Mathias Nittel
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht
Tel.: 06221-43401-14
Das Landgericht München I (Urteil vom 12.01.2010, Aktz.: 28 O 24981/07) entschied, dass die Immobilienfonds-Finanzierenden Bank den Anlegern alle seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzahlen und darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freistellen muss.
Die Richter legten in ihrer Begründung dar, dass für das Bauvorhaben, bei dem die Fondsgesellschaft laut Prospekt Eigentumswohnungen erwerben wollte, im Zeitpunkt des Erwerbs 1997, keine Baugenehmigung vorgelegen habe. Es sei der Eindruck erweckt worden, als sei das Vorhaben bereits konkret vorbereitet. Dieser haftungsauslösende Umstand war der Beklagten Bank bewusst. Sie tauschte sich mit der Fondsgesellschaft aus, um mögliche Anleger zu gewinnen und arbeite eng mit dieser zusammen.
Eine teilweise Verjährung, wie von der Beklagten eingewendet, konnten den Klägern nicht entgegengehalten werden. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH (BGH XI ZR 252/08).
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die finanzierende Bank auch die Schäden zu ersetzen hat, die sich aus Aufhebungsbescheiden bzw. den daraus resultierenden Neu-Veranlagungen der Finanzbehörden ergeben könnten.
Getäuschte Anleger sollten immer die Unterstützung von spezialisierten Fachanwälten des Bank- und Kapitalmarktrechts zu Hilfe nehmen. Unsere Erfahrung zeigt, dass der Schaden der Anleger in vielen Fällen ersetzt wird. Eine Prüfung des Sachverhalts nehmen unsere Fachanwälte gerne für Sie vor.
RA Nittel - 26. April, 09:15
Mathias Nittel
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Der Bundesgerichtshof urteilte am 30.03.2010 (BGH XI ZR 200/09) in einem Sachverhalt, in dem die Wirksamkeit einer formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Grundschuldbestellung, zur Rede stand.
Die Pressestelle des BGH erklärte, dass die Zwangsvollstreckung als solche aufgrund formularmäßiger Unterwerfungserklärungen als zulässig angesehen werden. Insbesondere hat der zu entscheidende Senat auch aufgrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Kreditverkäufe keinen Anlass gesehen, die ständige Rechtsprechung der Senate zu ändern und somit die übliche Unterwerfungsklausel zu beanstanden.
Gleichwohl hat der BGH für die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf den neuen Grundschuldgläubiger entschieden, dass diese im Falle einer – in der Praxis üblichen – Sicherungsgrundschuld dessen Eintritt in den Sicherungsvertrag erfordert. Dies ergibt sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit wird einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegengewirkt.
RA Nittel - 19. April, 09:09
Mathias Nittel
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Darlehen für mehr als 160 Mio. € hat die Bayerische Landesbank im Zusammenhang mit dem so gennanten EuroPlan ausgereicht, einer Kombination aus Britischer Lebensversicherung, Investmentfonds und Kredit. Der 5. Zivilsenat des OLG München stellte in zwei Urteilen vom 02.02.2010 fest, dass die Bayerische Landesbank Fehler bei der Abfassung der Darlehensverträge gemacht hat. Es fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zu zahlenden Beträge.
Damit ist bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Darlehens anstelle des vereinbarte Zinssatzes nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % im Jahr zu zahlen. Das OLG München verurteilte darüber hinaus die Bayerische Landesbank zur Rückzahlung der überzahlten Zinsen hinsichtlich eines Zeitraums von drei Jahren vor Klageerhebung.
Betroffen von diesem Urteil sind insbesondere Kunden, die einen EuroPlan gezeichnet haben und deren Einlagezahlung in eine Versicherungspolice von Clerical Medical durch ein Darlehen der Bayerischen Landesbank finanziert wurde.
Das OLG München ging davon aus, dass eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vorliegt und in dem Investmentfonds eine Tilgungsersatzleistung zu sehen sei, welche – wenn die Einzahlung zumindest auch ratenweise erfolgte – ratierlich angespart werde. Der 5. Senat des OLG München ließ die Revision zum BGH zu.
RA Nittel - 4. März, 10:54
- Heidelberg, den 1. März 2010 – Mit dem Slogan „Die Beraterbank“ warb die Dresdner Bank seinerzeit um das Vertrauen ihrer Kunden. Einer 85-jährige Rentnerin aus Heidelberg kam das Vertrauen teuer zu stehen: Rund 15.000 € Verlust brachten ihr hochriskante Zertifikate ein, eine Empfehlung ihres Bankberaters. Jetzt hat das Landgericht Heidelberg ihr diesen Betrag als Schadenersatz zugesprochen.
Die damals 82-jährige Frau verfügte Anfang des Jahres
2006 unter anderem über einen Betrag von 57 000,00 €, der zunächst auf einem Sparbuch und später in einem Geldmarktfonds sicher angelegt war. Die Sicherheit der Anlage war für sie besonders wichtig. Da sie lediglich über eine geringe Rente verfügte, wollte sie ihre Ersparnisse liquide halten, um auch in unvorhergesehenen Fällen zeitnah über das Kapital verfügen zu können. Eine Investition in Aktien und vergleichbar riskante Anlagen komme nicht in Betracht, ließ die Seniorin ihre Bank wissen.
Auf Empfehlung ihrer Bank investierte sie in 450 „Global Champion“ Zertifikate der Dresdner Bank, die heute Teil der Commerzbank ist. Die Beraterin der Bank stellte das Zertifikat als äußerst sichere Anlage dar, bei der das Verlustrisiko sicher ausgeschlossen werden könne. Dabei hätte die Bankberaterin der Kundin das Zertifikat gar nicht empfehlen dürfen, so das Heidelberger Landgericht. Das Interesse der Klägerin an einer "sicheren" Anlage konnte von der Beklagten nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte, urteilte das Gericht. Tino Ebermann, Rechtsanwalt der Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der die Klägerin vor Gericht vertrat: „Das empfohlene Zertifikat war keine sichere Geldanlage, denn es war nicht vom Einlagensicherungsfonds abgesichert. Daher war es für meine Mandantin nicht geeignet.“
Der Fall seiner 86-jährigen Mandantin ist für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel kein Einzelfall: „Insbesondere Zertifikate wurden in den vergangenen Jahren massenhaft als sichere Geldanlage an unerfahrene Anleger verkauft. Hintergrund waren die schnell verdienten Provisionen“, so der Anlegeranwalt, „die für die Banken mehr Gewinn versprachen, als Festgeldanlagen“. Die damit für die Anleger verbundenen hohen Verlustrisiken hätten viele Banken nicht interessiert. „Die Pleite der Lehman Brothers und der damit verbundene Totalverlust für viele Anleger, die Zertifikate erworben haben, ist dabei kein Einzelfall“, weiß der Fachanwalt. „Wir klagen derzeit für Anleger gegen eine Vielzahl von Banken, die ihren Kunden hochriskante Produkte verkauft haben, bei denen sie viele Provisionen verdient haben.“ Die Chancen für die geschädigten Anleger, den entstandenen Schaden ersetzt zu erhalten, stünden dabei in der Regel sehr gut.
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RA Nittel - 1. März, 09:15
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Vertreibt ein Anlageberater Anlageprodukte, ist er dazu verpflichtet den Kunden eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung zu gewährleisten. Hierzu muss er in Bezug auf das Anlageobjekt alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken ermitteln und in seine Empfehlung einfließen lassen.
Hierunter gehört insbesondere die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Der Anleger muss darüber informiert sein, wenn zeitnahe und vermehrte negative Berichte publiziert wurden. Unter Wirtschaftspresse lassen sich vier Herausgeber subsumieren: Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, Handelsblatt und Frankfurter Allgemeine Zeitung. Der Anlageberater muss nicht alle Publikationsorgane überwachen, gleichwohl muss er sicherstellen, dass er über ausreichende Informationsquellen verfügt.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass jedenfalls nach drei Tagen eine Kenntnisnahme der Information erforderlich gewesen war. Spätestens dann muss die Anlageempfehlung diesen Bericht bzw. diese Information umgesetzt haben. Die zeitnahe Umsetzung ist schon deshalb notwendig, weil der Kapitalmarkt unmittelbar auf Informationen reagiert und der Kunde auf deren Einarbeitung in die Anlageempfehlung vertraut. Das Korsett der engen zeitlichen Vorgabe ist darüber hinaus nicht unzumutbar für den Anlageberater.
Kommt der Anlageberater seinen Obliegenheiten nicht nach, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Betroffene sollten sich Rat bei einem spezialisierten Fachanwalt einholen.
(BGH, Urteil vom 11.12.2009 – III ZR 302/08)
RA Nittel - 25. Februar, 07:00
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Schadenersatz in Höhe von rund 15.000 € muss die Commerzbank einem Anleger zahlen, dem die seinerzeitige Dresdner Bank Lehman Zertifikate verkauft hatte. (LG Köln, Urteil vom 18. Februar 2010 AZ: 15 O 174/09) Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Im Februar 2007 wurde dem Anleger im Rahmen einer Telefonberatung durch seinen Berater bei der Dresdner Bank die Investition in Global Champion Zertifikate der Lehman Brothers Treasury Co. BV. empfohlen. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Bankberater den Anleger darüber aufgeklärt hat, dass die Bank von Lehman Brothers für den Vertrieb der Zertifikate Provisionen erhalten hat. Die „Beraterbank“ hatte behauptet, sie habe ihrer entsprechenden Informationspflicht dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Anleger die Broschüre „Informationen zum Wertpapiergeschäft“ zur Verfügung gestellt hätte. Das Landgericht Köln hatte bereits im Vorfeld der Verhandlung zu erkennen gegeben, dass es eine solche, sehr allgemein gehaltene Information nicht als ausreichend ansehe.
Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „Der Berater muss nicht nur allgemein über Vertriebsvergütungen aufklären, wie dies durch diese Broschüre geschieht, sondern muss den Anleger unaufgefordert darüber informieren, welche Provisionszahlungen er beim Abschluss des konkreten Geschäftes erwartet.“ Da diese Aufklärung in der Vergangenheit regelmäßig unterlassen wurde, sieht der Heidelberger Anlagerechtlicher für Klagen von Anlegern, die Lehman Zertifikate und andere Anlageprodukte gezeichnet haben, grundsätzlich gute Erfolgsaussichten.
RA Nittel - 24. Februar, 13:24
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Die Volksbank Bonn Rhein-Sieg muss an einen Anleger des N1 Filmfonds Schadensersatz zahlen. Dieser hatte sich auf den Rat seiner Bank mit 75.000 € an dem Fonds beteiligt. Die Bank muss nun die Fondsanteile zurücknehmen und an den Anleger 108.000 € einschließlich entgangener Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals zahlen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2008 - 3 O 261/07 – wurde durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig.
Rund 104 Millionen € Anlegergelder wurden in den Jahren 2001 – 2003 überwiegend von Volks- und Raiffeisenbanken für den N1 Filmfonds eingesammelt, der als Joint Venture von DZ Bank, WGZ und Citibank aufgelegt worden war. Hatte das Landgericht zuvor noch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko im Anlageprospekt und die Anlageberatung der Bank für unzureichend gehalten, kündigte das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung an, die Berufung zurückzuweisen. Die Bank hafte schon wegen fehlender Aufklärung über die Höhe ihrer Provisionen auf Schadenersatz. Die Bank nahm daraufhin die Berufung zurück.
Anlegern des N1 Filmfonds, die ebenfalls nicht über die Provision aufgeklärt wurden, die die sie beratende Bank erhalten hat, haben beste Aussichten auf Schadenersatz.
RA Nittel - 23. Februar, 08:00
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- Heidelberg, den 21. Februar 2010 – Bedenklicher Umgang mit Kontodaten, mangelhafte Schulung der Kundenberater, Jagd auf „Leos“, wie leicht erreichbare Opfer wie Senioren oder Alleinstehende im Branchenjargon genannt werden – „Falschberatung hat bei der Postbank System“, so das erschreckende Fazit der Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Märzausgabe. Hunderte Zuschriften von Kunden und Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung will „Finanztest“ erhalten haben, die, nach ihrer Einschätzung Mängel in der Finanzberatung der großen Bank belegen.
Die Beispiele sind erschreckend und betreffen vor allem Seniorinnen und Senioren. „Finanztest“ zeigt Fälle auf, in denen die Ersparnisse älterer Menschen auf Empfehlung der Postbank-Finanzberater in riskante und spekulative Anlageprodukte investiert wurden. Den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel überraschen diese Schilderungen nicht: „Auch ich kenne Fälle, in denen Kunden der Postbank Finanzberatung hochriskante und verlustträchtige Anlagen verkauft wurden, die überhaupt nicht zum Kunden passen, der bis dahin lediglich Festgeld und Sparbücher hatte.“
Hintergrund sei der hohe Vertriebsdruck der auf den Postbank-Finanzberatern lastet, so das Magazin unter Verweis auf Schilderungen zahlreicher Mitarbeiter der Postbank Finanzberatung. „Abzocke zur Gewinnoptimierung“ sei ihnen von „von oben“ befohlen worden. Nur wer das kapiert habe, könne die jährlichen Umsatzziele und damit eine Prämie erreichen, zitiert „Finanztest“. In den Augen von Anlegeranwalt Nittel wäre dies ein ungeheuerlicher Vorgang: „Wenn sich herausstellen sollte, dass Kunden der Postbank Finanzberatung tatsächlich auf Anweisung systematisch falsch beraten wurden, wäre dies ein Fall für den Staatsanwalt und die Finanzaufsicht.“ Dass in der Branche immer wieder falsch beraten werde, sei an der Tagesordnung, so der Fachanwalt. „Wenn die von „Finanztest“ erhobenen Anschuldigungen zutreffen, wäre das aber eine neue, bisher noch nicht dagewesene Dimension.“
Kunden der Postbank Finanzberatung, die angesichts dieser erschreckenden Nachrichten verunsichert sind, ob auch sie falsch beraten wurden, empfiehlt Nittel, sich bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen: „Das kostet nicht die Welt und hat schon oft Risiken aufgedeckt und den Eintritt hoher Verluste verhindert.“
RA Nittel - 21. Februar, 11:52
Mathias Nittel
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In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt (17.02.2010 - 17 U 207/09) die Berufung einer Sparkasse zurückgewiesen und damit die vorausgegangene Entscheidung des LG Frankfurt am Main (31.08.2009 - 2-19 O 287/08) bestätigt.
Die Sparkasse hatte dem Anleger im August 2007 am Telefon den Erwerb von sog. „Lehman-Zertifikaten“ im Wert von 7.000€ empfohlen. Im Rahmen der Insolvenz der Lehman Brothers verloren die Zertifikate ihren Wert. Das Landgericht Frankfurt hatte seine Entscheidung in der Vorinstanz damit begründet, dass sich die Sparkasse die Verletzung von Aufklärungspflichten vorwerfen lassen und infolgedessen Schadenersatz an den Anleger leisten müsse. Die Risikostruktur solcher Geschäfte sei am Telefon nicht transparent zu machen. Das Telefonat sei daher nicht dazu geeignet gewesen, die Pflicht zur objektgerechten Beratung zu erfüllen. Außerdem habe die Sparkasse keine schriftlichen Produktinformationen zur Verfügung gestellt.
Das OLG wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstelle. Vielmehr müsse jeder Einzelfall gesondert auf eine Aufklärungspflichtverletzung des beratenden Finanzdienstleisters hin überprüft werden.
Anleger, die am Telefon über Zertifikate und andere Wertpapiere beraten wurden, sollten dringend von einem Fachanwalt prüfen lassen, ob die Beratung korrekt erfolgt ist. Da mögliche Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss der Geschäfte verjähren können, führt längeres Zuwarten möglicher Weise zum Verlust der Ansprüche.
RA Nittel - 19. Februar, 09:25
Mathias Nittel
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Mit der Absicht etwas zur Altervorsorge zu tun, schlossen und schließen Verbraucher in Deutschland nach wie vor Versicherungsverträge mit den Versicherern– beispielsweise sog. Kapital-Lebensversicherungen.
In diesem Rahmen ist es keine Seltenheit, dass Versicherte einer Kapital-Lebensversicherung vor Ablauf der Versicherungsdauer ihren Vertrag kündigen oder beitragfrei stellen müssen oder wollen.
Wer als Versicherter in eine solche Situation gekommen ist, geht regelmäßig davon aus, dass er die bereits einbezahlten Versicherungsprämien zumindest beinahe vollständig zurück erhält (Rückkaufwert). Umso größer ist dann die Überraschung und Empörung, wenn der Versicherer aufgrund der hohen Kosten nur einen kleinen oder gar keinen Betrag ausbezahlt.
Aus diesem Grund hat der BGH bereits in den Jahren 2005 und 2007 einen klaren Trend hin zum Nachschlag für den Versicherten statuiert (vom 12. Oktober 2005 die Entscheidungen BGH IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03 und vom 26.09.2007 BGH IV ZR 321/05). Nach dem BGH dürfen für Verträge zwischen 1995 und 2001 keine Belastungen durch Stornoabschläge erhoben werden und der Versicherte hat einen Anspruch auf einen Mindestrückkaufwert i.H.v. der Hälfte der eingezahlten Beträge.
Beispiel: Zahlt ein Versicherter über 15 Monate monatlich 100,00€, so bekommt er im Falle einer Kündigung vom Versicherer im ungünstigsten Fall 0,00€ ausbezahlt (Rückkaufwert), obwohl er in der Summe 1500,00€ einbezahlt hat. Durch die BGH-Entscheidungen hat er nunmehr einen Anspruch i.H.v. 750,00€.
Auch Versicherte, die nach 2001 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen haben („Neuverträge“), könnten Ansprüche gegen ihren Versicherer durchsetzen. Hierzu liegen derzeit drei Urteile des LG Hamburg vom 20.11.2009 vor (324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07). Trotz der Tatsache, dass diese Entscheidungen nicht rechtskräftig sind, sollten sich die Versicherten hierauf stützen und den Verlust nicht einfach hinnehmen.
RA Nittel - 17. Februar, 07:00
Ein Anlageberater, der Aktien der seit 2008 in Konkurs befindlichen AktienPower AG des Alfredo Cuti vermittelt hatte, wurde vom Landgericht Karlsruhe zu Schadensersatz verurteilt. Der Berater muss der Anlegerin den angelegten Betrag zurückerstatten.
Ab 2005 hatte die erst im Dezember 2004 gegründete AktienPower AG mit Sitz in der Schweiz neue Aktien aus zwei Kapitalerhöhungen vertreiben lassen. Die Anleger zeichneten Aktien im Nennwert von 0,01 Schweizer Franken und bezahlten dafür 125,00 Schweizer Franken zuzüglich eines Aufgeldes von fünf Prozent. Dafür sollten sie teilhaben an einem sagenhaft erfolgreichen Geschäftskonzept. Leider wurde daraus nichts, denn die Schweizer Börsenaufsicht schloss 2008 das Unternehmen, das kurz danach insolvent wurde. Laut Mitteilung der Konkursverwalter ist fraglich, wo das Geld der Anleger geblieben ist. Um den Schaden der Anleger zu begrenzen, bot Alfredo Cuti den Anlegern an, ihre Aktien zum Einstandspreis in vierteljährlichen Raten zurückzukaufen. Nach einer ersten Zahlung geschah jedoch nichts mehr. Sodann bat Cuti die Anleger um Zahlungsaufschub bis zum 30.10.2011.
Die Klägerin, eine Studentin, die von dem Anlageberater vorher noch zur Teilkündigung ihres Bausparvertrages veranlasst worden war, hatte genug. Sie nahm den Anlageberater wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Der gab vor, selbst diese Aktien gekauft zu haben. Das Amtsgericht Karlsruhe gab unserer Mandantin Recht, nachdem der Beklagte zum Termin erst gar nicht erschienen war.
Wir empfehlen dringend allen Betroffenen, ihre Ansprüche schnellstmöglich von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Michael Minderjahn
Tel.: 06221-43-401-36
RA Nittel - 15. Februar, 10:00
Mathias Nittel
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Die Frankfurter Sparkasse muss einem Immobilienkaufmann 50.000 € Schadenersatz zahlen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main am 04.02.2010 (Aktenz.: 2-19 O 325/09). Die Frankfurter Sparkasse hatte ihm geraten, seine Ersparnisse von 50.000 € in Lehman Zertifikate zu investieren. Durch die Insolvenz von Lehman Brothers im Herbst 2008 verlor der Anleger sein gesamtes investiertes Kapital verkraften.
Die Sparkasse hat den Immobilienkaufmann bei seiner Investitionsentscheidung beraten und dabei nicht aufgeklärt, dass sie für die Empfehlung der Lehman Zertifikate und den daraus resultieren Kauf eines Anlegers Provisionen erhält. Dieses Unterlassen führte dazu, dass die Beratung gegen die vom BGH aufgestellten Grundsätze einer anleger- und objektgerechten Beratung verstößt. Diese Obliegenheit der Banken, über offene Rückvergütungen aufzuklären verletzte die Sparkasse Frankfurt.
Das Urteil des LG Frankfurt ist in den Instanzen zwar noch nicht bestätigt worden, aber dennoch lässt sich eine klare Richtung zugunsten der Anleger erkennen. So haben die Landgerichte in der Vergangenheit grundsätzlich ermutigende Urteile gesprochen und den Anlegern, die oftmals große Summen verloren haben, Hoffnung gegeben.
Anleger die Opfer von Falschberatungen im Zusammenhang mit Zertifikaten geworden sind, sollten Ihre möglichen Ansprüche von einem spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen.
RA Nittel - 15. Februar, 07:00
Mathias Nittel
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Anlageberater, die einem Kunden zur Beteiligung an einem geschlossenen Fonds raten, müssen den Fondsprospekt auf Plausibilität prüfen. Sie können sich dazu Dritter bedienen, die sie selbst beauftragt haben müssen. Enthält der Prospekt Fehler, die der Prospektprüfer nicht erkannt hat, haftet der Berater dennoch auf Schadenersatz, wenn er gegenüber dem Kunden den Prospektfehler nicht richtig stellt.
Dies Urteilte der BGH in einer unlängst ergangenen Entscheidung. Die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Rahmen der Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Anlagebraters dar. Der Anlageberater muss alles dafür tun, um den Prospektfehler zu berichtigen. Versäumt es ein Anlageberater, diese Obliegenheiten zu erfüllen, kann der pflichtwidrig beratene Anleger Schadensersatz geltend machen.
(BGH, Urteil vom 17.09.2009 - BGH XI ZR 264/08)
Geschädigte Anleger sollten sich von ihrem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.
RA Nittel - 19. Februar, 07:00
Mathias Nittel
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Das OLG Hamburg verhandelte am 20.01.2010 in den Schadensersatzprozessen zweier Lehman-Anleger über die Berufung der Haspa gegen die Urteile des LG Hamburg (Aktenz.: 13 U 118/09 und 13 U 117/09).
Das LG Hamburg (Urteile vom 23.06.2009 und 01.07.2009; Aktenz.: 310 O 4/09 und 325 O 22/09) hatte zuvor in beiden Verfahren den Klagen der Anleger stattgegeben.
In beiden Fällen erwarb die Haspa von Lehman Brothers in großem Umfang Zertifikate zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis und verkaufte diese dann zum Nennbetrag an die Anleger weiter. Hierbei hat die Haspa die Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht über realisierte Gewinnmargen aufgeklärt und somit ihr Eigeninteresse verschwiegen. Des Weiteren hat die Haspa die Anleger auch nicht über die fehlende Einlagensicherung aufgeklärt.
Das LG Hamburg wandte die „Kick-Back“ Rechtsprechung des BGH analog an und kam zu dem Ergebnis, dass die Bank ihre Beratungspflicht verletzt habe. Sie hätte die Anleger darüber aufklären müssen, dass sie aufgrund der Gewinnmarge ein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt. Nur so könne der Anleger feststellen, ob die Bank seine Anlegerinteressen verfolgt oder vielmehr ihr Eigeninteresse fördern will. Insbesondere der Umstand, dass die Haspa große Mengen Zertifikate erwarb und diese nicht ohne Abschläge an Lehman Brothers zurückgeben konnte, spreche dafür, dass ein besonderer Eigenanreiz der Haspa bestand.
Auch die unterlassene Aufklärung über das Fehlen einer Einlagensicherung ist von den Obliegenheiten der Haspa erfasst. Die unterlassene Aufklärung war für den Kauf der Zertifikate durch die Anleger und somit die späteren Schäden kausal. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens konnte von der Bank nicht entkräftet werden.
Laut dpa ließ der Vorsitzende Richter des 13. Zivilsenats des OLG durchblicken, dass sein Senat dem „sehr grundsätzlichen Ansatz“ des LG Hamburgs nicht unbedingt folgen wolle. Dementsprechend kann die auf den 14.04.2010 anberaumte Urteilsverkündung mit Interesse erwartet werden.
RA Nittel - 12. Februar, 16:36
Mathias Nittel
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Eine „Idee mit faszinierenden Perspektiven“, so der Titel eines Werbeprospekts der zum Bankhaus Delbrück Bethmann Maffei gehörenden DBM Fonds Invest GmbH, entpuppte sich für rund 10.000 Anleger, die über 200 Mio. € investierten, als Millionengrab. Bereits zu den Olympischen Spielen 2008 sollte das erste Riesenrad des Fonds Global View - Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG in Peking fertig gestellt sein. Doch anstelle sich drehender Räder und sprudelnder Renditen haben die Anleger bislang nur Schreckensmeldungen erhalten.
Wie das fondstelegramm in seiner onlineausgabe vom 8. Februar 2010 berichtet, hat die finanzierende Bank HVB für die Baustelle in Peking jetzt einen Zwangsverwalter eingesetzt. Alle Rechte und Pflichten seien damit auf die Bank übergegangen. Als Werte seien im Fonds eigentlich nur noch die Grundstücke in Orlando und Berlin, sowie die Bodenplatte in Peking vorhanden, schreibt das fondstelegramm.
Spätestens mit der Zwangsverwaltung in Peking dürfte das Fondskonzept endgültig wirtschaftlich gescheitert sein. Für die Anleger beginnt jetzt die Suche nach Verantwortlichen. Insbesondere die Deutsche Bank, über die nach fondstelegramm-Angaben 80 Prozent der Fondsanleger vermittelt wurden, aber auch die Citibank, das Bankhaus Wölbern und die Privatbank Delbrück Bethmann Maffei, die ihren Kunden die Riesenrad-Beteiligung empfohlen haben, müssen sich fragen lassen, ob sie die Anleger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken zutreffend aufgeklärt haben.
Diese beschrieb Markus Gotzi in der Financial Times Deutschland im Juni 2006:
"Natürlich ist dieses Investment mit erheblichen Wagnissen verbunden, wobei die Währungsspekulation durch den chinesischen Renminbi das geringste darstellt. Schwerer wiegt das Klumpenrisiko, denn Anleger verteilen ihr Kapital zwar auf verschiedene Standorte, aber immer auf vergleichbare Investitionsobjekte. Werden die Riesenräder in Peking, Qingdao, Dubai und Berlin nicht wie erwartet zum Publikumsmagneten, bleibt die angekündigte Rendite nur Theorie. Nicht abzuschätzen sind außerdem die Auswirkungen von möglichen Unfällen oder Terroranschlägen."
Zudem stellt sich die Frage, ob die Banken, die für den Vertrieb der Beteiligungen vergütet wurden, ihre Kunden über ihr eigenes Provisionsinteresse aufgeklärt haben. Denn auch über das daraus resultierende Risiko einer Interessenkollision hätten die Banken den jeweiligen Anleger nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufklären müssen. Haben sie das nicht getan, müssen sie den Anlegern den durch die Beteiligung entstandenen Schaden ersetzen.
Anleger, die sich an der Global View - Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG beteiligt haben, unterstützen wir gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
RA Nittel - 11. Februar, 07:30
Mathias Nittel
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Die Prospekte der Nürnberger Immobilienfonds 10. KG, 13. KG, 14. KG und 16. KG sind fehlerhaft. Die Gründungskomplementäre der Fondsgesellschaften haften auf Schadenersatz. Dies stellte das Landgericht Wiesbaden unlängst in einer Entscheidung fest.
Wie der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel mitteilte, stützt sich die Entscheidung darauf, dass in den auf 20 Jahre angestellten Prognoseberechnungen in den jeweiligen Fondsprospekten keine Mietausfallreserven einkalkuliert sind. Außerdem fehlten in den Prospekten für die Nürnberger Immobilienfonds 10. KG und die Nürnberger Immobilienfonds 13. KG hinreichende Hinweise auf die Möglichkeit eines Totalausfalles.
Wer ein Zahlenwerk verfasse, das für einen Verkaufsprospekt bestimmt sei und einer Vielzahl von Anlegern nicht nur die mit dem Beteiligungserwerb verbundenen Chancen, sondern auch die Risken verdeutlichen solle, dürfe nicht euphorisch denken, sondern müsse eine realistische, kaufmännischen Erfahrungen entsprechende Kalkulation vornehmen, so das Landgericht Wiesbaden in seiner Begründung. Nur dann genüge er dem Informationsbedürfnis des Anlegers, für den die Aussagen im Prospekt regelmäßig besondere Bedeutung hätten. Bei dem Mietausfallwagnis handele es sich auch um einen solchen Umstand von wesentlicher Bedeutung.
„Anleger der Nürnberger Immobilienfonds können vor diesem Hintergrund auch noch heute Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter und Anlageberater geltend machen“, so Anwalt Nittel.
RA Nittel - 9. Februar, 09:31
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Das OLG Celle (Urteil vom 27.05.2009, WM 2009, S. 1185) und das OLG Schleswig (Urteil vom 26. Februar 2009, WM 2009, S. 1193) beschäftigten sich kürzlich mit zwei Fällen einer Vollstreckungsgegenklage.
Nach Ansicht der klagenden Parteien sei die Vollstreckung unzulässig, weil die freie Abtretbarkeit der Kreditforderung kombiniert mit der formularmäßigen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von §307 I BGB darstelle und somit unwirksam sei. Vor dem Hintergrund, dass in jüngster Vergangenheit Banken massenhaft Kreditforderungen an Finanzinvestoren verkaufen, müsse sich die Bank zwischen der freien Abtretbarkeit und dem schnellen Gläubigerzugriff entscheiden. Finanzinvestoren seien, anders als Banken, nur an einer raschen Verwertung der Sicherheiten interessiert. Auch das Missbrauchpotenzial sei höher, da die Möglichkeit der Vollstreckung auch ohne vorherige Nachprüfung in einem Erkenntnisverfahren möglich sei.
Die Oberlandesgerichte teilten die Ansicht der klagenden Parteien nicht. Ihrer Ansicht nach sei die Kombination von Vollstreckungsunterwerfung und Abtretbarkeit nicht zu beanstanden. Die Richter begründeten ihre Sichtweise mit Hinblick auf die Interessenlage und die Notwendigkeit sich durch Kreditverkäufe zu refinanzieren. Hinsichtlich der Missbrauchgefahr erscheine es sachgerecht, dass sich der Darlehensnehmer insoweit mit seinem ursprünglichen Vertragspartner auseinander setzen müsse. Als weiteres Argument führten die Richter aus, dass im Zusammenhang mit dem Erlass des Risikobegrenzungsgesetzes, in dem ein Verbot der Vollstreckungsunterwerfung nicht umgesetzt wurde, die Wertung des Gesetzgebers wiedergegeben wird.
Im Ergebnis konnte die ständige Rechtssprechung des BGH nicht erschüttert werden. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist somit weiterhin wirksam. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung gegebenenfalls auf Missbrauchsfälle reagiert.
RA Nittel - 13. Januar, 09:00