Ein auf Sicherheit bedachter Anleger muss auf die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes hingewiesen werden


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.

Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000€ zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche
bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.

Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital werterhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.

Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.

Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.

Lehman-Geschädigte: Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die beratenden Banken übernehmen


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Schätzungsweise 50.000 Anleger haben von ihren Banken Lehman-Zertifikate als sichere Kapitalanlagen angeboten bekommen. Ein großer Teil von ihnen ist dabei falsch beraten worden und hat möglicher Weise Schadenersatzansprüche gegen seine Bank. Die Durchsetzung dieser Ansprüche scheiterte bislang oftmals daran, dass die Anleger ihre gesamten Ersparnisse in die Zertifikate investiert hatten und die Kosten für einen Prozess nicht aufbringen konnten. Auch die Rechtsschutzversicherungen lehnten nur allzu oft die Kostenübernahme ab. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Mannheim feststellte (Az. 12 C 374/09).

Die Klägerin hatte Lehman-Zertifikate für etwa 4.000 € gekauft und beabsichtigte, ihre Bank auf Schadenersatz zu verklagen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte es ab, die Kosten hierfür zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass nach den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für „Termin- und vergleichbare Spekulationsgeschäfte“ kein Deckungsschutz bestünde. Eine Auffassung, die das Gericht nicht teilte. Bei den Lehman-Zertifikaten handele es sich nicht um Geschäfte, denen die typischen Gefahren von Termingeschäften innewohnten. Die Rechtsschutzversicherung ist daher zur Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bank verpflichtet.

Geschädigte Lehman-Anleger sollten daher unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen, ob ihre Rechtsschutzversicherungen für Schadenersatzprozesse gegen die beratende Bank eintrittspflichtig sind.

Eine Sicherungsgrundschuld schließt die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner nicht aus


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221-43401-14

Der BGH musste im Juni 2009 (Urteil vom 16.06.2009) über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung aus einem Darlehenvertrag entscheiden. Die finanziell krass überforderte Klägerin bürgte für eine Darlehensverbindlichkeit ihres damaligen Lebensgefährten zum Erwerb einer Eigentumswohnung. Zur Sicherung verschiedenster Forderungen, darunter auch der Darlehensforderung, wurde die zur Rede stehende Eigentumswohnung zugunsten der Bank mit einer Grundschuld belastet.

Der BGH entschied, dass die Bürgschaft gemäß § 138 I BGB trotz der bestellten Grundschuld sittenwidrig ist. Grundsätzlich führen Sicherheitsleistungen des Darlehensnehmers im Rahmen der Wirksamkeit von Bürgschaften nur dann nicht zu einer Sittenwidrigkeit, wenn das Haftungsrisiko des Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränkt wird. Mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit dürfe den Bürgen allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende Ausfallhaftung treffen. Aber genau hieran mangelte es. Die Grundschuld diente nicht nur der Sicherung der streitgegenständlichen Darlehens, sondern verschiedenster, auch künftiger, Forderungen.

Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass ein pauschaler Hinweis auf die Möglichkeit einer insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung aus Schutzzwecksgesichtpunkten die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht ausschließt.

Die Banken sind nach wie vor daran gehalten, die Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners nicht auszunutzen. Sie müssen in jedem Einzelfall prüfen, ob eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen vorliegt. Tun sie das nicht wird die Bürgschaft von der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des §138 I BGB erfasst.

Bank mußte Provisionen für VIP-Fonds-Beteiligungen exakt beziffern

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Mathias Nittell
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

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Die Beklagte vertrieb Beteiligungen an VIP-Medienfonds. Auf die Beratungsleistung der Beklagten hin, zeichnete der Kläger 2003 eine Beteiligung an der VIP 3 und 2004 eine Beteiligung an der VIP 4. Die Beklagte erhielt hierfür eine Vermittlungsprovision für beide Fonds in Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals. Der Kläger wurde hierüber nicht informiert.

Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Pflichtverletzung jedenfalls deswegen, weil weder aus der Anlageberatung noch aus der Prospektvergabe an den Kunden eine exakte Höhe der Rückvergütung zu erkennen war. Den Grundsätzen der Rechtsprechung wurde somit nicht einmal annähernd Rechnung getragen. Die Grundsätze der Rechtsprechung sind darüber hinaus auch auf Medienfonds anzuwenden.

Des Weiteren kann die Beklagte sich nicht auf einen Rechtsirrtum oder fehlendes Organisationsverschulden berufen. Die Problematik ist keineswegs neu oder ohne früheren Nachhall in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die von der Beklagten ins Feld geführte Größenordnung von 15% betreffe erkennbar anders gelagerte Fälle.

Des Weiteren ist nach dem LG Frankfurt eine Berufung auf einen Rechtsirrtum schon grundsätzlich ungeeignet, um eine Haftung auszuschließen. Denn bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes besteht schlussendlich für jede Rechtsfrage eine „hinreichende Ungewissheit“.

Anleger von Medienfonds sollten ihre Schadenersatzansprüche gegen die sie im Zusammenhang mit der Beteiligung beratenden Banken dringend prüfen lassen.

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Prospektfehler bei DG-Fonds: LG Mannheim verurteilt VR Bank Rhein-Neckar eG wegen fehlerhafter Anlageberatung


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 € zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 „Berlin und Neue Länder“ Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.

Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen.

Rechtsanwalt Mathias Nittel empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen.

Bank haftet Fondsanleger gegenüber für fehlende Aufklärung über eine ihr bekannte Unrichtigkeit des Prospekts in Bezug auf Vertriebsprovisionen.


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Eine Bank finanzierte einen Fondsbeitritt ihres Kunden. Bei der Gewährung des Darlehens hat die Bank ihren Kunden nicht über Risiken des zu finanzierten Geschäfts aufgeklärt.

Im Berufungsrechtszug wurde festgestellt, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen eines eigenen Aufklärungsverschuldens der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages hat.

Grundsätzlich ist eine Bank, die keine Beratung vornimmt, bei Gewährung eines Darlehens nur zu einer Aufklärung gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet in Hinblick auf die Bedingungen des Darlehensvertrages als solchen. Eine Verpflichtung zur Aufklärung über Risiken des finanzierten Geschäftes trifft die finanzierende Bank aber ausnahmsweise etwa dann, wenn sie in Bezug auf bestimmte Risiken über einen konkreten Wissensvorsprung verfügt.

Über einen derartigen Wissensvorsprung verfügte die Beklagte im Hinblick auf die Höhe der im Zusammenhang mit Fonds gezahlten Vermittlungsprovisionen. Die Vermittlungsprovisionen beliefen sich auf jedenfalls 10%-12%, in Ausnahmefällen sogar 15%. Für den Kläger wurden aus dem Fondsprospekt nur 6% ersichtlich. Die Beklagte hätte richtig stellen müssen, dass die Angaben im Fondsprospekt diesbezüglich unrichtig sind.

Die Beklagte hatte in diesem Rahmen zwar keine Prüfungspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben im Fondsprospekt, dennoch hätte sich aus den Umständen des Einzelfalls aufdrängen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. Die Bank bzw. der zuständige Bankmitarbeiter ist nicht berechtigt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen.

OLG Brandenburg 4 U 47/08

LG Leipzig:Bank, die VIP-Medienfonds vermittelt hat, muß Kunden Schadenersatz leisten


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Die Bank empfahl ihrem Kunden eine Beteiligung an einem Medienfonds. Sie klärt den Kunden dabei nicht darüber auf, dass die Bank für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhält.

Aufgrund des konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Bank verpflichtet, die Kläger darüber aufzuklären, dass sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen eine Provision in Höhe von 8,25% erhielt. Die Provisonszahlung führte zu einem Interessenkonflikt. Für die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter bestand ein ganz erheblicher Anreiz das zur Rede stehende Produkt zu empfehlen. Hierdurch konnte der Kunde das Umsatzinteresse der Beklagten nicht einschätzen und mithin nicht beurteilen, ob die Bank nur deshalb das Produkt empfahl, weil sie selbst daran verdient.

Des Weiteren stellte das LG Leipzig fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch im Falle des Verschweigens des Provisionsinteresses der Beklagten gilt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens stellt ein unverzichtbares Instrument für einen in höchstem Maße gebotenen Anlegerschutz dar.

Die Bank muß dem Kunden Schadenersatz leisten und ihn so stellen, wie er stünde, wenn er den Medienfonds nicht gezeichet hätte.

LG Leipzig 4 O 2102/08

Bank muss bei Empfehlung einer Medienfondsbeteiligung den Kunden über ihr versprochene Rückvergütungen aufklären (VIP Medienfonds 3)


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Der Kläger zeichnete im Dezember 2003, nach einem Beratungsgespräch mit der beklagten Bank, einen Kommanditanteil an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“. Aufgrund der von den Prospektangaben abweichenden Zahlungsflüsse wurde die vorläufige Anerkennung als Betriebsausgabe von den Finanzämtern rückgängig gemacht. Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten die Rückabwicklung seiner Beteiligung im Wege des Schadenersatzes. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, in dem sie ihm verschwiegen hat, Provisionszahlungen durch den Vertrieb erhalten zu haben und zwar in Höhe von 8,25%.

Zwischen den Parteien wurde, den Feststellungen des LG Hamburg zufolge, konkludent ein Anlageberatungsvertrag vereinbart. Hieraus resultiert grundsätzlich die Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung. Das beinhaltet auch die Pflicht, den Kläger über die Höhe der von der Emittentin bzw. der Fondsgesellschaft versprochenen Provision aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Die Beklagte hat die Provision schlicht verschwiegen.

Auch Angaben in den Prospekten zu den Vertriebskosten ändern an der Pflichtverletzung nichts. Sie genügen im konkreten Fall inhaltlich nicht der vom BGH für den Ausschluss dieses Interessenkonflikts für erforderlich gehaltenen Aufklärung. Es fehlt konkret an einer Individualisierung der Vertriebskosten. Erst eine Individualisierung führt dazu, dass der Kläger sich ein zutreffendes Bild über Provisionshöhe und somit die Interessenverbundenheit der Beklagten mit der Fondsgesellschaft einschätzen kann.

Den strengen Maßstäben eines unverschuldeten Rechtsirrtums wird die Beklagte nicht gerecht. Bereits das OLG Stuttgart habe 1995 entschieden, dass Anlageberater über interne Provisionen aufklären müssen. Auch der BGH hatte 2000 eine Offenlegungspflicht von Provisionen beim Vermögensverwalter statuiert und somit den Rechtsgedanken „Aufklärung des Kunden bei Interessenkollisionen der Banken“ bereits aufgegriffen. Somit bestand zumindest die Möglichkeit, dass mit einer anderen Beurteilung der Gerichte zu rechnen ist.

Die Beklage hat die für den Kläger sprechende Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen können.

Allen Anlegern, die Medienfonds gezeichnet haben, ist dringend zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen.

Ein Anlageberater muss den Anleger ungefragt über die Höhe der ihm zufließenden Provisionen aufklären (VIP Medienfonds 4)


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Der Kläger beteiligte sich aufgrund der Tätigkeit der Mitarbeiterin der beklagten Bank an der „Film & Entertainment VIP Medienfonds 4“ GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Medienfonds. Der Kläger erhielt im Rahmen der Tätigkeit der Mitarbeiterin eine Probeberechnung und den Kurzprospekt des Fonds. Die Beklagte hat für ihre Vermittlertätigkeit eine Provision in Höhe von 8,5% erhalten. Der Kläger wurde hierüber nicht aufgeklärt.

Die Kundenbetreuerin unterbreitete dem Kläger als neutrale und unabhängige Beraterin ein auf den Kläger abgestimmtes Anlageangebot. Hiermit kam ein Anlageberatungsvertrag zustande.

Aus dem Anlageberatungsvertrag resultiert die Pflicht, dass die Bank ungefragt auf Art und Umfang von Rückvergütungen hinweisen muss und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dieser Pflicht kam die beratende Bank allerdings nicht nach. Sie klärte den Kunden weder ausdrücklich auf noch wurde aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, welche der genannten Quoten an die beratende Bank fließt. Aber die konkrete Bezifferung der fließenden Rückvergütung ist für den Kunden essentiell, um Interessenkollisionen beim Kreditinstitut zu erkennen.

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte nicht entkräftet werden. Insbesondere nicht dadurch, dass bestritten wurde, dass der Anleger auch bei Kenntnis der tatsächlichen Provisionen trotzdem gezeichnet hätte.

Auch die Geltendmachung eines Rechtsirrtums hat keinen Erfolg. Insbesondere die durch die Beklagte zu Rate gezogene interne Rechtsabteilung kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Anleger, denen der Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds von ihrer Bank empfohlen wurde, sollten den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einholen. Die Rückabwicklung verlustbringender Beteiligungen ist möglich.

Keine Berufung zur Klärung der Aufklärungspflicht über Rückvergütung bei Bankberatung


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Das OLG München hat die Berufung gegen ein Endurteil des LG München I zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Rechtssache keine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Zulassung der Berufung nicht erforderlich.
Eine Bank haftet, wenn sie im Rahmen der Anlageberatung einem Kunden ein Produkt empfiehlt und hierfür Provisionen erhält und diese dem Kunden nicht offenbart. Dies knüpft an den Grundsatz an, dass die Bank als Beraterin gehalten ist die Anlagemöglichkeiten objektiv und unvoreingenommen zu erörtern.

OLG München 19 U 2023/09

Neue Entscheidungen für Anlagevermittlung und Anlageberatung


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigte sich in jüngster Zeit mit den hohen Anforderungen an Anlagevermittlung und Anlageberatung. Zahllose Banken und Analgeberater wurden dazu verurteilt, an ihre Kunden Schadenersatz zu zahlen.

Grundsätzlich sind sowohl Anlagevermittler, als auch Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig zu informieren. Dabei kann es als Mittel der Aufklärung grundsätzlich genügen, wenn dem Interessenten ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. (BGH II ZR 140/03; BGH III ZR 302/07)


Hinweise auf Risiken

Werden die im Prospekt deutlich aufgeführten Risiken im Gespräch in einer die Hinweise abschwächenden und mildernden Form dargestellt und relativiert, kommt eine Haftung des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters in Betracht. (LG Münster, Urteil vom 17.02.2009, 15 O 353/08)

Eine Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung ist dann anzunehmen, wenn dem Anleger zur Frage des Risikos des Verlusts des angelegten Kapitals eine bestehende Schuldübernahme durch eine namhafte Bank so dargestellt wird, als würde die Bank die Rückzahlung der Einlage des Anlegers garantieren, während die Schuldübernahme nur gegenüber dem Fonds selbst besteht, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Fondsgläubigern und Anlegern. (LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2009, 3 O 243/08 – VIP Medienfonds 4)


Plausibilitätsprüfung
Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinweisen. (BGH III ZR 413/04)

Die Plausibilitätsprüfung ist darauf gerichtet, den Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. (BGH III ZR 218/06).

Ist die Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterblieben, hat der Anlagevermittler den Interessenten hierauf hinzuweisen. (BGH II ZR 230/07) Unterlässt der Vermittler diesen Hinweis auf die nicht vorgenommene Plausibilitätsprüfung, hat dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht zur Folge. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. (BGH XI ZR 89/07) Es kommt danach darauf an, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Dafür, dass er etwaige Mängel im Prospekt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht hätte erkennen müssen, ist der Anlagevermittler darlegungs- und beweisbelastet. (BGH III ZR 17/08)


„Plausibilitätsprüfung Plus“ beim Anlageberater
Bei einem Beratungsvertrag ist der Berater/die Bank zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes sowie den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, wie beispielsweise Kurs-, Zins- und Währungsrisiko.

Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage ihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterziehen, wobei sie sich bei dieser Prüfung auch Erfüllungsgehilfen bedienen kann, ohne dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen (z.B. Genossenschaftsverband). (BGH XI ZR 89/07)

Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank/der Berater, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen mit (bank)üblichem kritischen Sachversand geprüft und selbst als "gut" befunden hat. (BGH XI ZR 89/07) Erweckt die Bank/der Berater den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteressenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Risiken der Anlage hinzuweisen. (BGH XI ZR 242/91) Eine unterlassene Überprüfung kann aber nur dann zur Haftung der Bank/des Anlageberaters führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist. (BGH XI ZR 12/93; III ZR 62/99; III ZR 413/04)


Darstellung der „weichen Kosten“ im Anlageprospekt
Die Informationen in einem Prospekt müssen nicht nur richtig, sondern auch klar und übersichtlich sein. Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird, da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt.

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall weist der Prospekt insoweit eine Besonderheit auf, indem er im Rahmen des Investitions- und Finanzierungsplans sich trotz des sehr großen Umfangs der Investitionen in drei verschiedene Bauprojekte auf sehr allgemeine Angaben in Form von Kostengruppen beschränkt. So heißt es unter „Projektkosten“: „Bau- und Baunebenkosten, Vermittlungs-, Garantie- und Planungsleistungen sowie Baubetreuung 182.970 TDM“. Nach Darstellung der Beklagten handelt es sich bei den „Projektkosten“ um die Zusammenstellung sämtlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Garantiekosten würden die Gebühren für die Preissteigerungs-, Kosten- und Vertragsdurchführungs(Fertigstellungs-)garantie handeln, die den Herstellungskosten zuzurechnen sei. Die übrigen Kosten würden die „weichen Kosten“ darstellen. Aus dem Prospekt ergeben sich diese Erläuterungen nicht.

Diese Prospektdarstellung ist nicht ausreichend. Dem Anleger wird aus dem Investitionsplan nicht klar, um welche Vermittlungs- und Garantiekosten es denn im Einzelnen geht. Es wird ihm damit in weiten Bereichen nicht klar, wofür das Geld verwendet wird. Es ist dem Grund und der Höhe nach unklar, welche Vermittlungsleistungen anfallen, da Kosten der Finanzierungsvermittlung gesondert unter „Finanzierungskosten“ aufgeführt sind und Kosten von Garantieleistungen unter „Gesellschaftskosten“. Die Kosten einer Mietausfallgarantie können nicht zu den Baukosten gerechnet werden. Unter weiterer Berücksichtigung des hohen Umfangs der Gesamtinvestitionen und der Verteilung auf verschiedene Bauprojekte mit ganz unterschiedlicher Struktur und Kostenumfang und des somit besonders hohen Informationsbedarfs des Anlegers sah das OLG die Darstellung im Investitionsplan zumindest bezüglich der Vermittlungs- und Garantiekosten als intransparent und damit unzureichend an. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2009, Az. 23 U 64/07)


Negative Presseberichterstattung
Die Frage nach der Aufklärung über negative Presseberichterstattung im Rahmen einer Anlageberatung hat der BGH mit zwei Entscheidungen nunmehr weitgehend geklärt. Mit seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2008 (XI ZR 89/07) hat der BGH die weitestgehend uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgerichte zur so genannten „Pflichtlektüre“ für Anlageberater grundlegend geordnet.

Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Anlageberater, die eine Vermögensanlage empfehlen, müssen regelmäßig die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Handelsblatt auswerten, nicht jedoch alle Wirtschaftsmedien. Dass in diesen Publikationen Produkte des „Grauen Kapitalmarkts“ regelmäßig nicht Gegenstand der Berichterstattung sind, ficht den BGH dabei offenkundig nicht an.

Eine Bank/ein Anlageberater ist danach nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. Hat die Bank allerdings Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie etwa Brancheninformationsdiensten, muss sie diese Berichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken. Aus dem Inhalt des Berichts kann sich im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des Anlageobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko hätte aufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine Aufklärung schuldete. (BGH XI ZR 89/07)

Wenn ein Anleger sich aufgrund des Prospekts bzw. mündlicher Erläuterung dessen Inhalts im Rahmen der Anlageberatung ein sachgerechtes Bild von der Anlage machen kann, kommt einer Presseberichterstattung, bei der keine zusätzliche Sachinformation enthalten ist, sondern lediglich eine negative Bewertung der im Prospekt enthaltenen Tatsachen abgegeben wird und die sich in der Wirtschaftspresse allgemein noch nicht durchgesetzt hat, kein relevanter Informationswert zu. Solche Berichte sind nicht mitteilungspflichtig, weil ihr Inhalt nicht über das hinausgeht, was ohnehin in den Prospektunterlagen enthalten ist, die dem Anleger vom Berater bei der Erfüllung dessen Beratungspflichten übergeben wurden und dem Anleger eine hinreichende Information über Chancen und Risiken vermitteln. Nur wenn der Pressebericht konkrete und substanzielle Tatsachen enthält, die die Risiko-Chancenbeurteilung des Prospektes unrichtig erscheinen lassen, ist der Anlageberater verpflichtet auf solche Presseveröffentlichungen hinzuweisen. (BGH III ZR 302/07)

Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist. (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09)

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der "Kanzlei Dr. B." an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.
Mit ihrer Klage begehrt sie unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (§ 13 BGB) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (§ 14 BGB) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (§ 14 BGB). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.

Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.

PRAXISTIP:
Beim Abschluss von Verträgen mit Personen, die sowohl privat, als auch im Rahmen ihrer freiberuflich-unternehmerischen Tätigkeit Geschäftsbeziehungen zu einem Kreditinstitut unterhalten ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich um Verbraucher handelt, so dass die entsprechenden verbraucherschützenden Vorschriften einzuhalten sind.

Prospektfehler bei Kostenangabe an „falscher“ Prospektstelle - Berater zu Schadenersatz verurteilt


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Ein Anleger, der aufgrund der Beratung durch seine Bank einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatte, nahm die Bank wegen Verletzung von Auskunftspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag auf Schadenersatz in Anspruch. Das OLG Stuttgart bejahte einen Prospektmangel und verurteilte die Bank, weil sie den Prospektfehler nicht korrigiert hatte.

Ein rechtlicher relevanter und hinweisbedürftiger Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlte Einlage nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Zutreffende Bezugsgröße ist demnach das Eigenkapital des Anlegers, nicht die Gesamtinvestitionssumme.

Fehlerhaft ist der Prospekt, wie der BGH bereits vor längerer Zeit entschieden hat, dann, wenn sich die Kostenverteilung nicht unmittelbar aus den Erläuterungen zu dem Investitions- und Finanzierungsplan ergibt, sondern wenn es erforderlich ist, zunächst einen Abgleich verschiedener Prospektangaben über die Anschaffungs- und Herstellungskosten und anschließend eine Reihe von Rechengängen vorzunehmen.

Im Fondsprospekt waren die Vertriebsprovisionen als Projektkosten, Finanzierungskosten, Kosten der Vertriebskoordination und Eigenkapitalbeschaffungskosten zu finden, ohne dass eine konkrete Differenzierung und eine durchgehende Zuordnung konkreter Kosten möglich gewesen wäre. Das OLG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es nicht ausreiche, wenn ein Fachmann eine fehlende Aufgliederung aus dem Prospekt ersehen könne. Denn von einem durchschnittlichen Anleger könne nicht erwartet werden, dass er den Prospekt mit dem geschulten Blick eines Fachmanns studiere.

Dass der Anleger nicht um Erläuterung einzelner von ihm nicht verstandener Prospektpassagen bittet, ändert nichts an der Haftung des Anlageberaters. Fehlerhafte Prospektangaben über objektiv bedeutsame Umstände können schadenersatzrechtlich nicht allein deshalb folgenlos bleiben, weil der Anleger aufgrund fehlender oder begrenzter Erfahrung keinen Anlass zur Nachfrage gesehen hat.

Außerdem hatte die Bank es versäumt, den Anleger über eine Vermittlungsprovision von 8 %, die sie als Rückvergütung aus Anlegergeldern erhielt, zu informieren. Im Rahmen eines Beratungsvertrages besteht die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds investiert haben, mögliche Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

Der Anlageberater ist zur Prospektprüfung mit kritischem Sachverstand und zur Prospektberichtigung verpflichtet


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Schon ein Anlagevermittler muss einen Prospekt über eine Fondsbeteiligung, die er einem Kunden offerieren will, auf Plausibilität prüfen. Der Anlageberater muss darüber hinaus den Prospekt mit kritischem Sachverstand prüfen, wie der BGH jetzt feststellte. Einen Prospektfehler, den er bei einer solchen kritischen Prüfung erkennen kann, muss er im Rahmen der Beratung korrigieren.

Darlegungs- und beweisbelastet für einen Prospektfehler ist grundsätzlich derjenigen, der eine Falschberatung behauptet, also regelmäßig der klagende Anleger. Ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Prospekt einen Fehler aufweist, wäre es Sache des Beraters gewesen, den Prospektfehler zu korrigieren. Dafür, dass er dies getan hat, ist der Berater im Prozess darlegungs- und beweispflichtig, so der BGH. Denn wer sich auf einen bestimmten, für ihn günstigen Umstand beruft, muss diesen im Streitfall beweisen.

Ein beanstandungsfreies Prospektprüfungsgutachten ändert dabei nichts am Verschulden des Beraters, da dieser bereits für leichte Fahrlässigkeit haftet. Gelingt ihm der Beweis dafür nicht, dass er auf den Prospektfehler hingewiesen hat, ist sein Verschulden zu vermuten.

Die Haftung des Anlageberaters ist somit vom BGH noch ein weiteres Stück verschärft worden.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern, die in geschlossene Fonds (Immobilienfonds, Medienfonds etc.) investiert haben, die Prospekte von einem Fachanwalt auf mögliche Prospektfehler und die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

CAM-Turmcenter - Anlageberater zu Schadenersatz verurteilt


Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14

Die unterlassene Plausibilitätsprüfung eines Anlageprospekts stand auch im Mittelpunkt eines vom OLG Frankfurt/Main entschiedenen Rechtsstreits. Ein Anleger hatte sich an dem geschlossenen Immobilienfonds "CAM-Turmcenter" beteiligt, über dessen Vermögen im Februar 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Geworben wurde der Anleger über einen Beteiligungsprospekt und nach Beratung durch eine Anlageberatungsgesellschaft. In dem Verfahren wurde nunmehr Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend gemacht.

Das OLG Frankfurt bejahte einen Schadenersatzanspruch. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei dem zwischen Berater und Anleger zustande gekommenen Vertrag um einen Beratungs- oder Vermittlungsvertrag gehandelt habe. Da die Beratung, die mit einer Besichtigung des Objektes verbunden gewesen sei, habe ersichtlich dem Zweck gedient, Grundlage der Anlageentscheidung zu sein. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung in Bezug auf die Konzeption der Anlage wichtigen Umstände aufzuklären. Dazu gehört nicht lediglich die Übergabe des Prospekts sondern auch dessen Prüfung auf Plausibilität und wirtschaftliche Tagfähigkeit. Diese Prüfung des Konzepts auf Schwachstellen und deren Erörterung mit dem Anleger ist jedoch nicht erfolgt. Ansonsten hätten dem Finanzdienstleister die besonderen mit der Anlage verbundenen Risiken auffallen müssen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Fondskonzept nur bei äußerst positiver Entwicklung des Immobilienmarktes wirtschaftlich hätte tragbar sein können, die Wahrscheinlichkeit deines wirtschaftlichen Erfolges aber nicht realistisch gewesen sei.

Aufgrund der Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Information und Aufklärung besteht die Vermutung, dass sich der Anleger aufklärungsrichtig verhalten hätte und die mit dem Verlust des eingesetzten Kapitals verbundene Beteiligung bei korrekter Beratung nicht erworben hätte. Er ist deshalb so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht gezeichnet.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern des CAM-Fonds Turmcenter, ihre Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

DG Immobilien-Anlage Nr. 36: Landgericht Frankfurt verurteilt DZ Bank AG zum Schadensersatz


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

In zwei Verfahren hat das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 02. Oktober 2009 die DZ Bank AG zum Schadensersatz verurteilt (Az. 2-20 O 370/08 und 2-20 O 371/08). Geklagt hatten zwei Ehepaare, die sich im Jahre 1995 an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH aufgelegten Fonds DG Immobilien-Anlage Nr. 36 „Seniorenresidenz Oberursel“ beteiligt hatten. Wegen zahlreicher Prospektmängel haben sie die DZ Bank AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen und nunmehr erstinstanzlich durch das Landgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen Recht bekommen.

Die Planungen des Fondsobjektes gingen auf einen Architekten zurück, der dieses im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Stadt Oberursel erstellt hatte. Ursprünglich wollte er das Gebäude selbst errichten und betreiben, scheiterte aber an der Finanzierung. Im weiteren Verlauf übernahm dann der DG-Fonds Nr. 36 das Projekt. Der Prospekt enthält keine Angaben darüber, dass das Projekt ursprünglich nicht finanziert werden konnte.

Das Landgericht Frankfurt sah in dieser Tatsache ein aus mehrfacher Hinsicht für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand, über den die DZ Bank AG als Treuhandkommanditistin die Anleger hätte aufklären müssen. Zunächst stehe – so das Gericht - die Frage im Raum, ob das Projekt überhaupt wirtschaftlich zu betreiben gewesen sei, denn unstreitig scheiterte die erste Umsetzung, weil die finanziellen Mittel fehlten.

Der Architekt war zugleich als Pachtvermittlungs- und Pachtgarantiegeber vorgesehen. Von daher hätte darüber aufgeklärt werden müssen, warum das Projekt unter der Regie des Architekten aus finanziellen Gründen nicht verwirklicht werden konnte und ob deshalb eine besondere Gefährdung der Pachtgarantie zu befürchten war. Die Bonität des Pachtgaranten sei schließlich ein für die Anlageentscheidung erheblicher Gesichtspunkt.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät allen Anlegern der DG-Fonds, ihre Ansprüche von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.

Prospektfehler bei DG-Fonds: LG Mannheim verurteilt VR Bank Rhein-Neckar eG wegen fehlerhafter Anlageberatung


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 10.09.2009 einer Anlegerin eines DG-Fonds Schadensersatz in Höhe von 73.288,55 € zugesprochen. Die Anlegerin hatte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an dem von der DG Anlage Gesellschaft mbH initiierten geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlagegesellschaft Nr. 30 „Berlin und Neue Länder“ Heinz Liebherr Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 180.000 DM zzgl. Agio beteiligt. Die Beteiligung erfolgte auf Empfehlung und Beratung der VR Bank Rhein-Neckar eG.

Nach Überzeugung des Landgerichts war die Beratung durch die VR Bank nicht ordnungsgemäß. Der Prospekt weist nicht auf das bei dem Fonds bestehende Totalverlustrisiko hin. Der Berater hatte nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht auf dieses Risiko hingewiesen.

Rechtsanwalt Mathias Nittel empfiehlt Anlegern von DG-Fonds sich dringend bei einem Fachanwalt im Hinblick auf mögliche Schadenersatzansprüche gegen die ihn beratende Bank informieren zu lassen. Sie erreichen Rechtsanwalt Mathias Nittel unter Tel. 06221-43401-14.

Kreditinstitute waren auch in der Vergangenheit zur Aufklärung ihrer Kunden über Provisionen verpflichtet.


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dass Banken und Sparkasse heute bei der Beratung ihrer Kunden verpflichtet sind, diese darüber aufzuklären, welche Zuwendungen (Rückvergütungen und Provisionen) sie von Dritter Seite dafür erhalten, dass sie ihrem Kunden die Beteiligung an geschlossenen Fonds und anderen Kapitalanlageprodukten empfehlen, ist nicht mehr ernsthaft umstritten. Ganz anders die Frage, wie dies für die Vergangenheit zu sehen ist.

Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (XI ZR 510/07 vom 20. Januar 2009) ist eine Bank auch beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen verpflichtet, über Rückvergütungen zu informieren. Der BGH begründet die Pflicht zur Aufklärung über den aus dem Vergütungsinteresse der Bank resultierenden Interessenkonflikt mit althergebrachten zivilrechtlichen Grundsätzen.

Einer jüngsten Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 3 U 86/09) bestätigt die Rechtsprechung des BGH. Das Gericht verweist dabei darauf, dass es bereits seit den 80-er Jahren Rechtsprechung gibt, wonach ein Berater verpflichtet ist, seinem Mandanten offen zu legen, dass er von dritter Seite eine Provision dafür erhält, dass er ihn zu einer bestimmten Vermögensanlage veranlasst. Aus diesem Grund vermag sich die Bank auch nicht darauf zu berufen, dass ihr bei der Beratung ihres Kunden im Jahr 2004 diese Verpflichtung nicht bekannt sein musste.

Darüber hinaus vermag der Hinweis im Prospekt, wonach für den Vertrieb der Fondsanteile ein bestimmter Betrag gezahlt wird, den Hinweis darauf, dass die Bank hiervon einen Teil erhält und wie hoch dieser ist, nicht zu ersetzen.

Rechtsanwalt Mathias Nittel rät daher allen Anlegern, die von ihren Kreditinstituten im Hinblick auf die Beteiligung an Fonds aller Art beraten wurden, entstandene Schäden gegenüber der Bank geltend zu machen.

Provisionen bei Fonds: Schadenersatzwelle rollt auf Banken und Anlageberater zu


Mathias Nittel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bisher hatte der Bundesgerichtshof sich nur zur Aufklärung über Provisionen bei Investmentfonds geäußert.. In zwei aktuellen Entscheidungen hat der BGH (XI ZR 510/07; XI ZR 184/08) nun klargestellt, dass die Verpflichtung zur Aufklärung über Provisionsinteressen auch für geschlossene Fonds gilt. Die sehr grundsätzliche Begründung der Entscheidungen legt nahe, dass die Wertung des Gerichts unabhängig von der Art des jeweiligen Anlageproduktes Geltung beansprucht.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht von dem Grundsatz aus, dass ein Anlageberater ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig ist. Dies entspricht auch der Vorstellung der Kunden, denen überwiegend (57 %) nicht bewusst ist, dass ihre Bank oder ihr Anlageberater von den Fondsanbietern Provisionen erhalten. 63 % sind deshalb auch völlig arglos und befürchten nicht, dass ihnen vor allem provisionsträchtige Anlageprodukte empfohlen werden, so eine repräsentative Umfrage aus dem Jahr 2007. Folgerichtig sieht die Rechtsprechung daher die Verpflichtung der beratenden Bank oder des Anlageberaters, den Kunden über bestehende Eigeninteressen am Zustandekommen des im Rahmen der Beratung empfohlenen Geschäfts aufzuklären. Ob es sich bei den Zuwendungen dabei um Kickbacks, Provisionen oder Rückvergütungen handelt, ist vor diesem Hintergrund von untergeordneter Bedeutung.

Die Entscheidung gilt für alle geschlossenen Fonds, ist aber darüber hinaus aber von viel grundsätzlicherer Bedeutung. Der BGH will das Vertrauen des Anlegers in die Neutralität seines Beraters schützen und sanktioniert die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses mit der Schadenersatzpflicht des Beraters. Wenn der BGH von einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten spricht, ist zu erwarten, dass er dies letztlich völlig losgelöst vom jeweiligen Produkt auf alle Beratungsverhältnisse anzuwenden gedenkt. In der Konsequenz wäre dann auch bei einer Versicherungsberatung oder bei einer Finanzierungsberatung, bei der der Abschluss einer Versicherung oder eines Bausparvertrages als Bestandteil des Finanzierungskonzepts empfohlen wird, der Berater verpflichtet, auf die ihm zufließenden Provisionen hinzuweisen.

Die Entscheidungen betreffen Berater, nicht aber Vermittler. Die Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung fällt aber insbesondere den vor Ort tätigen Finanzdienstleistern schwer, die sich oftmals als bloße Vermittler sehen, obwohl sie im Rechtssinne Anlageberater sind. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung als Anlagevermittler oder Anlageberater ist, wie der Finanzdienstleister gegenüber dem Kunden auftritt. Bezeichnet er sich selbst als Vermögensberater, Finanzberater oder Finanzplaner und bringt so oder auf andere Weise besondere Sachkunde zum Ausdruck, wird der Kunde ihn als Berater wahrnehmen. Von einer Anlageberatung ist auch dann auszugehen, wenn der Finanzdienstleister mehr als nur ein einziges Produkt anbietet. Ebenfalls Anlageberater ist, wer eine Vermögensanalyse oder eine Berechnung über die wirtschaftlichen Auswirkungen der empfohlenen Investition für den Anleger erstellt. Was bleibt, sind Situationen, in denen tatsächlich nur ein Produkt angeboten wird.

Der Vermittler handelt nach außen als Vertreter eines bestimmten Produktgebers, dessen Produkte er „verkaufen“ möchte. Produkte anderer Anbieter werden von ihm nicht vorgestellt. Meist wird darauf hingearbeitet, einen Vertrag zu einem bestimmten Produkt abzuschließen, welches angeboten und empfohlen wird. Dabei steht der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen für den Kunden erkennbar im Vordergrund. Dann, und nur dann, haben wir es mit einem Anlagevermittler zu tun, der erst dann über Provisionen aufklären muss, wenn sie größer als 15 Prozent und damit in den Augen des BGH nicht mehr marktüblich sind. Nichts desto trotz müssen auch die Angaben des Anlagevermittlers zur Höhe der anfallenden oder ihm zufließenden Provisionen, wenn er sie denn macht, zutreffen.
Von dieser Rechtsprechung sind rein rechtlich alle in den zurückliegenden 30 Jahren vertriebenen Anlageprodukte betroffen, soweit es sich nicht um Wertpapieranlagen gehandelt hat.

Mit der Neuregelung der Verjährungsvorschriften zu 1. Januar 2002 ist die ursprünglich 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung auf 10 Jahre verkürzt worden. „Altfälle“ aus der Zeit vor 2002 verjähren danach spätestens zum 31. Dezember 2011, wenn nach der alten Regelung nicht vorher Verjährung eingetreten wäre. Da die Anleger regelmäßig keine Kenntnis davon hatten, dass ihre Berater für den Abschluss des Investments Provisionen erhalten haben, kann die neue, kenntnisabhängige Verjährung hier außer Betracht bleiben.


Wenn ich nach unserer Erfahrung davon ausgehe, dass bis vor kurzem bei keinem Anlageprodukt die Zuwendungen offengelegt wurden, dann wage ich für geschlossene Fonds die Behauptung, dass in 99 % aller Fälle die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tragen kommen wird. Der Gang zum qualifizierten Fachanwalt dürfte sich daher für die meisten Anleger lohnen.


Rechtsanwalt Mathias Nittel steht Ihnen für Informationen rund um Ihre Fondsanlage unter 06221-43401-14 zur Verfügung

VIP Medienfonds (VIP 3 und VIP 4): Commerzbank zu Schadenersatz verurteilt, weil sie Anleger nicht über Provisionen aufgeklärt hat – BGH lässt Revision nicht zu

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Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht

Tel.: 06221 - 915770

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde der Commerzbank AG gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG) zurückgewiesen. Das Gericht hatte einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen, weil die Bank sie falsch beraten und nicht über die Provisionen aufgeklärt hat, die sie für die Vermittlung der Fonds erhalten hat.

Insgesamt 130.000 € hatte die Anlegerin in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert. Doch die prognostizierten Renditen blieben aus und der Fiskus erkannte die Verluste steuerlich nicht an. Das OLG München entschied am 2. Juni 2008 (Az. 17 U 5698/ 07), dass die Commerzbank der Anlegerin Schadensersatz in Höhe von 97.000 € leisten muss und begründete dies mit der unterlassenen Aufklärung über Provisionen, die die Commerzbank für den Vertrieb der Fonds erhalten hat. Außerdem muss die Bank sie von einem Darlehen bei der HypoVereinsbank freistellen, sowie sämtliche Zinsforderungen des Finanzamts übernehmen, die aufgrund der Nichtanerkennung der steuerlichen Verluste auf die Anlegerin zukommen.

Rechtsanwalt Mathias Nittel, dessen Kanzlei zahlreiche Filmfondsanleger vertritt, sieht in dem Urteil eine Bestätigung der neueren Rechtsprechung des BGH zu Beraterverträgen. Der Kunde eines Beraters muss davon ausgehen können, dass der Berater ausschließlich die Kundeninteressen bei der Beratung berücksichtigt. Hat der Berater eigene (Provisions-) Interessen an der Umsetzung des Beratungsergebnisses, muss er seinen Kunden über diesen Interessenkonflikt informieren. Er ist also nicht nur verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass er Provisionen erhält, sondern auch über deren Höhe.

Da sehr viele der VIP-Beteiligungen von Kreditinstituten, insbesondere von der Commerzbank, ihren Kunden empfohlen wurden, ohne dass das Provisionsinteresse der Banken dabei zur Sprache kam, sieht Anlegeranwalt Nittel gute Chancen, die Interessen geschädigter VIP-Fonds Anleger durchzusetzen.

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