, sollten sie spätestens jetzt einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen um prüfen zu lassen, ob sie richtig beraten wurden. Vor allem sollten Anleger umgehend prüfen lassen, ob Sie überhaupt noch Ansprüche geltend machen können. Bei den früheren Fonds TIP 32 und TIP 33 besteht die Gefahr der sog. Totalverjährung. Zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft tritt nämlich unabhängig von irgendwelcher Kenntnis die Verjährung der Ansprüche ein.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Fondsbeteiligung am Tomorrow Income Portfolio 33? Möchten Sie wissen, ob wie Ihre Chancen stehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Rufen Sie uns an, wir klären in einem Vorgespräch, ob Ihr Fall ebenfalls gute Aussichten bietet.

Michael Minderjahn
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Artikellink: http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/tomorrow-income-portfolio-33-gmbh-co.-kg-tip-33-ombudsmann-der-privaten-banken-verlangt-rueckabwicklung-von-der-commerzbank.html


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HCI Shipping Select XVI - Berliner Anwaltskanzlei verunsichert Anleger in unangemessener Weise

Von Mandanten, die wir im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am HCI-Fonds Shipping Select XVI vertreten, wurde uns mitgeteilt, dass sie in den letzten Tagen von einer in Berlin-Moabit ansässigen Anwaltskanzlei unaufgefordert Post erhalten haben. Konkret wird die Vertretung gegen Gründungsgesellschafter des Fonds angeboten und die Anmeldung von vermeintlichen Ansprüchen der Anleger im Insolvenzverfahren. Mit der Begründung, dass die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen alsbald abläuft, wird auf die Anleger Entscheidungsdruck ausgeübt.

Werbung um ein Mandat im Einzelfall ist berufsrechtlich verboten

Nach § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung sind Werbemaßnahmen von Rechtsanwälten grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtet sind. Das, was die Kollegen hier machen, ist unseres Erachtens nach unzulässige Werbung um ein Mandat im Einzelfall, nämlich die Vertretung im Insolvenzverfahren und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds.

Missbräuchliche Verwendung von gesellschaftsinternen Adressen

Bei den Namen und Anschriften der Treugeber des HCI-Fonds Shipping Select XVI handelt es sich um vertrauliche Daten. Ansprüche der Treugeber auf Herausgabe dieser Daten rechtfertigen sich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, dass die Anleger diese Daten zur Wahrung ihrer Gesellschafter- oder Treugeberrechte benötigen, so der Bundesgerichtshof in einer jüngst ergangenen Entscheidung. Dementsprechend ist die Verwendung dieser ausschließlich ihren Mandanten zustehenden Daten durch Anwälte zu Werbezwecken nicht gestattet. Darüber hinaus stellt die Verwendung dieser Daten für anwaltliche Werbung nach unserem Dafürhalten auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar.

Anleger haben keine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft

Der Vorschlag, Ansprüche der Anleger in einem Insolvenzverfahren anmelden zu wollen, geht - insbesondere wirtschaftlich betrachtet - ins Leere. Denn die Anleger haben zum einen lediglich mit der Treuhandgesellschaft einen Vertrag, die ihrerseits die Kommanditanteile hält. Sofern Ihnen im Innenverhältnis ein kommanditisten-ähnlicher Status eingeräumt wird, erhalten Sie entsprechend ihres Anteils am Kapital der Gesellschaft einen Anteil eines nach Liquidation verbleibenden Gesellschaftsvermögens. Ansprüche der Kommanditisten sind dabei immer gegenüber Ansprüchen der Gläubiger nachrangig. Da, wovon auch die Kollegen auszugehen scheinen, der Erlös aus der Verwertung der Schiffe nicht ausreichen wird, die Darlehensforderungen der finanzierenden Banken auszugleichen, werden die Kommanditisten aller Voraussicht nach Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen erhalten. Daher macht die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren aus Anlegersicht schon wirtschaftlich keinen Sinn.

 

Es besteht kein akuter Handlungsbedarf wegen des Ablaufs der Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen

Da im Zuge des Insolvenzverfahrens nicht einmal mit einer vollständigen Befriedigung der bevorrechtigter Gläubiger zu rechnen ist und eines solche, wenn sie verbleiben würde, automatisch an die Treuhänderin und über diese an die Treugeber (Anleger) ausgekehrt würde, besteht keine Veranlassung, etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren anzumelden.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen beratende Banken und Anlageberater

Nach unserer Erfahrung ist es sinnvoll, wenn Anleger sich auf die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen diejenigen konzentrieren, die sie im Vorfeld der Beteiligungsentscheidung beraten haben: Banken, Sparkassen und Berater. Regelmäßig anzutreffende Beratungs- und Prospektfehler eröffnen hierfür aussichtsreiche Möglichkeiten.

Anleger, die Ihre Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen diejenigen, die sie im Zusammenhang mit der Beteiligungsentscheidung beraten haben nutzen möchten, können sich hier informieren:

http://www.nittel.co/kanzlei/aktuell/hci-shipping-select-xvi-zwei-fondsschiffe-in-der-insolvenz-totalverlust-fuer-anleger-droht.html

Wir stehen auch gerne für ein erstes unverbindliches Orientierungsgespräch zur Verfügung.

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CFB Fonds 166 Twins 1 - Schadenersatz für Schiffsfondsanleger

Fast 59 Mio. US-$ haben Anleger in den im Jahr 2008 über die Commerzbank AG vertriebenen CFB Fonds 166 Twins 1 investiert. Sie beteiligten sich damit an der MS "Nedlloyd Adriana" und der MS "Nedlloyd Valentina". Die beiden 2.556 TEU Vollcontainerschiffe der Sub-Panamax-Klasse gehörten zuvor einem anderen CFB-Fonds, von dem die gut vier Jahre zuvor gebauten Schiffe zu einem Preis von 162,5% des eigenen Kaufpreises erworben wurden. Für den verkaufenden Fonds und seine Anleger ein Bombengeschäft. Für die Anleger des CFB Fonds 166 Twins 1 könnte dieser bei langfristiger Betrachtung völlig überhöhte Kaufpreis eine Ursache für einen Totalverlust ihrer Einlage werden.

Schiffe überteuert eingekauft

Hintergrund ist, dass bei der Ermittlung des Schiffskaufpreises - wie üblich - im Wesentlichen die zum Kaufzeitpunkt erzielbaren Charterraten zu Grunde gelegt wurden. In den Jahren 2003 - 2008 war ein weit überdurchschnittlicher, völlig außergewöhnlicher Anstieg der Charterraten zu verzeichnen. Die Charterraten sind im Herbst 2008 nicht zuletzt infolge des sich aufgrund der zahlreichen Bestellungen neuer Containerschiffe abzeichnenden drastischen Überangebots an Transportkapazitäten stark und nachhaltig eingebrochen. Bis heute befinden sich die Charterraten auf einem im Vergleich zu den Boomjahren 2003 - 2008 vergleichsweise niedrigen Niveau. Daher ist für die Zeit nach dem Auslaufen der Festcharter um den Jahreswechsel 2013/2014 für den CFB Fonds 166 Twins 1 mit deutlich niedrigeren Chartereinnahmen zu rechnen.

Dies zeichnet sich bereits jetzt ab. Mit der Aussetzung der Ausschüttungen für 2012 und 2013 sollen Rücklagen und damit Vorsorge getroffen werden, damit die beiden Schiffe trotz geringerer Einnahmen noch eine Weile in der Lage sind, die Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken zu bedienen. Dies geschieht in der Hoffnung, dass die von Marktbeobachtern ab 2014 erwartete Steigerung der Charterraten dann ausreichen wird, um das wirtschaftliche Überleben der Schiffe zu sichern.

Da der Kaufpreis auf der Grundlage hoher Charterraten festgelegt wurde, stellte der Kauf des Schiffes faktische eine Spekulation auf nachhaltig hohe Chartereinnahmen dar. Fallende Charterraten hätten angesichts der hohen Kosten für Zins und Tilgung hingegen schnell die Zahlungsunfähigkeit der Schiffe zur Folge und damit den Verlust des Anlegerkapitals.

Zahlreiche Prospektfehler

Hinzu kommt, dass der Prospekt des Twinfonds CFB Fonds 166 nach unserem Dafürhalten zahlreiche Fehler aufweist.
  • Unzureichende, an der Realität vorbeigehende Marktprognosen.
  • Anstieg der Schiffsbetriebskosten nur mit 3% p.a. prognostiziert, obwohl die Steigerungsrate bei vergleichbaren Schiffen von 2000 - 2006 ca. 7% p.a. betragen hat.
  • Überdurchschnittlicher Anstieg von Schiffsbetriebskosten bei älteren Schiffen nicht berücksichtigt.
  • Angaben im Prospekt zum Investitions- und Finanzierungsplan sind unvollständig und irreführend und entsprechen nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen.
  • Vertriebskosten falsch - zu niedrig - ausgewiesen.
  • Rechtliche Risiken des Fonds unzutreffend dargestellt.
  • Finanzierungsrisiken wurden verschwiegen.
Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprachen die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie von ihren Beratern über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15% des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
  • Die Schiffsbetriebskosten wurden in den Fonds regelmäßig zu niedrig kalkuliert. Geschönte Ertragserwartungen waren die Folge. In den Beratungsgesprächen wurde auf diesen Punkt zumeist nicht eingegangen.
  • Auch die für die Laufzeit des Fonds als fest angesetzten Wechselkurse - US-Dollar zu €uro - wurden von der Realität allzu oft überholt.
  • Auch auf das Risiko, nach Auslaufen der anfänglichen Festcharter keine auskömmliche Anschlusscharter finden zu können, blieben in den Beratungsgesprächen unerwähnt.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben zumindest bis ins Jahr 2008 hinein regelmäßig nicht darauf hingewiesen, welche Provisionen sie für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten (kickbacks), obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des CFB Fonds 166 Twin 1 wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen sowie aufgrund der diversen Prospektfehler.

Haben auch Sie eine Beteiligung am CFB Fonds 166 Twins 1 gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen?

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Michael Minderjahn
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CFB Fonds 168 Twins 2 - Schadenersatz für Fondsanleger

Fast 59 Mio. € haben Anleger in den im Jahr 2008 über die Commerzbank AG vertriebenen CFB Fonds 168 Twins 2 investiert. Sie beteiligten sich damit an der MS "Nedlloyd Marita" und der MS "Maersk Nottingham". Die beiden 2.556 TEU Vollcontainerschiffe der Sub-Panamax-Klasse gehörten zuvor einem anderen CFB-Fonds, von dem die gut vier Jahre zuvor gebauten Schiffe zu einem Preis von 162,5% des eigenen Kaufpreises erworben wurden. Für den verkaufenden Fonds und seine Anleger ein Bombengeschäft. Für die Anleger des CFB Fonds 168 Twins 2 könnte dieser bei langfristiger Betrachtung völlig überhöhte Kaufpreis eine Ursache für einen Totalverlust ihrer Einlage werden.

Schiffe überteuert eingekauft

Hintergrund ist, dass bei der Ermittlung des Schiffskaufpreises - wie üblich - im Wesentlichen die zum Kaufzeitpunkt erzielbaren Charterraten zu Grunde gelegt wurden. In den Jahren 2003 - 2008 war ein weit überdurchschnittlicher, völlig außergewöhnlicher Anstieg der Charterraten zu verzeichnen. Die Charterraten sind im Herbst 2008 nicht zuletzt infolge des sich aufgrund der zahlreichen Bestellungen neuer Containerschiffe abzeichnenden drastischen Überangebots an Transportkapazitäten stark und nachhaltig eingebrochen. Bis heute befinden sich die Charterraten auf einem im Vergleich zu den Boomjahren 2003 - 2008 vergleichsweise niedrigen Niveau. Daher ist für die Zeit nach dem Auslaufen der Festcharter um den Jahreswechsel 2013/2014 für den CFB Fonds 168 Twin 2 mit deutlich niedrigeren Chartereinnahmen zu rechnen.

Da der Kaufpreis auf der Grundlage hoher Charterraten ermittelt wurde, stellte der Kauf des Schiffes faktische eine Spekulation auf nachhaltig hohe Chartereinnahmen dar. Fallende Charterraten hätten angesichts der hohen Kosten für Zins und Tilgung hingegen schnell die Zahlungsunfähigkeit der Schiffe zur Folge und damit den Verlust des Anlegerkapitals.

Zahlreiche Prospektfehler

Hinzu kommt, dass der Prospekt des Twinfonds CFB Fonds 168 zahlreiche Fehler aufweist.
  • Unzureichende, an der Realität vorbeigehende Marktprognosen.
  • Anstieg der Schiffsbetriebskosten nur mit 3% p.a. prognostiziert, obwohl die Steigerungsrate bei vergleichbaren Schiffen von 2000 - 2006 ca. 7% p.a. betragen hat.
  • Überdurchschnittlicher Anstieg von Schiffsbetriebskosten bei älteren Schiffen nicht berücksichtigt.
  • Angaben im Prospekt zum Investitions- und Finanzierungsplansind unvollständig und irreführend und entsprechen nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen.
  • Vertriebskosten falsch - zu niedrig - ausgewiesen.
  • Rechtliche Risiken des Fonds unzutreffend dargestellt.
  • Finanzierungsrisiken wurden verschwiegen.
Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprachen die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie von ihren Beratern über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15% des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
  • Die Schiffsbetriebskosten wurden in den Fonds regelmäßig zu niedrig kalkuliert. Geschönte Ertragserwartungen waren die Folge. In den Beratungsgesprächen wurde auf diesen Punkt zumeist nicht eingegangen.
  • Auch die für die Laufzeit des Fonds als fest angesetzten Wechselkurse - US-Dollar zu €uro - wurden von der Realität allzu oft überholt.
  • Auch auf das Risiko, nach Auslaufen der anfänglichen Festcharter keine auskömmliche Anschlusscharter finden zu können, blieben in den Beratungsgesprächen unerwähnt.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben zumindest bis ins Jahr 2008 hinein regelmäßig nicht darauf hingewiesen, welche Provisionen sie für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten (kickbacks, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen für Anleger des CFB Fonds 168 Twin 2 wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen sowie aufgrund der diversen Prospektfehler.

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Hess AG nach vier Monaten an der Börse insolvent

Anlegerkanzlei Nittel prüft Schadenersatzansprüche der Zeichner

Der Traum währte nicht einmal einen Winter. Der Leuchtenhersteller Hess AG, der erst im Oktober 2012 mit einem Börsengang 35,65 Mio. € bei Anlegern eingesammelt hatte, ist überschuldet und ohne Fortführungsperspektive. Der Vorstand hat angekündigt, Insolvenz zu beantragen.

Für Investoren, die sich an der Kapitalerhöhung im Oktober beteiligt haben, stellt sich die Frage, ob beim Börsengang alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Die Kanzlei des Heidelberger Rechtsanwalts Mathias Nittel wurde jetzt von ersten Anlegern beauftragt, den kursierenden Gerüchten nachzugehen und Schadenersatzansprüche zu prüfen. "In den Medien wird zurzeit der Vorwurf der Bilanzmanipulation erhoben. Sollte sich dies bestätigen, kann auch der Wertpapierprospekt, der Grundlage des Börsengangs war, die Lage des Unternehmens falsch dargestellt haben. Dies würde Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen begründen", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Anlegern, die Aktien der Hess AG gezeichnet haben, empfiehlt Anlegeranwalt Nittel, ihre Ansprüche prüfen zu lassen.

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Lloyd LF 58 Flottenfonds VII vor dem Aus - Fachanwälte setzen Anlegeransprüche durch

Die Zeit läuft ab für den Lloyd Fonds LF 58 - Lloyd Flottenfonds VII, in den Anleger im Jahr 2005 rund 29,25 Mio. € investiert haben. Die beiden Fondsschiffe, die MT "Hamburg Star" Schiffahrtgesellschaft GmbH & Co. KG sowie die MS "Patricia Schulte" Shipping GmbH stehen vor dem Aus. Bereits Mitte Dezember 2012 hatte die Lloyd Treuhand GmbH die Anleger über die desaströse finanzielle Lage des Fondsschiffs MT "Hamburg Star" aufgeklärt und zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert. Zusätzlich sollten für die Sanierung des Fonds weitere 10% der ursprünglichen Kapitaleinlage nachgeschossen werden.

Auch die Situation der MS "Patricia Schulte" ist wenig erfreulich. Nach dem Auslaufen des ursprünglichen Chartervertrages konnte kein neuer Charterer gefunden werden. Die finanzierenden Banken seien, wie die Anleger am 01. Februar 2013 erfuhren, ohne eine Rückzahlung der Ausschüttungen und ohne Einzahlung zusätzlichen Eigenkapitals zur weiteren Kreditgewährung nicht mehr bereit.

Da dem Fonds ohne einen annähernd auskömmlichen Chartervertrag für die MS "Patricia Schulte" jede wirtschaftliche Fortführungsperspektive fehlt, wird sich der Weg in die Insolvenz für beide Fondsschiffe wohl schwerlich vermeiden lassen. Für die Anleger bedeutet dies den Totalverlust ihrer - sicher geglaubten - Einlage.

Totalverlust für Anleger

Die Anleger stehen jetzt vor der Frage, den drohenden Verlust zu akzeptieren, oder um ihr Geld zu kämpfen - die Chancen stehen nicht schlecht.

Falschberatung begründet Schadenersatzansprüche der Anleger

Aus unserer jahrelangen Erfahrung bei der Durchsetzung von Anlegerinteressen wissen wir, dass kaum eine Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds unangreifbar war. Denn in der Regel entsprachen die empfohlene Schiffsfondsbeteiligung weder den Anlagezielen, noch der Risikobereitschaft des Anlegers und nur allzu oft war er wirtschaftlich gar nicht in der Lage, die Risiken, die jetzt eingetreten sind, zu tragen. Auch die Information über Funktionsweise und insbesondere Risiken des vom Berater empfohlenen Schiffsfonds war in aller Regel unzureichend, da der Berater das Produkt verkaufen wollte, um Provisionen zu verdienen und nicht seinen Kunden durch zutreffende Hinweise auf Verlustrisiken abschrecken wollte.

Unzureichende Aufklärung über Risiken der Schiffsfonds-Beteiligung

Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie von ihren Beratern über die Risiken der ihnen empfohlenen hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligungen gar nicht oder nicht ausreichend informiert wurden. Geschlossene Fonds sind, wie es der Bundesgerichtshof formuliert hat (Az. III ZR 249/09), unternehmerische Beteiligungen die als solche das Risiko bergen, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Die Risiken der Beteiligung hätten daher einen wesentlichen Teil der Beratung bilden müssen.

Wir haben bei einer Analyse zahlreicher Beratungen dabei insbesondere folgende Beratungsfehler festgestellt:
  • Ein sehr hoher Anteil der von den Anlegern einbezahlten Gelder floss nicht in den Kauf oder Bau der Schiffe sondern wurde für diverse Dienstleistungsvergütungen und Vertriebsprovisionen sowie Zinsen verwendet. Dieses Geld arbeitet zukünftig nicht für die Anleger. Wie hoch dieser Anteil so genannter Weichkosten ist, wurde regelmäßig verschwiegen
  • Auch die Höhe der Vertriebskosten, die sich bei Schiffsfonds regelmäßig deutlich über 15% des Anlegerkapitals bewegten, wurde in der Beratung nach unserer Erfahrung regelmäßig verschwiegen, obwohl die Berater zur Aufdeckung dieser Mittelverwendung verpflichtet gewesen wären.
  • Schiffsfonds sind hochriskante unternehmerische Beteiligungen, bei denen zahlreiche Faktoren wie Chartereinnahmen oder Schiffsbetriebskosten starken Schwankungen bzw. Veränderungen unterliegen können und das gesamte Fondskonzept zum Scheitern bringen können. Gerade die Risiken hätten Gegenstand der Beratung sein müssen.
  • Vielfach wurden Schiffsfonds als Altersvorsorge empfohlen. Dabei sind Schiffsfonds als Altersvorsorge nicht geeignet, da sie mit hohen Verlustrisiken verbunden sind, die bis zum Totalverlust der Anlage gehen können.
  • Die Schiffsbetriebskosten wurden in den Fonds regelmäßig zu niedrig kalkuliert. Geschönte Ertragserwartungen waren die Folge. In den Beratungsgesprächen wurde auf diesen Punkt zumeist nicht eingegangen.
  • Auch die für die Laufzeit des Fonds als fest angesetzten Wechselkurse - US-Dollar zu Euro - wurden von der Realität allzu oft überholt.
  • Auch das Risiko, nach Auslaufen der anfänglichen Festcharter keine auskömmliche Anschlusscharter finden zu können, blieb in den Beratungsgesprächen unerwähnt.
  • Die beratenden Banken und Sparkassen haben zumindest bis ins Jahr 2008 hinein regelmäßig nicht darauf hingewiesen, welche Provisionen sie für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten (kickbacks), obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.
Da bestimmte Fehler in der Beratung immer wieder auftauchen, sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen.

Haben auch Sie eine Beteiligung am Lloyd Fonds LF 58 - Lloyd Flottenfonds VII gezeichnet? Möchten Sie wissen, ob Sie Chancen haben, Ihr investiertes Geld zurückzubekommen? Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

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Mehr Informationen zu Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht finden Sie im Internet unter www.nittel.co oder www.schiffsfonds-anleger.de.

Schiffsfonds-Schaden: Geprellte Anleger machen Schadenersatz gegen Stadtsparkasse Dessau geltend

Sie suchten eine langfristige Geldanlage zum Vermögensaufbau und als Altersvorsorge. Jetzt droht zahlreichen Kunden der Stadtsparkasse Dessau der Verlust ihrer Ersparnisse. Die Sparkasse hatte ihnen im Jahr 2007 geraten, ihr Geld in einen Schiffsfonds, den MPC Reefer-Flottenfonds 2 zu investieren. Die 14 Kühlschiffe, die bereits bei der Übernahme durch den Fonds bis zu 15 Jahre alt waren, sollten eine sichere und renditestarke Anlage sein. Mehr als 120 Mio. € haben Fondsanleger aus Deutschland und Österreich investiert. Heute droht dem Fonds die Pleite und den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage.

Mir drängt sich gerade bei diesem Fonds der Eindruck auf, als seien hier Schiffe, bei denen es sich um Auslaufmodelle handelte, auf Kosten der Anleger entsorgt worden", stellt Verbraucheranwalt Mathias Nittel fest, dessen Kanzlei zahlreiche Kunden der Stadtsparkasse Dessau vertritt. Denn nach Meinung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht war bereits 2007 abzusehen, dass die reinen Kühlschiffe, im Volksmund auch "Bananendampfer" genannt, durch Kühlcontainer ersetzt würden. Viel spricht dafür, dass der Markt den Niedergang der spezialisierten „Reefer-Schiffe“ und den "Sieg" der Kühlcontainer zum Zeitpunkt der Fondsplatzierung längst akzeptiert hatte. Denn Kühlcontainer haben, was bei Fachleuten unbestritten ist, offensichtliche Vorteile. Die britische Financial Times zitiert einen Marktkenner: Container seien so viel leichter und billiger zu laden, entladen und zwischen LKWs, Zügen und Schiffen zu verladen. Dies gelte für normale Waren genauso wie für Kühlwaren. "Während der Markt sich von den Kühlschiffen verabschiedete, wurden nichtsahnenden Anleger Kühlschiffe als Investition schmackhaft gemacht", fasst Anwalt Nittel die Situation zusammen. Angesichts dessen lautet ein Vorwurf, den der Anlegeranwalt der Sparkasse macht, dass die Anleger über die Marktsituation der Fondsschiffe unzutreffend informiert wurden.

Hinzu kommt, dass keiner seiner Mandanten von den Beratern der Sparkasse über die Provisionen informiert wurde, die die Sparkasse für eine erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligungen erhalten hat. "Von anderen MPC Schiffsfonds wissen wir, dass an die vermittelnde Bank Provisionen bis zu 14% der Zeichnungssumme gezahlt wurden", so Nittel, der davon ausgeht, "dass die Stadtsparkasse Dessau Provisionen in vergleichbarer Höhe erhalten hat". Nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte die Sparkasse die Anleger aber von sich aus darüber informieren müssen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen erhält. "Hat sie dies unterlassen, muss sie dem Kunden den entstandenen Schaden ersetzen", erklärt Fachanwalt Nittel.

Für die von ihm gegen die Stadtsparkasse Dessau vertretenen Anleger des MPC Reefer-Flottenfonds 2 ist Anwalt Nittel denn auch optimistisch, Schadenersatzansprüche und eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Fondsanlage durchsetzen zu können.

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