Dienstag, 10. November 2009

Kreditinstitute waren auch in der Vergangenheit zur Aufklärung ihrer Kunden über Provisionen verpflichtet.


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dass Banken und Sparkasse heute bei der Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind, diese darüber aufzuklären, welche Zuwendungen (Rückvergütungen und Provisionen) sie von Dritter Seite dafür erhalten, dass sie ihrem Kunden die Beteiligung an geschlossenen Fonds und anderen Kapitalanlageprodukten empfehlen, ist nicht mehr ernsthaft umstritten. Ganz anders die Frage, wie dies für die Vergangenheit zu sehen ist.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (XI ZR 510/07 vom 20. Januar 2009) ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, über Rückvergütungen zu informieren. Der BGH begründet die Pflicht zur Aufklärung über den aus dem Vergütungsinteresse der Bank resultierenden Interessenkonflikt mit althergebrachten zivilrechtlichen Grundsätzen.

Einer jüngsten Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 3 U 86/09) bestätigt die Rechtsprechung des BGH. Das Gericht verweist dabei darauf, dass es bereits seit den 80-er Jahren Rechtsprechung gibt, wonach ein Berater verpflichtet ist, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhält, dass er ihn zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasst. Aus diesem Grund vermag sich die Bank auch nicht darauf zu berufen, dass ihr bei der Beratung ihres Kunden im Jahr 2004 diese Verpflichtung nicht bekannt sein musste.

Darüber hinaus vermag der Hinweis im Prospekt, wonach für den Vertrieb der Fondsanteile ein bestimmter Betrag gezahlt wird, den Hinweis darauf, dass die Bank hiervon einen Teil erhält und wie hoch dieser ist, nicht zu ersetzen.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät daher allen Anlegern, die von ihren Kreditinstituten im Hinblick auf die Beteiligung an Fonds aller Art beraten wurden, entstandene Schäden gegenüber der Bank geltend zu machen.

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